AEE Gold AG – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung (Dienstag, den 19. Dezember 2023, um 11:00 Uhr)

von lgxpost

Artikel

AEE Gold AG

Ahaus

(Geschäftsadresse: Mörfelder Landstraße 277b, 60598 Frankfurt am Main)

ISIN: DE000A1PG979 /​ WKN: A1PG97

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

 

 

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der außerordentlichen Hauptversammlung der AEE Gold AG (nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein, die am

Dienstag, den 19. Dezember 2023, um 11:00 Uhr

 

im OpernTurm, Bockenheimer Landstraße 2-4, 60306 Frankfurt am Main, in der 20. Etage stattfindet.

 

 

I.

Tagesordnung

 

1.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Einlagen um einen Betrag von EUR 35.000.000,00 erhöht durch Ausgabe von 35.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie („Neue Aktien“). Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag mithin EUR 35.000.000,00. Die Neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt.

b)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

c)

Zur Zeichnung der Neuen Aktien wird die Neon Equity AG mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 128830, zugelassen, mit der Maßgabe, ihre Einlage als Sacheinlage im Wege der Einbringung sämtlicher Geschäftsanteile mit den lfd. Nr. 1 bis 25.000 und im Nennbetrag von EUR 1,00 je Geschäftsanteil an der More-ESG GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 119863 („More-ESG-Geschäftsanteile“), zu erbringen.

d)

Die Einbringung der More-ESG-Geschäftsanteile soll mit wirtschaftlicher Wirkung zum 1. Januar 2023 erfolgen. Ein etwaiger über den Ausgabebetrag der Neuen Aktien hinausgehender handelsrechtlicher Einbringungswert des More-ESG-Geschäftsanteile soll in die sogenannte freie Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB gebucht werden.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Neuen Aktien, festzusetzen.

f)

§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Satzung der Gesellschaft werden mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:

„1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 39.021.434,00. Es ist eingeteilt in 39.021.434 Stückaktien.“

g)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss die Kapitalerhöhung durchgeführt wurde. Eine Durchführung der Kapitalerhöhung nach dem in dem vorangehenden Satz bezeichneten Zeitraum ist nicht zulässig. Der Vorstand soll alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, damit diese Fristen eingehalten werden können.

Der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 über die Gründe für die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowie die in diesem Bericht in Bezug genommene Gutachterliche Stellungnahme zu dem Unternehmenswert der More-ESG GmbH von Prof. Dr. Heinz-Christian Knoll vom 8. November 2023 können ab dem Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mörfelder Landstraße 277b, 60598 Frankfurt am Main, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift des Berichts des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 1 und der Gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Knoll erteilt. Der vorgenannte Bericht des Vorstands sowie die Gutachterliche Stellungnahme von Prof. Knoll werden auch in der außerordentlichen Hauptversammlung der AEE Gold AG am 19. Dezember 2023 zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt.

 

 

2.

Beschlussfassung über eine Änderung der Firma und die Sitzverlegung sowie entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Firma der Gesellschaft wird geändert in

More Impact AG.

b)

§ 1 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Firma der Gesellschaft lautet „More Impact AG“ und hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.“

c)

Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse über die Änderung der Firma und die Sitzverlegung und entsprechende Satzungsänderung erst nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gemäß dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 1 im Handelsregister eintragen zu lassen.

 

3.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 6 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Die Aufsichtsratsmitglieder Herr Jochen Hummel und Herr Gerhard Mayer haben ihr Amt jeweils mit Wirkung zum Ablauf der außerordentlichen Hauptversammlung am 19. Dezember 2023 niedergelegt.

Vor diesem Hintergrund sollen zwei Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt werden.

Aufsichtsratsmitglieder werden – soweit die Hauptversammlung nicht eine kürzere Amtszeit beschließt – für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Wird für ein Aufsichtsratsmitglied, das während seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausscheidet, eine Neuwahl vollzogen, so dauert das Amt des neugewählten Mitglieds nicht länger als die Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a)

Herrn Volker Weber, wohnhaft in Berlin, Co-CEO /​ CSO der NIXDORF Kapital AG, und

b)

Herrn Hans Dieter Sacher, wohnhaft in Frankfurt am Main, selbstständiger Sachverständiger für konstruktiven Ingenieurbau und Mängel,

 

jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.

