va-Q-tec AG – Ordentliche Hauptversammlung ( am 10. Juni 2024, um 11:00 Uhr)

va-Q-tec AG

Würzburg

ISIN: DE0006636681

WKN: 663668

(Eindeutige Kennung des Ereignisses: 5a8ba99ae8ecee11b53100505696f23c)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu unserer ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Montag, den 10. Juni 2024, um 11:00 Uhr (MESZ) im Konferenzzentrum Novum Conference & Events, Schweinfurter Straße 11, 97080 Würzburg, stattfindet.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, der Lageberichte für den Konzern und die va-Q-tec AG für das Geschäftsjahr 2023 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2023 am 17. April 2024 und den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2023 am 25. April 2024 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, die Lageberichte für den Konzern und die va-Q-tec AG für das Geschäftsjahr 2023 und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für ihre jeweiligen Amtszeiten im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für ihre jeweiligen Amtszeiten im Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und eines etwaigen Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Jahresabschlussprüfer und etwaigen Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu bestellen.

5.

Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Der Vorstand der Gesellschaft beantragte im November 2023 beim Amtsgericht Würzburg die gerichtliche Bestellung von Frau Camilla Macapili Languille für den zu diesem Zeitpunkt vakanten sechste Aufsichtsratsposten befristet bis zum Ende der nächsten ordentlichen Hauptversammlung. Durch Beschluss des Amtsgerichts Würzburg vom 28. November 2023 wurde Frau Camilla Macapili Languille zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Obwohl die Bestellung durch das Amtsgericht Würzburg unbefristet erfolgte, ist beabsichtigt, das Amt von Frau Camilla Macapili Languille durch einen Beschluss der Hauptversammlung legitimieren zu lassen. Daher soll Frau Camilla Macapili Languille nunmehr durch die Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt werden.

Der Aufsichtsrat der va-Q-tec AG besteht gemäß § 95 Satz 2 AktG und Ziffer 11.1 der Satzung der va-Q-tec AG aus sechs Mitgliedern. Er unterliegt nicht der Mitbestimmung. Alle Aufsichtsratsmitglieder werden daher gemäß §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 Satz 1 AktG und Ziffer 11.2 Satz 1 der Satzung der va-Q-tec AG als Vertreter der Anteilseigner durch die Hauptversammlung gewählt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frau Camilla Macapili Languille, wohnhaft Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, Geschäftsführende Direktorin und Leiterin des Geschäftsbereichs Life Sciences der Mubadala Investment Company (MIC), Abu Dhabi/​Vereinigte Arabische Emirate,

in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen, und zwar mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird.

Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass die vorgeschlagene Kandidatin die für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied erforderliche Zeit aufwenden kann.

Weitere Informationen zu der vorgeschlagenen Kandidatin finden sich in ihrem Lebenslauf, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt und im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt „Informationen und Berichte an die Hauptversammlung“ abgedruckt ist.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der va-Q-tec AG und der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH vom 23. April 2024

Zur selbständigen Weiterentwicklung vor allem des Geschäftsbereichs Produkte der Gesellschaft, welcher hocheffiziente Vakuumisolationspaneele zur Dämmung sowie thermische Energiespeicherkomponenten für die zuverlässige und energieeffiziente Speicherung thermischer Energie entwickelt, produziert und vertreibt, sollen dieser Geschäftsbereich sowie aus dem Geschäftsbereich Services und dem Geschäftsbereich Systeme der Gesellschaft die Geschäftsaktivitäten „Lebensmittelboxen“, „Letzte Meile“ und die Produktion von Boxen und Containern für den Einsatz im pharmazeutischen Bereich (zusammen der „Auszugliedernde Geschäftsbereich„) in eine eigenständige neue Gesellschaft, nämlich die durch die va-Q-tec AG am 14. Februar 2024 gegründete und am 22. Februar 2024 unter HRB 17206 in das Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg eingetragene va-Q-tec Thermal Solutions GmbH, überführt werden. Zu diesem Zweck sollen die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind, auf die va-Q-tec Thermal Solutions GmbH übertragen werden.

Nach dem Vollzug der Ausgliederung soll die Beteiligung der va-Q-tec AG an der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH zum Verkehrswert und zu marktüblichen Bedingungen an eine von den Gesellschaftern der Mehrheitsaktionärin der va-Q-tec AG, der Fahrenheit AcquiCo GmbH, gehaltene Gesellschaft verkauft und übertragen werden.

Zudem ist beabsichtigt, dass die von der va-Q-tec AG gehaltenen Grundstücke in zeitlicher Nähe und sachlichem Zusammenhang zur Ausgliederung nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung gesondert an die va-Q-tec Thermal Solutions GmbH zum Verkehrswert und zu marktüblichen Bedingungen verkauft und auf diese übertragen werden.

Die Umsetzung der Ausgliederung erfordert aus operativer Sicht die Herstellung von neuen Leistungsbeziehungen zwischen der va-Q-tec AG und der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH. Neben dem Abschluss verschiedener Mietverträge ist beabsichtigt, zu diesem Zweck unter anderem verschiedene Austausch- und Dienstverträge zu drittüblichen Bedingungen abzuschließen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von geistigem Eigentum, die Regelung langfristiger Lieferbeziehungen für bestimmte Produkte sowie die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen und die Bereithaltung und Instandhaltung von bestimmten Räumlichkeiten.

Zur Durchführung der Ausgliederung des Auszugliedernden Geschäftsbereichs haben die va-Q-tec AG als übertragender Rechtsträger und die va-Q-tec Thermal Solutions GmbH als übernehmender Rechtsträger am 23. April 2024 einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag (UVZNr. W 1040/​2024 des Notars Dr. Simon Weiler, München) betreffend den Auszugliedernden Geschäftsbereich („Ausgliederungsvertrag„) abgeschlossen, dem die Hauptversammlung der va-Q-tec AG unter diesem Tagesordnungspunkt ihre Zustimmung erteilen soll. Es ist geplant, dass die Gesellschafterversammlung der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH dem Ausgliederungsvertrag im zeitlichen Zusammenhang mit der Hauptversammlung der va-Q-tec AG zustimmt.

Nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrags werden die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten sowie Vertragsverhältnisse (insgesamt das „Auszugliedernde Vermögen„) als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 124 ff., 138 ff., 141 ff. des Umwandlungsgesetzes („UmwG„) als Gesamtheit auf die va-Q-tec Thermal Solutions GmbH gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile an der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH übertragen.

Im Verhältnis zwischen der va-Q-tec AG und der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH erfolgt die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag, dem Beginn (00:00 Uhr) des 1. Januar 2024. Der Ausgliederung wird die Bilanz des geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, versehenen Jahresabschlusses der va-Q-tec AG zum 31. Dezember 2023 (24:00 Uhr) als Schlussbilanz gemäß §§ 125 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 2 UmwG zugrunde gelegt. Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister für die va-Q-tec AG.

Als Gegenleistung für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens gewährt die va-Q-tec Thermal Solutions GmbH der va-Q-tec AG 1.000 neue Geschäftsanteile an der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00. Hierzu wird sie ihr Stammkapital entsprechend von EUR 25.000 um EUR 1.000 auf EUR 26.000 durch Schaffung von 1.000 neuen Geschäftsanteilen erhöhen. Die Einlage wird durch Übertragung des Auszugliedernden Vermögens nach Maßgabe des Ausgliederungsvertrags erbracht. Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Soweit der Wert des übertragenen Auszugliedernden Vermögens den Nennbetrag der Erhöhung des Stammkapitals übersteigt, wird dieser Betrag als Einlage in die Kapitalrücklage der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH gemäß § 272 Absatz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuches verbucht.

Die Ausgliederung ist im gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstands der va-Q-tec AG und der Geschäftsführung der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH gemäß §§ 123 Absatz 3 Nr. 1, 125, 127 UmwG ausführlich rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Sie ist gemäß § 125 Absatz 1 Satz 2 UmwG nicht von einem gerichtlich zu bestellenden sachverständigen Prüfer zu prüfen. Der Ausgliederungsbericht nebst weiteren Unterlagen zur Ausgliederung ist ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​ir.va-Q-tec.com und dem Link „Hauptversammlung“ zugänglich, und liegt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Alfred-Nobel-Straße 33, 97080 Würzburg, sowie auch in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus.

Der Wortlaut des Haupttextes des Ausgliederungsvertrags nebst Darstellung des wesentlichen Inhalts der zugehörigen Anlagen ist in dieser Hauptversammlungseinladung im Abschnitt „Informationen und Berichte an die Hauptversammlung“ abgedruckt. Der Ausgliederungsvertrag (einschließlich aller Anlagen) ist ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​ir.va-Q-tec.com und dem Link „Hauptversammlung“ zugänglich, und liegt in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Alfred-Nobel-Straße 33, 97080 Würzburg, sowie auch in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

dem am 23. April 2024 beurkundeten Ausgliederungs- und Übernahmevertrag (UVZNr. W 1040/​2024 des Notars Dr. Simon Weiler, München) zwischen der va-Q-tec AG als übertragendem Rechtsträger und der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH als übernehmendem Rechtsträger zuzustimmen.

7.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Zur Modernisierung und Flexibilisierung der Satzung der va-Q-tec AG schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, jeweils zu beschließen:

7.1 Neufassung von Ziffer 2.1 der Satzung betreffend den Gegenstand des Unternehmens
Ziffer 2.1 der Satzung wird neu gefasst und erhält folgenden Wortlaut:
„Gegenstand des Unternehmens sind die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von innovativen Dämmkomponenten und Dämmsystemen, insbesondere von Vakuum-Dämmsystemen, Wärme- und Kältespeicherkomponenten und von Systemlösungen mit diesen Komponenten; ebenso die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Software, von elektronischen Messgeräten für die Messung physikalischer Größen sowie von Thermoverpackungen und die thermische Beratung und Entwicklung hierzu. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeiten auch auf einen Teil der vorgenannten Tätigkeiten beschränken.“
7.2 Neufassung von Ziffer 14 der Satzung betreffend Aufsichtsratsvergütung und Haftpflichtversicherung
Ziffer 14 der Satzung wird neu gefasst und erhält folgenden Wortlaut:
„Die Hauptversammlung beschließt über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner etwaigen Ausschüsse. Die Vergütung umfasst auch die Übernahme der Kosten einer Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung), die von der Gesellschaft für die Mitglieder des Aufsichtsrats abgeschlossen wird. Diese Versicherung wird mit einer angemessenen Versicherungssumme abgeschlossen. Die Kosten dieser Versicherung trägt die Gesellschaft.“
7.3 Neufassung von Ziffer 15.3 der Satzung betreffend die Frist zur Einberufung der Hauptversammlung
Ziffer 15.3 der Satzung wird neu gefasst und erhält folgenden Wortlaut:
„Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, soweit gesetzlich keine kürzere Frist zulässig ist. Diese Mindestfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist gemäß Ziffer 16.1 der Satzung.“
7.4 Streichung von Ziffer 15.4 der Satzung betreffend die Übermittlung von Mitteilungen über die Einberufung
Die Satzung wird wie folgt geändert:
„Ziffer 15.4 der Satzung wird ersatzlos gestrichen und Ziffer 15.4 bleibt einstweilen frei.“
7.5 Neufassung von Ziffer 17.1 der Satzung betreffend die Leitung der Hauptversammlung
Ziffer 17.1 der Satzung wird neu gefasst und erhält folgenden Wortlaut:
„Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, ein von ihm bestimmtes anderes Mitglied des Aufsichtsrats oder eine sonstige, vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats dazu bestimmte Person (Versammlungsleiter). Sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder die von diesem als Versammlungsleiter bestimmte Person nicht anwesend oder an der Versammlungsleitung gehindert ist, wählen die anwesenden Aufsichtsratsmitglieder den Versammlungsleiter.“
7.6 Neufassung von Ziffern 19.1 und 19.2 der Satzung betreffend Rechnungslegung und Gewinnverwendung
Ziffern 19.1 und 19.2 der Satzung werden neu gefasst und erhalten folgenden Wortlaut:
„19.1 Der Vorstand hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie, sofern gesetzlich zwingend erforderlich, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat gegebenenfalls den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung eines Bilanzgewinns machen will.
19.2 Der Aufsichtsrat hat nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen den Jahresabschluss, den Lagebericht, einen etwaigen Vorschlag für die Verwendung eines Bilanzgewinns sowie gegebenenfalls den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu prüfen sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten und dabei auch zu dem Ergebnis einer etwaigen Prüfung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des Konzernabschlusses durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.“

INFORMATIONEN UND BERICHTE AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG

ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 5

In Ergänzung zu Tagesordnungspunkt 5 sind nachfolgend der Lebenslauf und weitere Informationen zu der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatin wiedergegeben. Diese Informationen finden Sie ebenfalls unter https:/​/​ir.va-Q-tec.com und dem Link „Hauptversammlung“.

