Grillo-Werke Aktiengesellschaft – Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung ( am 22. Mai 2024 um 15 Uhr)

GRILLO-WERKE AKTIENGESELLSCHAFT

Duisburg

EINLADUNG ZUR AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur

außerordentlichen, virtuellen Hauptversammlung am

Mittwoch, den 22. Mai 2024 um 15 Uhr

ein.

Die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt.

Die virtuelle Hauptversammlung wird für alle zur Teilnahme berechtigten Aktionäre bzw. ihren Bevollmächtigten mittels einer Videokonferenz live in Bild und Ton übertragen. Diese Übertragung ermöglicht eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Teilnahme) i.S.v. § 118a AktG.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) sind die Geschäftsräume der Gesellschaft in 47169 Duisburg, Weseler Str. 1.

TAGESORDNUNG

1.

Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag

Der Vorstand der GRILLO-Werke AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Teilbetriebe Geschäftsbereich Chemie, Geschäftsbereich Metall (Performance Materials und Corrosion Solutions) und Geschäftsbereich Energy Solutions auf drei hundertprozentige Tochtergesellschaften der GRILLO-Werke AG, nämlich die GRILLO Chemicals GmbH, die GRILLO Zinc Metals GmbH und die GRILLO Zinkoxid GmbH (zukünftig: GRILLO Zinc Powder GmbH), zu übertragen. Die Übertragung verfolgt die Ziele, den einzelnen Geschäftsbereichen mehr Ergebnistransparenz und -verantwortung zukommen zu lassen sowie einen eindeutigen betrieblichen Fokus der einzelnen Geschäftsbereiche durch ihre rechtliche Verselbständigung zu ermöglichen. Die Geschäftsbereiche Chemie, Metall (Performance Materials und Corrosion Solutions) und Energy Solutions sollen daher jeweils in einer eigenen Tochtergesellschaft separiert werden.

Zur Ausgliederung der Teilbetriebe Geschäftsbereich Chemie, Geschäftsbereich Metall (Performance Materials und Corrosion Solutions) und Geschäftsbereich Energy Solutions wird die GRILLO-Werke AG als übertragender Rechtsträger mit der GRILLO Chemicals GmbH, Duisburg, der GRILLO Zinc Metals GmbH, Duisburg, und der GRILLO Zinkoxid GmbH (zukünftig GRILLO Zinc Powder GmbH), Goslar, als übernehmenden Rechtsträgern einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag abschließen. Der Vorstand der GRILLO-Werke AG und die Geschäftsführungen der übernehmenden Rechtsträger haben hierzu am 26.03.2024 den gemeinsamen Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages aufgestellt.

Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der GRILLO-Werke AG und der Gesellschafterversammlungen der übernehmenden Rechtsträger sowie der Eintragung in den Handelsregistern der jeweils beteiligten Rechtsträger.

Vorstand und Aufsichtsrat der GRILLO-Werke AG schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Dem im Entwurf vorliegenden Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der Grillo-Werke AG als übertragendem Rechtsträger und der Grillo Chemicals GmbH, der Grillo Zinc Metals GmbH und der Grillo Zinkoxid GmbH (zukünftig Grillo Zinc Powder GmbH) als übernehmenden Rechtsträgern wird zugestimmt.

Weitere Informationen zu Tagesordnungspunkt 1

Der wesentliche Inhalt des vorgenannten Ausgliederungs- und Übernahmevertrages ergibt sich aus dem am 26.03.2024 vom Vorstand der GRILLO-Werke AG und den Geschäftsführungen der übernehmenden Gesellschaften aufgestellten Entwurf, der dieser Einladung als Anlage 1 beigefügt ist. Die Anlagen des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages, die wesentlicher Bestandteil des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages sind, haben den in der dieser Einladung als Anlage 2 beigefügten Beschreibung dargestellten wesentlichen Inhalt.

Der Vorstand der GRILLO-Werke AG hat zusammen mit den Geschäftsführungen der übernehmenden Rechtsträger einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem die Ausgliederung und der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Ausliegende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1

Der Vorstand weist darauf hin, dass gemäß § 63 Abs. 1 UmwG von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der GRILLO-Werke AG, Weseler Straße 1, 47169 Duisburg, der vorgenannte Entwurf des Ausgliederungs- und Übernahmevertrages, der dazugehörige gemeinsame Bericht gemäß § 127 UmwG sowie (soweit existent) die Jahresabschlüsse nebst Lageberichten der letzten drei Geschäftsjahre für die Vertragsparteien zur Einsicht ausliegen.

2.

Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstandes und Satzungsänderung

Durch die Änderung der operativen Struktur infolge der rechtlichen Verselbständigung der Geschäftsbereiche Chemie, Metall (Performance Materials und Corrosion Solutions) und Energy Solutions in jeweils einer eigenen Tochtergesellschaft wird die GRILLO-Werke AG zukünftig im Wesentlichen die Leitung der operativ tätigen Tochtergesellschaften als geschäftsleitende Holding wahrnehmen. Dies soll auch im Wortlaut des satzungsmäßigen Gegenstandes des Unternehmens seinen Niederschlag finden, da die ausgegliederten Bereiche zukünftig nicht mehr von der Gesellschaft selbst betrieben werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor zu beschließen:

In § 2 der Satzung der Gesellschaft (Gegenstand des Unternehmens) wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst:

„1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Leitung einer Gruppe von Unternehmen als geschäftsleitende Holding, deren Tochter- und Beteiligungsunternehmen insbesondere in folgenden Bereichen tätig sind:

a)

Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von und Handel mit Erzeugnissen aus Metallen, z. B. von Halbzeug und Waren aus Zink, sowie von chemischen Grundstoffen, z. B. von schwefelhaltigen Säuren, Salzen und von Pigmenten,

b)

Oberflächenveredelung in jeglicher Form,

c)

Dienstleistungen auf den oben genannten Gebieten, u.a. auf dem Gebiet der Entsorgung, z. B. von Stoffen, die eine Gewinnung von Schwefelverbindungen und/​oder Energie ermöglichen,

d)

Verwaltung unternehmenseigener Immobilien.“

Zur Stimmabgabe in der Hauptversammlung sind nach § 14 der Satzung nur Aktionäre berechtigt, die ihre Teilnahme nicht später als am dritten Tag vor der Versammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Aktionäre sind an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre

Auf der Grundlage des § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 der aktuellen Satzung der GRILLO-Werke AG hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die außerordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Versammlungsleiters, der Mitglieder des Vorstands, eines mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notars sowie des Aufsichtsrats, soweit dieser nicht von seiner Möglichkeit der Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung Gebrauch macht, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in 47169 Duisburg, Weseler Str. 1, statt.

Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über einen zugangsbeschränkten Internetservice (Online-Videokonferenz) in Bild- und Ton übertragen. Diese Übertragung ermöglicht eine Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation (elektronische Teilnahme) i.S.v. § 118a AktG. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (elektronische Teilnahme) wird gewährleistet.

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die an der Hauptversammlung elektronisch teilnehmen, können sämtliche ihrer Rechte in der Hauptversammlung ausüben, darunter das Rede-, Auskunfts-, Beschlussantrags-, Frage-, Stimm- sowie Widerspruchsrecht.

Aktionäre, die zur Teilnahme berechtigt sind, erhalten vor der Hauptversammlung per E-Mail die erforderlichen Zugangsdaten (Einwahldaten) zur Nutzung des Internetservice (Online-Videokonferenz).

Voraussetzung für die Teilnahme an der außerordentlichen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Teilnahme nicht später als am 3. Tag vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben.

Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Verfahren bei der Stimmabgabe über elektronische Kommunikation (elektronische Teilnahme) und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten

Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung statt, an der die Aktionäre nur entsprechend § 118a AktG elektronisch teilnehmen können.

Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung ausüben lassen. § 14 Abs. 2 der Satzung lautet: „Das Stimmrecht der Aktionäre kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden, die ihrerseits Aktionäre oder Ehegatten oder Abkömmlinge eines Aktionärs der Gesellschaft sind.“ Auch im Fall der Vertretung des Aktionärs sind die oben dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu beachten. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Vollmachtsformular ist dieser Einladung als Anlage beigefügt.

Das Vollmachtsformular ist der Gesellschaft an die folgende Adresse (Postadresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) zu übermitteln:

GRILLO-Werke Aktiengesellschaft
Frau Jennifer Schmitz
Weseler Straße 1
47169 Duisburg
Fax: +49 203 5557-463
E-Mail: j.schmitz@grillo.de

Gegenanträge (§ 126 AktG)

Etwaige Gegenanträge nach § 126 AktG von Aktionären sind ausschließlich an die vorgenannte Adresse zu richten.

Gegenanträge und ihre Begründung brauchen den Aktionären nur dann zugänglich gemacht zu werden, wenn diese mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 7. Mai 2024, 24.00 Uhr, der Gesellschaft zugehen.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten. Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz. 1 lit. c DSGVO.