 

 

4.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018, des Genehmigten Kapitals 2020 sowie die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 zur Bar- und/​oder Sachkapitalerhöhung mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie über entsprechende Satzungsänderungen

 

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Genehmigte Kapital 2018 und die zugehörige Regelung in § 2 Abs. 3 der Satzung werden aufgehoben.

b)

Soweit die bestehende Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2020) bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung und die zugehörige Regelung in § 2 Abs. 2 der Satzung mit Wirkung auf die Eintragung des nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals 2023 im Handelsregister aufgehoben.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Dezember 2028 um insgesamt bis zu EUR 19.510.717,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in den folgenden Fällen zulässig:

(i)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;

(iii)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;

(iv)

für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, oder

(v)

in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 abzuändern.

d)

§ 2 Abs. 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 18. Dezember 2028 um insgesamt bis zu EUR 19.510.717,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2023). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in den folgenden Fällen zulässig:

(i)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;

(iii)

soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;

(iv)

für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, oder

(v)

in sonstigen Fällen, in denen ein Bezugsrechtsausschluss im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2023 abzuändern.“

e)

Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlüsse über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2020, die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2023 und entsprechende Satzungsänderungen erst nach der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gemäß dem Beschluss unter Tagesordnungspunkt 1 im Handelsregister eintragen zu lassen.

Der Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 über die Gründe für den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen des Beschlussvorschlags zur Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 kann ab dem Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mörfelder Landstraße 277b, 60598 Frankfurt am Main, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift des Berichts des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 4 erteilt. Der vorgenannte Bericht des Vorstands wird auch in der außerordentlichen Hauptversammlung der AEE Gold AG am 19. Dezember 2023 zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt.

 

 

5.

Beschlussfassung über die Zustimmung nach § 179a AktG zum Kaufvertrag für verschiedene Forderungen und Wertpapiere zwischen Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Kaufvertrag für verschiedene Forderungen und Wertpapiere zwischen Deutsche Balaton Aktiengesellschaft und der Gesellschaft vom 6. Oktober 2023 (bestätigt durch notarielle Beurkundung am 6. November 2023) wird hiermit gemäß § 179a AktG zugestimmt.

Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:

Kaufvertrag für verschiedene Forderungen und Wertpapiere

zwischen

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Ziegelhäuser Landstraße 3, 69120 Heidelberg
(„Käuferin“)

und

AEE Gold AG, Ziegelhäuser Landstraße 3, 69120 Heidelberg
eingetragen im Amtsgericht Coesfeld unter HRB 14767
(„Verkäuferin“)

 

Präambel

Die Verkäuferin ist Inhaberin verschiedener Wertpapiere und Forderungen gemäß Anlage 1 sowie von 32 Wechselrichtern (der „Kaufgegenstand“).

Die Verkäuferin beabsichtigt, den Kaufgegenstand mit Wirkung zum 30. September 2023 zu verkaufen. Die Käuferin beabsichtigt, den Kaufgegenstand von der Verkäuferin zu erwerben.

Zwischen Verkäuferin und Käuferin besteht ein Darlehensvertrag vom 28. Juli 2021 (der „Darlehensvertrag“). Danach hat die Käuferin der Verkäuferin ein Darlehen über nominal 1 Million EUR gewährt, auf welches noch nicht gezahlte Zinsen per 30. September 2023 in Höhe von 11.219,18 EUR angefallen sind. Per 30. September 2023 belaufen sich der noch zurückzuzahlende Darlehensbetrag und die aufgelaufenen Zinsen auf somit insgesamt 1.011.219,18 EUR (die „Darlehensforderung“).

Die Verkäuferin beabsichtigt, den Kaufgegenstand an die Käuferin zu verkaufen. Die Kaufpreisforderung für den Kaufgegenstand soll mit der Darlehensforderung aufgerechnet werden. Der die Darlehensforderung übersteigende Teil der Kaufpreisforderung soll von der Käuferin unverzüglich an die Verkäuferin bezahlt werden.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

1.