Camilla Macapili Languille

Ausbildung:

Camilla Macapili Languille erwarb an der Columbia Universität in New York City /​ Vereinigte Staaten von Amerika einen B.A. in Wirtschafts- und Politikwissenschaften.

Beruflicher Werdegang:

Seit 2018: Geschäftsführende Direktorin, Leiterin des Geschäftsbereichs Life Sciences und Direktinvestitionen und Mitglied des Investitionsausschusses der Mubadala Investment Company (MIC), Abu Dhabi /​ Vereinigte Arabische Emirate

2016 – 2018: Senior Vice President im Geschäftsbereich Technologie der Mubadala Investment Company (MIC), Abu Dhabi /​ Vereinigte Arabische Emirate

2013 – 2015: Vice President im Geschäftsbereich Versorgungsunternehmen & Bergbau (Utilities & Mining), Leiterin der Abteilung Energie (Power) der Mubadala Investment Company (MIC), Abu Dhabi /​ Vereinigte Arabische Emirate

2011 – 2013: Senior Managerin bei Daiwa Capital Advisory Partners, Paris/​Frankreich

2007 – 2010: Investment Managerin bei Virgin Management Ltd., London/​Vereinigtes Königreich

2005 – 2007: Analyst im Bereich Consumer Healthcare & Retail bei J.P. Morgan Securities Inc., London /​ Vereinigtes Königreich und New York /​ Vereinigte Staaten von Amerika

ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6:

Ausgliederungs- und Übernahmevertrag

Der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der va-Q-tec AG und der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH (ohne Anlagen) sowie der wesentliche Inhalt der zugehörigen Anlagen sind nachfolgend wiedergegeben:

Vertragstext ohne Anlagen:

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AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG

zwischen

va-Q-tec AG

mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Würzburg unter HRB 7368

und

va-Q-tec Thermal Solutions GmbH

mit Sitz in Würzburg, eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Würzburg unter HRB 17206

(va-Q-tec AG und va-Q-tec Thermal Solutions GmbH nachfolgend jeweils
eine „ Partei “ und zusammen die „ Parteien “)

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Firma; Sitz; Vermögensübertragung 4
§ 2 Schlussbilanz 4
§ 3 Ausgliederungsstichtag; Dinglicher Übertragungsstichtag; Bilanzierung 4
§ 4 Gegenstand der Ausgliederung 5
§ 5 Immaterielle Vermögensgegenstände 7
§ 6 Sachanlagenvermögen 8
§ 7 Umlaufvermögen 9
§ 8 Sonstige finanzielle Vermögenswerte 10
§ 9 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 11
§ 10 Verbindlichkeiten und Verpflichtungen; Risiken und Lasten 11
§ 11 Passive Rechnungsabgrenzungsposten 12
§ 12 Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse 12
§ 13 Geschäftsunterlagen; Handelsbücher 13
§ 14 Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse 13
§ 15 Prozess- und Verfahrensverhältnisse 14
§ 16 Zu- und Abgänge 15
§ 17 Eigentumsvorbehalt; Miteigentum 15
§ 18 Folgen für Arbeitnehmer 16
§ 19 Besitzübergang; Verwahr- und Sorgfaltspflichten 19
§ 20 Auffangklausel; Bereinigungsklausel; Mitwirkungspflichten; Zweifelsfälle 20
§ 21 Gegenleistung 22
§ 22 Besondere Rechte und Vorteile 23
§ 23 Künftiges Konzerninnenverhältnis 23
§ 24 Wirksamkeit 25
§ 25 Stichtagsänderung 25
§ 26 Rücktrittsvorbehalt 25
§ 27 Gläubigerschutz; Innenausgleich 26
§ 28 Haftungsausschluss 26
§ 29 Steuern 27
§ 30 Kosten 28
§ 31 Schlussbestimmungen 28

ANLAGENVERZEICHNIS

Anlage C Lageplan 30
Anlage 3.2 Ausgliederungsbilanz 36
Anlage 5.1(a) Schutzrechte 37
Anlage 5.1(c) Software sowie Lizenz- und Nutzungsrechte 50
Anlage 8.1(a) Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 56
Anlage 8.1(b) Forderungen gegen Beteiligungsunternehmen 57
Anlage 8.1(c) Sonstige Vermögensgegenstände 58
Anlage 10.1(a) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 59
Anlage 10.1(e) Sonstige Verbindlichkeiten 60
Anlage 12.1(a) Verträge 62
Anlage 12.1(b) Direktversicherungen 75
Anlage 12.1(c) Darlehen 76
Anlage 18.3 Relevante Arbeitnehmer 77
Anlage 18.4 Auszugliedernde Abteilungen 83

DEFINITIONSVERZEICHNIS

AktG 1 Auszugliedernder Geschäftsbereich 3
Ausgliederung 4 Auszugliederndes Vermögen 4
Ausgliederungsbilanz 5 Betriebsgelände Geschäftsbereich Produkte 2
Ausgliederungsstichtag 4 Betriebsgelände Geschäftsbereich Systeme und Services 2
Ausgliederungsvertrag 3 Betriebsgelände Kölleda 1
Auszugliedernde Abteilungen 16 Schlussbilanz 4
Betriebsgelände Würzburg 1 2 Schutzrechte 7
Betriebsgelände Würzburg 2 2 Sonstige Öffentlich-Rechtliche Maßnahmen 14
BGB 14 Surrogat 15
Dinglicher Übertragungsstichtag 5 übernehmender Rechtsträger 3
Geschäftliche Aufzeichnungen 20 übertragender Rechtsträger 1
Geschäftsbereich Produkte 1 Übrige Arbeitnehmer 19
Geschäftsbereich Services 2 UmwG 3
Geschäftsbereich Systeme 2 va-Q-tec 1
Grundstücksübertragung 7 va-Q-tec Thermal Solutions 3
HGB 5 va-Q-tec-Gruppe 1
Minderheitsbeteiligungen 3 Vermögensgegenstand 6
Neue Geschäftsanteile 22 Vermögensgegenstände 6
Öffentlich-Rechtliche Rechtsverhältnisse 13 VIPs 1
PCMs 1 Zurückbleibende Geschäftsbereiche 3
Relevante Arbeitnehmer 16
Relevante Arbeitsverhältnisse 16

PRÄAMBEL

A

va-Q-tec AG ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 7368 eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in Würzburg („ va-Q-tec “ oder „ übertragender Rechtsträger “, und zusammen mit den von ihr im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes („ AktG “) abhängigen Unternehmen, die „va-Q-tec-Gruppe “). va-Q-tec ist am 9. April 2001 entstanden durch formwechselnde Umwandlung.

B

Die va-Q-tec-Gruppe ist ein Dienstleistungs- und Technologieanbieter von Produkten und Lösungen im Bereich der Vakuumisolierung und der temperaturgesteuerten Lieferkettenlogistik. Gegenstand des Unternehmens der va-Q-tec sind gemäß § 2 ihrer Satzung die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von innovativen Dämmkomponenten und Dämmsystemen, insbesondere von Vakuum-Dämmsystemen, Wärme- und Kältespeicherkomponenten und von Systemlösungen mit diesen Komponenten. Gegenstand des Unternehmens sind ferner die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Software sowie von elektronischen Messgeräten für die Messung physikalischer Größen sowie die Vermietung von Thermoverpackungen und thermische Beratung und Entwicklung hierzu. va-Q-tec ist zudem berechtigt, auch über ihre Tochtergesellschaften alle Geschäfte zu betreiben, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

C

Die va-Q-tec-Gruppe hat die folgenden drei Geschäftsbereiche:

(a)

Im „ Geschäftsbereich Produkte “ entwickelt, produziert und vertreibt die va-Q-tec-Gruppe hocheffiziente Vakuumisolationspaneele („ VIPs “) zur Dämmung sowie thermische Energiespeicherkomponenten (Phase Change Materials – „ PCMs “) für die zuverlässige und energieeffiziente Speicherung thermischer Energie. VIPs sind Hochleistungsdämmplatten, die für eine platzsparende und energieeffiziente thermische Dämmung geeignet sind. Sie arbeiten nach dem Prinzip des Vakuums als thermischem Isolator. PCMs sind Wärme- und Kältespeichermaterialien, die thermische Energie aufnehmen und freigeben können.

Standorte des Geschäftsbereichs Produkte sind die in dem in Anlage C (Lageplan) beigefügten Lageplan unter

i.

Abschnitt 1 (Lageplan Kölleda) als zum Geschäftsbereich Produkte zugehörig gekennzeichneten Betriebsgelände bzw. die gekennzeichneten Geschäftsräume und Flächen in Kölleda (Heinrich-Hertz-Straße 3, 99625 Kölleda) bestehend aus Freiflächen und Gebäuden, insbesondere Fertigungs- und Lagerhallen (das „ Betriebsgelände Kölleda “),

ii.

Abschnitt 2 (Lageplan Würzburg 1) als zum Geschäftsbereich Produkte zugehörig gekennzeichneten Betriebsgelände bzw. die gekennzeichneten Geschäftsräume und Flächen in Würzburg (Alfred-Nobel-Straße 33, 97080 Würzburg) bestehend aus Freiflächen und Gebäuden, insbesondere Verwaltungsgebäuden sowie Fertigungs- und Lagerhallen (das „ Betriebsgelände Würzburg 1 “), und

iii.

Abschnitt 3 (Lageplan Würzburg 2) als zum Geschäftsbereich Produkte zugehörig gekennzeichneten Betriebsgelände bzw. die gekennzeichneten Geschäftsräume und Flächen in Würzburg (Ossietzkystraße 8, 97084 Würzburg) bestehend aus Freiflächen und Gebäuden, Fertigungs- und Lagerhallen (das „ Betriebsgelände Würzburg 2 “, und gemeinsam mit dem Betriebsgelände Kölleda und dem Betriebsgelände Würzburg 1, das „ Betriebsgelände Geschäftsbereich Produkte “).

(b)

Im „ Geschäftsbereich Systeme “ entwickelt, produziert und vertreibt die va-Q-tec-Gruppe passive thermische Verpackungen, Container und Boxen mit einer Kombination von VIPs und PCMs, die einen definierten Temperaturbereich bis zu 200 Stunden lang ohne Zufuhr externer Energie aufrechterhalten können.

Standorte des Geschäftsbereichs Systeme, gemeinsam mit dem Geschäftsbereich Services (wie nachfolgend unter Präambel C(c) definiert), sind die in dem in Anlage C (Lageplan) beigefügten Lageplan unter

i.

Abschnitt 1 (Lageplan Kölleda) als zum Geschäftsbereich Systeme und Services zugehörig gekennzeichneten Geschäftsräume und Flächen des Betriebsgelände Kölleda,

ii.

Abschnitt 2 (Lageplan Würzburg 1) als zum Geschäftsbereich Systeme und Services zugehörig gekennzeichneten Geschäftsräume und Flächen des Betriebsgelände Würzburg 1, und

iii.

Abschnitt 3 (Lageplan Würzburg 2) als zum Geschäftsbereich Systeme und Services zugehörig gekennzeichneten Geschäftsräume und Flächen des Betriebsgelände Würzburg 2

(das „ Betriebsgelände Geschäftsbereich Systeme und Services “).

(c)

Im „ Geschäftsbereich Services “ (Serviced Rental) unterhält die va-Q-tec-Gruppe eine Flotte von Mietcontainern und -boxen innerhalb eines globalen Partnernetzwerkes, um temperaturkontrollierte Lieferketten weltweit sicher zu unterhalten. Hierzu hat va-Q-tec ein umfassendes globales Partnernetzwerk aufgebaut, bestehend aus Fluggesellschaften, Spediteuren und Servicepartnern. Zusätzlich betreibt va-Q-tec ein Mietgeschäft für eigenproduzierte Thermo-Transportboxen.

D

Derzeit gehören zur va-Q-tec-Gruppe insgesamt dreizehn Gesellschaften, bestehend aus der deutschen Muttergesellschaft va-Q-tec, ihrer deutschen 100%igen Tochtergesellschaft va-Q-tec Thermal Solutions GmbH und ihren elf 100%igen ausländischen Tochtergesellschaften. Diese ausländischen Tochtergesellschaften sind den Zurückbleibenden Geschäftsbereichen (wie nachfolgend unter Präambel I dieses Ausgliederungsvertrags definiert) zuzuordnen. Zudem hält va-Q-tec Minderheitsbeteiligungen an der ING3D GmbH mit Sitz in Fürth, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Fürth unter HRB 16582, sowie an der SUMTEQ GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 82828 (diese Beteiligungen gemeinsam, die „ Minderheitsbeteiligungen “). Die Minderheitsbeteiligungen sind dem Auszugliedernden Geschäftsbereich (wie nachfolgend unter Präambel G definiert) zuzuordnen.