Empfänger

Beauftragt die Gesellschaft anlässlich ihrer Hauptversammlung Dienstleister und Berater, erhalten diese von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

GRILLO-Werke AG
Weseler Straße 1
47169 Duisburg
Telefon: +49 203 5557-0
Fax: +49 203 5557-440
E-Mail: info@grillo.de

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

ASB Informationstechnik GmbH
Beauftragter für den Datenschutz
Buschstraße 76
47166 Duisburg
E-Mail: datenschutz@grillo.de

Duisburg, im April 2024

GRILLO-Werke Aktiengesellschaft

Der Vorstand
Ulrich Grillo Matthias Oehmicke

Anlagen

Ausgliederungs- und Übernahmevertrag

zwischen

1.

der Grillo-Werke Aktiengesellschaft mit Sitz in Duisburg und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 105,

– nachfolgend „Grillo AG“

als übertragender Gesellschaft einerseits

und
2.

der Grillo Chemicals GmbH mit Sitz in Duisburg und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 1180,

3.

der Grillo Zinc Metals GmbH mit Sitz in Duisburg und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 37162, sowie

4.

der Grillo Zinkoxid GmbH mit Sitz in Goslar und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 110263,

als übernehmende Gesellschaften andererseits.

Inhaltsverzeichnis

1. Vorbemerkung
2. Ausgliederung
3. Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz
4. Auszugliederndes Vermögen Chemie
5. Auszugliederndes Vermögen Metall
6. Auszugliederndes Vermögen Energy Solutions
7. Von der Ausgliederung ausgenommenes Vermögen
8. Vollzug
9. Zu- und Abgänge vor dem Vollzugszeitpunkt
10. Anwartschaftsrechte, Herausgabeansprüche und Miteigentum
11. Hindernisse bei der Übertragung und Auffangbestimmungen
12. Allgemeine Mitwirkungspflichten
13. Künftige konzerninterne Beziehungen
14. Gläubigerschutz und Innenausgleich
15. Anspruchsausschluss
16. Gewährung von Geschäftsanteilen und Kapitalmaßnahmen
17. Besondere Rechte und Vorteile
18. Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen
19. Kosten
20. Rücktritt
21. Schlussbestimmungen
1.

Vorbemerkung

A.

Die Grillo AG hat ihren Sitz in Duisburg und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 105 eingetragen. Das Grundkapital der Grillo AG beträgt bei Abschluss dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags (nachfolgend der „Ausgliederungsvertrag„) EUR 48.040.560,00 EUR und ist eingeteilt in 800.676 Aktien im Nennbetrag von je EUR 60,00.

B.

Die Grillo Chemicals GmbH hat ihren Sitz in Duisburg und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 1180 eingetragen. Das Stammkapital der Grillo Chemicals GmbH beträgt bei Abschluss dieses Ausgliederungsvertrags EUR 306.775,13 und ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil (lfd. Nr. 1) mit einem Nennwert von EUR 306.775,13. Alleinige Gesellschafterin der Grillo Chemicals GmbH ist die Grillo AG.

C.

Die Grillo Zinc Metals GmbH hat ihren Sitz in Duisburg und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Duisburg unter HRB 37162 eingetragen. Das Stammkapital der Zinc Metals GmbH beträgt bei Abschluss dieses Ausgliederungsvertrags EUR 50.000,00 und ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil (lfd. Nr. 1) mit einem Nennwert von EUR 50.000,00. Alleinige Gesellschafterin der Zinc Metals GmbH ist die Grillo AG.

D.

Die Grillo Zinkoxid GmbH hat ihren Sitz in Goslar und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter HRB 110263 eingetragen. Das Stammkapital der Grillo Zinkoxid GmbH ist in Gesellschaftsvertrag und Handelsregister noch in DEM ausgewiesen und beträgt bei Abschluss dieses Ausgliederungsvertrags DEM 25.000.000,00. Es ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil (lfd. Nr. 1) mit einem Nennwert von DEM 25.000.000,00. Alleinige Gesellschafterin der Grillo Zinkoxid GmbH ist die Grillo AG. Es ist beabsichtigt, die Grillo Zinkoxid GmbH im Anschluss an die Ausgliederung in Grillo Zinc Powder GmbH umzubenennen.

E.

Die Grillo AG ist die Obergesellschaft des Grillo-Konzerns, dessen operatives Geschäft unter anderem die drei Geschäftsbereiche Chemie, Metall und Energy Solutions umfasst, die gegenwärtig jeweils von der Grillo AG betrieben werden:

Geschäftsbereich Chemie: Der Geschäftsbereich Chemie umfasst die Produktion von Schwefelchemikalien wie Säuren, Oxide, Sulfiten und Sulfaten sowie das Recycling schwefelhaltiger Rückstände. Produktionsstandorte sind Duisburg und Frankfurt. In Breda (Niederlande) wird ein Zwischen- und Auslieferungslager unterhalten.

Geschäftsbereich Metall: Hauptprodukte des Geschäftsbereichs Metall sind Fertigprodukte und Halbzeuge aus Zink wie Zink- und Zinkaluminiumdraht und der patentierte Grillo-KKS-Beton zum Korrosionsschutz sowie Zinkband, Opferanoden und ZAMAK-Druckgusslegierungen. Produktionsstandort ist Duisburg.

Geschäftsbereich Energy Solutions: Die Tätigkeit im Geschäftsbereich Energy Solutions umfasst die Herstellung individueller Zinkpulver für den Einsatz als Energieträger in Batterien oder Reaktionsmittel in der chemischen Industrie. Produktionsstandort ist Goslar.

F.

Als Teil der Umstrukturierung des Grillo-Konzerns im Rahmen des Projekts ZAG (ZukunftsAusrichtungGrillo) beabsichtigen die Parteien von der Grillo AG (i) den Geschäftsbereich Chemie auf die Grillo Chemicals GmbH, (ii) den Geschäftsbereich Metall auf die Grillo Zinc Metals GmbH sowie (iii) den Geschäftsbereich Energy Solutions auf die Grillo Zinkoxid GmbH im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG zu übertragen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:

I.

Ausgliederung, Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz

2.

Ausgliederung

2.1

Die Grillo AG mit Sitz in Duisburg überträgt als übertragender Rechtsträger im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG und nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags

a)

den den Geschäftsbereich Chemie – Betrieb Chemie im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG – betreffenden Teil ihres Vermögens (Auszugliederndes Vermögen Chemie, wie in Ziffer 4 und deren Anlagen definiert) als Gesamtheit auf die Grillo Chemicals GmbH mit Sitz in Duisburg als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an der Grillo Chemicals GmbH gemäß Ziffer 16.1;

b)

den den Geschäftsbereich Metall – Betrieb Metall im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG – betreffenden Teil ihres Vermögens (Auszugliederndes Vermögen Metall, wie in Ziffer 5 und deren Anlagen definiert) als Gesamtheit auf die Grillo Zinc Metals GmbH mit Sitz in Duisburg als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an der Grillo Zinc Metals GmbH gemäß Ziffer 16.2;

c)

den den Geschäftsbereich Energy Solutions – Betrieb Energy Solutions im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG – betreffenden Teil ihres Vermögens (Auszugliederndes Vermögen Energy Solutions, wie in Ziffer 6 und deren Anlagen definiert) als Gesamtheit auf die Grillo Zinkoxid GmbH mit Sitz in Goslar als übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an der Grillo Zinkoxid GmbH gemäß Ziffer 16.3.

Das gesamte nach lit. a), lit. b) und lit. c) zu übertragende Vermögen wird nachfolgend als das „Auszugliedernde Vermögen“ bezeichnet.

2.2

Soweit in diesem Ausgliederungsvertrag die Begriffe „Vermögensgegenstand“ oder „Vermögensgegenstände“ verwendet werden, sind hiervon – vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Ausgliederungsvertrag – Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens i.S.v. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG der Grillo AG mit allen Rechten und Pflichten umfasst, einschließlich Vertragsverhältnissen und sonstigen Rechtsverhältnissen und Rechtspositionen aller Art, Forderungen und Verbindlichkeiten, ungewissen Verbindlichkeiten, Eventualver-bindlichkeiten und künftigen, bedingten Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits gelegt ist, und zwar unabhängig davon, ob diese bilanzierungspflichtig oder bilanzierungsfähig oder tatsächlich bilanziert sind oder nicht.

3.

Ausgliederungsstichtag, Schlussbilanz

3.1

Die Übertragung des jeweiligen auszugliedernden Vermögens erfolgt im Verhältnis zwischen (i) der Grillo AG und der Grillo Chemicals GmbH, (ii) der Grillo AG und der Grillo Zinc Metals GmbH und (iii) der Grillo AG und der Grillo Zinkoxid GmbH jeweils mit Wirkung zum 1. Oktober 2023, 0:00 Uhr (nachfolgend der „Ausgliederungsstichtag“). Von diesem Zeitpunkt an gelten im Innenverhältnis die Handlungen und Geschäfte der Grillo AG hinsichtlich des jeweiligen auszugliedernden Vermögens für Rechnung des jeweiligen übernehmenden Rechtsträgers als vorgenommen. Die Grillo AG und die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo AG und die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo AG und die Grillo Zinkoxid GmbH werden sich daher im Innenverhältnis so stellen, als wäre das jeweilige auszugliedernde Vermögen bereits am Ausgliederungsstichtag auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger übergegangen.

