Erms-Neckar-Bahn Eisenbahninfrastruktur Aktiengesellschaft – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

von lgxpost

Artikel

Erms-Neckar-Bahn Eisenbahninfrastruktur Aktiengesellschaft

Bad Urach

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

 

 

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur außerordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, den 21. Dezember 2023, um 10.50 Uhr in der „Festhalle“ in 72574 Bad Urach, Neuffener Straße 6.

Die Anreise kann mit der Ermstalbahn bis Endstation Bad Urach erfolgen. Von dort Fußweg (ca. 15 Minuten) zur Festhalle.

 

Tagesordnung

1.

Begrüßung

2.

Beschlussfassung über die Zustimmung zur Ausgliederung des gesamten Geschäftsbetriebs und zum Entwurf des Ausgliederungsplans vom 15. November 2023

Die Erms-Neckar-Bahn Eisenbahninfrastruktur Aktiengesellschaft („ENAG“) beabsichtigt, ihren gesamten Geschäftsbetrieb durch Ausgliederung auf eine von ihr neu zu gründende Gesellschaft gegen Gewährung von Anteilen dieser Gesellschaft an die ENAG zu übertragen (Ausgliederung zur Neugründung). Das gesamte operative Geschäft soll auf die neu zu gründende RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH übertragen werden. Dadurch wird eine am Markt selbstständig auftretende Einheit geschaffen, die zukünftig den Betrieb eines Schieneninfrastrukturunternehmens wahrnehmen soll. Die ENAG fungiert nach erfolgter Ausgliederung dann künftig im Wesentlichen als Holdinggesellschaft.

Mit der Ausgliederung sollen Voraussetzungen geschaffen werden, um mit dem Zweckverband Regional-Stadtbahn Neckar-Alb („Zweckverband“) eine Kooperation einzugehen und dadurch den öffentlichen Personennahverkehr in der Region insgesamt erheblich zu stärken. Der Zweckverband wird parallel zur ENAG beraten und strebt dementsprechende Beschlüsse an.

Der geplante Zusammenschluss ist mit Blick auf die Überschneidung der Tätigkeitsfelder für beide Parteien von hohem Interesse. Insgesamt können durch den Zusammenschluss unnötige Parallelstrukturen vermieden, Kosteneffizienz gesteigert und die Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden.

Der Zusammenschluss zwischen dem Zweckverband und der ENAG soll in der Weise erfolgen, dass sich der Zweckverband an der neu zu gründenden GmbH beteiligt. Hierzu wird die ENAG 51 % ihrer Geschäftsanteile an der neu zu gründenden GmbH an den Zweckverband im Wege eines Anteilskaufvertrags zu marktüblichen Konditionen verkaufen (siehe hierzu den Tagesordnungspunkt 3.).

Eine Beteiligung des Zweckverbandes unmittelbar an der ENAG kommt dagegen nicht in Betracht. Dem Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist es aufgrund von kommunalrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht möglich, sich an Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft zu beteiligen. Eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach den kommunalrechtlichen Vorschriften dagegen zulässig.

Zur Umsetzung der beabsichtigten Ausgliederung haben Vorstand und Aufsichtsrat der ENAG einen Ausgliederungsplan im Entwurf aufgestellt (Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 2 UmwG). Der Entwurf des Ausgliederungsplans ist dieser Einladung als „Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 2. – Entwurf des Ausgliederungsplans vom 15. November 2023“ beigefügt. Der Entwurf des Ausgliederungsplans ist außerdem unter

https:/​/​erms-neckar-bahn.de/​

zugänglich.

Es ist beabsichtigt, den Entwurf des Ausgliederungsplans nach einem zustimmenden Votum der Hauptversammlung notariell beurkunden zu lassen, so dass der Ausgliederungsplan wirksam wird.

Die Übertragung soll im Innenverhältnis rückwirkend zum 1. Oktober 2023, 0:00 Uhr, erfolgen (Ausgliederungsstichtag i.S.d. § 126 Absatz 1 Nr. 6 UmwG). Dementsprechend sollen die Ausgliederung und die Neugründung der RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH noch im Jahr 2023 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und mit Eintragung im Handelsregister vollzogen werden. Die Handlungen der ENAG werden dann rückwirkend ab dem Ausgliederungsstichtag für Zwecke der Rechnungslegung als für Rechnung der RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH vorgenommen gelten. Der Entwurf des Ausgliederungsplans wird parallel zur Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister der ENAG eingereicht.

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind unter

https:/​/​erms-neckar-bahn.de/​

folgende Unterlagen zugänglich:

der Entwurf des Ausgliederungsplans vom 15. November 2023;

die Jahresabschlüsse der ENAG für die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022;

der Zwischenabschluss der ENAG zum 30. September 2023.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal ausliegen.

Die ENAG ist gemäß §§ 267 Absatz 1, 264 Absatz 1 Satz 4 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit. Eine Prüfung der Ausgliederung findet gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 UmwG nicht statt. Ein Ausgliederungsbericht ist gemäß § 135 Absatz 3 UmwG nicht erforderlich, da es sich um eine Ausgliederung zur Neugründung handelt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.)

Dem Entwurf des Ausgliederungsplans vom 15. November 2023 wird zugestimmt.

2.)

Der Vorstand wird ermächtigt, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Ausgliederung entsprechend dem Entwurf des Ausgliederungsplans durchzuführen.

Der Entwurf des Ausgliederungsplans ist dieser Einladung als ,,Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 2. – Entwurf des Ausgliederungsplans vom 15. November 2023“ beigefügt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Einladung und findet sich nach „Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung“.

3.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Verkauf von 51 % der Geschäftsanteile an der neu zu gründenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH an den Zweckverband Regional-Stadtbahn Neckar-Alb

Um die beabsichtigte, unter Tagesordnungspunkt 2. dargestellte Kooperation mit dem Zweckverband eingehen zu können, ist es erforderlich, Anteile an der neu zu gründenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH an den Zweckverband Regional-Stadtbahn Neckar-Alb zu verkaufen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen.

1.)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, 51 % der Geschäftsanteile an der neu zu gründenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH zu marktüblichen Konditionen an den Zweckverband Regional-Stadtbahn Neckar-Alb zu verkaufen und einen entsprechenden Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag mit dem Zweckverband abzuschließen.

2.)