E

va-Q-tec Thermal Solutions GmbH ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Würzburg unter HRB 17206 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Würzburg („ va-Q-tec Thermal Solutions “ oder „ übernehmender Rechtsträger “). Das voll eingezahlte Stammkapital der va-Q-tec Thermal Solutions beträgt derzeit EUR 25.000,00 und ist eingeteilt in 25.000 Geschäftsanteile mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1,00. Alleinige Gesellschafterin der va-Q-tec Thermal Solutions ist va-Q-tec. Va-Q-tec Thermal Solutions ist am 22. Februar 2024 durch Neugründung entstanden.

F

Gegenstand des Unternehmens der va-Q-tec Thermal Solutions ist die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von innovativen Dämmkomponenten und Dämmsystemen, insbesondere von Vakuum-Dämmsystemen, Wärme- und Kältespeicherkomponenten und von Systemlösungen mit diesen Komponenten, ebenso die Entwicklung, die Produktion und der Vertrieb von Software, von elektronischen Messgeräten für die Messung physikalischer Größen sowie von Thermoverpackungen und die thermische Beratung und Entwicklung hierzu.

G

Zur selbständigen Weiterentwicklung vor allem des Geschäftsbereichs Produkte sollen

(a)

der Geschäftsbereich Produkte und

(b)

aus dem Geschäftsbereich Services und dem Geschäftsbereich Systeme die Geschäftsaktivitäten „Lebensmittelboxen“, „Letzte Meile“ und die Produktion von Boxen und Containern für den Einsatz im pharmazeutischen Bereich (insgesamt der „ Auszugliedernde Geschäftsbereich “) in eine eigenständige neue Gesellschaft, die va-Q-tec Thermal Solutions, überführt werden. Zu diesem Zweck sollen die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sowie Rechte und Pflichten, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind, auf va-Q-tec Thermal Solutions übertragen werden.

H

va-Q-tec wird deshalb nach näherer Maßgabe dieses Ausgliederungs- und Übernahmevertrags (der „ Ausgliederungsvertrag “) den Auszugliedernden Geschäftsbereich im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 124 ff., 138 ff., 141 ff. des Umwandlungsgesetzes („ UmwG “) als Gesamtheit auf va-Q-tec Thermal Solutions gegen Gewährung neuer Geschäftsanteile an va-Q-tec Thermal Solutions übertragen.

I

Andere Geschäftsbereiche der va-Q-tec als der Auszugliedernde Geschäftsbereich (insgesamt die „ Zurückbleibenden Geschäftsbereiche “) sind nicht Gegenstand der in diesem Ausgliederungsvertrag geregelten Vermögensübertragung.

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien den folgenden

AUSGLIEDERUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG

I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1
Firma; Sitz; Vermögensübertragung

1.1

Die Firma des übertragenden Rechtsträgers lautet: va-Q-tec AG. Der Sitz des übertragenden Rechtsträgers ist in Würzburg.

1.2

Die Firma des übernehmenden Rechtsträgers lautet: va-Q-tec Thermal Solutions GmbH. Der Sitz des übernehmenden Rechtsträgers ist in Würzburg.

1.3

Der übertragende Rechtsträger überträgt im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 3 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 124 ff., 138 ff., 141 ff. UmwG die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich nach Maßgabe von Ziffer II und Ziffer III dieses Ausgliederungsvertrags zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, Rechte und Pflichten sowie Vertragsverhältnisse (insgesamt „ Auszugliederndes Vermögen “) als Gesamtheit auf den übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von neuen Geschäftsanteilen am übernehmenden Rechtsträger gemäß § 21 dieses Ausgliederungsvertrags (die „ Ausgliederung “).

§ 2
Schlussbilanz

Der Ausgliederung wird die Bilanz des geprüften und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, versehenen Jahresabschlusses des übertragenden Rechtsträgers zum 31. Dezember 2023 (24:00 Uhr) als Schlussbilanz gemäß §§ 125 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 2 UmwG zugrunde gelegt (die „ Schlussbilanz “).

§ 3
Ausgliederungsstichtag;
Dinglicher Übertragungsstichtag; Bilanzierung

3.1

Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum Beginn (0:00 Uhr) des 1. Januar 2024 (der „ Ausgliederungsstichtag “). Vom Beginn des 1. Januar 2024 an gelten alle Handlungen und Geschäfte des übertragenden Rechtsträgers, die das Auszugliedernde Vermögen betreffen, als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen. Von diesem Zeitpunkt sind ferner Gefahr, Nutzen und Lasten des Auszugliedernden Vermögens als auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen anzusehen. Die Parteien werden sich im Innenverhältnis (auch steuerlich, insbesondere für die Zwecke der Ertragsteuer) so stellen, als sei das Auszugliedernde Vermögen zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden.

3.2

Die dem Auszugliedernden Vermögen zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sind in der als Anlage 3.2 (Ausgliederungsbilanz) beigefügten Ausgliederungsbilanz zum 1. Januar 2024 (0:00 Uhr) (die „ Ausgliederungsbilanz “) bilanziert. Die Ausgliederungsbilanz wurde aus der zum 31. Dezember 2023 (24:00 Uhr) aufgestellten Schlussbilanz entwickelt. Für ab dem Ausgliederungsstichtag erfolgte Zu- und Abgänge gilt § 16 dieses Ausgliederungsvertrags. Die Ausgliederungsbilanz sowie die Anlagen zu diesem Ausgliederungsvertrag (mit Ausnahme der abgeschlossenen Mietverträge) sind bis zum Dinglichen Übertragungsstichtag (wie nachfolgend unter § 3.3 dieses Ausgliederungsvertrags definiert) und, soweit erforderlich, für die Zwecke der Prüfung nach § 20.9 dieses Ausgliederungsvertrags auch darüber hinaus, entsprechend fortzuschreiben.

3.3

Die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens erfolgt mit dinglicher Wirkung ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers (der „ Dingliche Übertragungsstichtag “).

3.4

Der übertragende Rechtsträger wird bis zum Dinglichen Übertragungsstichtag für das Auszugliedernde Vermögen intern getrennt Rechnung legen, so als wäre die Ausgliederung bereits am Ausgliederungsstichtag wirksam geworden.

3.5

Der übernehmende Rechtsträger wird handelsbilanzielle und etwaige steuerliche Wahlrechte im Zuge der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens nur nach Weisung des übertragenden Rechtsträgers ausüben. Die Parteien beabsichtigen, die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens handelsbilanziell zu Buchwerten vorzunehmen.

3.6

Soweit der Wert des übertragenen Vermögens den in § 21 dieses Ausgliederungsvertrags genannten Nennbetrag der Erhöhung des Stammkapitals des übertragenden Rechtsträgers übersteigt, ist dieser Betrag als Einlage in die Kapitalrücklage des übernehmenden Rechtsträgers gemäß § 272 Absatz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs („ HGB “) zu verbuchen.

II.
AUSZUGLIEDERNDES VERMÖGEN

§ 4
Gegenstand der Ausgliederung

4.1

Gegenstand der Ausgliederung ist das Auszugliedernde Vermögen. Das Auszugliedernde Vermögen umfasst die in Ziffer II. und Ziffer III. dieses Ausgliederungsvertrags bezeichneten (bilanzierungspflichtigen, bilanzierungsfähigen und nicht bilanzierungsfähigen, tatsächlich bilanzierten und nicht bilanzierten) materiellen und immateriellen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich Vertragsverhältnissen und sonstigen Rechtsverhältnissen und Rechtspositionen (die „ Vermögensgegenstände “; wenn einzelne Vermögensgegenstände gemeint sind, ein „ Vermögensgegenstand “).

4.2

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören insbesondere, sofern bzw. soweit in diesem Ausgliederungsvertrag für den Einzelfall nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die in der als Anlage 3.2 (Ausgliederungsbilanz) beigefügten Ausgliederungsbilanz für den Auszugliedernden Geschäftsbereich erfassten Vermögensgegenstände des Aktiv- und Passivvermögens.

4.3

Vom Auszugliedernden Vermögen ausgenommen sind insbesondere, sofern bzw. soweit nachfolgend für den Einzelfall nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

(a)

die Vermögensgegenstände, die den Zurückbleibenden Geschäftsbereichen zuzuordnen sind;

(b)

die Beteiligungen des übertragenden Rechtsträgers an anderen Gesellschaften im In- und Ausland (mit Ausnahme der Minderheitsbeteiligungen, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören), einschließlich der Beteiligung am übernehmenden Rechtsträger, sowie die damit jeweils verbundenen Rechte, Pflichten und Rechtsverhältnisse, die sich jeweils auf die Stellung des übertragenden Rechtsträgers als Gesellschafter oder den Erwerb dieser Stellung beziehen;

(c)

die jeweilige(n) Vereinbarung(en) des übertragenden Rechtsträgers mit (i) Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in Bezug auf Beratungs- und Prüfungsleistungen, (ii) EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf Rechnungslegungs- und Steuerberatungsleistungen, (iii) PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Bezug auf Beratungsleistungen, (iv) Hogan Lovells International LLP in Bezug auf Rechtsberatung sowie (v) MLP Finanzberatung SE in Bezug auf Versicherungsmaklertätigkeiten;

(d)

die zwischen dem übertragenden Rechtsträger und dem übernehmenden Rechtsträger abgeschlossenen Verträge, einschließlich der in § 23 dieses Ausgliederungsvertrags genannten Verträge;

(e)

vom übertragenden Rechtsträger gehaltenen Grundstücke und Gebäude nebst der den Grundstücken bzw. Gebäuden jeweils zuzuordnenden (i) Finanzierungsverträge einschließlich solchen Finanzierungsverträgen zuzuordnende Sicherheitenverträge sowie (ii) Mietverträge. Es ist beabsichtigt, diese Grundstücke und Gebäude, einschließlich der jeweils zuzuordnenden Finanzierungen und Sicherheitenverträge, in zeitlicher Nähe und sachlichem Zusammenhang zur Ausgliederung nach dem Dinglichen Ausgliederungsstichtag gesondert an den übernehmenden Rechtsträger zu verkaufen und auf ihn zu übertragen (die „ Grundstücksübertragung “).

Klarstellend wird festgestellt, dass die beim übertragenden Rechtsträger bestehenden, im Handelsregister eingetragenen Prokuren von Gesetzes wegen nicht von der Ausgliederung erfasst sind und auch nach der Ausgliederung beim übertragenden Rechtsträger fortbestehen.

§ 5
Immaterielle Vermögensgegenstände

5.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden immateriellen Vermögensgegenstände sowie die mit diesen immateriellen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Rechtsverhältnisse, insbesondere Lizenz- und Nutzungsverträge, einschließlich

(a)

der Marken, Domains, Gebrauchsmuster, Patente sowie sonstiger gewerbliche und geistige Schutzrechte einschließlich entsprechender Anmeldungen (die „ Schutzrechte “) in Anlage 5.1(a) (Schutzrechte).

Soweit ein von der va-Q-tec-Gruppe gehaltenes Schutzrecht, das für die Geschäftstätigkeit im Auszugliedernden Geschäftsbereich (wie er zum Zeitpunkt des Dinglichen Übertragungsstichtags oder zu einem späteren Zeitpunkt betrieben wird) erforderlich ist, nicht im Zuge der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird, wird der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger eine unbefristete und ausschließliche Lizenz an diesen Schutzrechten zu drittüblichen Bedingungen gewähren, um eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit im Auszugliedernden Geschäftsbereich sicherzustellen.

Soweit ein von der va-Q-tec-Gruppe gehaltenes Schutzrecht, das für die Geschäftstätigkeit in den Zurückbleibenden Geschäftsbereichen (wie sie jeweils zum Zeitpunkt des Dinglichen Übertragungsstichtags oder zu einem späteren Zeitpunkt betrieben werden) erforderlich ist, im Zuge der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wird, wird der übernehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger eine unbefristete und ausschließliche Lizenz an diesen Schutzrechten zu drittüblichen Bedingungen gewähren, um eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit in den Zurückbleibenden Geschäftsbereichen sicherzustellen.

§ 23.7 dieses Ausgliederungsvertrags bleibt unberührt.