3.2

Als Schlussbilanz nach §§ 125 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG wird der Ausgliederung die Bilanz der Grillo AG (nach HGB) zum 30. September 2023, 24:00 Uhr, zugrunde gelegt (nachfolgend die „Schlussbilanz“). Die Schlussbilanz wurde von dem Abschlussprüfer Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, im Rahmen des Jahresabschlusses, der geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist, geprüft.

3.3

Die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH werden die auf sie übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens unter Fortführung der bei der Grillo AG in der Schlussbilanz angesetzten Buchwerte übernehmen und in ihren Handelsbilanzen mit den jeweils von der Grillo AG übernommenen Buchwerten fortführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. In steuerlicher Hinsicht werden die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH die auf sie übergehenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens unter Fortführung der bei der Grillo AG zum jeweiligen steuerlichen Übertragungsstichtag angesetzten Buchwerte übernehmen und in ihren Steuerbilanzen mit den jeweils von der Grillo AG übernommenen Buchwerten fortführen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

3.4

Falls die Ausgliederung nicht bis zum 30. November 2024 in das Handelsregister der Grillo AG eingetragen worden ist, gilt abweichend von Ziffer 3.1 der 1. Oktober 2024, 0:00 Uhr, als Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall wird der Ausgliederung die auf den 30. September 2024 aufzustellende Bilanz der Grillo AG als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 30. November des Folgejahres hinaus verschieben sich der Ausgliederungsstichtag und der Stichtag der Schlussbilanz jeweils um ein Jahr. Soweit in diesem Ausgliederungsvertrag auf die Schlussbilanz Bezug genommen wird, ist diese Ziffer 3.4 zu beachten.

II.

Auszugliederndes Vermögen

4.

Auszugliederndes Vermögen Chemie

4.1

Zum auf die Grillo Chemicals GmbH auszugliedernden Vermögen gehören alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände der Grillo AG, die dem Geschäftsbereich Chemie zuzuordnen und insbesondere in der Anlage 4.1 und deren Anlagen näher bezeichnet sind, soweit sie nicht ausdrücklich von der Übertragung ausgenommen sind (das „auszugliedernde Vermögen Chemie“).

4.2

Zum auszugliedernden Vermögen Chemie gehören insbesondere alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des steuerlichen Teilbetriebs Chemie der Grillo AG und die nach wirtschaftlichen Zusammenhängen dem Teilbetrieb Chemie zuordenbaren Vermögensgegenstände, einschließlich des dem steuerlichen Teilbetrieb Chemie zuzurechnenden Geschäfts- und Firmenwerts (goodwill), die von der Grillo AG gehaltenen, sämtlichen Anteile an der CHEMAD GmbH mit Sitz in Duisburg (AG Duisburg, HRB 6455), ein Teilkommanditanteil mit einem Festkapitalanteil von EUR 14.535,00 am insgesamt EUR 50.000,00 betragenden Festkapital an der Grillo Immobiliengrundbesitz GmbH & Co. KG mit Sitz in Duisburg (AG Duisburg, HRA 13345) und ein Geschäftsanteil im Nominalbetrag von EUR 14.535,00 und der fortlaufenden Nummer 3 an der Grillo Immobilienbetriebs GmbH mit Sitz in Duisburg – AG Duisburg HRB 37145 – (Teilgeschäftsanteil aus dem früheren Geschäftsanteil im Nominalbetrag von EUR 50.000 und der fortlaufenden Nr. 1).

5.

Auszugliederndes Vermögen Metall

5.1

Zum auf die Grillo Zinc Metals GmbH auszugliedernden Vermögen gehören alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände der Grillo AG, die dem Geschäftsbereich Metall zuzuordnen und insbesondere in der Anlage 5.1 und deren Anlagen näher bezeichnet sind, soweit sie nicht ausdrücklich von der Übertragung ausgenommen sind (das „auszugliedernde Vermögen Metall“).

5.2

Zum auszugliedernden Vermögen Metall gehören insbesondere alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des steuerlichen Teilbetriebs Metall der Grillo AG und die nach wirtschaftlichen Zusammenhängen dem Teilbetrieb Metall zuordenbaren Vermögensgegenstände, einschließlich des dem steuerlichen Teilbetrieb Metall zuzurechnenden Geschäfts- und Firmenwerts (goodwill), ein Teilkommanditanteil mit einem Festkapitalanteil von EUR 12.160,00 am insgesamt EUR 50.000,00 betragenden Festkapital an der Grillo Immobiliengrundbesitz GmbH & Co. KG mit Sitz in Duisburg (AG Duisburg, HRA 13345) und ein Geschäftsanteil im Nominalbetrag von EUR 12.160,00 und der fortlaufenden Nummer 4 an der Grillo Immobilienbetriebs GmbH mit Sitz in Duisburg – AG Duisburg HRB 37145 – (Teilgeschäftsanteil aus dem früheren Geschäftsanteil im Nominalbetrag von EUR 50.000 und der fortlaufenden Nr. 1).

6.

Auszugliederndes Vermögen Energy Solutions

6.1

Zum auf die Grillo Zinkoxid GmbH auszugliedernden Vermögen gehören alle materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände der Grillo AG, die dem Geschäftsbereich Energy Solutions zuzuordnen und insbesondere in der Anlage 6.1 und deren Anlagen näher bezeichnet sind, soweit sie nicht ausdrücklich von der Übertragung ausgenommen sind (das „auszugliedernde Vermögen Energy Solutions“).

6.2

Zum auszugliedernden Vermögen Energy Solutions gehören insbesondere alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen des steuerlichen Teilbetriebs Energy Solutions der Grillo AG und die nach wirtschaftlichen Zusammenhängen dem Teilbetrieb Energy Solutions zuordenbaren Vermögensgegenstände, einschließlich des dem steuerlichen Teilbetrieb Energy Solutions zuzurechnenden Geschäfts- und Firmenwerts (goodwill).

7.

Von der Ausgliederung ausgenommenes Vermögen

Klarstellend wird vereinbart, dass die Geschäftsanteile an der Grillo Chemicals GmbH – als übernehmende Gesellschaft des auszugliedernden Vermögens Chemie – nicht zum auszugliedernden Vermögen Chemie gehören.

III.

Modalitäten sowie weitere Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Übertragung des auszugliedernden Vermögens

8.

Vollzug

8.1

Die Übertragung des auszugliedernden Vermögens Chemie, des auszugliedernden Vermögens Metall sowie des auszugliedernden Vermögens Energy Solutions erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der Grillo AG (der „Vollzugszeitpunkt“).

8.2

Der Besitz an den beweglichen und unbeweglichen Sachen des jeweiligen auszugliedernden Vermögens geht zum Vollzugszeitpunkt auf den jeweiligen übernehmenden Rechtsträger über. Soweit sich von der Ausgliederung erfasste Sachen im Besitz Dritter befinden, gehört auch der entsprechende Herausgabeanspruch zum auszugliedernden Vermögen.

8.3

Die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH erhalten zum Vollzugszeitpunkt sämtliche dem Geschäftsbereich Chemie (Grillo Chemicals GmbH), dem Geschäftsbereich Metall (Grillo Zinc Metals GmbH) bzw. dem Geschäftsbereich Energy Solutions (Grillo Zinkoxid GmbH) zuzuordnenden oder im Zusammenhang mit diesen durch die Grillo AG geführten Unterlagen, insbesondere Vertrags- und Genehmigungsunterlagen, Betriebsvorschriften, Konstruktions- und Baupläne, Betriebshandbücher und Personalunterlagen (nachfolgend die „Geschäftsunterlagen„). Die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH erhalten auch alle Urkunden, die zur Geltendmachung der auf sie jeweils übergehenden Rechte erforderlich sind. Die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH werden die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Grillo AG verwahren und sicherstellen, dass die Grillo AG Einblick in diese Geschäftsunterlagen nehmen und sich Ablichtungen fertigen kann. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln und weitere etwaige gesetzliche Anforderungen, insbesondere des Datenschutz-rechts, sind zu wahren. Die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH räumen sich gegenseitig hinsichtlich der auf sie jeweils übertragenen Geschäftsunterlagen Einsichts- und Nutzungsrechte ein, soweit sich die Geschäftsunterlagen auch auf einen jeweils anderen Geschäftsbereich beziehen und die Einsichtnahme und Nutzung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs erforderlich ist. Die Vertragsparteien werden sich über den praktischen Umgang mit den Geschäftsunterlagen abstimmen und geeignete Maßnahmen zur Behandlung von Geschäftsunterlagen im Interesse aller Vertragsparteien treffen.

9.