Der Vorstand wird im Übrigen ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die für die Umsetzung des Verkaufs und Übertragung der 51 % der Geschäftsanteile an der neu zu gründenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH an den Zweckverband Regional-Stadtbahn Neckar-Alb erforderlich sind.

4.

Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und entsprechende Änderung von § 3 (Gegenstand des Unternehmens) der Satzung

Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft ist der Gegenstand des Unternehmens der ENAG der Betrieb eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens zwischen Erms und Neckar.

Unter den Tagesordnungspunkten 2. und 3. schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, dem Ausgliederungsplan und dem Verkauf von 51 % der Geschäftsanteile an der neu zu gründenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH an den Zweckverband Regional-Stadtbahn Neckar-Alb zuzustimmen. Sollte die Hauptversammlung dem Ausgliederungsplan und dem Verkauf zustimmen, so würde die ENAG mit deren Vollzug (d.h. mit Wirksamwerden der Übertragung des Geschäftsbetriebs an die neu zu gründende RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH und der anschließenden Übertragung der Geschäftsanteile an den Zweckverband) nicht mehr den in § 3 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft vorgesehenen Unternehmensgegenstand ausfüllen können. Diese Aufgaben gehen vielmehr an die GmbH über. Dementsprechend soll der in der Satzung niedergelegte Unternehmensgegenstand der Gesellschaft an die sich dann veränderten Rahmenbedingungen angepasst und zu diesem Zweck § 3 der Satzung insgesamt neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.)

§ 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt insgesamt neu gefasst:

„§ 3 Gegenstand des Unternehmens

(1)

Gegenstand des Unternehmens ist:

(a)

der direkte oder indirekte (durch Ausübung von Beteiligungsrechten) Betrieb von Eisenbahn-, Straßenbahn- und Verkehrsinfrastruktur in der Region Neckar-Alb;

(b)

die Verwaltung eigenen Vermögens;

(c)

der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Gesellschaften und Unternehmen im In- und Ausland, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber solchen;

(d)

die Kapitalanlage in sonstige Vermögensgegenstände jeder Art.

(2)

Die Gesellschaft ist berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. Ferner ist sie berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise auf Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften auszugliedern und ihren Unternehmensgegenstand als Holding-Gesellschaft zu verfolgen.

(3)

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen.“

2.)

Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Änderung von § 3 der Satzung nur dann zum Handelsregister anzumelden, wenn die Hauptversammlung dem Antrag von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten 2. und 3. zugestimmt hat.

3.)

Der Beschluss über die Änderung von § 3 der Satzung darf nach Berücksichtigung von vorstehender Ziffer 4.) jederzeit, jedoch längstens bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Datum dieses Hauptversammlungsbeschlusses, oder, sofern Anfechtungs- und/​oder Nichtigkeitsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, längstens bis zum Ablauf von drei Monaten, nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet oder sämtliche Klagen zurückgenommen wurden, zum Handelsregister angemeldet werden.

5.

Beschlussfassung über die Umwandlung von Inhaberaktien in vinkulierte Namensaktien, über die Aufhebung des bedingten Kapitals sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

Die Aktien der Gesellschaft lauten derzeit auf den Inhaber. Dies ist gesetzlich so nicht mehr vorgesehen. Stattdessen sollen für nicht börsennotierte Aktiengesellschaften Namensaktien ausgegeben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die bislang auf den Inhaber lautenden Aktien auf vinkulierte Namensaktien umzustellen. Sie sind der Auffassung, dass Namensaktien im Vergleich zu Inhaberaktien eine effektivere Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären ermöglichen. Durch die Umstellung auf Namensaktien soll außerdem die Transparenz in Bezug auf den Kreis der Aktionäre erhöht werden, so dass die Gesellschaft zukünftig einfacher feststellen kann, wer ihre Aktionäre sind.

Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zu der Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das bedeutet insbesondere, dass die Eintragung im Aktienregister für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts maßgeblich ist. Dementsprechend erfordert die Umwandlung in Namensaktien die Einrichtung eines Aktienregisters. In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft auf Informationen der Aktionäre angewiesen. Insoweit ist erforderlich, dass die Aktionäre ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihre Anschrift bzw., soweit es sich bei den Aktionären um Gesellschaften handelt, ihre Firma, ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift, sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft zur Eintragung im Aktienregister angeben.

Zum Zwecke der Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien sollen § 4 (Grundkapital und Aktien) und § 22 (Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung) der Satzung wie aus dem Nachfolgenden ersichtlich angepasst werden.

Außerdem enthält die Satzung in § 4 Absatz 4 eine Regelung zum genehmigten Kapital, die den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital i.H.v. bis zu insgesamt EUR 89.475,07 durch Ausgabe von neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht; die entsprechende Ermächtigung ist bereits zum 31.10.2005 ausgelaufen. Da die entsprechende Regelung somit hinfällig ist und vorerst ein neues genehmigtes Kapital nicht benötigt wird, soll das genehmigte Kapital in § 4 Absatz 4 der Satzung aufgehoben und die aktuell bestehende Regelung in der Satzung ersatzlos gestrichen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.)

Die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien umgewandelt.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten zur Umsetzung der Umstellung festzusetzen und alles Erforderliche und Notwendige für die Durchführung der Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien zu veranlassen.

2.)

Das genehmigte Kapital in § 4 Absatz 4 der Satzung wird, soweit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt, aufgehoben.

3.)

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt insgesamt neu gefasst:

„§ 4 Grundkapital und Namensaktien

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 198.662,77 Euro (in Worten Einhundertachtundneunzigtausendsechshundertzweiundsechzig Euro und siebenundsiebzig Cent). Es ist eingeteilt in 7.771 nennwertlose Stückaktien.

(2)

Die Aktien lauten auf den Namen und sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar. Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet der Aufsichtsrat.

(3)

Die Gesellschaft führt ein elektronisches Aktienregister. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum und soweit es sich um juristische Personen oder (teil-)rechtsfähige Gesellschaften handelt, ihren Namen oder ihre Firma, ihren Sitz, ihre Handelsregisternummer und ihre Geschäftsanschrift sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft und – sofern vorhanden – ihre E-Mailadresse anzugeben. Mitzuteilen ist ferner, inwieweit die Aktien demjenigen, der als Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, auch gehören. Die Aktionäre haben der Gesellschaft jede Änderung ihrer Adresse unverzüglich mitzuteilen.