(b)

Know-how (d. h. technisches und sonstiges Wissen, Erfahrungen und Erkenntnisse, sofern nicht bereits durch ein Schutzrecht geschützt, einschließlich Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), insbesondere hinsichtlich Forschung, Entwicklung, Verfahren, Herstellung und Produktion im Auszugliedernden Geschäftsbereich;

(c)

die Rechte an selbst geschaffener Software sowie die Lizenz- und Nutzungsrechte an erworbener Fremd-(Standard-)Software, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen ist, insbesondere die in Anlage 5.1(c) (Software sowie Lizenz- und Nutzungsrechte) aufgeführte Software sowie Lizenz- und Nutzungsrechte; und

(d)

die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Inhalte technischer Datenbanken, Kundendatenbanken (einschließlich der Kundenstammdaten) und sonstiger Datenbanken einschließlich Bezugsquellen, Einkaufskonditionen und Absatzmöglichkeiten.

5.2

Soweit für die Wirksamkeit der Übertragung eines immateriellen Vermögensgegenstandes nach diesem § 5 eine Registrierung erforderlich oder zweckdienlich ist, werden die Parteien sämtliche Erklärungen, Anträge und Handlungen vornehmen, die für eine solche Registrierung erforderlich sind; die Kosten etwaiger Registrierungen trägt der übertragende Rechtsträger. Im Übrigen werden die Parteien alles Erforderliche unternehmen, damit der übernehmende Rechtsträger künftig die nach diesem Ausgliederungsvertrag dem Auszugliedernden Vermögen zugeordneten immateriellen Vermögensgegenstände nutzen kann.

§ 6
Sachanlagenvermögen

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Gegenstände des Sachanlagevermögens nebst ihren wesentlichen Bestandteilen und ihrem Zubehör, insbesondere soweit sie sich auf dem gemäß Anlage C (Lageplan) als zum Geschäftsbereich Produkte zugehörig gekennzeichneten Betriebsgelände Geschäftsbereich Produkte befinden, einschließlich

6.1

die auf bzw. in den gekennzeichneten Geschäftsräumen und Flächen des Betriebsgelände Geschäftsbereich Produkte jeweils vorhandenen Produktionsanlagen, sonstigen technischen Anlagen und Maschinen sowie deren jeweiliges Zubehör wie Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel (einschließlich Regale);

6.2

die auf bzw. in den gekennzeichneten Geschäftsräumen und Flächen des Betriebsgelände Geschäftsbereich Produkte jeweils vorhandenen beweglichen Gegenstände der sonstigen Betriebs- und Geschäftsausstattung, Mobiliar, Büroausstattung und -material, Computer-, Telefon- und Kassenanlagen und andere Anlagen einschließlich der Labore samt deren Inventar; und

6.3

die an die Arbeitnehmer des Auszugliedernden Geschäftsbereichs ausgegebenen tragbaren elektronischen Geräte (Smartphones, Tablets, Laptops, etc.) und sonstigen Ausrüstungs- bzw. Ausstattungsgenstände einschließlich der den Arbeitnehmern des Auszugliedernden Geschäftsbereichs zur Nutzung überlassenen Fahrzeuge.

§ 7
Umlaufvermögen

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4,3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Gegenstände des Umlaufvermögens, insbesondere soweit sie sich auf dem gemäß Anlage C (Lageplan) als zum Geschäftsbereich Produkte zugehörig gekennzeichneten Betriebsgelände Geschäftsbereich Produkte befinden, einschließlich

7.1

der vorhandene Bestand an Vorräten (insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige/​halbfertige/​fertige Erzeugnisse und Waren, jeweils einschließlich aller Rechte und Rechtspositionen, insbesondere Ansprüche, aus geleisteten und erhaltenen Anzahlungen);

7.2

der vorhandene Bestand an Boxen und halbfertigen Boxen;

7.3

der Bestand an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und vorhandenen Warenmustern;

7.4

der im Versand befindliche Warenbestand, soweit die betreffenden Waren zum Dinglichen Übertragungsstichtag (noch) als Waren des Auszugliedernden Geschäftsbereichs erfasst sind;

7.5

der zur Auslieferung an Kunden bestimmte und bereits auf Lagerflächen bei Kunden oder eigenen, von Kunden gemieteten Lagerflächen oder bei sonstigen Dritten (insbesondere in etwaigen sog. Konsignationslagern) gelagerte Warenbestand, soweit die betreffenden Waren zum Dinglichen Übertragungsstichtag (noch) als Waren des Auszugliedernden Geschäftsbereichs erfasst sind; sowie

7.6

der im Versand durch Lieferanten an den übertragenden Rechtsträger befindliche Bestand an Roh-, Betriebs- und Verbrauchsstoffen und sonstigen Waren, soweit die betreffenden Waren zum Dinglichen Übertragungsstichtag bereits als Warenbestand des Auszugliedernden Geschäftsbereichs erfasst sind. Übertragen wird dabei, soweit aufgrund der maßgeblichen Versand-/​Einkaufsbedingungen zum Dinglichen Übertragungsstichtag bereits ein Eigentumsübergang bzw. ein Übergang einer Anwartschaft aus Eigentumsvorbehalt auf den übertragenden Rechtsträger stattgefunden hat, das Eigentum bzw. die entsprechende Anwartschaft und im Übrigen der zugehörige Lieferanspruch bzw. – im Falle von Sicherungsgut – die jeweilige Sicherheiten-Rechtsposition.

§ 8
Sonstige finanzielle Vermögenswerte

8.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden (kurzfristigen und langfristigen) sonstigen finanziellen Vermögenswerte einschließlich debitorischer Kreditoren, Kautionen, Derivate, Forderungen und sonstige Ansprüche einschließlich zukünftiger Forderungen und Ansprüche, deren Rechtsgrund zum Dinglichen Übertragungsstichtag bereits gelegt ist, sowie etwaiger Rechte aus der Sicherungszession oder Veräußerung solcher Forderungen und Ansprüche, insbesondere

(a)

aus Lieferungen und Leistungen. Dazu gehören insbesondere die in Anlage 8.1(a) (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) aufgeführten Forderungen und sonstigen Ansprüche;

(b)

gegen verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht. Dazu gehören insbesondere die in Anlage 8.1(b) (Forderungen gegen Beteiligungsunternehmen) aufgeführten Forderungen und sonstigen Ansprüche;

(c)

sonstige Vermögensgegenstände gemäß Anlage 8.1(c) (Sonstige Vermögensgegenstände), und

(d)

aus den in § 18 dieses Ausgliederungsvertrags genannten Relevanten Arbeitsverhältnissen.

8.2

Der übertragende Rechtsträger verpflichtet sich zudem, nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag eine Einlage in Form einer Barzahlung in Höhe von EUR 5.000.000,00 (in Worten: Euro fünf Millionen) in die freie Kapitalrücklage des übernehmenden Rechtsträgers gemäß § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB zu leisten. Diese Einlage stellt keine bare Zuzahlung im Sinne von § 21 dieses Ausgliederungsvertrags für die Gewährung von Geschäftsanteilen an der va-Q-tec Thermal Solutions dar.

§ 9
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Rechtsverhältnisse, die den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten für den Auszugliedernden Geschäftsbereich in der Ausgliederungsbilanz zugrunde liegen.

§ 10
Verbindlichkeiten und Verpflichtungen; Risiken und Lasten

10.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, Risiken und Lasten, einschließlich kreditorischer Debitoren, ungewisser Verbindlichkeiten, Eventualverbindlichkeiten und künftiger und bedingter Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund bereits gelegt ist, einschließlich

(a)

aus Lieferungen und Leistungen. Dazu gehören insbesondere die in Anlage 10.1(a) (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen) aufgeführten Verbindlichkeiten und sonstige Verpflichtungen;

(b)

gegen verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

(c)

aus den in § 18 dieses Ausgliederungsvertrags genannten Relevanten Arbeitsverhältnissen;

(d)

aus denjenigen Verträgen und sonstigen Rechtsverhältnissen, die nach § 12 dieses Ausgliederungsvertrags zum Auszugliedernden Vermögen gehören; und

(e)

die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden (ungewissen) Verpflichtungen, (Gewährleistungs-)Risiken und Lasten, insbesondere solche, für die Rückstellungen gebildet wurden. Dazu gehören insbesondere die in Anlage 10.1(e) (Sonstige Verbindlichkeiten) aufgeführten Verbindlichkeiten und sonstigen (ungewissen) Verpflichtungen, Risiken und Lasten.

10.2

Vom Auszugliedernden Vermögen ausgenommen und daher von der Übertragung nicht erfasst sind sämtliche Verbindlichkeiten oder sonstigen Verpflichtungen, die unter oder in Zusammenhang mit der begebenen und zur amtlichen Notierung an der SIX Swiss Exchange AG zugelassenen Anleihe (ISIN: CH0506071312) entstehen oder entstanden sind oder dieser zuzuordnen sind.

§ 11
Passive Rechnungsabgrenzungsposten

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Rechtsverhältnisse, die den passiven Rechnungsabgrenzungsposten für den Auszugliedernden Geschäftsbereich in der Ausgliederungsbilanz zugrunde liegen.

§ 12
Verträge und sonstige Rechtsverhältnisse

12.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse, einschließlich sämtlicher Rechtspositionen aus (abgegebenen oder erhaltenen) Vertragsangeboten und Vertragsverhandlungen, die sich auf solche Verträge beziehen, und einschließlich aller sonstigen Forderungen, Rechte und Befugnisse sowie Verbindlichkeiten und Pflichten aus diesen Verträgen und Rechtsverhältnissen, einschließlich

(a)

die in Anlage 12.1(a) (Verträge) aufgeführten Verträge und Rechtspositionen bzw. die Verträge aus den darin aufgeführten Vertragskategorien;

(b)

die in Anlage 12.1(b) (Direktversicherungen) aufgeführten Direktversicherungen; sowie

(c)

die in Anlage 12.1(c) (Darlehen) aufgeführten Darlehen.

12.2

Soweit Verträge, die beim übertragenden Rechtsträger verbleiben, Rechte und Pflichten enthalten, die den Auszugliedernden Geschäftsbereich betreffen, werden die Parteien – gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen und/​oder durch Einholung der Zustimmung Dritter – dafür Sorge tragen, dass der übernehmende Rechtsträger die für ihn erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass diese Rechte (auch) im Interesse des übernehmenden Rechtsträgers wahrgenommen werden. Der übernehmende Rechtsträger wird seinerseits die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf den Auszugliedernden Geschäftsbereich beziehen, oder den übertragenden Rechtsträger insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen. Der übertragende Rechtsträger gestattet dem übernehmenden Rechtsträger und ermächtigt ihn dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten hinsichtlich des Auszugliedernden Geschäftsbereichs Dritten gegenüber wahrzunehmen, und wird alles, was er aus solchen Verträgen erlangt hat, herausgeben.

12.3

Soweit Verträge, die auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, Rechte und Pflichten enthalten, die auch die Zurückbleibenden Geschäftsbereiche betreffen, werden die Parteien – gegebenenfalls durch schriftliche Vereinbarungen und/​oder durch Einholung der Zustimmung Dritter – dafür Sorge tragen, dass der übertragende Rechtsträger die für ihn erforderlichen Rechte ausüben kann oder dass diese Rechte (auch) im Interesse des übertragenden Rechtsträgers wahrgenommen werden. Der übertragende Rechtsträger wird seinerseits die Verpflichtungen aus diesen Verträgen erfüllen, soweit sie sich auf die Zurückbleibenden Geschäftsbereiche beziehen, oder den übernehmenden Rechtsträger insoweit von diesen Verpflichtungen freistellen. Der übernehmende Rechtsträger gestattet dem übertragenden Rechtsträger und ermächtigt ihn dementsprechend, im Außenverhältnis diese Rechte und Pflichten hinsichtlich der Zurückbleibenden Geschäftsbereiche Dritten gegenüber wahrzunehmen, und wird alles, was er aus den Verträgen erlangt hat, herausgeben.

12.4

Im Innenverhältnis stellen sich die Parteien hinsichtlich der in § 12.2 dieses Ausgliederungsvertrags genannten Rechte und Pflichten so, als sei der übernehmende Rechtsträger im Außenverhältnis Vertragspartner geworden. Hinsichtlich der in § 12.3 dieses Ausgliederungsvertrags genannten Rechte und Pflichten stellen sich die Parteien im Innenverhältnis so, als sei der übertragende Rechtsträger im Außenverhältnis Vertragspartner geblieben.

§ 13
Geschäftsunterlagen; Handelsbücher

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Geschäftsunterlagen und Handelsbücher.