Zu- und Abgänge vor dem Vollzugszeitpunkt

9.1

Für den Umfang der Vermögensübertragung ist der Bestand des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt maßgeblich. Die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt erfolgenden Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen werden bei der Übertragung berücksichtigt. Demgemäß gehören zum jeweiligen auszugliedernden Vermögen, soweit nicht in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anders bestimmt, auch diejenigen nach Herkunft und Zweckbestimmung dem Geschäftsbereich Chemie, dem Geschäftsbereich Metall bzw. dem Geschäftsbereich Energy Solutions zuzuordnenden Vermögensgegenstände, die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt dem Geschäftsbereich Chemie, dem Geschäftsbereich Metall bzw. dem Geschäftsbereich Energy Solutions zugegangen oder in dem jeweiligen Geschäftsbereich entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere alle Vermögensgegenstände, die ab dem Ausgliederungsstichtag in der innerbetrieblichen Kostenrechnung in den Kostenstellen des Geschäftsbereichs Chemie, in den Kostenstellen des Geschäftsbereichs Chemie Metall bzw. in den Kostenstellen erfasst wurden oder werden, sowie alle Vermögensgegenstände, die aus Handlungen von Mitarbeitern des Geschäftsbereichs Chemie, des Geschäftsbereichs Metall bzw. dem Geschäftsbereichs Energy Solutions oder aus sonstigen ausdrücklich oder konkludent für den jeweilige Geschäftsbereich ab dem Ausgliederungs-stichtag vorgenommenen Rechtshandlungen resultieren. Dies gilt auch für den Fall der Erhöhung einer Beteiligung durch Kapitalerhöhung oder Erwerb von Anteilen eines Mitgesellschafters. Entsprechend werden diejenigen dem Geschäftsbereich Chemie, dem Geschäftsbereich Metall bzw. dem Geschäftsbereich Energy Solutions nach diesem Ausgliederungsvertrag zuzuordnenden Vermögensgegenstände, die in der Zeit bis zum Vollzugszeitpunkt veräußert oder anders übertragen werden oder zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, nicht auf die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH übertragen. An ihrer Stelle gehören die zum Vollzugszeitpunkt vorhandenen dinglichen oder schuldrechtlichen Surrogate zum jeweiligen auszugliedernden Vermögen. Dingliche oder schuldrechtliche Surrogate von Vermögensgegenständen, die nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht zum auszugliedernden Vermögen gehören, werden nicht auf die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH übertragen.

9.2

Den übernehmenden Gesellschaften werden zum Ausgliederungsstichtag liquide Mittel entsprechend der Anlagen zu diesem Vertrag zugewiesen.

9.3

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zu Beweiszwecken Zu- und Abgänge bei dem auszugliedernden Vermögen seit dem Ausgliederungsstichtag bis zum Vollzugszeitpunkt zu erfassen und die (auf den Ausgliederungsstichtag aufgestellten) Anlagen zu diesem Ausgliederungsvertrag und die zugrundeliegenden Aufstellungen sowie die getrennte innerbetriebliche Kosten- und Leistungsrechnung für die Geschäftsbereiche Chemie, Metall und Energy Solutions fortzuschreiben.

9.4

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Veränderungen des Nutzungsumfangs an Gegenständen des Aktivvermögens.

10.

Anwartschaftsrechte, Herausgabeansprüche und Miteigentum

• Soweit die Gegenstände des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt unter Eigentumsvorbehalt Dritter stehen oder die Grillo AG Dritten zur Sicherheit das Eigentum an ihnen übertragen hat, gehören zum auszugliedernden Vermögen sämtliche der Grillo AG in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte und Pflichten einschließlich Anwartschaftsrechten und Herausgabeansprüchen. Soweit die Gegenstände des auszugliedernden Vermögens zum Vollzugszeitpunkt im Miteigentum stehen, gehört der Miteigentumsanteil der Grillo AG zum auszugliedernden Vermögen.

11.

Hindernisse bei der Übertragung und Auffangbestimmungen

11.1

Soweit bestimmte Vermögensgegenstände oder sonstige Rechte und Pflichten, die nach diesem Ausgliederungsvertrag auf die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH übergehen sollen, nicht oder nicht in dem vorgesehenen Umfang schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Ausgliederung übergehen, wird die Grillo AG der Grillo Chemicals GmbH, der Grillo Zinc Metals GmbH bzw. der Grillo Zinkoxid GmbH diese Vermögensgegenstände und die sonstigen Rechte und Pflichten nach den jeweils anwendbaren Vorschriften mit der Maßgabe gesondert übertragen, dass die Übertragung im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH verpflichten sich, der gesonderten Übertragung zuzustimmen. Ist die Übertragung auf die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich oder unzweckmäßig, werden sich die Vertragsparteien im Innenverhältnis so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. In beiden Fällen tragen die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH ab dem Ausgliederungsstichtag die wirtschaftlichen Lasten und erhalten den wirtschaftlichen Nutzen des betreffenden Gegenstands. Die Grillo AG wird der Grillo Chemicals GmbH, der Grillo Zinc Metals GmbH bzw. der Grillo Zinkoxid GmbH darüber hinaus alle erforderlichen und rechtlich möglichen Vollmachten erteilen, sie in Bezug auf den nicht übergegangenen Gegenstand zu vertreten und insbesondere die Rechte, die nach diesem Ausgliederungsvertrag auf die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH übertragen werden sollen, im Namen der Grillo AG geltend zu machen. Soweit die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH eine Rechtsstellung nicht mit Wirkung im Außenverhältnis ausüben kann, wird die Grillo AG für die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH handeln, sodass Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit dem nicht übergegangenen Gegenstand ausschließlich die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH treffen.

11.2

Soweit für die Übertragung von bestimmten Vermögensgegenständen oder von sonstigen Rechten und Pflichten oder für den Eintritt in Verträge die Zustimmung Dritter oder eine öffentlich-rechtliche Genehmigung oder sonstige Rechtshandlung erforderlich ist, werden sich die Vertragsparteien bemühen, diese zu beschaffen. Falls die Zustimmung oder Genehmigung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreichbar ist, gilt im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander die Regelung gemäß Ziffer 11.1 Satz 3 bis 6 entsprechend.

11.3

Soweit bestimmte Vermögensgegenstände oder sonstige Rechte und Pflichten nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht übergehen sollen, aber aus rechtlichen Gründen übergehen, insbesondere weil sie irrtümlich dem Geschäftsbereich Chemie, dem Geschäftsbereich Metall oder dem Geschäftsbereich Energy Solutions zugeordnet worden sind, ist der jeweilige übernehmende Rechtsträger verpflichtet, die Vermögensgegenstände oder sonstigen Rechte zurück zu übertragen oder gegebenenfalls die Grillo AG freizustellen; die Grillo AG ist verpflichtet, der Rückübertragung zuzustimmen oder gegebenenfalls den betreffenden übernehmenden Rechtsträger freizustellen. Die Vertragsparteien werden in diesem Zusammenhang alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen einleiten und an allen erforderlichen oder zweckdienlichen Rechtshandlungen mitwirken, um die Vermögensgegenstände auf die Grillo AG zurück zu übertragen. Sofern eine versehentliche Falschzuordnung zu einem Geschäftsbereich vor dem Vollzugszeitpunkt festgestellt wird, sind die Vertragsparteien berechtigt, diese versehentliche Falschzuordnung vor dem Vollzugszeitpunkt in gegenseitigem Einvernehmen zu korrigieren. Im Innenverhältnis werden sich die Vertragsparteien so stellen, als wären die in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände nicht übergegangen.

11.4

Ziffer 11.3 gilt entsprechend, soweit bestimmte Vermögensgegenstände oder sonstige Rechte und Pflichten, die dem Geschäftsbereich Chemie, dem Geschäftsbereich Metall bzw. dem Geschäftsbereich Energy Solutions zuzuordnen sind und daher nach diesem Ausgliederungsvertrag auf die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH hätten übergehen sollen, irrtümlich dem falschen übernehmenden Rechtsträger zugeordnet worden sind oder aus anderen rechtlichen Gründen auf den falschen übernehmenden Rechtsträger übergehen. Hinsichtlich der nach dieser Ziffer 11.4 auf die Grillo AG zurück übertragenen Vermögensgegenstände gilt Ziffer 11.1 entsprechend.

11.5

Soweit bestimmte Vermögensgegenstände oder sonstige Rechte und Pflichten, die dem Geschäftsbereich Chemie, dem Geschäftsbereich Metall oder dem Geschäftsbereich Energy Solutions zuzuordnen sind und daher nach diesem Ausgliederungsvertrag auf die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH oder die Grillo Zinkoxid GmbH hätten übergehen sollen, aber irrtümlich nicht dem Auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind und daher bei der Grillo AG verbleiben, wird die Grillo AG der Grillo Chemicals GmbH, der Grillo Zinc Metals GmbH oder der Grillo Zinkoxid GmbH diese Vermögensgegenstände und die sonstigen Rechte und Pflichten mit der Maßgabe gesondert übertragen, dass die Übertragung im Innenverhältnis mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH verpflichten sich, der gesonderten Übertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis werden die Parteien sich so stellen, als wäre die Übertragung zum Übertragungsstichtag erfolgt.