Eintragungen eines im eigenen Namen handelnden Aktionärs im Aktienregister für Aktien, die einem anderen gehören, sind nur zulässig und im Verhältnis zu Gesellschaft wirksam, wenn die Tatsache, dass die Aktien einem anderen gehören, sowie die Person und die Adresse des Eigentümers der Gesellschaft vor der Eintragung durch den Eintragenden oder den Eigentümer mitgeteilt wird. Entsprechendes gilt auch, wenn der Eingetragene nach der Eintragung sein Eigentum an den Aktien auf einen anderen überträgt.

(4)

Form und Inhalt der Aktien, der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.

(5)

Bei Ausgabe neuer Aktien kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden.“

4.)

§ 22 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt insgesamt neu gefasst:

„§ 22 Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

(2)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Bevollmächtigung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung von der Textform bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt.

(3)

Hat die Gesellschaft Stimmrechtsvertreter benannt und werden diese Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, kann die Vollmacht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in jeder von der Gesellschaft zugelassenen Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die Bevollmächtigung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und Verfahren der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.“

5.)

Der Beschluss über die Änderung von § 4 und § 22 der Satzung darf jederzeit, auch unabhängig von weiteren beschlossenen Satzungsänderungen, jedoch längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Datum dieses Hauptversammlungsbeschlusses, oder, sofern Anfechtungs- und/​oder Nichtigkeitsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten, nachdem die entsprechenden Rechtsstreite bzw. Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet oder sämtliche Klagen zurückgenommen wurden, zum Handelsregister angemeldet werden.

6.

Beschlussfassung über die Änderung von § 12 Absatz 3 (Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats) der Satzung

Unter den Tagesordnungspunkten 2. und 3. schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, dem Ausgliederungsplan und dem Verkauf von 51 % der Geschäftsanteile an der neu zu gründenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH an den Zweckverband zuzustimmen. Sollte die Hauptversammlung dem Ausgliederungsplan und dem Verkauf zustimmen, sollten auch die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats im Hinblick auf dessen Überwachung des Vorstandes an die geänderte Struktur der Gesellschaft angepasst werden.

Daher soll § 12 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft entsprechend ergänzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 12 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„(3) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, für den Vorstand eine Geschäftsordnung zu erlassen. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden Geschäften:
a)

Grundsätzliche Änderungen der Geschäftspolitik;

b)

Aufnahme von Krediten, die im Einzelfall 50.000 Euro überschreiten;

c)

Abstimmungsverhalten des Vorstandes in Gesellschafterversammlungen von Beteiligungsunternehmen;

d)

Weitere Geschäfte und Maßnahmen, soweit eine Geschäftsordnung des Vorstandes die Zustimmung des Aufsichtsrats vorsieht.“

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 21 Absatz 4 (Einberufung der Hauptversammlung) der Satzung

§ 21 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass die Einberufung der Hauptversammlung durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger, im Ermstalboten/​Metzinger-Uracher Volksblatt und im Reutlinger Generalanzeiger mit den gesetzlich geforderten Angaben derart erfolgt, dass zwischen dem Tag der Veröffentlichung und dem Tag der Hauptversammlung eine Frist von einem Monat liegt.

Diese derzeitige Satzungsregelung ist aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen nicht mehr aktuell und soll daher an die aktuell gültige Gesetzeslage angepasst werden. Dementsprechend soll § 21 Absatz 4 der Satzung der ENAG geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 21 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„(4) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger.“
8.

Beschlussfassung über die Änderung von § 29 der Satzung

§ 29 der Satzung der Gesellschaft sieht vor, dass Bekanntmachungen der Gesellschaft im Bundesanzeiger, im Ermstalboten und im Reutlinger Generalanzeiger erfolgen.

Diese Satzungsregelung entspricht ebenfalls nicht der aktuell gültigen Gesetzeslage. Daher soll § 29 der Satzung der Gesellschaft geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 29 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„§ 29 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.“

 

 

Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind gemäß § 22 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, welche bei der Gesellschaft oder den sonst in der Einberufung zu bezeichnenden Stellen oder einer Wertpapiersammelbank oder bei einem Notar ihre Aktien während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Dies ist bei Einlass in die Hauptversammlung, z.B. durch eine Hinterlegungsbescheinigung, nachzuweisen.

Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Dies ist beim Einlass in die Hauptversammlung nachzuweisen.

Die Aktien können auch beim Einlass zur Hauptversammlung hinterlegt werden.

Die Aktien können auch mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung per Einschreiben an die folgende Adresse Pfählerstraße 17, 72574 Bad Urach (unter Beifügung von 10 Euro Bearbeitungskostenersatz) gesandt und mit einer Stimmübertragung an Frau Eva-Maria Rabuser versehen werden, welche dann gemäß erklärtem Abstimmungswillen und unter notarieller Aufsicht für den Einsender abstimmt.

Die Internet-Adresse der Gesellschaft, über welche die maßgeblichen Informationen abgerufen werden können, lautet:

www.erms-neckar-bahn.de

 

Es werden keine Eintrittskarten ausgestellt. Der Aktionär muss sich durch Vorlage einer Bescheinigung der Gesellschaft, einer Wertpapiersammelbank, eines sonstigen Kreditinstituts oder eines Notars oder durch Vorlage der Aktienurkunde(n) im Original bei der Hauptversammlung ausweisen.

 

Bad Urach, den 15. November 2023

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates

Dipl.-Ing. Martin E. Uhlig

 

 

 

Anlage zu Tagesordnungspunkt 2: Entwurf des Ausgliederungsplans vom 15. November 2023

 

 

AUSGLIEDERUNGSPLAN
(Entwurf 15. November 2023)

Vorbemerkungen

(1)

Die Erms-Neckar-Bahn Eisenbahninfrastruktur Aktiengesellschaft („ENAG“) mit Sitz in Bad Urach ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 360851. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 198.622,77 und ist vollständig eingezahlt. Das Grundkapital ist eingeteilt in 7.771 auf den Inhaber lautende Stückaktien und verteilt sich auf ca. 1.200 unterschiedliche Aktionäre.

(2)

Die ENAG ist 1992 durch eine Umwandlung aus der Ermstal-Verkehrsgesellschaft mbH hervorgegangen. Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen unterhält die ENAG die Trasse der Ermstalbahn von Metzingen nach Bad Urach, den Schienenweg von Engstingen nach Schelklingen sowie einen Bahnsteig am Bahnhof Rechtenstein der Donautalbahn. Ferner ist sie auch für die Gleise der nordwestlich von Heilbronn gelegenen Krebsbachtalbahn von Neckarbischofsheim nach Hüffenhardt zuständig. Insgesamt übernimmt die ENAG als Streckeneigentümerin bzw. Betreiberin eine zentrale Funktion im Bereich der Infrastruktur für den öffentlichen Verkehr.

Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen fungiert ENAG AG als Vorhabenträgerin für die Elektrifizierung und den Ausbau der Strecke im Rahmen der Regional-Stadtbahn Neckar-Alb (RSBNA), Modul 1.

(3)

Die ENAG beabsichtigt, ihren gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich aller Aktiva und Passiva (mit Ausnahme der unter § 4 dieses Ausgliederungsplans genannten Gegenstände) im Wege der Ausgliederung gem. § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG gegen Gewährung von Geschäftsanteilen auf die gemäß § 9 dieses Ausgliederungsplans neu zu gründende RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH („RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH“) zu übertragen (Ausgliederung zur Neugründung). Dadurch wird eine am Markt selbstständig auftretende Einheit geschaffen, die zukünftig die Aufgaben der ENAG vollständig übernehmen und ausführen wird. Nach erfolgter Ausgliederung fungiert die ENAG als reine Holdinggesellschaft.

(4)

Hintergründe der beabsichtigten Ausgliederung:

Zweck der Ausgliederung ist, Voraussetzungen zu schaffen, um mit dem Zweckverband Regional-Stadtbahn Neckar-Alb („Zweckverband“) eine Kooperation einzugehen und dadurch den öffentlichen Personennahverkehr in der Region insgesamt erheblich zu stärken.

Der Zweckverband wurde im Jahr 2019 durch den Landkreis Reutlingen, den Landkreis Tübingen, den Zollernalbkreis, die Stadt Reutlingen, die Universitätsstadt Tübingen und den Regionalverband Neckar-Alb gegründet. Er übernimmt nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung für seine Mitglieder als eigene Verbandsaufgabe die Sicherstellung von Planung, Bau und Betrieb der Regional-Stadtbahn Neckar-Alb. Hierzu gehören nach § 2 Abs. 2 der Satzung insbesondere die Planung, der Bau, der Betrieb und die Finanzierung von Eisenbahn- und Straßenbahninfrastrukturen. Zu den Strecken der Regional-Stadtbahn gehört nach § 2 Abs. 3 der Satzung des Zweckverbands unter anderem die Strecke der Ermstalbahn (Bad Urach-Metzingen).

Aufgrund der Tatsache, dass sich die Ziele des Zweckverbands und der ENAG stark überschneiden, besteht sowohl von Seiten des Zweckverbands als auch von Seiten der ENAG der Wunsch nach einer Kooperation.

2023 hat der Zweckverband zusätzlich zu seinen bisherigen Tätigkeiten die Aufgabe übernommen, Planung und Bau der Einzelstrecken der Regional-Stadtbahn sicherzustellen. Zudem hat er mit den Vorbereitungen für die Durchführung des Betriebs begonnen. Der Aufgabenübergang erfordert einen Kompetenzaufbau. Dieser soll so kosten- und zeiteffizient wie möglich gestaltet werden. Hierfür kommt insbesondere die Kooperation mit einem regional tätigen Eisenbahninfrastruktur- oder Verkehrsunternehmen (EIU bzw. EVU) in Frage.

Die geplante Kooperation ist mit Blick auf die Überschneidung der Tätigkeitsfelder für beide Parteien von hohem Interesse. Insgesamt können dadurch unnötige Parallelstrukturen vermieden, die Kosteneffizienz gesteigert und die Wettbewerbsfähigkeit verbessert werden. So benötigt der Zweckverband für die Planung, den Aufbau und den Betrieb der Regional-Stadtbahn Neckar-Alb Ressourcen in Form von qualifiziertem und im Bereich der Eisenbahninfrastruktur erfahrenem und qualifiziertem Fachpersonal sowie Know-how. Für die ENAG bzw. die im Wege der geplanten Ausgliederung neu zu gründende RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH sind mit dem geplanten Zusammenschluss finanzielle und strategische Vorteile verbunden. Durch den Zusammenschluss mit der öffentlichen Hand wird es zukünftig beispielsweise einfacher, neue (auch größere) Projekte zu übernehmen. Zudem kann der Betrieb der Infrastruktur kostengünstiger erfolgen. Ferner ist der Zusammenschluss auch zur zukünftigen Absicherung der kommunalen Zuschüsse zweckdienlich und dürfte sich insgesamt positiv auswirken. Mit dem Zweckverband als Partner wird die ENAG außerdem mehr Reputation und Akzeptanz bei den Projektpartnern der Regional-Stadtbahn Neckar-Alb genießen.

Der Zusammenschluss zwischen dem Zweckverband und der ENAG soll in der Weise erfolgen, dass sich der Zweckverband an der neu zu gründenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH beteiligt. Hierzu beabsichtigt die ENAG, 51 % ihrer Geschäftsanteile an der neu zu gründenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH an den Zweckverband im Wege eines Anteilskaufvertrags zu marktüblichen Konditionen zu verkaufen.

Eine Beteiligung des Zweckverbandes unmittelbar an der ENAG kommt dagegen nicht in Betracht. Dem Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist es aufgrund von kommunalrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht möglich, sich an Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft zu beteiligen. Eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nach den kommunalrechtlichen Vorschriften dagegen zulässig.

Zu diesem Zweck erklären die Erschienenen folgenden Ausgliederungsplan:

§ 1
Beteiligte Rechtsträger

Die Ausgliederung erfolgt von der Erms-Neckar-Bahn Eisenbahninfrastruktur Aktiengesellschaft mit Sitz in Bad Urach („ENAG“) als übertragendem Rechtsträger auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH mit Sitz in Bad Urach („RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH“) als gemäß § 9 dieses Ausgliederungsplans neu zu gründenden, übernehmenden Rechtsträger.