§ 14
Öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse

14.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden öffentlich-rechtlichen Verträge, Genehmigungen, Erlaubnisse, Gestattungen, Zustimmungen, Zulassungen, Anmeldungen, Nutzungsrechte und sonstigen Berechtigungen sowie Mitgliedschaften in öffentlich-rechtlichen Körperschaften (nachfolgend „ Öffentlich-Rechtliche Rechtsverhältnisse “) sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen Verfügungen, Entscheidungen und anderen hoheitlichen Maßnahmen (nachfolgend „ Sonstige Öffentlich-Rechtliche Maßnahmen “), gleich welcher Art und jeweils mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten, einschließlich öffentlich-rechtlicher Zuwendungen und Investitionszuschüsse für das Betriebsgelände Kölleda sowie das Betriebsgelände Würzburg 1. Entsprechendes gilt für dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnende Rechtspositionen aus Anträgen auf Erteilung oder Änderung Öffentlich-Rechtlicher Rechtsverhältnisse und Sonstiger Öffentlich-Rechtlicher Maßnahmen, auch soweit sie rechtlich zulässigerweise von Dritten gestellt wurden.

14.2

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Rechte und Pflichten aus Öffentlich-Rechtlichen Rechtsverhältnissen und Sonstigen Öffentlich-Rechtlichen Maßnahmen, die an (andere) Vermögensgegenstände des Auszugliedernden Vermögens gebunden oder ohne Zustimmung Dritter im Wege der Ausgliederung übertragbar sind.

14.3

Soweit die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Öffentlich-Rechtlichen Rechtsverhältnisse und Sonstigen Öffentlich-Rechtlichen Maßnahmen nicht im Wege der Ausgliederung übertragbar sind, werden sie erforderlichenfalls vom übernehmenden Rechtsträger neu beantragt bzw. mit Zustimmung der zuständigen Behörde(n) oder Dritten auf ihn übertragen. Etwaige Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.

§ 15
Prozess- und Verfahrensverhältnisse

15.1

Zum Auszugliedernden Vermögen gehören, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, die zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Prozess- und Verfahrensverhältnisse (einschließlich schiedsgerichtlicher und verwaltungsrechtlicher Verfahren), einschließlich solcher, die aus Vertragsbeziehungen mit Kunden, Lieferanten und anderen Dritten (einschließlich aus § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches („ BGB “)) resultieren.

15.2

Die Parteien werden sich um einen (gewillkürten) Partei- bzw. Beteiligtenwechsel in diesen Verfahren bemühen. Ist ein solcher Partei- bzw. Beteiligtenwechsel nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erreichen, werden sich die Parteien im Innenverhältnis wirtschaftlich so stellen, als wären die Prozessrechtsverhältnisse und Verwaltungsverfahren zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden; der übertragende Rechtsträger führt in diesem Fall die jeweiligen Prozesse oder Verwaltungsverfahren ab dem Dinglichen Übertragungsstichtag in Prozessstandschaft für den übernehmenden Rechtsträger, wobei der übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger von allen Kosten und Nachteilen freistellen wird, die dem übertragende Rechtsträger hierdurch ab dem Dinglichen Übertragungsstichtag entstehen werden.

15.3

Hinsichtlich Auftrags- und Beraterverhältnissen des übertragenden Rechtsträgers mit Dritten, die im Zusammenhang mit den Prozess- und Verfahrensverhältnissen nach § 15.1 dieses Ausgliederungsvertrags stehen, werden sich die Parteien im Innenverhältnis ebenfalls wirtschaftlich so stellen, als wären diese zum Ausgliederungsstichtag übertragen worden.

§ 16
Zu- und Abgänge

Für den Umfang der Vermögensübertragung (einschließlich der Relevanten Arbeitnehmer nach § 18 dieses Ausgliederungsvertrags) ist der Bestand des Auszugliedernden Vermögens zum Dinglichen Übertragungsstichtag maßgeblich. Die in der Zeit bis zum Dinglichen Übertragungsstichtag erfolgten Zu- und Abgänge von Vermögensgegenständen werden bei der Übertragung berücksichtigt. Demgemäß gehören zum Auszugliedernden Vermögen, sofern bzw. soweit nicht in § 4.3 oder anderweitig in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch diejenigen dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnenden Vermögensgegenstände, die bis zum Dinglichen Übertragungsstichtag dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zugegangen oder in ihm entstanden sind. Dementsprechend werden diejenigen dem Auszugliedernden Geschäftsbereich nach den Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags zuzuordnenden Vermögensgegenstände nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen, die vor dem Dinglichen Übertragungsstichtag veräußert worden sind oder zum Dinglichen Übertragungsstichtag nicht oder nicht mehr beim übertragenden Rechtsträger bestehen. Soweit bei Abgängen, insbesondere aufgrund Veräußerung oder sonstiger Verwertung, Beschädigung oder Untergangs, beim übertragenden Rechtsträger an die Stelle des betreffenden Vermögensgegenstands ein anderer Gegenstand oder ein anderes Recht tritt (das „ Surrogat “), insbesondere eine Gegenleistung aus der Verwertung, ein Anspruch auf Gewährleistung bzw. Schadensersatz oder eine Versicherungsleistung, umfasst das Auszugliedernde Vermögen insbesondere auch das Surrogat.

§ 17
Eigentumsvorbehalt; Miteigentum

17.1

Soweit die Vermögensgegenstände des Auszugliedernden Vermögens zum Dinglichen Übertragungsstichtag unter Eigentumsvorbehalt Dritter stehen oder der übertragende Rechtsträger Dritten zur Sicherheit das Eigentum an ihnen übertragen hat, gehören zum Auszugliedernden Vermögen sämtliche dem übertragenden Rechtsträger in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte und Pflichten einschließlich Anwartschaftsrechte und Herausgabeansprüche.

17.2

Soweit die Gegenstände des Auszugliedernden Vermögens zum Dinglichen Übertragungsstichtag im Miteigentum oder zu Gesamthandseigentum stehen, gehört der Miteigentumsanteil bzw. Gesamthandsanteil des übertragenden Rechtsträgers zum Auszugliedernden Vermögen.

III.
FOLGEN FÜR ARBEITNEHMER

§ 18
Folgen für Arbeitnehmer

18.1

Die Folgen der Ausgliederung für die Arbeitnehmer des Auszugliedernden Geschäftsbereichs ergeben sich aus den §§ 131 Absatz 1 Nr. 1, 125 Absatz 1, 35a Absatz 2 UmwG sowie § 613a Absatz 1 und Absatz 4 bis 6 BGB.

18.2

Der übertragende Rechtsträger beschäftigt mit Stand zum 31. März 2024 278 Arbeitnehmer in dem Betrieb in Würzburg sowie 155 Arbeitnehmer in dem Betrieb in Kölleda. Es sind insgesamt keine Betriebsräte gebildet. Der übernehmende Rechtsträger beschäftigt vor dem Dinglichen Übertragungsstichtag keine eigenen Arbeitnehmer. Der übernehmende Rechtsträger wird seine Erwerbstätigkeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne am Dinglichen Übertragungsstichtag aufnehmen.

18.3

Von der Ausgliederung sind sämtliche dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnende Arbeitnehmer erfasst, die am Dinglichen Übertragungsstichtag in einem Arbeitsverhältnis mit dem übertragenden Rechtsträger stehen (die „ Relevanten Arbeitnehmer “). Die Personalnummern der Relevanten Arbeitnehmer (mit Stand zum 31. März 2024) sind in Anlage 18.3 (Relevante Arbeitnehmer) aufgeführt.

18.4

Vor Wirksamwerden der Ausgliederung werden in den Betrieben in Würzburg 212 Relevante Arbeitnehmer und in Kölleda 154 Relevante Arbeitnehmer jeweils in einer auszugliedernden Abteilung betriebsorganisatorisch zusammengefasst (die auszugliedernden Abteilungen in beiden Betrieben gemeinsam die „ Auszugliedernden Abteilungen “). Bei den Auszugliedernden Abteilungen handelt es sich jeweils um einen Betriebsteil im Sinne des § 613a Absatz 1 S. 1 BGB. Die Betriebsorganisation der Auszugliedernden Abteilungen sind in Anlage 18.4 (Auszugliedernde Abteilungen) beigefügt.

18.5

Zum Dinglichen Übertragungsstichtag gehen die Arbeitsverhältnisse der Relevanten Arbeitnehmer gemäß §§ 131 Absatz 1 Nr. 1, 125 Absatz 1, 35a Absatz 2 UmwG sowie § 613a Absatz 1 BGB kraft Gesetzes mit allen (arbeitsvertraglichen) Rechten und Pflichten im Wege des Betriebsübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger über, sofern die Relevanten Arbeitnehmer dem Übergang ihres jeweiligen Arbeitsverhältnisses nicht form- und fristgerecht widersprechen (die Arbeitsverhältnisse der übergehenden Relevanten Arbeitnehmer auch die „ Relevanten Arbeitsverhältnisse “). Zum Dinglichen Übertragungsstichtag übernimmt der übernehmende Rechtsträger die Führung der Auszugliedernden Abteilungen und führt diese an den Standorten Würzburg und Kölleda jeweils als eigenständige Betriebe fort.

18.6

Der übernehmende Rechtsträger tritt gemäß §§ 131 Absatz 1 Nr. 1, 125 Absatz 1, 35a Absatz 2 UmwG sowie § 613a Absatz 1 BGB als neuer Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten aus den Relevanten Arbeitsverhältnissen ein und führt diese unter Anerkennung der erworbenen Betriebszugehörigkeit zu den bisherigen Bedingungen fort.

18.7

Der übernehmende Rechtsträger tritt gemäß §§ 131 Absatz 1 Nr. 1, 125 Absatz 1, 35a Absatz 2 UmwG sowie § 613a Absatz 1 BGB auch in die Rechte und Pflichten aus den Relevanten Arbeitsverhältnissen hinsichtlich betrieblicher Altersversorgung ein. Zusagen auf betriebliche Altersversorgung und die daraus erworbenen Anwartschaften werden vom übernehmenden Rechtsträger übernommen und unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Der übernehmende Rechtsträger übernimmt die bestehenden Direktversicherungen gemäß § 12.1(b) dieses Ausgliederungsvertrags; für die Fortführung von Mitgliedschaften in Unterstützungskassen gilt § 14.3 dieses Ausgliederungsvertrags entsprechend.

18.8

Der übertragende Rechtsträger wird die Relevanten Arbeitnehmer, soweit ihr Arbeitsverhältnis mit dem übertragenden Rechtsträger nicht bereits vor dem Dinglichen Übertragungsstichtag endet, gemäß §§ 131 Absatz 1 Nr. 1, 125 Absatz 1, 35a Absatz 2 UmwG sowie § 613a Absatz 5 BGB über (i) den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, (ii) den Grund des Übergangs, (iii) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Relevanten Arbeitnehmer, (iv) die hinsichtlich der Relevanten Arbeitnehmer in Aussicht genommen Maßnahmen sowie (v) das den Relevanten Arbeitnehmern zustehende Widerspruchsrecht gemäß § 613a Absatz 6 BGB in Textform unterrichten. Soweit bis zum Dinglichen Übertragungsstichtag weitere Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis im Auszugliedernden Geschäftsbereich mit dem übertragenden Rechtsträger treten, sind diese unverzüglich entsprechend zu unterrichten.

18.9

Die Relevanten Arbeitnehmer können dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 613a Absatz 6 BGB binnen eines Monats ab Zugang der Unterrichtung nach § 18.8 dieses Ausgliederungsvertrags schriftlich widersprechen. Im Fall eines Widerspruchs bleibt das Relevante Arbeitsverhältnis mit dem übertragenden Rechtsträger bestehen. Jedoch muss ein widersprechender Relevanter Arbeitnehmer – nach Prüfung der individuellen Voraussetzungen – gegebenenfalls wegen mangelnder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten mit einer betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses unter den Voraussetzungen des § 1 des Kündigungsschutzgesetzes rechnen.