Die Verkäuferin verkauft hiermit der dies annehmenden Käuferin den Kaufgegenstand gemäß Anlage 1 einschließlich sämtlicher mit ihnen oder Teilen von ihnen verbundenen Rechte und Nebenforderungen. Der Kaufpreis für den Kaufgegenstand beträgt insgesamt 1.230.682,79 EUR (der „Kaufpreis“). Dem Kaufpreis zugrunde liegen die in Anlage 1 in der rechten Spalte dargestellten Werte für die einzelnen Wertpapiere und Forderungen, die Bestandteile des Kaufgegenstands sind. Diesen Werten liegen die Kurse per 30. September 2023 zugrunde, siehe Anlage 2.

2.

Der zu zahlende Kaufpreis wird hiermit einvernehmlich mit der Darlehensforderung verrechnet. Der Saldo zugunsten der Verkäuferin in Höhe von 219.463,61 EUR (Kaufpreis von 1.230.682,79 EUR minus Darlehensforderung von 1.011.219,18 EUR, der „Saldo“) ist sofort fällig und unverzüglich nach beiderseitiger Unterzeichnung dieses Vertrages auf folgendes Konto der Verkäuferin zu zahlen: [anonymisiert]

3.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, den Kaufgegenstand, soweit es sich um depotlieferfähige Wertpapiere handelt, unverzüglich auf die noch zu benennenden Depots der Käuferin zu übertragen.

Mit Eingang des jeweiligen Kaufgegenstands im Depot der Käuferin geht das Eigentum an dem Kaufgegenstand auf die Käuferin über, im Übrigen, also außerhalb von girosammelverwahrten Wertpapieren oder depotmäßig eingebuchten Wertpapieren, die Bestandteil des Kaufgegenstand sind, mit Vertragsschluss. Die Verkäuferin tritt hiermit sämtliche Rechte und Forderungen einschließlich sämtlicher Nebenrechte, wie etwa den Anspruch auf noch nicht ausgezahlte Dividendenansprüche, an dem Kaufgegenstand und seinen Bestandteilen an die diese Abtretungen annehmende Käuferin ab. Die Verkäuferin tritt hiermit ferner ihre sämtlichen Rechte einschließlich sämtlicher Herausgaberecht- und Miteigentumsrechte an der auch den Kaufgegenstand verbriefenden Globalurkunde an die diese Abtretung annehmende Käuferin ab. § 101 BGB findet keine Anwendung.

4.

Die Verkäuferin sichert der Käuferin zu, dass sie Eigentümerin des Kaufgegenstands ist, über diesen frei verfügen kann und dass der Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter ist. Im Übrigen sind jegliche Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

5.

Verkäuferin und Käuferin sind sich über die Aufhebung und Beendigung des Darlehensvertrages zum 30. September 2023 einig. Die Rückzahlung des Darlehensbetrages einschließlich der bis zum 30. September 2023 aufgelaufenen und noch nicht bezahlten Zinsen werden mit dem Kaufpreis verrechnet, siehe Ziffer 2 dieses Vertrages.

6.

Die Verkäuferin erteilt hiermit ihre unwiderrufliche Zustimmung zur räumlich, zeitlich und inhaltlich unbegrenzten unentgeltlichen Nutzung und Verwendung der Namen „AEE“, „AEE Gold“, „AEE Ahaus-Enscheder“ durch die Käuferin und/​oder ihre Tochtergesellschaften. So ist die Käuferin berechtigt, eine Tochtergesellschaft mit einer der vorbezeichneten Namen oder Namensbestandteile eine Gesellschaft zu gründen oder eine (Tochter-)Gesellschaft in eine solche Firma oder mit einem solchen Firmenbestandteil umzubenennen.

7.

Der Betreuungsvertrag zwischen Verkäuferin und Käuferin vom 27. Januar 2021 wird zum 30. September 2023 aufgehoben und zwischen Verkäuferin und Käuferin separat zum 30. September 2023 abgerechnet.

8.

Dieser Vertrag unterliegt den Bestimmungen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch über dessen Zustandekommen und Gültigkeit, sind die Gerichte in Heidelberg zuständig.

9.

Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder infolge Änderung oder Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen des Vertrags weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck vereinbart worden wäre, wenn die Angelegenheit bedacht worden wäre.

10.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform ist nichtig.