 

 

§ 2
Ausgliederung, Ausgliederungsbilanz und Vollzugstag

(1)

Die ENAG überträgt unter Fortführung der übertragenden Gesellschaft ihren gesamten Geschäftsbetrieb einschließlich aller Aktiva, Passiva sowie Rechtsverhältnisse durch Übertragung der in § 3 dieses Ausgliederungsplans näher bezeichneten Vermögensgegenstände, jedoch mit Ausnahme der in § 4 dieses Ausgliederungsplans von der Übertragung ausgenommenen Gegenstände, als Gesamtheit gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG auf die von ihr gemäß § 9 dieses Ausgliederungsplans neu zu gründende Gesellschaft RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH. Erfasst werden dabei sämtliche zum Ausgliederungsstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten. Die Übertragung erfolgt gegen Gewährung der in § 10 bezeichneten Anteile dieser Gesellschaft an die ENAG (Ausgliederung zur Neugründung).

(2)

Der Ausgliederung wird die mit der uneingeschränkten Bescheinigung über die prüferische Durchsicht der BANSBACH GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft versehene Bilanz der ENAG zum 30.09.2023 („Zwischenbilanz“) zugrunde gelegt. Sie ist dieser Urkunde als Anlage 1 beigefügt. Die Zwischenbilanz ist Bestandteil dieses Ausgliederungsplans.

(3)

Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens, der sonstigen Rechte und Pflichten und Rechtsstellungen erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der ENAG („Vollzugstag„).

(4)

Der Besitz an den beweglichen Sachen geht am Vollzugstag auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH über. Soweit sich von der Ausgliederung erfasste bewegliche Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt die ENAG mit dinglicher Wirkung zum Vollzugstag ihre Herausgabeansprüche auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH.

(5)

Das der ENAG verbleibende Vermögen reicht zur Deckung ihres ausgewiesenen Grundkapitals aus. Eine Kapitalherabsetzung ist daher nicht erforderlich.

(6)

Mit Wirksamwerden der Ausgliederung fungiert die ENAG als reine Holdinggesellschaft.

§ 3
Vermögensübertragung

(1)

Von der Ausgliederung werden – mit Ausnahme der gemäß § 4 dieses Ausgliederungsplanes von der Übertragung ausgenommenen Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnisse – sämtliche zum Ausgliederungsstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft (sämtliche Aktiva und Passiva) mit allen Rechten und Pflichten sowie die der übertragenden Gesellschaft zuzuordnenden Rechtsbeziehungen, insbesondere Vertragsverhältnisse, nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erfasst. Die Übertragung erfolgt unabhängig davon, ob diese Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten oder Rechtsbeziehungen einzeln bezeichnet, in den Anlagen enthalten, bilanziert, oder nur wirtschaftlich dem Betrieb zuzuordnen sind, soweit nicht nachstehend ausdrücklich Einschränkungen vorgenommen sind.

(2)

Das auszugliedernde Vermögen umfasst insbesondere die folgenden Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnisse, soweit in § 4 dieses Ausgliederungsplans nicht etwas anderes bestimmt ist:

(a)

Sämtliche Grundstücke einschließlich der darauf errichteten Gebäude und sonstigen Aufbauten, Außenanlagen und wesentlichen Bestandteile, insbesondere der in Anlage 2 aufgeführte Grundbesitz. Übertragen werden ebenfalls sämtliche auf den Grundstücken lastenden dinglichen Rechte, insbesondere die in Anlage 2 aufgeführten Belastungen.

(b)

Sämtliche in der Zwischenbilanz im Einzelnen ausgewiesenen Gegenstände des Anlagevermögens.

(c)

Sämtliche Immaterialgüterrechte, Lizenzen, Konzessionen, Erfindungen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Patente, Verfahren, Formeln, EDV-Software, technisches und betriebliches Know-how, Kunden- und Lieferantenstamm, gewerbliche Schutzrechte und sonstige immaterielle Vermögensgegenstände.

(d)

Sämtliche in der Zwischenbilanz ausgewiesenen und/​oder auf den Betriebsgeländen der ENAG in Bad Urach, Dettingen, Metzingen und Oberheutal befindlichen Warenvorräte, Betriebsstoffe, Rohmaterialien, Erzeugnisse sowie sonstige Gegenstände des Umlaufvermögens. Soweit die ENAG an den Gegenständen des Umlaufvermögens kein Eigentum hat, überträgt sie hierdurch die ihr daran zustehenden Anwartschaftsrechte bzw. Rückübertragungsansprüche gegenüber Sicherungsnehmern oder sonstigen Dritten.

Ausgenommen von der Übertragung sind die in § 4 dieses Ausgliederungsplans genannten Gegenstände, auch wenn sich diese auf Grundstücken der ENAG befinden.

(e)

Sämtliche Forderungen gegenüber Dritten, welche der ENAG gemäß der Zwischenbilanz zustehen. Soweit die übertragenen Forderungen an Dritte sicherungshalber abgetreten sind, überträgt die ENAG ihre Rechte gegenüber den Sicherungsnehmern, insbesondere das Recht zur Einziehung und den Anspruch auf Rückübertragung der betroffenen Forderungen.

(f)

Sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, Kassenbestände, geleistete Anzahlungen und sonstige Vermögensgegenstände (sonstige Aktiva) mit Ausnahme des der ENAG gemäß § 4 dieses Ausgliederungsplans verbleibenden Bankkontos und der gemäß § 4 verbleibenden Liquidität.

(g)

Sämtliche Verbindlichkeiten der ENAG gegenüber Dritten, mit Ausnahme der in § 4 dieses Ausgliederungsplans aufgeführten Verbindlichkeiten.

(h)

Sämtliche Rückstellungen, mit Ausnahme der in § 4 dieses Ausgliederungsplans aufgeführten Rückstellungen.

(i)

Sämtliche laufenden Vertragsverhältnisse der ENAG, gleich ob privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, insbesondere

(1)

der Planungsvertrag zur Erstellung der Planung für die Infrastrukturmaßnahme „Regional-Stadtbahn Neckar-Alb, Modul 1“ aus Juni/​Juli 2015;

(2)

der Vertrag über den Ausbau der Ermstalbahn einschließlich der Haltepunkte an der DB-Strecke zwischen Metzingen und Reutlingen vom 14.08.2013 sowie dessen Nachträge 1. bis 4., vom 09.01.2015, 11.06.2015, 27.07.2018 und vom 27.07.2018;

(3)

der Pachtvertrag über die DB-Teilstrecke Kleinengstingen – Oberheutal (ausschließlich) der Strecke Kleinengstingen -Schelklingen von Mai 1999 sowie die Nachträge 1 bis 2 vom 26.07.2007 und 08.11.2010;

(4)

die Vereinbarung über den gemeinsamen Betrieb des Stellwerks in Dettingen/​Erms vom 20.06.2022;