11.6

Da die Grillo Immobiliengrundbesitz GmbH & Co. KG mit Sitz in Duisburg (AG Duisburg, HRA 13345) Eigentümerin des zuvor von der Grillo AG übertragenen Grundbesitzes ist, bestimmt sich die Aufteilung und Zuweisung der Kommanditbeteiligung an der Gesellschaft sowie die Aufteilung und Zuweisung der Geschäftsanteile an ihrer Komplementärin Grillo Immobilienbetriebs GmbH mit Sitz in Duisburg (AG Duisburg HRB 37145) zwischen Grillo AG, Grillo Chemicals GmbH und Grillo Zinc Metals GmbH nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzung des Grundbesitzes durch die Geschäftsbereiche Chemie und Metall zum gemeinen Wert des gesamten Grundbesitzes. Soweit die tatsächliche Grundstücksnutzung von der in diesem Vertrag vorgenommenen Aufteilung und Zuweisung abweichen sollte, ist bei zu geringer Übertragung ein entsprechender Teil zusätzlich zu übertragen bzw. ist bei zu hoher Übertragung ein entsprechender Teil zurückzuübertragen.

11.7

Lässt sich durch Auslegung dieses Ausgliederungsvertrags einschließlich seiner Anlagen nicht ermitteln, welcher Vertragspartei ein Vermögensgegenstand zuzuordnen ist, so entscheidet die Grillo AG über die Zuordnung gemäß § 315 BGB.

11.8

Durch die vorstehenden Regelungen soll zumindest der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums im Sinne von § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO an den Gegenständen des jeweiligen auszugliedernden Vermögens, wie es nach diesem Ausgliederungsvertrag der Grillo Chemicals GmbH, der Grillo Zinc Metals GmbH bzw. der Grillo Zinkoxid GmbH zugeordnet ist, bewirkt werden. Daher haben sich die Parteien in jedem Fall im Innenverhältnis so zu stellen, als wären die Vermögensgegenstände oder sonstige Rechte und Pflichten zutreffend den Geschäftsbereichen zugeordnet worden.

12.

Allgemeine Mitwirkungspflichten

12.1

Die Vertragsparteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens etwa noch erforderlich oder zweckdienlich sind.

12.2

Bei behördlichen Verfahren, insbesondere steuerlichen Außenprüfungen und steuerlichen und sonstigen Rechtsstreitigkeiten, die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, werden sich die Vertragsparteien gegenseitig unterstützen. Sie werden sich insbesondere gegenseitig sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung steuerlicher oder sonstiger behördlicher Anforderungen oder zur Erbringung von Nachweisen gegenüber Steuerbehörden oder sonstigen Behörden oder Gerichten notwendig oder zweckmäßig sind, und wechselseitig auf eine angemessene Unterstützung durch ihre Mitarbeiter hinwirken.

13.

Künftige konzerninterne Beziehungen

13.1

Die Grillo AG wird die bislang innerhalb der Grillo AG für die Geschäftsbereiche Chemie, Metall und Energy Solutions jeweils erbrachten Lieferungen und Leistungen – soweit sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen eingestellt werden – mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag weiterhin erbringen. Die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH werden die Lieferungen und Leistungen abnehmen.

13.2

Die Grillo Chemicals GmbH wird die von den zum auszugliedernden Vermögen Chemie gehörenden (Funktions-)Bereichen des Geschäftsbereichs Chemie oder von anderen Bereichen, die im Rahmen der Ausgliederung erstmals dem Geschäftsbereich Chemie zugeordnet werden, bislang innerhalb der Grillo AG gegenüber anderen Geschäfts- oder Funktionsbereichen erbrachten Lieferungen und Leistungen – soweit sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen eingestellt werden – mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag weiterhin erbringen. Die Grillo AG, die Grillo Zinc Metals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH werden die Lieferungen und Leistungen abnehmen.

13.3

Die Grillo Zinc Metals GmbH wird die von den zum auszugliedernden Vermögen Metall gehörenden (Funktions-)Bereichen des Geschäftsbereichs Metall oder von anderen Bereichen, die im Rahmen der Ausgliederung erstmals dem Geschäftsbereich Metall zugeordnet werden, bislang innerhalb der Grillo AG gegenüber anderen Geschäfts- oder Funktionsbereichen erbrachten Lieferungen und Leistungen – soweit sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen eingestellt werden – mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag weiterhin erbringen. Die Grillo AG, die Grillo Chemicals GmbH und die Grillo Zinkoxid GmbH werden die Lieferungen und Leistungen abnehmen.

13.4

Die Grillo Zinkoxid GmbH wird die von den zum auszugliedernden Vermögen Energy Solutions gehörenden (Funktions-)Bereichen des Geschäftsbereichs Energy Solutions oder von anderen Bereichen, die im Rahmen der Ausgliederung erstmals dem Geschäftsbereich Energy Solutions zugeordnet werden, bislang innerhalb der Grillo AG gegenüber anderen Geschäfts- oder Funktionsbereichen erbrachten Lieferungen und Leistungen – soweit sie nicht im gegenseitigen Einvernehmen eingestellt werden – mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem Ausgliederungsstichtag weiterhin erbringen. Die Grillo AG, die Grillo Chemicals GmbH und die Grillo Zinc Metals GmbH werden die Lieferungen und Leistungen abnehmen.

13.5

Die Vertragsparteien werden die in dieser Ziffer 13 beschriebenen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen durch Abschluss entsprechender Verträge nach Maßgabe der im Grillo-Konzern geltenden Vorgaben regeln. Die Vertragsparteien sind dabei nicht gehindert, zukünftig weitere Regelungen zur Gestaltung ihrer Lieferungs- und Leistungsbeziehungen zu treffen.

14.

Gläubigerschutz und Innenausgleich

14.1

Soweit sich aus diesem Ausgliederungsvertrag keine andere Verteilung von Lasten und Haftungen ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen.

14.2

Wenn und soweit die Grillo AG aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer in- oder ausländischer Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags auf die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH übertragen werden sollen, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit des Geschäftsbereich Chemie, des Geschäftsbereichs Metall bzw. des Geschäftsbereichs Energy Solutions entstehen, hat die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH die Grillo AG auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Grillo AG von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

14.3

Wenn und soweit umgekehrt die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer in- oder ausländischer Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags nicht auf die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH übertragen werden, sondern bei der Grillo AG verbleiben sollen, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen wird, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit der bei der Grillo AG verbleibenden Funktionsbereiche entstehen, hat die Grillo AG die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

14.4

Wenn und soweit die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH oder die Grillo Zinkoxid GmbH aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer in- oder ausländischer Bestimmungen von Gläubigern für Verpflichtungen in Anspruch genommen werden, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags auf einen jeweils anderen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen, oder sie für Verpflichtungen aus zukünftigen gesetzlichen Schuldverhältnissen in Anspruch genommen werden, die im Zusammenhang mit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftstätigkeit des auf einen jeweils anderen übernehmenden Rechtsträger ausgegliederten Geschäftsbereich entstehen, haben sich die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH bzw. die Grillo Zinkoxid GmbH – soweit betroffen – gegenseitig auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Grillo Chemicals GmbH, die Grillo Zinc Metals GmbH oder die Grillo Zinkoxid GmbH von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden.

15.

Anspruchsausschluss

• Ansprüche und Rechte der übernehmenden Rechtsträger gegen die Grillo AG wegen der Beschaffenheit und des Bestands der von der Grillo AG nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags übertragenen Vermögensgegen-stände sowie des auszugliedernden Vermögens im Ganzen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, werden hiermit – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen oder vertraglichen Pflichtverletzungen und der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen.

IV.

Gegenleistung und Kapitalmaßnahmen

16.

Gewährung von Geschäftsanteilen und Kapitalmaßnahmen

16.1

Als Gegenleistung für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens Chemie werden der Grillo AG zwei neue Geschäftsanteile mit der lfd. Nr. 2 und der lfd. Nr. 3 an der Grillo Chemicals GmbH in Höhe von jeweils nominal EUR 500,00 (in Worten: fünfhundert Euro) gewährt. Hierzu wird die Grillo Chemicals GmbH ihr Stammkapital in Höhe von derzeit EUR 306.775,13 zunächst zur Stammkapitalglättung außerhalb der Ausgliederung um EUR 224,87 auf EUR 307.000,00 durch Aufstockung des bisherigen Anteils mit der lfd. Nr. 1 auf einen Nominalbetrag von EUR 307.000,00 erhöhen und anschließend das Stammkapital in Höhe von dann EUR 307.000,00 um einen Betrag von EUR 1.000,00 durch Bildung von zwei neuen Geschäftsanteilen mit der lfd. Nr. 2 und der lfd. Nr. 3 im Nennbetrag von jeweils EUR 500,00 auf EUR 308.000,00 erhöhen. Die Grillo AG wird die neuen Geschäftsanteile übernehmen und die hierauf zu leistenden Einlagen durch die Übertragung des auszugliedernden Vermögens Chemie erbringen. Der die Einlageleistung in Höhe von EUR 1.000,00 übersteigende Wert des auszugliedernden Vermögens Chemie wird in die Kapitalrücklage der Grillo Chemicals GmbH eingestellt. Die der Grillo AG gewährten neuen Geschäftsanteile mit der lfd. Nr. 2 und der lfd. Nr. 3 sind ab dem Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres am Gewinn der Grillo Chemicals GmbH beteiligt. Besonderheiten in Bezug auf den Gewinnanspruch bestehen nicht.