 

Der Vertrag hat zwei Anlagen.

Anlage 1 enthält eine Übersicht der Einzelpositionen des Kaufgegenstands und der Werte zum 30. September 2023:

Aktien & Fonds WKN Kaufpreis (€)
1 Skeena Resources Ltd. A2H52X 582.719,48
2 Black Cat Syndicate Ltd. A2JCWL 191.831,06
3 Wiluna Mining Corporation Ltd. (gezeichnet) A2P68Z 1,00
4 Benz Mining Corp. A2DVM5 186.968,44
5 Perpetual Resources Limited A1J69Y 85.684,56
6 Future Metals NL (vormals Red Emperor Resources NL ) A3CSLS 177.734,26
7 Future Metals NL Warrant 1.632,09
8 Arrow Resources Ltd. 1,00
9 Epigenomics AG A32VN8 4.106,90
10 ARVA Greentech AG (ehern. Man Oil) A1JH3Z 1,00
Zwischensumme 1.230.679,79
Sonstige Vermögenswerte Bestand
Wechselrichter (bisherige Abschreibung: 5.120 € + 10.240 € + 10.239 €) 32 1,00
Sonstige Vermögengegenstände 1,00
Dero Bank (Insolvenzforderung) 7.849,40 € 1,00
Zwischensumme 3,00
Kaufpreis Kaufgegenstand gesamt 1.230.682,79

 

In Anlage 2 finden sich (informationshalber) Kursblätter der vom Kaufgegenstand umfassten Wertpapiere zum 30. September 2023.

Der vorgenannte Vertrag kann von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Mörfelder Landstraße 277b, 60598 Frankfurt am Main, eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift des vorgenannten Vertrags erteilt. Der Vertrag wird auch in der außerordentlichen Hauptversammlung der AEE Gold AG am 19. Dezember 2023 zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt.

 

 

II.

Weitere Angaben zur Einberufung und zur Durchführung der Hauptversammlung

 

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Zum Nachweis bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut (Letztintermediär). Ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist ausreichend. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser weitere Nachweis nicht oder nicht in geeigneter Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär in der Hauptversammlung zurückweisen. Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 28. November 2023, 00:00 Uhr, (Legitimationstag) beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens zum

12. Dezember 2023, 24:00 Uhr,

 

unter folgender Adresse zugehen:

AEE Gold AG
Mörfelder Landstraße 277b
60598 Frankfurt am Main
E-Mail: info@aeegold.de

 

 

2.

Vertretung bei der Stimmrechtsausübung

Aktionäre können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär (z.B. Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Vollmacht kann durch Erklärung gegenüber dem zu bevollmächtigenden Dritten oder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Im Falle der Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Dritten muss die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform und können der Gesellschaft per Post oder per E-Mail bis 18. Dezember 2023, 24:00 Uhr (Eingang maßgeblich), an folgende Adresse oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

AEE Gold AG
Mörfelder Landstraße 277b
60598 Frankfurt am Main
E-Mail: info@aeegold.de

Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung der Vollmacht, ggf. ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ggf. ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erfolgen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

 

 

3.

Anträge von Aktionären (§§ 126, 127 AktG)

Gegenanträge von Aktionären zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung wird die Gesellschaft im Internet unter

https:/​/​aeegold.de/​wp/​hauptversammlung/​

 

zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 4. Dezember 2023, 24:00 Uhr, unter der folgenden Adresse

AEE Gold AG
Mörfelder Landstraße 277b
60598 Frankfurt am Main
E-Mail: info@aeegold.de

zugegangen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß §§ 126, 127 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

 

 

4.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der etwaigen Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Nummer der etwaigen Eintrittskarte des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters sowie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse von Gästen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

AEE Gold AG
Mörfelder Landstraße 277b
60598 Frankfurt am Main
E-Mail: info@aeegold.de

Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu drei Jahre (aber nicht weniger als zwei Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).

Diese Rechte können die Aktionäre und Aktionärsvertreter gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:

AEE Gold AG
Mörfelder Landstraße 277b
60598 Frankfurt am Main
E-Mail: info@aeegold.de

 

Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

 

 

Frankfurt am Main, im November 2023

AEE Gold AG

Der Vorstand

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