(5)

der Vertrag über die Projektsteuerung für die Ausführungsplanung und Bauphase der Regionalstadtbahn Neckar-Alb, Modul 1 (Bahnhöfe Tübingen und Herrenberg) vom 15.09.2019;

(6)

der Vertrag über die Projektsteuerung für die Ausführungsplanung und Bauphase der Regionalstadtbahn Neckar-Alb, Modul 1 (Ammertalbahn) vom 15.05.2019;

(7)

die Vereinbarung über die Bezuschussung der Instandhaltung und Erneuerung sowie des Betriebs des Hausbahnsteigs des Bahnhofs Rechenstein sowie Verkehrssicherung und Reinigung vom 28.02.2011;

(8)

die Vereinbarung über Unterhaltung und Erneuerung sowie Verkehrssicherung und Reinigung von Haltepunkten und Bahnübergängen sowie die Durchführung von Vegetationsarbeiten im Zuge Sicherung der Infrastruktur auf der Schwäbischen Albbahn von Schelklingen nach Kleinengstingen vom 02.11.2004;

(9)

die Vereinbarung über Unterhaltung und Erneuerung sowie Verkehrssicherung und Reinigung von Haltepunkten und Bahnübergängen sowie die Durchführung von Vegetationsarbeiten im Zuge Sicherung der Infrastruktur auf der Schwäbischen Albbahn von Schelklingen nach Kleinengstingen vom 06.09.2004;

(10)

die Vereinbarung über Unterhaltung und Erneuerung sowie Verkehrssicherung und Reinigung von Haltepunkten und Bahnübergängen sowie die Durchführung von Vegetationsarbeiten im Zuge Sicherung der Infrastruktur auf der Schwäbischen Albbahn von Schelklingen nach Kleinengstingen vom 12.05.2004;

(11)

die Vereinbarung über Unterhaltung und Erneuerung sowie Verkehrssicherung und Reinigung von Haltepunkten und Bahnübergängen sowie die Durchführung von Vegetationsarbeiten im Zuge Sicherung der Infrastruktur auf der Schwäbischen Albbahn von Schelklingen nach Kleinengstingen vom 25.11.2004;

(12)

sämtliche Mietverträge;

(13)

sämtliche Leasingverträge, Lieferanten- und Kundenverträge sowie Versicherungsverträge.

Ausgenommen sind die in § 4 dieses Ausgliederungsplans bezeichneten Vertragsverhältnisse, welche nicht auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH übergehen.

(j)

Sämtliche Mitgliedschaften und sonstigen Rechtsstellungen.

(k)

Sämtliche öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen und anderen Rechtsverhältnisse und sämtliche Zuwendungsbescheide, insbesondere sämtliche Bescheide über öffentlich-rechtliche Fördermittel und Zuschüsse.

(l)

Sämtliche Gewährleistungsansprüche.

(m)

Sämtliche Arbeitsverhältnisse der ENAG, einschließlich der Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern im Erziehungsurlaub oder in (Alters-)Teilzeit. Ebenfalls übertragen werden eventuell bestehende Verpflichtungen (insbesondere Anwartschaften) der betrieblichen Altersvorsorge, Rückdeckungsversicherungen und sonstige Zusagen mit Versorgungscharakter, auch soweit diese gegebenenfalls nicht von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB umfasst werden. Soweit bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Ausgliederung personelle Veränderungen oder Veränderungen der im Zusammenhang mit den Arbeitnehmern stehenden Rechtsverhältnisse eintreten, erfolgt die Ausgliederung einschließlich dieser personellen oder rechtlichen Veränderungen.

Die Arbeitsverhältnisse bleiben im Übrigen unverändert.

(3)

Sollten eine oder mehrere der nach Absatz (2) zu übertragenden Gegenstände nach dem Ausgliederungsstichtag bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ausgliederung im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert worden sein, so werden die an ihre Stelle getretenen und noch vorhandenen Surrogate übertragen. Umgekehrt werden auch die nach dem Ausgliederungsstichtag bis zum Wirksamwerden der Ausgliederung erworbenen oder entstandenen Aktiva, Passiva, Rechte, Pflichten oder Rechtsverhältnisse übertragen, unabhängig davon, ob diese neu hinzugekommenen Aktiva, Passiva, Rechte, Pflichten oder Rechtsverhältnisse bilanzierungsfähig sind oder nicht.

(4)

In Zweifelsfällen, die auch durch Auslegung dieses Ausgliederungsplanes nicht zu klären sind, gilt, dass Aktiva oder Passiva, die nach den obigen Regeln nicht zugeordnet werden können, auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH übergehen sollen.

§ 4
Von der Ausgliederung ausgenommen

Die nachfolgend beschriebenen Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnisse (gleich ob bilanzierungsfähig oder nicht) werden nicht auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH ausgegliedert, sondern verbleiben bei der ENAG als künftiger Holdinggesellschaft:

(1)

Alle bekannten und unbekannten Steuerverbindlichkeiten und Steuerforderungen und Nebenleistungen zu Steuern, die bis zum Ausgliederungsstichtag entstehen.

(2)

Alle Gegenstände, die im Eigentum des Zweckverbands ÖPNV im Ammertal stehen und die sich auf dem Betriebsgelände der ENAG in Dettingen/​Erms befinden.

(3)

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder der ENAG einschließlich der im Zusammenhang mit diesen gebildeten Rückstellungen.

(4)

Das Bankkonto der ENAG bei der Sparda Baden-Württemberg, mit der SEPA IBAN: DE94 6009 0800 0002 0128 32.

(5)

Barmittel/​Bankbestände in Höhe von EUR 300.000,00.

(6)

Die Forderungen aus Erstattungsansprüchen gegen Bauleister wegen Umsatzsteuerkorrektur.

(7)

Die Rückstellungen für Tantiemen der Vorstände und Abschluss-/​Prüfungskosten.

(8)

Die Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern/​Aktionären und Verbindlichkeiten aus nicht eingetragenen Aktien.

§ 5
Mitwirkungspflichten und Übertragungshindernisse

(1)

Für nach § 3 dieses Ausgliederungsplans zu übertragende Vermögensgegenstände, die nicht schon durch das Wirksamwerden der Ausgliederung übergegangen sind, gilt, dass die ENAG diese im Wege der Einzelübertragung auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH übertragen wird.