16.2

Als Gegenleistung für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens Metall werden der Grillo AG zwei neue Geschäftsanteile mit der lfd. Nr. 2 und der lfd. Nr. 3 an der Grillo Zinc Metals GmbH in Höhe von nominal jeweils EUR 500,00 (in Worten: fünfhundert Euro) gewährt. Hierzu wird die Grillo Zinc Metals GmbH ihr Stammkapital in Höhe von derzeit EUR 50.000,00 um einen Betrag von EUR 1.000,00 durch Bildung von zwei neuen Geschäftsanteilen mit der lfd. Nr. 2 und der lfd. Nr. 3 im Nennbetrag von jeweils EUR 500,00 auf EUR 51.000,00 erhöhen. Die Grillo AG wird die neuen Geschäftsanteile übernehmen und die hierauf zu leistenden Einlagen durch die Übertragung des auszugliedernden Vermögens Metall erbringen. Der die Einlageleistung in Höhe von EUR 1.000,00 übersteigende Wert des auszugliedernden Vermögens Metall wird in die Kapitalrücklage der Grillo Zinc Metals GmbH eingestellt. Die der Grillo AG gewährten neuen Geschäftsanteile mit der lfd. Nr. 2 und der lfd. Nr. 3 sind ab dem Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres am Gewinn der Grillo Zinc Metals GmbH beteiligt. Besonderheiten in Bezug auf den Gewinnanspruch bestehen nicht.

16.3

Als Gegenleistung für die Übertragung des auszugliedernden Vermögens Energy Solutions wird der Grillo AG ein neuer Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 2 an der Grillo Zinkoxid GmbH in Höhe von nominal EUR 1.000,00 (in Worten: eintausend Euro) gewährt. Hierzu wird die Grillo Zinkoxid GmbH ihr Stammkapital in Höhe von derzeit DEM 25.000.000,00 auf (gerundet) EUR 12.782.297,03 umstellen und zur Stammkapitalglättung außerhalb der Ausgliederung um EUR 702,97 auf EUR 12.783.000,00 durch Aufstockung des bisherigen Anteils mit der lfd. Nr. 1 auf EUR 12.783.000,00 erhöhen und anschließend das Stammkapital in Höhe von dann EUR 12.783.000,00 um einen Betrag von EUR 1.000,00 durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils mit der lfd. Nr. 2 im Nennbetrag von EUR 1.000,00 auf EUR 12.784.000,00 erhöhen. Die Grillo AG wird den neuen Geschäftsanteil übernehmen und die hierauf zu leistende Einlage durch die Übertragung des auszugliedernden Vermögens Energy Solutions erbringen. Der die Einlageleistung in Höhe von EUR 1.000,00 übersteigende Wert des auszugliedernden Vermögens Energy Solutions wird in die Kapitalrücklage der Grillo Zinkoxid GmbH eingestellt. Der der Grillo AG gewährte neue Geschäftsanteil mit der lfd. Nr. 2 ist ab dem Beginn des zum Zeitpunkt der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres am Gewinn der Grillo Zinkoxid GmbH beteiligt. Besonderheiten in Bezug auf den Gewinnanspruch bestehen nicht.

17.

Besondere Rechte und Vorteile

17.1

Rechte im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG wurden und werden nicht gewährt. Maßnahmen im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG sind nicht vorgesehen.

17.2

Besondere Vorteile im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG wurden und werden nicht gewährt.

V.

Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

18.

Folgen der Ausgliederung für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen

• Für die Beschreibung der Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen sind die folgenden wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen von Bedeutung:

18.1

Betriebsteilübergänge

Die Ausgliederung löst zum Vollzugszeitpunkt drei Betriebsteilübergänge aus, § 613a Abs. 1 BGB.

Insoweit gehen zum Vollzugszeitpunkt

sämtliche dem Geschäftsbereich Chemie zuzurechnenden Arbeitneh-mer von der Grillo AG auf die Grillo Chemicals GmbH,

sämtliche dem Geschäftsbereich Metall zuzurechnenden Arbeitneh-mer von der Grillo AG auf die Grillo Zinc Metals GmbH, und

sämtliche dem Geschäftsbereich Energy Solutions zuzurechnenden Arbeitnehmer von der Grillo AG auf die Grillo Zinkoxid GmbH über.

18.2

Standorte, Anzahl der Beschäftigten, Geschäftsbereiche

Die Grillo AG betreibt deutschlandweit drei Standorte und beschäftigt zum 30. November 2023 insgesamt 622 Arbeitnehmer. Diese befinden sich in Duisburg, Frankfurt und Goslar, wobei der Goslarer Standort als Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Grillo AG und der Grillo Zinkoxid GmbH betrieben wird.

Der Geschäftsbereich Chemie verteilt sich auf den Standort Duisburg und den Standort Frankfurt.

Der Geschäftsbereich Metall befindet sich ausschließlich am Standort Duisburg.

Der Geschäftsbereich Energy Solutions befindet sich primär am Standort Goslar sowie zusätzlich am Standort Duisburg, wobei dort lediglich bestimmte Vertriebsfunktionen verrichtet werden.

Der nicht von der Ausgliederung betroffene und daher bei der Grillo AG verbleibende Geschäftsbereich – namentlich der Geschäftsbereich zentrale Funktionen – befindet sich am Standort Duisburg. Dort sind zum 30. November 2023 151 Arbeitnehmer beschäftigt.

Von den übernehmenden Gesellschaften beschäftigt lediglich die Grillo Zinkoxid GmbH Arbeitnehmer. Die Grillo Zinkoxid GmbH setzt diese Arbeitnehmer am Standort in Goslar ein, der – wie oben bereits ausgeführt – bezogen auf den Standort Goslar als Gemeinschaftsbetrieb zwischen der Grillo Zinkoxid GmbH und der Grillo AG geführt wird. Hierneben setzt die Grillo Zinkoxid GmbH auch – wie oben bereits ausgeführt – Arbeitnehmer am Standort Duisburg ein.

Abgesehen von dem in Goslar geführten Gemeinschaftsbetrieb ist allen übergehenden Geschäftsbereichen gemein, dass sie in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht jeweils eigenverantwortlich sowie organisatorisch und räumlich getrennt von den anderen Geschäftsbereichen geführt werden.

18.3

Unternehmerische Mitbestimmung

Bei der Grillo AG ist ein drittelbeteiligter Aufsichtsrat eingerichtet. Die Ausgliederung bewirkt, dass der für die Begründung der Drittelbeteiligung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG maßgebende Schwellenwert von regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmern auf Dauer unterschritten sein wird.

Gleichwohl bleibt die Drittelbeteiligung bei der Grillo AG gem. § 132a Abs. 1 UmwG mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Vollzugszeitpunkt aufrechterhalten.

Es ist nicht beabsichtigt, mitbestimmte Aufsichtsratsstrukturen bei den übernehmenden Gesellschaften einzuführen. Im Hinblick darauf, dass nach gegenwärtiger Personalplanung bei keiner der übernehmenden Gesell-schaften der gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 DrittelbG maßgebende Schwellenwert von regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmern überschritten sein wird und keine der übernehmenden Gesellschaften Partei eines Beherrschungsvertrages sein wird, wird bei keiner der übernehmenden Gesellschaften ein drittelbeteiligter Aufsichtsrat zu errichten sein.

Bei der Grillo Zinkoxid GmbH ist ein Verwaltungsrat eingerichtet. Unter seinen amtierenden Mitgliedern befindet sich ein Arbeitnehmervertreter. Die personelle Zusammensetzung des amtierenden Verwaltungsrats bleibt von der Ausgliederung unberührt.

18.4

Tarifbindung

Sowohl die Grillo AG als auch sämtliche übernehmenden Gesellschaften unterliegen vor und nach der Ausgliederung einer Tarifbindung. Von der gegenwärtigen und künftigen Tarifbindung sind sämtliche Standorte mit der Einschränkung betroffen, dass die Tarifbindung für den Standort Frankfurt zwar gegenwärtig besteht, dessen standortbezogene Fortführung aber durch Beitritt der Grillo Chemicals GmbH in den Arbeitgeberverband noch zu realisieren ist. Es ist beabsichtigt, den Beitritt für den Standort Frankfurt spätestens mit Wirkung ab dem Vollzugszeitpunkt herbeizuführen.

Im Einzelnen:

Die Grillo AG ist bezüglich des Standorts Duisburg Mitglied im Unternehmensverband der Metallindustrie Ruhr-Niederrhein e.V. Insofern finden bei beidseitiger Tarifbindung auf die am Standort Duisburg beschäftigten Arbeitnehmer der Grillo AG die für den Standort Duisburg einschlägigen Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Anwendung.

Sowohl die Grillo AG als auch die Grillo Zinkoxid GmbH sind bezüglich des Standorts Goslar Mitglied beim ChemieNord – Arbeitgeberverband für die Chemische Industrie in Norddeutschland e.V. Insofern finden bei beidseitiger Tarifbindung auf die am Standort Goslar beschäftigten Arbeitnehmer beider Gesellschaften die für den Standort Goslar einschlägigen Tarifverträge der Chemieindustrie Anwendung.