18.10

Neben dem übernehmenden Rechtsträger haftet auch der übertragende Rechtsträger als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten, die aus den Relevanten Arbeitsverhältnissen vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet wurden. In gleicher Weise haftet der übertragende Rechtsträger für Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen mit dem übertragenden Rechtsträger, die bereits vor dem Dinglichen Übertragungsstichtag endeten, wenn diese Verbindlichkeiten vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet wurden und dem übernehmenden Rechtsträger in diesem Ausgliederungsvertrag zugewiesen werden. Der übernehmende Rechtsträger haftet neben dem übertragenden Rechtsträger als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen des übertragenden Rechtsträgers, wenn diese Verbindlichkeiten vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründet wurden und dem übertragenden Rechtsträger in diesem Ausgliederungsvertrag zugewiesen werden. Die gesamtschuldnerische Haftung für solche Verbindlichkeiten bestimmt sich nach § 133 UmwG. Der Rechtsträger, dem die Verbindlichkeiten nicht in diesem Ausgliederungsvertrag zugewiesen werden, haftet als Gesamtschuldner nach § 133 UmwG für die vorgenannten Verbindlichkeiten nur, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers fällig und daraus Ansprüche in einer in § 197 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die Haftung dieses Rechtsträgers ist beschränkt auf den Wert des ihm am Tag des Wirksamwerdens der Ausgliederung zugeteilten Nettoaktivvermögens. Für vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung begründete Versorgungsverpflichtungen aufgrund des Betriebsrentengesetzes beträgt die im vorstehenden Satz 5 genannte Frist zehn Jahre. Darüber hinaus findet die Gläubigerschutzvorschrift des § 22 UmwG Anwendung.

18.11

Arbeitgeberseitige Kündigungen wegen der Ausgliederung sind gesetzlich ausgeschlossen (§ 613a Absatz 4 Satz 1 BGB, §§ 125 Satz 1, 35a Absatz 2 UmwG). Arbeitgeberseitige Kündigungen aus anderen Gründen bleiben grundsätzlich möglich. Nach Maßgabe des § 132 Absatz 2 UmwG verschlechtert sich aufgrund der Ausgliederung die kündigungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren ab dem Vollzugszeitpunkt nicht.

18.12

Beim übertragenden Rechtsträger bestehen keine Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen oder ein unternehmerisch mitbestimmter Aufsichtsrat, so dass die Ausgliederung insoweit keine Auswirkungen hat. Eine Unterrichtung des Betriebsrats gemäß § 126 Absatz 3 UmwG ist aus diesem Grund ebenfalls nicht erforderlich.

18.13

Die Vorschrift des § 112a Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (sog. Sozialplanprivileg) findet keine Anwendung beim übernehmenden Rechtsträger, da dieser im Rahmen einer konzerninternen Umstrukturierung neu gegründet wurde (vgl. § 112a Abs. 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes).

18.14

Beim übernehmenden Rechtsträger bestehen keine Arbeitsverhältnisse, so dass die Ausgliederung insoweit keine Auswirkungen hat.

18.15

Für sämtliche Arbeitnehmer des übertragenden Rechtsträgers, die nicht zu den Relevanten Arbeitnehmern zu zählen sind (die „ Übrigen Arbeitnehmer “), ergeben sich unmittelbar durch die Ausgliederung keine Änderungen (zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen siehe sogleich unter § 18.16 dieses Ausgliederungsvertrags). Insbesondere bleiben die Arbeitsverhältnisse der Übrigen Arbeitnehmer von der Ausgliederung unberührt und bestehen auch nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag bei dem übertragenden Rechtsträger fort. Zur Vorbereitung der Ausgliederung sind die Übrigen Arbeitnehmer teilweise Abteilungen neu zugeordnet worden, die jeweils keine Auszugliedernden Abteilungen sind.

18.16

Es sind keine weiteren personellen Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausgliederung bei dem übernehmenden Rechtsträger vorgesehen, die Auswirkungen auf die Relevanten Arbeitsverhältnisse haben. Hinsichtlich der Übrigen Arbeitnehmer ist derzeit nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag eine Anpassung der Personalkapazitäten durch Personalabbaumaßnahmen im 4. Quartal 2024 bzw. 1. Quartal 2025 geplant. Nach derzeitigem Stand der Planungen sollen beim übertragenden Rechtsträger im 4. Quartal 2024 in Deutschland etwa 55 Stellen durch Ausscheidensvereinbarungen und im 1. Quartal 2025 etwa weitere 20 Stellen ebenfalls einvernehmlich (oder ggf. durch Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen) abgebaut werden.

IV.
MODALITÄTEN DER AUSGLIEDERUNG

§ 19
Besitzübergang; Verwahr- und Sorgfaltspflichten

19.1

Der Besitz an beweglichen und etwaigen unbeweglichen Sachen des Auszugliedernden Vermögens geht zum Dinglichen Übertragungsstichtag auf den übernehmenden Rechtsträger über.

(a)

Soweit eine Übergabe nicht erfolgt, hält der übertragende Rechtsträger von der Ausgliederung erfasste Sachen für den übernehmenden Rechtsträger mit Wirkung zum Dinglichen Übertragungsstichtag gemäß § 930 BGB unentgeltlich in Verwahrung.

(b)

Soweit sich von der Ausgliederung erfasste Sachen im Besitz Dritter befinden, überträgt der übertragende Rechtsträger mit Wirkung zum Dinglichen Übertragungsstichtag seine Herausgabeansprüche auf den übernehmenden Rechtsträger gemäß § 931 BGB.

(c)

Sollten weitere Maßnahmen oder Erklärungen zur Besitzverschaffung erforderlich oder zweckdienlich sein, wird der übertragende Rechtsträger diese vornehmen bzw. abgeben.

19.2

Der übernehmende Rechtsträger erhält den Besitz an allen Büchern, Schriften, Betriebsdaten und weiteren geschäftlichen Aufzeichnungen jedweder Art und Verkörperung (einschließlich Zeichnungen, Forschungs- und Entwicklungsdaten, Produktionsdaten, Testdaten, Qualitäts- und Überwachungsdaten sowie Verkaufsunterlagen der gegenwärtigen Produkte, zusammen die „ Geschäftlichen Aufzeichnungen “), die ausschließlich für den Auszugliedernden Geschäftsbereich beim übertragenden Rechtsträger geführt werden. Der übernehmende Rechtsträger erhält auch den Besitz an Urkunden, die zur Geltendmachung der auf ihn übertragenen Rechte im Zuge dieser Ausgliederung erforderlich sind. Darüber hinaus findet § 20.7 dieses Ausgliederungsvertrags Anwendung.

19.3

Der übernehmende Rechtsträger wird die Bücher, Schriften, Betriebsdaten und Geschäftlichen Aufzeichnungen innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch für den übertragenden Rechtsträger verwahren. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln und weitere etwaige gesetzliche Anforderungen, insbesondere des Datenschutzrechts, sind zu wahren.

§ 20
Auffangklausel; Bereinigungsklausel; Mitwirkungspflichten; Zweifelsfälle

20.1

Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, die nach diesem Ausgliederungsvertrag auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen sollten, nicht von Gesetzes wegen zum Dinglichen Übertragungsstichtag übergehen, wird der übertragende Rechtsträger solche Vermögensgegenstände nach den jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen mit der Maßgabe, dass die Übertragung im Verhältnis zwischen den Parteien als mit Wirkung zum Ausgliederungsstichtag erfolgt gilt. Der übernehmende Rechtsträger ist verpflichtet, die jeweilige Übertragung anzunehmen.

20.2

Auf Verlangen des übernehmenden Rechtsträgers wird der übertragende Rechtsträger bis zum Wirksamwerden einer Übertragung nach § 20.1 dieses Ausgliederungsvertrags alle erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen und Maßnahmen vornehmen und alle erforderlichen oder zweckdienlichen Erklärungen abgeben, die der übernehmende Rechtsträger vorzunehmen oder abzugeben hätte, wenn die Übertragung bereits zum Dinglichen Übertragungsstichtag erfolgt wäre, insbesondere alle Handlungen, Maßnahmen und Erklärungen, die zur Erfüllung von bis zur Übertragung noch den übertragenden Rechtsträger treffenden vertraglichen oder sonstigen Pflichten erforderlich oder zweckdienlich sind. Sofern und soweit dies erforderlich oder zweckdienlich ist, werden die Parteien hierüber gesonderte Geschäftsbesorgungsverträge abschließen.

20.3

Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Maßnahmen und Rechtshandlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens nach § 20.1 dieses Ausgliederungsvertrags erforderlich oder zweckdienlich sind. Soweit für die Übertragung von bestimmten Vermögensgegenständen die Zustimmung eines Gläubigers, Schuldners, Treuhänders, Mitgesellschafters oder sonstigen Dritten, eine Registrierung oder eine öffentlich-rechtliche Bestätigung, Berichtigung, Zustimmung, Genehmigung oder sonstige öffentlich-rechtliche Rechtshandlung erforderlich ist, werden sich die Parteien bemühen, diese bis zum Dinglichen Übertragungsstichtag – ansonsten danach – zu beschaffen. § 14.3 dieses Ausgliederungsvertrags bleibt unberührt.

20.4

Ist die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger im Außenverhältnis nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, werden sich die Parteien im Innenverhältnis so verhalten und behandeln lassen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Ausgliederungsstichtag erfolgt. Der übertragende Rechtsträger ist in diesem Fall insbesondere verpflichtet, den betroffenen Vermögensgegenstand dem übernehmenden Rechtsträger zur langfristigen Nutzung (d. h. grundsätzlich bis zum wirtschaftlichen Verbrauch) zu überlassen oder diesem auf sonstigem Weg das wirtschaftliche Eigentum zu verschaffen.

20.5

Die vorstehenden Bestimmungen dieses § 20 gelten sinngemäß, wenn bestimmte Vermögensgegenstände nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht übergehen, weil sie irrtümlich den Zurückbleibenden Geschäftsbereichen zugeordnet worden sind.

20.6

Soweit bestimmte Vermögensgegenstände, die nach diesem Ausgliederungsvertrag nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen sollten, am Dinglichen Übertragungsstichtag auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen sind, wird der übernehmende Rechtsträger diese Vermögensgegenstände nach den jeweils anwendbaren Vorschriften gesondert auf den übertragenden Rechtsträger rückübertragen mit der Maßgabe, dass sich die Parteien im Innenverhältnis so stellen, als sei die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger nicht erfolgt. Der übertragende Rechtsträger ist verpflichtet, die Rückübertragung anzunehmen. Auf Verlangen des übertragenden Rechtsträgers wird der übernehmende Rechtsträger bis zum Wirksamwerden der Rückübertragung alle erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen und Maßnahmen vornehmen und alle erforderlichen oder zweckdienlichen Erklärungen abgeben, die der übertragende Rechtsträger vorzunehmen oder abzugeben hätte, wenn die Übertragung auf den übernehmenden Rechtsträger nicht erfolgt wäre, insbesondere alle Handlungen, Maßnahmen und Erklärungen, die zur Erfüllung von bis zur Rückübertragung noch den übernehmenden Rechtsträger treffenden vertraglichen oder sonstigen Pflichten erforderlich oder zweckdienlich sind. Sofern und soweit dies erforderlich oder zweckdienlich ist, werden die Parteien hierüber gesonderte Geschäftsbesorgungsverträge abschließen. Die vorstehenden Regelungen dieses § 20.6 gelten entsprechend, wenn Vermögensgegenstände nach diesem Ausgliederungsvertrag übergehen, weil sie irrtümlich dem Auszugliedernden Vermögen zugeordnet worden sind. § 20.3 und § 20.4 dieses Ausgliederungsvertrags gelten für die Rückübertragung sinngemäß.

20.7

Ist ein Vermögensgegenstand nicht ausschließlich bzw. nur teilweise dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen und ist dieser Vermögensgegenstand nicht in diesem Ausgliederungsvertrag ausdrücklich dem Auszugliedernden Vermögen zugeordnet, so geht dieser Vermögensgegenstand nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über. In diesem Fall wird, soweit nicht in Ziffer II bzw. Ziffer III dieses Ausgliederungsvertrags anderes bestimmt ist, der übertragende Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger den Vermögensgegenstand in dem Umfang, wie es für den Auszugliedernden Geschäftsbereich erforderlich ist, aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung überlassen bzw. einen Zugriff gewähren.

20.8

Sofern es bei der Zuordnung von Vermögensgegenständen zu dem Auszugliedernden Geschäftsbereich – insbesondere in Abgrenzung zu den Zurückbleibenden Geschäftsbereichen – zu Zweifelsfragen kommt, die auch durch Auslegung dieses Ausgliederungsvertrags nicht zu klären sind, gilt, dass Vermögensgegenstände, die auf der Grundlage dieses Ausgliederungsvertrags nicht zugeordnet werden können, nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. In diesen Fällen ist der übertragende Rechtsträger berechtigt, nach § 315 BGB eine Zuordnung nach seinem billigen Ermessen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit vorzunehmen. Der übernehmende Rechtsträger ist verpflichtet, eine etwaige Übertragung anzunehmen.

