Phi-Stone AG – Mitteilungen über Bezugsrechte (neue Stammaktien)

Phi-Stone AG

Kiel

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand mit Beschluss vom 28.09.2023 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30.09.2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 10.000,00 € gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II/​2023, § 3 Abs. 15 der Satzung), und zwar durch Ausgabe von bis zu 10.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 € pro Aktie (im Folgenden auch „neue Stammaktien“).

In Ausnutzung der Ermächtigung und unter Beachtung der Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses hat der Vorstand am 15.11.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit 136.863,00 €

um bis zu 10.000,00 € durch Ausgabe von bis zu 10.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 € pro Aktie (im Folgenden auch „neue Stammaktien“)

zu erhöhen. Die neuen Stammaktien werden zu einem Ausgabepreis von

70,00 € je Aktie

 

einschließlich Einlageleistung und Agio ausgegeben. Sie nehmen ab dem 01.01.2023 am Jahresgewinn der Gesellschaft teil.

Die neuen Stammaktien werden zunächst den bisherigen Aktionären im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung, also im Verhältnis alt zu neu 13,6863 zu 1 zum Bezug angeboten.

Die Bezugserklärung kann zur Vermeidung des Ausschlusses nur bis zum

08.12.2023

 

gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden. Hierfür steht den Aktionären die Postanschrift Phi-Stone AG, Dorfstraße 2, 24247 Mielkendorf oder die E-Mail-Adresse

vorstand@phi-stone.de

 

zur Verfügung. Bezugsanmeldungs- und Zeichnungsscheinvordrucke erhalten die Aktionäre auf Anfrage auch durch die Gesellschaft übermittelt. Bezugserklärungen, die erst nach dem vorgenannten Endtermin zugehen, ermöglichen nicht die Ausübung des Bezugsrechts. Gem. § 67 Abs. 2 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.

Wenn und soweit die Aktionäre innerhalb der vorstehenden Bezugsfrist keinen Gebrauch von ihrem gesetzlichen Bezugsrecht machen, ist der Vorstand ermächtigt, diejenigen Aktien, hinsichtlich derer kein Gebrauch vom Bezugsrecht gemacht wurde, sämtlichen Aktionären oder Dritten zum Bezug anzubieten.

 

Kiel, 24.11.2023

 

Der Vorstand

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