Die Grillo AG ist bezüglich des Standorts Frankfurt Mitglied beim Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e.V. Insofern finden bei beidseitiger Tarifbindung auf die dort beschäftigten Arbeitnehmer der Grillo AG die für den Standort Frankfurt einschlägigen Tarifverträge der Chemieindustrie Anwendung.

Es ist beabsichtigt, die standortbezogenen Tarifbindungen auch über den Vollzugszeitpunkt mit der Maßgabe hinaus aufrechtzuerhalten, dass Tarifwechsel vermieden werden.

Bezogen auf den Standort Duisburg haben jeweils mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2023

die Grillo Zinc Metals GmbH für den auf sie am Standort Duisburg übergehenden Geschäftsbereich Metall eine Mitgliedschaft mit Tarifbindung beim Unternehmensverband der Metallindustrie Ruhr-Niederrhein e.V.;

die Grillo Zinkoxid GmbH für die am Standort Duisburg vorhandenen Vertriebsfunktionen eine Mitgliedschaft im Unternehmensverband der Metallindustrie Ruhr-Niederrhein e.V. und

die Grillo Chemicals GmbH für den auf sie übergehenden Geschäftsbereich Chemie bezogen auf den Standort Duisburg eine Mitgliedschaft mit Tarifbindung beim Unternehmensverband der Metallindustrie Ruhr-Niederrhein e.V.

begründet.

Es ist beabsichtigt, die Tarifbindungen bezogen auf den Standort Duisburg über den Vollzugszeitpunkt hinaus fortzuführen. Ebenso ist beabsichtigt, dass die Grillo AG ihre Mitgliedschaft im Unternehmensverband der Metallindustrie Ruhr-Niederrhein e.V. für den bei der Grillo AG verbleibenden Geschäftsbereich am Standort Duisburg weiterhin aufrechterhalten wird.

Bezogen auf den Standort Goslar ist beabsichtigt, dass die Grillo Zinkoxid GmbH die Mitgliedschaft im ChemieNord – Arbeitgeberverband für die Chemische Industrie in Norddeutschland e.V. weiterhin aufrechterhalten wird.

Bezogen auf den Standort Frankfurt ist beabsichtigt, dass die Grillo Chemicals GmbH für den auf sie übergehenden Geschäftsbereich Chemie bezogen auf den Standort Frankfurt die Mitgliedschaft beim Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e.V. spätestens mit Wirkung ab dem Vollzugszeitpunkt begründen wird.

Die standortbezogenen Fortführungen der Mitgliedschaften im jeweiligen Arbeitgeberverband sowie die beabsichtigte Mitgliedschaft der Grillo Chemicals GmbH für den Standort Frankfurt beim Arbeitgeberverband Chemie und verwandte Industrien für das Land Hessen e.V. bewirken, dass die zum Vollzugszeitpunkt auf den jeweiligen Standort anzuwendenden Flächentarifverträge sowie unternehmensbezogene Verbandstarifverträge kollektivarbeitsrechtlich in Bezug auf die vom Betriebsteilübergang betroffenen tarifgebundenen Arbeitnehmer unverändert fortgelten.

Abgesehen von den unter der nachfolgenden Ziffer 18.5 gemachten Ausführungen zum Strukturtarifvertrag würden etwaige Haustarifverträge nicht kollektivarbeitsrechtlich fortgelten, sondern würden stattdessen in Bezug auf die vom Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmer auf der arbeitsvertraglichen Ebene unverändert fortgelten, soweit es sich bei den Tarifregelungen nicht um Betriebsnormen handelt.

18.5

Betriebsratsstrukturen und Betriebsvereinbarungen

Bei der Grillo AG ist ein Konzernbetriebsrat sowie ein Wirtschaftsausschuss gebildet. Ein Gesamtbetriebsrat besteht nicht. An den einzelnen Standorten bestehen lokale Betriebsratsstrukturen. Diese gestalten sich wie folgt:

Am Standort Duisburg besteht ein einheitlicher Betriebsrat, der auf Grundlage eines Zuordnungstarifvertrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gebildet worden ist. Die Zuständigkeit des einheitlichen Betriebsrats erstreckt sich nicht nur auf die Arbeitnehmer der Grillo AG, die am Standort Duisburg beschäftigt werden, sondern darüber hinaus auch auf die Arbeitnehmer anderer Konzerngesellschaften, die ebenfalls Arbeitnehmer am Standort Duisburg beschäftigen. Damit sich die Zuständigkeit des einheitlichen Betriebsrats insoweit auch nach dem Vollzugszeitpunkt weiterhin unverändert auf die bei der Grillo AG verbleibenden sowie auf die Arbeitnehmer der Grillo AG erstreckt, deren Arbeitsverhältnisse auf die übernehmenden Gesellschaften übergehen, ist beabsichtigt, dass sämtliche übernehmenden Gesellschaften dem Zuordnungstarifvertrag in zeitlicher Hinsicht vor dem Vollzugszeitpunkt als Tarifvertragsparteien beitreten. Der Beitritt bewirkt zudem, dass die zum Zeitpunkt des Vollzugszeitpunkts am Standort Duisburg geltenden Betriebsvereinbarungen unverändert – sowohl für die bei der Grillo AG verbleibenden Arbeitnehmer als auch für die auf die übernehmenden Gesellschaften übergehenden Arbeitnehmer – kollektivarbeitsrechtlich fortwirken.

Am Standort Frankfurt besteht ein lokaler Betriebsrat. Die Ausgliederung wirkt sich nicht auf seinen Bestand und Zuständigkeit aus, da die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen von der Ausgliederung in ihrer Identität unangetastet bleiben. Der lokale Betriebsrat am Standort Frankfurt wird nach dem Vollzugszeitpunkt weiterhin für die am Standort Frankfurt beschäftigten Arbeitnehmer zuständig bleiben. Ebenso werden die für den Standort Frankfurt geschlossenen Betriebsvereinbarungen unverändert auf kollektiv-arbeitsrechtlicher Ebene fortgelten.

Der am Standort Goslar gebildete Gemeinschaftsbetriebsrat wird in seinem Bestand und Zuständigkeit unverändert bleiben, da die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen von der Ausgliederung in ihrer Identität unangetastet bleiben. Allerdings wird er nicht mehr als Gemeinschafsbetriebsrat, sondern nach der Ausgliederung vielmehr als lokaler Betriebsrat agieren, weil der Standort Goslar infolge der Ausgliederung nicht mehr von der Grillo AG und der Grillo Zinkoxid GmbH gemeinsam geführt wird, sondern lediglich von der Grillo Zinkoxid GmbH. Die für den Standort Goslar geschlossenen Betriebsvereinbarungen werden unverändert auf kollektivarbeits-rechtlicher Ebene fortgelten.

Die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats wird sich infolge der Ausgliederung nach wie vor auf die Arbeitnehmer erstrecken, deren Arbeitsverhältnisse auf die übernehmenden Gesellschaften übergehen werden. Bestehende Konzernbetriebsvereinbarungen werden weiterhin unverändert auf die bei der Grillo AG verbleibenden Arbeitnehmern sowie auf die von der Grillo AG zu den übernehmenden Gesellschaften wechselnden Arbeitnehmern anwendbar bleiben.

18.6

Arbeitsvertragliche Auswirkungen

Die Grillo Chemicals GmbH wird Arbeitgeberin der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse von der Grillo AG auf die Grillo Chemicals GmbH übergehen. Die Grillo Zinc Metals GmbH wird Arbeitgeberin der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse von der Grillo AG auf die Grillo Zinc Metals GmbH übergehen. Die Grillo Zinkoxid GmbH wird Arbeitgeberin der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse von der Grillo AG auf die Grillo Zinkoxid GmbH übergehen.

Für sämtliche auf die übernehmenden Gesellschaften übergehenden Arbeitnehmer gilt folgendes:

Die bei der Grillo AG jeweils erworbenen Rechte werden vollständig gewahrt und zurückgelegte Beschäftigungszeiten werden vollständig anerkannt.

Sollten Arbeitnehmer Begünstigte einer betrieblichen Altersversorgung sein, wird diese ebenfalls durch die jeweils übernehmende Gesellschaft fortgeführt oder sollte dies rechtlich nicht zulässig sein, wird für eine vergleichbare Versorgung gesorgt.

Die nach § 613a Abs. 5 BGB erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse von der Grillo AG auf eine der übernehmenden Gesellschaften übergehen, erfolgt gesondert in zeitlicher Hinsicht vor dem Vollzugszeitpunkt. Jeder zu einer übernehmenden Gesellschaft wechselnde Arbeitnehmer hat gemäß § 613a Abs. 6 BGB das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats ab Zugang des Unterrichtungs-schreibens an ihn mit der Folge zu widersprechen, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Grillo AG verbleibt. Für den Widerspruchsfall behält sich die Grillo AG das Recht vor, bei mangelnder Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und bei Vorliegen der im Einzelfall vorliegenden gesetzlichen Voraussetzungen das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zu beenden.