20.9

Die Parteien werden spätestens drei Monate nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag eine Prüfung vornehmen, ob das Auszugliedernde Vermögen im Umfang und nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags, insbesondere unter Berücksichtigung von § 16 dieses Ausgliederungsvertrags, auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen wurde und ob etwaige Ansprüche einer Partei, insbesondere aufgrund der Regelung in § 3.1 dieses Ausgliederungsvertrags oder auf Übertragung von Vermögensgegenständen nach diesem § 20, bestehen. Sofern wechselseitige Ansprüche auf Geldzahlungen bestehen, können diese saldiert werden.

20.10

Ansprüche aus den vorstehenden Bestimmungen dieses § 20 (mit Ausnahme der Bestimmungen des § 20.4, § 20.7 und § 20.8 dieses Ausgliederungsvertrags) verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag.

V.
GEGENLEISTUNG; BESONDERE RECHTE UND VORTEILE

§ 21
Gegenleistung

21.1

Als Gegenleistung für die Übertragung des Auszugliedernden Vermögens gewährt der übernehmende Rechtsträger dem übertragenden Rechtsträger 1.000 neue Geschäftsanteile am übernehmenden Rechtsträger im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 (die „ Neuen Geschäftsanteile “).

21.2

Zur Durchführung der Ausgliederung wird der übernehmende Rechtsträger daher sein Stammkapital von derzeit EUR 25.000,00 um EUR 1.000,00 auf EUR 26.000,00 durch Schaffung der Neuen Geschäftsanteile erhöhen. Die Einlage wird durch Übertragung des Auszugliedernden Vermögens nach Maßgabe dieses Ausgliederungsvertrags erbracht. Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten.

21.3

Die Neuen Geschäftsanteile sind ab dem Ausgliederungsstichtag gewinnberechtigt. Falls sich der Ausgliederungsstichtag gemäß § 25 dieses Ausgliederungsvertrags verschiebt, verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung entsprechend.

§ 22
Besondere Rechte und Vorteile

22.1

Die Einräumung von Rechten oder andere Maßnahmen für einzelne Anteilsinhaber oder für Inhaber besonderer Rechte im Sinne von § 126 Absatz 1 Nr. 7 UmwG erfolgt nicht bzw. ist nicht vorgesehen.

22.2

Den in § 126 Absatz 1 Nr. 8 UmwG genannten Personen werden keine besonderen Vorteile im Sinne von § 126 Absatz 1 Nr. 8 UmwG gewährt. Es wird vorsorglich angegeben, dass die beiden Mitglieder des Vorstands des übertragenden Rechtsträgers zugleich Mitglieder der Geschäftsführung des übernehmenden Rechtsträgers sind.

VI.
SONSTIGE REGELUNGEN

§ 23
Künftiges Konzerninnenverhältnis

23.1

Die Umsetzung dieses Ausgliederungsvertrags erfordert aus operativer Sicht die Herstellung neuer Leistungsbeziehungen zwischen den Parteien. Neben dem Abschluss verschiedener Mietverträge beabsichtigen die Parteien, im Zuge der Ausgliederung weitere Austausch- und Dienstleistungsverträge abzuschließen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von geistigem Eigentum, langfristige Lieferbeziehungen hinsichtlich bestimmter Produkte sowie die Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen und die Bereithaltung und Instandhaltung von bestimmten Räumlichkeiten. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Leistungsbeziehungen zu drittüblichen Bedingungen auszugestalten.

23.2

Der übertragende Rechtsträger hat nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag ein Einsichtsrecht in die im Zuge der Ausgliederung übertragenen Bücher, Schriften, Betriebsdaten und Geschäftliche Aufzeichnungen, soweit er hieran ein berechtigtes Interesse hat (etwa für Steuer-, Gewährleistungs- oder Bilanzierungszwecke).

23.3

Der übertragende Rechtsträger hat nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag ein Zugangsrecht (auch durch Unteraufträge, Unterlizenzen oder vergleichbare Vereinbarungen) zu allen betrieblichen Ressourcen (einschließlich Vermögenswerten, Verträgen und Know-how), die beim übernehmenden Rechtsträger vorhanden sind und die für Geschäftsaktivitäten in den Zurückbleibenden Geschäftsbereichen zu marktüblichen und steuerlich effizienten Bedingungen erforderlich sind. § 5.1(a) dieses Ausgliederungsvertrags bleibt unberührt.

23.4

Der übernehmende Rechtsträger hat nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag ein Zugangsrecht (auch durch Unteraufträge, Unterlizenzen oder vergleichbare Vereinbarungen) zu allen betrieblichen Ressourcen (einschließlich Vermögenswerten, Verträgen und Know-how), die beim übertragenden Rechtsträger vorhanden sind und die für Geschäftsaktivitäten im Auszugliedernden Geschäftsbereich zu marktüblichen und steuerlich effizienten Bedingungen erforderlich sind. § 5.1(a) dieses Ausgliederungsvertrags bleibt unberührt.

23.5

Der übertragende Rechtsträger verpflichtet sich, auf eine entsprechende Anfrage des übernehmenden Rechtsträgers hin und soweit rechtlich zulässig, die von ihm bis zum Dinglichen Übertragungsstichtag ohne Unterstützung externer Dritter ausgeführten Zentralfunktionstätigkeiten in den Bereichen IT, Finanzen und TSC Management auch nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag zu drittüblichen Bedingungen für den übernehmenden Rechtsträger übergangsweise weiterzuführen und entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, sofern dies für die ordnungsgemäße, reibungslose und angemessene Ausübung der Geschäftsaktivitäten im Auszugliedernden Geschäftsbereich erforderlich ist.

23.6

Der übernehmende Rechtsträger verpflichtet sich, auf eine entsprechende Anfrage des übertragenden Rechtsträgers hin und soweit rechtlich zulässig, die vom übertragenden Rechtsträger bis zum Dinglichen Übertragungsstichtag ohne Unterstützung externer Dritter ausgeführten Zentralfunktionstätigkeiten in den Bereichen IT, HR, Finanzen und Marketing nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag zu drittüblichen Bedingungen für den übertragenden Rechtsträger übergangsweise weiterzuführen und entsprechende Vereinbarungen abzuschließen, sofern dies für die ordnungsgemäße, reibungslose und angemessene Ausübung der Geschäftsaktivitäten in den Zurückbleibenden Geschäftsbereichen erforderlich ist.

23.7

Der übernehmende Rechtsträger verpflichtet sich, dem übertragenden Rechtsträger eine unbefristete und ausschließliche Lizenz an nach dem Dinglichen Übertragungsstichtag vom übernehmenden Rechtsträger (oder etwaigen Konzerngesellschaften) entwickelten Schutzrechten zu drittüblichen Bedingungen zu gewähren, sofern und soweit dies für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit in den Zurückbleibenden Geschäftsbereichen erforderlich ist.

23.8

Der übertragende Rechtsträger als Vermieter und der übernehmende Rechtsträger als Mieter beabsichtigen, mit Wirkung zum Dinglichen Übertragungsstichtag verschiedene Mietverträge hinsichtlich der künftigen Nutzung nicht im Zuge der Ausgliederung übertragener Flächen, die für den Betrieb des Auszugliedernden Geschäftsbereichs erforderlich sind, abzuschließen. Mit Wirkung ab Vollzug der späteren Grundstücksübertragung (vgl. § 4.3(e) dieses Ausgliederungsvertrags) beabsichtigen der übernehmende Rechtsträger als Vermieter und der übertragende Rechtsträger als Mieter, verschiedene Mietverträge für die Nutzung von Flächen abzuschließen, die für den Betrieb des Zurückbleibenden Geschäftsbetriebs erforderlich sind.

§ 24
Wirksamkeit

Dieser Ausgliederungsvertrag wird nur wirksam, wenn ihm die Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers und die Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers jeweils zustimmen. Die Ausgliederung bedarf zu ihrer Wirksamkeit ferner der Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers. Diese darf erst erfolgen, nachdem die Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers erfolgt ist.

§ 25
Stichtagsänderung

Falls die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers eingetragen worden ist, gilt abweichend von § 3.1 dieses Ausgliederungsvertrags der Beginn des 1. Januar 2025 als Ausgliederungsstichtag. In diesem Fall wird der Ausgliederung die auf den 31. Dezember 2024 aufzustellende Bilanz des übertragenden Rechtsträgers als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Bei weiteren Verzögerungen der Eintragung über den 31. Dezember 2025 hinaus verschieben sich die Stichtage entsprechend der vorstehenden Regelung jeweils um ein Kalenderjahr. Soweit in diesem Ausgliederungsvertrag auf § 3.1 dieses Ausgliederungsvertrags verwiesen oder sonst auf den Ausgliederungsstichtag abgestellt oder Bezug genommen wird, sind die vorstehenden Regelungen zu beachten.

§ 26
Rücktrittsvorbehalt

26.1

Jede Partei kann von diesem Ausgliederungsvertrag zurücktreten, soweit die Ausgliederung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 wirksam geworden ist.

26.2

Die Erklärung des Rücktritts, die erst ab dem 1. Januar 2025 ausgesprochen werden kann, erfolgt durch eingeschriebenen Brief (Übergabeeinschreiben, Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf-Einschreiben) gegenüber der anderen Partei. Ein Rücktritt erfolgt mit sofortiger Wirkung. Jede Partei kann auf bestehende Rücktrittsrechte verzichten.

§ 27
Gläubigerschutz; Innenausgleich

27.1

Soweit sich aus diesem Ausgliederungsvertrag keine andere Verteilung von Lasten und Haftungen aus oder im Zusammenhang mit dem Auszugliedernden Vermögen ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen.

27.2

Wenn und soweit der übertragende Rechtsträger auf Grund der Bestimmungen in § 133 UmwG (oder einer etwaigen Nachfolgeregelung) oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmung dieses Ausgliederungsvertrags auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, hat der übernehmende Rechtsträger den übertragenden Rechtsträger auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass der übertragende Rechtsträger von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

27.3

Wenn und soweit umgekehrt der übernehmende Rechtsträger auf Grund der Bestimmungen in § 133 UmwG (oder einer etwaigen Nachfolgeregelung) oder anderer Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmung dieses Ausgliederungsvertrags nicht auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden, hat der übertragende Rechtsträger den übernehmenden Rechtsträger auf erste Anforderung von der jeweiligen Verpflichtung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass der übernehmende Rechtsträger von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird.

§ 28
Haftungsausschluss

28.1

Eine Beschaffenheit des Auszugliedernden Vermögens ist nicht vereinbart.

28.2

Sämtliche Ansprüche und Rechte des übernehmenden Rechtsträgers gegen den übertragenden Rechtsträger wegen der Beschaffenheit oder des Bestands des übertragenen Auszugliedernden Vermögens oder einzelner hierzu gehörender Vermögensgegenstände werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Ausschluss bezieht sich auf alle Rechte und Ansprüche des übernehmenden Rechtsträgers gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere einer Gewährleistung für Bestand, Lastenfreiheit, Umfang oder Zustand der Vermögensgegenstände, und unabhängig davon, ob diese dem übernehmenden Rechtsträger bekannt oder unbekannt sind, ob diese fällig oder unbedingt sind oder nicht und ob diese heute bereits bestehen oder in Zukunft erst zum Entstehen gelangen. Er gilt insbesondere auch für Ansprüche aus vorvertraglichen (culpa in contrahendo) oder vertraglichen Pflichtverletzungen und der Verletzung gesetzlicher Verpflichtungen. Der vorstehende Haftungsausschluss umfasst insbesondere auch etwaige in diesem Zusammenhang bestehenden Rechte, die die Aufhebung oder Rückabwicklung dieses Ausgliederungsvertrags oder eine ähnliche Rechtswirkung zur Folge haben könnten.

28.3

Die Regelung dieses § 28 gilt entsprechend für nach diesem Ausgliederungsvertrag ggf. gesondert auf den übernehmenden Rechtsträger zu übertragende Gegenstände, Rechtsverhältnisse und sonstige Rechte und Pflichten, insbesondere eine gesonderte Übertragung gemäß § 20.1 dieses Ausgliederungsvertrags.

§ 29
Steuern

29.1

Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Übertragung des Auszugliedernden Vermögens im Zuge der Ausgliederung um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne von § 1 Absatz 1a des Umsatzsteuergesetzes handelt. Keine der Parteien wird auf eine etwaige Steuerfreiheit der nach diesem Ausgliederungsvertrag zu erbringenden Leistungen verzichten.

29.2

Sollte die Finanzverwaltung die Auffassung vertreten, dass die Ausgliederung und die damit zusammenhängenden Leistungen als steuerbare Vorgänge einzuordnen sind, werden die Parteien alle rechtmäßigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine entsprechende Umsatzsteuerfestsetzung und ggf. deren Unanfechtbarkeit zu verhindern.