(2)

Soweit für die Übertragung von bestimmten Vermögensgegenständen, Rechten, Verbindlichkeiten oder Vertragsverhältnissen die Zustimmung eines Dritten oder eine Registrierung erforderlich ist, werden sich die ENAG und die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH bemühen, die Zustimmung oder Registrierung beizubringen. Falls dies nicht möglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sein sollte, werden sich die ENAG und die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH im Innverhältnis so stellen, als wäre die entsprechende Übertragung mit Wirkung zum Vollzugsdatum erfolgt.

(3)

Sollte ein Recht oder Rechtsverhältnis, das aufgrund des § 3 dieses Ausgliederungsplans der übernehmenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH übertragen worden ist, erlöschen, da es nicht übertragbar ist bzw. nicht übertragen werden kann oder sollte einem Dritten aufgrund der Ausgliederung und Übertragung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses ein (außerordentliches) Anpassungs- oder Lösungsrecht zustehen, kann die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH gegen die ENAG keinerlei Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.

(4)

Sollte eine Übertragung der im vorstehenden § 3 genannten Aktiva, Passiva oder Rechtsbeziehungen im Wege der Ausgliederung auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH rechtlich nicht möglich sein, so verpflichten sich die ENAG und die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben und alle erforderlichen Handlungen vorzunehmen, die rechtlich zu dem beabsichtigten Vermögensübergang auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH in anderer Weise führen.

(5)

Soweit die ENAG nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung auf eine auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH ausgegliederte Forderung Zahlungen erhält, wird sie die erlangten Beträge vollständig und unverzüglich ohne Abzug von Kosten oder Gebühren an die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH auskehren.

(6)

Wird die ENAG aus Verbindlichkeiten in Anspruch genommen, die der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH zuzuordnen sind, ist diese im Innenverhältnis zur Freistellung verpflichtet oder hat Ausgleich zu leisten.

(7)

Die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH erhält am Vollzugstag den Besitz an allen Büchern, Aufzeichnungen, Betriebsdaten und sonstigen betrieblichen Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Ausgliederung im Unternehmen der ENAG geführt werden. Sie erhält auch alle Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie übergegangenen Rechte erforderlich sind. Nach dem Vollzugstag hat die ENAG ein Einsichtsrecht in die übergebenen Dokumente und Unterlagen, soweit sie hieran ein berechtigtes Interesse hat. Die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH wird die übertragenen Unterlagen und Dokumente bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, mindestens jedoch für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Vollzugstag, aufbewahren. Diese Verpflichtung besteht in jedem Falle so lange, wie die ENAG nach den steuerlichen Regelungen zur Aufbewahrung dieser Unterlagen verpflichtet ist.

§ 6
Ausgliederungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag

(1)

Die Vermögensübertragung gem. §§ 2 und 3 erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01.10.2023, 0.00 Uhr („Ausgliederungsstichtag“). Zivilrechtlich wird die Ausgliederung mit Wirkung von der Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers an wirksam.

(2)

Steuerlicher Übertragungsstichtag ist der 30.09.2023.

(3)

Ab dem Ausgliederungsstichtag gelten alle Handlungen der übertragenden Gesellschaft ENAG als für Rechnung der übernehmenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH vorgenommen. Entsprechendes gilt für Gefahren, Nutzungen und Lasten.

§ 7
Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

(1)

Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher derzeit bei der ENAG beschäftigten Arbeitnehmer gehen am Vollzugstag auf Grund der Ausgliederung gem. §§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, 123 Abs. 3 Nr. 2, 125, 131 UmwG kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit allen Rechten und Pflichten auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH über. Diese tritt gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB in die Rechte und Pflichten der zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Weisungsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach der Ausgliederung von der Geschäftsführung der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH ausgeübt. Die Arbeitsverhältnisse zur ENAG erlöschen.

Das Vorstehende gilt nicht für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses wirksam gemäß §§ 613a Abs. 5 BGB, 132 Abs. 2 UmwG widersprechen.

(2)

Auf die inhaltliche Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse sowie die Tätigkeit der Arbeitnehmer hat die Ausgliederung keine Auswirkungen. Änderungen der Arbeitsbedingungen sind mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse folglich nicht verbunden. lm Zusammenhang mit der Ausgliederung sind auch keine organisatorischen oder betrieblichen Veränderungen geplant.

Der Übergang der Arbeitsverhältnisse erfolgt vielmehr unter Aufrechterhaltung der bestehenden Rechte und Pflichten sowie unter Anerkennung der bisherigen Betriebszugehörigkeiten. Die Arbeitsverhältnisse bestehen somit unter den gleichen einzelvertraglichen Bedingungen wie bisher, insbesondere hinsichtlich Vergütung, Kündigungsschutz und Urlaub, mit der übernehmenden RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH als neuem Arbeitgeber fort. Die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH haftet ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse als neuer Arbeitgeber unbeschränkt für alle – auch rückständigen – Ansprüche der Arbeitnehmer aus ihren Arbeitsverhältnissen.

(3)

Die Mitarbeiter der ENAG werden über die Folgen der Ausgliederung gesondert nach § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet.

(4)

Soweit die Arbeitsverhältnisse nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB übergehen, haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, dem Übergang zu widersprechen. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der ordnungsgemäßen Unterrichtung der Arbeitnehmer über den bevorstehenden Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB ausgeübt werden. Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, geht sein Arbeitsverhältnis nicht auf die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH über, sondern besteht bei der ENAG fort. Diese kann das Arbeitsverhältnis jedoch unter den Voraussetzungen des § 1 KSchG betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung des dem Übergang widersprechenden Arbeitnehmers nicht möglich ist.

(5)

Es existieren bei der ENAG weder Betriebsvereinbarungen noch finden Tarifverträge auf die von der Ausgliederung betroffenen Arbeitsverhältnisse Anwendung.

(6)

Sonstige Maßnahmen im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG als unmittelbare Folge der Ausgliederung sind nicht vorgesehen.

(7)

Bei der ENAG existiert kein Betriebsrat, weshalb eine Information nach § 126 Abs. 3 UmwG entfällt. Auch eine sonstige Arbeitnehmervertretung existiert nicht. Die Voraussetzungen für die gesetzliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer sind ebenfalls nicht gegeben. Veränderungen im betriebsverfassungsrechtlichen sowie im mitbestimmungsrechtlichen Bereich ergeben sich somit nicht.

