HOCHTIEF Aktiengesellschaft – Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung der Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung mit der HOCHTIEF Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

HOCHTIEF Aktiengesellschaft

Essen

Hinweis auf die bevorstehende Verschmelzung der Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung
mit der HOCHTIEF Aktiengesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

 

Die HOCHTIEF Aktiengesellschaft beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung, ihrer 100-prozentigen Tochter-Gesellschaft mit Sitz in Essen, als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG).

Da die HOCHTIEF Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung vollständig hält, ist gem. § 62 Abs. 1 UmwG weder ein Beschluss der Hauptversammlung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag noch gem. § 62 Abs. 4 UmwG eine Gesellschafterversammlung der Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag erforderlich.

Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG).

Aktionäre der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der HOCHTIEF Aktiengesellschaft erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die Satzung der HOCHTIEF Aktiengesellschaft enthält keine abweichenden Festlegungen.

Ab dem 4. März 2024 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der HOCHTIEF Aktiengesellschaft der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der HOCHTIEF Aktiengesellschaft und der Eurafrica Baugesellschaft mit beschränkter Haftung zur Einsicht durch die Aktionäre der HOCHTIEF Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der HOCHTIEF Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

 

Essen, den 13. Februar 2024

HOCHTIEF Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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