18.7

Haftung

Die jeweilige übernehmende Gesellschaft haftet ab dem Vollzugszeitpunkt für alle Verpflichtungen aus den auf sie übergegangenen Arbeitsverhältnissen sowie den gegenüber den inaktiven Mitarbeitern bestehenden Pensionsverpflichtungen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verpflichtungen vor oder nach dem Vollzugszeitpunkt bestehen oder fällig werden. Damit tritt die jeweilige übernehmende Gesellschaft ab dem Vollzugszeitpunkt unbeschränkt in alle, auch in rückständige Verbindlichkeiten aus den jeweils auf sie übergehenden Arbeitsverhältnissen und Pensionsverpflichtungen ein.

Neben der jeweiligen übernehmenden Gesellschaft haftet die Grillo AG für Verpflichtungen aus jedem übergehenden Arbeitsverhältnis gem. § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwG als Gesamtschuldner, soweit die Verbindlichkeiten vor dem Vollzugszeitpunkt entstanden sind und vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Vollzugszeitpunkt fällig werden und daraus Ansprüche gegen die Grillo AG in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Für vor dem Vollzugszeitpunkt begründete Versorgungsverpflichtungen aufgrund des Betriebsrentengesetzes erhöht sich die Enthaftungsfrist gem. § 133 Abs. 3 Satz 3 UmwG von fünf auf zehn Jahre.

18.8

In Aussicht gestellte Maßnahmen

Abgesehen von dem Vorbehalt der Grillo AG, das Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf eine der übernehmenden Gesellschaften widerspricht, im Falle mangelnder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ggf. betriebsbedingt zu beenden, sind keine weiteren personellen Maßnahmen (z.B. Versetzungen, Umgruppierungen, Zuweisungen neuer Arbeitsplätze oder Entlassungen) oder künftige Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG anlässlich der Ausgliederung für die Arbeitnehmer vorgesehen.

Im Übrigen sind weitere Maßnahmen im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG – abgesehen von dem Beitritt der Grillo Zinkoxid GmbH in den Arbeitgeber-verband sowie dem Beitritt sämtlicher übernehmenden Gesellschaften in den für den Standort Duisburg geschlossenen Strukturtarifvertrag – ebenfalls nicht vorgesehen.

18.9

Zuleitung des Entwurfs des Ausgliederungsvertrags an Betriebsräte

Es bestehen bei den Parteien keine Gesamtbetriebsräte. Daher wurde der Entwurf des Ausgliederungsvertrags sämtlichen an den jeweiligen Standorten gebildeten Betriebsräten sowie dem bei der Grillo AG gebildeten Konzernbetriebsrat rechtzeitig zugeleitet.

VI.

Sonstiges

19.

Kosten

19.1

Die durch den Abschluss dieses Ausgliederungsvertrags und seine Ausführung entstehenden Kosten (einschließlich der Kosten der Vorbereitung dieses Ausgliederungsvertrags, insbesondere Beratungs- und Notarkosten, der im Zusammenhang mit der Ausgliederung und Übernahme erfolgten Wirtschaftsprüferdienstleistungen sowie der diesbezüglichen verbindlichen Auskünfte) trägt die Grillo AG.

19.2

Die Kosten der Kapitalerhöhung bei der Grillo Chemicals GmbH werden von der Grillo Chemicals GmbH, die Kosten der Kapitalerhöhung bei der Grillo Zinc Metals GmbH werden von der Grillo Zinc Metals GmbH und die Kosten der Kapitalerhöhung bei der Grillo Zinkoxid GmbH werden von der Grillo Zinkoxid GmbH getragen. Die Kosten der jeweiligen Versammlung der Anteilsinhaber und die Kosten der Anmeldung zum und der Eintragung in das Handelsregister trägt jede Vertragspartei selbst.

20.

Rücktritt

Sollte die Ausgliederung nicht bis zum 30. November 2024 wirksam geworden sein, kann die Grillo AG durch schriftliche Erklärung gegenüber der Grillo Chemicals GmbH, der Grillo Zinc Metals GmbH und der Grillo Zinkoxid GmbH von diesem Ausgliederungsvertrag zurücktreten.

21.

Schlussbestimmungen

21.1

Dieser Ausgliederungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Grillo AG sowie der jeweiligen Gesellschafterversammlungen der übernehmenden Gesellschaften.

21.2

Dieser Ausgliederungsvertrag unterliegt deutschem Recht.

21.3

Die Vertragsparteien streben an, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungsvertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sofern dies nicht gelingt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Ausgliederungsvertrag Duisburg.

21.4

Die Anlagen zu diesem Ausgliederungsvertrag sind Vertragsbestandteile.

21.5

Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsvertrags einschließlich der Abbedingung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind.

21.6

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Ausgliederungsvertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Ausgliederungsvertrag.

Liste der Anlagen

1.

Anlage 4.1. (auszugliederndes Vermögen Chemie)

2.

Anlage 5.1. (auszugliederndes Vermögen Metall)

3.

Anlage 6.1. (auszugliederndes Vermögen Energy Solutions)

Beschreibung des wesentlichen Inhalts der Anlagen zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag

In den Anlagen zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag werden die Aktiva, Passiva, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse näher bezeichnet, die dem auszugliedernden Vermögen Chemie, dem auszugliedernden Vermögen Metall und dem auszugliedernden Vermögen Energy Solutions zuzurechnen sind.

Das auszugliedernde Vermögen Chemie wird in Anlage 4.1, das auszugliedernde Vermögen Metall wird in der Anlage 5.1 und das auszugliedernde Vermögen Energy Solutions wird in der Anlage 6.1 näher bezeichnet. Die Anlagen 4.1, 5.1 und 6.1 sind einheitlich gegliedert, jede der Anlagen 4.1, 5.1 und 6.1 enthält dabei wiederum 23 Unteranlagen mit der näheren Beschreibung der Einzelpositionen des dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden auszugliedernden Vermögen.

Die Unteranlagen (1) enthalten jeweils die aus der Schlussbilanz der Grillo-Werke AG entwickelten Teilausgliederungsbilanzen (Ausgliederungsbilanzen Chemie, Metall und Energy Solutions) in der die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens zum Ausgliederungsstichtag erfasst sind.

Die Unteranlagen (2) bis (15) enthalten die genaue Bezeichnung der in den Teilausgliederungsbilanzen abgebildeten Bilanzpositionen.

Die Unteranlagen (2) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden bilanzierten immateriellen Vermögensgegenstände.

Die Unteranlagen (3) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Gegenstände des Sachanlagevermögens.

Die Unteranlagen (4) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Finanzanlagen.

Die Unteranlagen (5) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Vorräte.

Die Unteranlagen (6) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände.

Die Unteranlagen (7) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Wertpapiere.

Die Unteranlagen (8) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Schecks, Kassenbestand, Postbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten.

Die Unteranlagen (9) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden aktiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Die Unteranlagen (10) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden aktiven latenten Steuern.

Die Unteranlagen (11) enthalten die Bezeichnung des dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden aktiven Unterschiedsbetrags aus der Vermögensverrechnung.

Die Unteranlagen (12) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden, den Rückstellungen zugrundeliegenden Verpflichtungen.

Die Unteranlagen (13) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Verbindlichkeiten.

Die Unteranlagen (14) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden passiven Rechnungsabgrenzungsposten.

Die Unteranlagen (15) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden passiven latenten Steuern.

Die Unteranlagen (16) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Beteiligungen an Unternehmen.

Die Unteranlagen (17) bis (23) enthalten schließlich die genaue Bezeichnung der nicht bilanzierten Positionen des jeweiligen auszugliedernden Vermögens.

Die Unteranlagen (17) enthalten die Bezeichnung des dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Kundenstamms.

Die Unteranlagen (18) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden nicht bilanzierten sonstigen immateriellen Vermögensgegenstände, bei denen es sich im Wesentlichen um gewerbliche Schutzrechte handelt.

Die Unteranlagen (19) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse.

Die Unteranlagen (20) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Arbeits- und Dienstverträge, also die Beschreibung der Zuordnung der auf die einzelnen Bereiche übergehenden Arbeitnehmer, wobei diese auf Grund datenschutzrechtlicher Gründe lediglich mit den Personalnummern bezeichnet werden.

Die Unteranlagen (21) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden öffentlich-rechtlichen Berechtigungen und Genehmigungen.

Die Unteranlagen (22) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Zuwendungen und Fördermittel.

Die Unteranlagen (23) enthalten die Bezeichnung der dem jeweiligen Bereich zuzuordnenden Prozess- und Verfahrensverhältnisse.

Die Anlagenstruktur wurde aus Gründen der Übersichtlichkeit für das auszugliedernden Vermögen Chemie, das auszugliedernden Vermögen Metall und das auszugliedernden Vermögen Energy Solutions einheitlich gestaltet. Soweit einem der auszugliedernden Teilvermögen keine der in den Unteranlagen genannten Positionen zuzuordnen sind, wird dies in der jeweiligen Unteranlage durch eine entsprechende Fehlanzeige vermerkt.

 

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