(8)

Vom Betriebsübergang nicht erfasst und nicht übertragen werden die Dienstverträge der Vorstände der ENAG.

§ 8
Gewährleistung und Schadensersatz, Freistellungsverpflichtung

(1)

Die ENAG leistet auf Grund dieses Ausgliederungsplans keine Gewähr für Sach- oder Rechtsmängel sowie für den Bestand der nach Maßgabe dieses Ausgliederungsplans zu übertragenden Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnisse sowie eventuellen sonstigen Bestandteilen des ausgegliederten Geschäftsbetriebs. Sämtliche Ansprüche der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH auf bzw. wegen Nacherfüllung, Rücktritt, Störung der Geschäftsgrundlage, Schadenersatz oder Minderung wegen Sach- oder Rechtsmängeln der nach Maßgabe dieses Ausgliederungsplanes zu übertragenden Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnisse und eventuellen sonstigen Bestandteilen des auszugliedernden Geschäftsbetriebs sind mit Ausnahme von Ansprüchen der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH wegen Arglist oder Vorsatz ausgeschlossen.

(2)

Sollten Arbeitnehmer der ENAG dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen, so ist die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH verpflichtet, der ENAG alle hierdurch entstehenden Kosten auf erstes Anfordern zu ersetzen. Dies gilt nur insoweit, als die ENAG gegenüber Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses wirksam widersprechen, unter den Voraussetzungen des § 1 KSchG zum nächstmöglichen Zeitpunkt betriebsbedingt kündigt. Die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH stellt die ENAG ferner im Innenverhältnis von allen Ansprüchen aus laufenden oder bereits vor dem Ausgliederungsstichtag beendeten Arbeits- und Dienstverhältnissen und etwaigen damit zusammenhängenden Zusagen der betrieblichen Altersvorsorge oder anderen Versorgungsleistungen frei, soweit die jeweiligen Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht wirksam widersprochen haben.

(3)

Wenn und soweit die ENAG gemäß § 133 UmwG oder auf Grund anderer vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe dieses Ausgliederungsplanes der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH zuzuordnen sind, so hat die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH die ENAG von der Inanspruchnahme auf erstes Anfordern freizustellen.

§ 9
Gründung der RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH

(1)

Die ENAG gründet hiermit im Wege der Ausgliederung zur Neugründung die RSBNA Erms-Neckar-Bahn Schieneninfrastruktur GmbH mit Sitz in Bad Urach und stellt den diesem Ausgliederungsplan als Anlage 3 beigefügten Gesellschaftsvertrag (Satzung) fest.

(2)

Die ENAG soll unmittelbar nach der Gründung der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH eine Gesellschafterversammlung der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH (in Gründung) abhalten und dabei Folgendes beschließen:

Herr/​Frau [•], geboren am [•], wohnhaft in, wird zum Geschäftsführer bestellt. Er/​Sie ist stets einzelvertretungsberechtigt und berechtigt, Rechtsgeschäfte als Vertreter der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten vorzunehmen (Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Var. 2 BGB).

(3)

Prokuren werden nicht erteilt.

(4)

Der Sachgründungsbericht wird erstellt.

§ 10
Gewährung von Anteilen

(1)

Als Gegenleistung für die Vermögensübertragung erhält die ENAG vom Stammkapital der neu errichteten RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH in Höhe von EUR 100.000,00 sämtliche 100.000 Geschäftsanteile im Nennwert von je EUR 1,00. Die Stammeinlage der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH wird durch die Übertragung der in § 3 dieser Ausgliederungserklärung bezeichneten Aktiva, Passiva und Rechtsverhältnisse erbracht (Sacheinlage).

(2)

Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Die gewährten Anteile an der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH sind ab dem Ausgliederungsstichtag am Gewinn der Gesellschaft beteiligt.

(3)

Soweit der Wert des als Sacheinlage übertragenen Vermögens den Nennbetrag der ausgegebenen Geschäftsanteile übersteigt, ist dieser Differenzbetrag in die Kapitalrücklage der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH einzustellen. Die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH ist nicht verpflichtet, diesen Differenzbetrag zu vergüten.

§ 11
Besondere Rechte und Vorteile

(1)

Rechte gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG werden nicht gewährt, Maßnahmen gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind nicht vorgesehen.

(2)

Mitgliedern eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Ausgliederung beteiligten Rechtsträger sowie geschäftsführenden Gesellschaftern, Abschlussprüfern der Gesellschaften oder Ausgliederungsprüfern werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 126 Abs 1 Nr. 8 UmwG gewährt.

§ 12
Steuerliche Behandlung

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird in der Steuerbilanz der RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH der von der ENAG eingebrachte Geschäftsbetrieb (§ 20 Abs. 1 UmwStG) mit den Buchwerten angesetzt. Die Beteiligten verpflichten sich wechselseitig, rechtzeitig entsprechende Anträge nach § 20 Abs. 2 UmwStG zu stellen.

§ 13
Vollzug, Kosten und Steuern

(1)

Die übertragende Gesellschaft bevollmächtigt die Angestellten des amtierenden Notars – welche der amtierende Notar zu bezeichnen bevollmächtigt wird – je einzeln und befreit von § 181 BGB, Erklärungen, Bewilligungen und Anträge materiell – oder formell rechtlicher Art zur Ergänzung oder Änderung des Ausgliederungsplanes samt Anlagen und der Anmeldung zum Handelsregister samt begleitender Dokumente abzugeben, soweit diese zur Behebung behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen zweckdienlich sind. Im Innenverhältnis soll die Vollmacht nur auf schriftliche Weisung ausgeübt werden.

(2)

Die Kosten dieser Urkunde sowie die des entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung trägt die ENAG. Die Kosten der Durchführung der Vermögensübertragungen trägt die RSBNA Erms-Neckar-Bahn GmbH, ebenso die Kosten etwa notwendiger Gesellschafterbeschlüsse sowie die sonstigen Transaktionskosten, Gebühren und Steuern, insbesondere die Grunderwerbssteuer.

§ 14
Schlussbestimmungen

(1)

Dieser Ausgliederungsplan unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2)

Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsplans bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formerfordernisse notwendig sind.

(3)

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungsplan und seiner Durchführung ist Stuttgart.

(4)

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Urkunde ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt eine Bestimmung, die wirksam bzw. durchführbar ist und die dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien mit der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich bzw. rechtlich gewollt war. Gleiches gilt für etwaige Lücken in dieser Urkunde.

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