29.3

Soweit gleichwohl Umsatzsteuer gegen den übertragenden Rechtsträger festgesetzt wird, ist der übernehmende Rechtsträger im Hinblick auf die Umsatzsteuer nicht zur Zahlung eines zusätzlichen Betrags an den übertragenden Rechtsträger verpflichtet. Sofern und soweit allerdings der übernehmende Rechtsträger im Hinblick auf das erworbene Vermögen im Zuge der Ausgliederung zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt ist, gilt Folgendes: Der übertragende Rechtsträger wird dem übernehmenden Rechtsträger in Bezug auf das umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig übertragene Vermögen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen, die den Anforderungen der §§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes genügt. Der vorliegende Ausgliederungsvertrag stellt weder eine Rechnung noch einen Rechnungsbestandteil im umsatzsteuerlichen Sinne dar. Der übernehmende Rechtsträger wird dem übertragenden Rechtsträger die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer innerhalb von zehn Bankarbeitstagen auszahlen. Die Zahlungspflicht des übernehmenden Rechtsträgers kann auch durch wirksame Abtretung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt erfüllt werden.

29.4

Soweit gleichwohl Umsatzsteuer gegen den übernehmenden Rechtsträger festgesetzt wird und der übernehmende Rechtsträger im Hinblick auf die Umsatzsteuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, stellt der übertragende Rechtsträger den übernehmenden Rechtsträger von der Umsatzsteuer sowie etwaigen Zinsen darauf frei.

§ 30
Kosten

30.1

Die durch die Vorbereitung, den Abschluss und für den Vollzug dieses Ausgliederungsvertrags bei den Parteien entstehenden Kosten (insbesondere Beratungs-, Notar- und Gerichtskosten, Kosten für etwaige verbindliche Auskünfte, Kosten für die Abhaltung der über die Zustimmung beschließenden Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung einschließlich der in § 21.2 dieses Ausgliederungsvertrags geregelten Kapitalerhöhung sowie Kosten der im Zusammenhang mit der Ausgliederung und Übernahme erfolgenden Wirtschaftsprüferdienstleistungen) trägt der übertragende Rechtsträger.

30.2

Sollte die Ausgliederung nicht wirksam werden, trägt der übertragende Rechtsträger ebenfalls die den Parteien im Zusammenhang mit dem Ausgliederungsvertrag entstandenen Kosten.

§ 31
Schlussbestimmungen

31.1

Änderungen und Ergänzungen dieses Ausgliederungsvertrags bedürfen, soweit nicht weitergehende Formerfordernisse bestehen, der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

31.2

Sämtliche Anlagen sind Bestandteil dieses Ausgliederungsvertrags.

31.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Ausgliederungsvertrags unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, soll dadurch die Gültigkeit dieses Ausgliederungsvertrags im Übrigen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, eine angemessene Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Das gilt entsprechend für unbeabsichtigte Regelungslücken. Die Parteien sind sich einig, dass die vorstehenden Regelungen nicht nur eine Beweislastumkehr darstellen, sondern dass § 139 BGB insgesamt abbedungen wird.

31.4

Erweist sich die in diesem Ausgliederungsvertrag vorgesehene Übertragung eines Vermögensgegenstands als unwirksam oder undurchführbar, so bleibt die in diesem Ausgliederungsvertrag geregelte Übertragung der übrigen Vermögensgegenstände hiervon unberührt.

31.5

Die Parteien streben an, alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungsvertrag ergeben, gütlich beizulegen. Sofern dies nicht gelingt, ist soweit gesetzlich zulässig das Landgericht Würzburg für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Ausgliederungsvertrag, einschließlich über dessen Gültigkeit, ausschließlich zuständig.

* * * *

Wesentlicher Inhalt der Anlagen zum Ausgliederungs- und Übernahmevertrag:

Die Anlagen zu dem zwischen der va-Q-tec AG und der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH am 23. April 2024 zu notarieller Urkunde (UVZNr. W 1040/​2024) des Notars Dr. Simon Weiler mit Amtssitz in München abgeschlossenen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag haben den folgenden wesentlichen Inhalt (die Angaben sind teilweise um einen Hinweis zum unmittelbaren Kontext ergänzt, in dem die betreffende Anlage im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag genannt wird; die Ziffern der Anlagen entsprechen der Bezeichnung der Paragraphen und Absätze des Ausgliederungs- und Übernahmevertrags, in denen die Anlage zum ersten Mal in Bezug genommen wird; großgeschriebene Begriffe, die nicht gesondert definiert sind, haben die ihnen im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zugewiesene Bedeutung):

Anlage C enthält Lagepläne der Standorte Kölleda, Würzburg 1 und Würzburg 2, anhand welcher eine Zuordnung der Geschäftsräume und Flächen zum Geschäftsbereich Produkte einerseits und zum Geschäftsbereich Systeme und Services andererseits möglich ist.

Anlage 3.2 enthält die aus der Schlussbilanz entwickelte Ausgliederungsbilanz für den Auszugliedernden Geschäftsbereich. Die Ausgliederungsbilanz bildet die bilanzierungsfähigen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens des Auszugliedernden Geschäftsbereichs ab, die zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

Anlage 5.1(a) enthält eine Auflistung der Schutzrechte, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Abschnitt 1. enthält eine Auflistung der Marken- und Markenanmeldungen, die anhand des Aktenzeichens, des Landes, des Anmelders, des Stichworts/​Titels, des Anmeldetags, der Anmelde- und Eintragungsnummer, der Art und des Status bestimmt werden. Abschnitt 2. enthält eine Auflistung der Patente, Gebrauchsmuster sowie entsprechende Anmeldungen, die anhand der Referenz, des Internen Titels, des Landes, des Anmeldetags, der Anmeldenummer, des Erteilungstags, des Ablaufdatums und des Status bestimmt werden. Abschnitt 3. enthält eine Auflistung der Domains, die anhand des Inhabers, des Status, der Domain, und der Endung bestimmt werden.

Anlage 5.1(c) enthält eine Auflistung von Software sowie Lizenz- und Nutzungsrechten, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Diese Software und Lizenz- und Nutzungsrechte werden in der Anlage anhand des Lizenzgebers, des Lizenznehmers, der Software, der Kostenstelle, der Lizenz-/​Usernummer, und des Lizenzdatums bestimmt.

Anlage 8.1(a) enthält eine Auflistung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Diese Forderungen werden in der Anlage anhand des ihnen im ERP-basierten System der va-Q-tec jeweils zugeordneten Kontos, dem Inhalt und weiteren Separationskriterien bestimmt.

Anlage 8.1(b) enthält eine Auflistung von Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Diese Forderungen werden in der Anlage anhand des ihnen im ERP-basierten System der va-Q-tec AG jeweils zugeordneten Kontos, dem Inhalt und weiteren Separationskriterien bestimmt.

Anlage 8.1(c) enthält eine Auflistung von sonstigen Vermögensgegenständen, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Diese Vermögensgegenständen werden in der Anlage anhand des ihnen im ERP-basierten System der va-Q-tec AG jeweils zugeordneten Kontos, dem Inhalt und weiteren Separationskriterien bestimmt.

Anlage 10.1(a) enthält eine Auflistung von Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Diese Verbindlichkeiten werden in der Anlage anhand des ihnen im ERP-basierten System der va-Q-tec AG jeweils zugeordneten Kontos, dem Inhalt und weiteren Separationskriterien bestimmt.

Anlage 10.1(e) enthält eine Auflistung von sonstigen Verbindlichkeiten und sonstigen (ungewissen) Verpflichtungen, Risiken und Lasten, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Diese sonstigen Verbindlichkeiten und sonstigen (ungewissen) Verpflichtungen, Risiken und Lasten werden in der Anlage anhand des ihnen im ERP-basierten System der va-Q-tec AG jeweils zugeordneten Kontos, dem Inhalt und weiteren Separationskriterien bestimmt.

Anlage 12.1(a) enthält eine Auflistung der Verträge, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Diese Verträge werden in der Anlage anhand der Vertrags-ID und der Vertragsart bestimmt.

Anlage 12.1(b) enthält eine Auflistung der Direktversicherungen, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Diese Versicherungen werden in der Anlage anhand der Vertrags-ID und der Vertragsart bestimmt.

Anlage 12.1(c) enthält eine Auflistung der Darlehen, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Diese Darlehen werden in der Anlage anhand der Vertrags-ID und der Vertragsart bestimmt.

Anlage 18.3 enthält eine Auflistung der relevanten Arbeitnehmer, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören. Diese Arbeitnehmer werden in der Anlage anhand des Fachbereichs und der Personalnummer gemäß der Personalbuchhaltung bestimmt.

Anlage 18.4 enthält eine Auflistung der auszugliedernden Abteilungen, die dem Auszugliedernden Geschäftsbereich zuzuordnen sind und mithin zum Auszugliedernden Vermögen gehören.

Weitere Angaben und Hinweise

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 14.756.500 nennbetragslose auf den Namen lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 14.756.500.

Zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger hält die Gesellschaft insgesamt 13.566 eigene Aktien. Aus eigenen Aktien können in der Hauptversammlung keine Rechte ausgeübt werden.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre ‒ persönlich oder durch Bevollmächtigte ‒ berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und deren Anmeldung der Gesellschaft bis zum 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen ist.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden ab dem 4. Juni 2024, 00:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 10. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Daher wird der für die Ausübung der Teilnahme- und Stimmrechte zur Hauptversammlung maßgebliche Eintragungsstand des Aktienregisters dem Eintragungsstand zum Anmeldeschluss am 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), entsprechen.

Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Es bestehen daher keine aktienrechtlichen Restriktionen betreffend die Verfügung über die Aktien aufgrund erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass gemäß § 405 Absatz 3 Nr. 1 AktG ordnungswidrig handelt, wer Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung benutzt. Da im Verhältnis zur Gesellschaft im Hinblick auf die Hauptversammlung am 10. Juni 2024 Rechte aus Aktien nur für denjenigen bestehen, der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist, und ab dem 4. Juni 2024, 00:00 Uhr (MESZ), keine Umschreibungen mehr im Aktienregister vorgenommen werden, hat derjenige, der danach Aktien erwirbt, in der Hauptversammlung am 10. Juni 2024 nur dann ein Teilnahme- und Stimmrecht, wenn ihn der Veräußerer zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt oder ermächtigt und die Anmeldung zur Hauptversammlung frist- und ordnungsgemäß erfolgt.

Intermediäre, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 AktG sowie diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institutionen oder Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Näheres hierzu regelt § 135 AktG.

Die Anmeldung des Aktionärs hat zumindest in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen:

va-Q-tec AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Bundesrepublik Deutschland

anmeldestelle@computershare.de

Ein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung wird den Aktionären, die am 20. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Sofern für die Anmeldung nicht das von der Gesellschaft versandte Formular verwendet wird, ist durch eindeutige Angaben für eine zweifelsfreie Identifizierung des sich anmeldenden Aktionärs zu sorgen, etwa durch Nennung der Aktionärsnummer und seines vollständigen Namens oder seiner vollständigen Firma, wie im Aktienregister eingetragen und aus dem dem Aktionär zugesandten persönlichen Aktionärsanschreiben ersichtlich.

Auch neue Aktionäre, die nach dem 20. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), bis 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), in das Aktienregister der Gesellschaft eingetragen werden und denen daher kein Formular zur Anmeldung und Eintrittskartenbestellung zugeschickt wird, können sich unter Nennung ihres vollständigen Namens bzw. ihrer vollständigen Firma, ihres Wohnorts bzw. ihrer Geschäftsanschrift und ihrer Aktionärsnummer zumindest in Textform (§ 126b BGB) unter Verwendung der oben genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse anmelden.

Alternativ kann die Anmeldung durch Nutzung des Aktionärsportals, das über die Webseite https:/​/​ir.va-Q-tec.com und den Link „Hauptversammlung“ erreichbar ist, erfolgen. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal können Aktionäre den ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen.

Nach frist- und ordnungsgemäßer Anmeldung werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt oder am Versammlungsort hinterlegt bzw. können bei einer über das Aktionärsportal erfolgten Anmeldung direkt dort heruntergeladen werden. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.

Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Ein teilnahmeberechtigter Aktionär kann sich in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten – zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – vertreten lassen. Auch in diesem Fall ist eine frist- und ordnungsgemäße Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung möglich. Hierfür kommt eine Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Wenn weder ein Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 AktG oder eine mit diesen gemäß aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft zumindest der Textform.

Erfolgt in diesen Fällen die Erteilung der Vollmacht oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung zumindest in Textform (§ 126b BGB) an die folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet werden:

va-Q-tec AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Bundesrepublik Deutschland

anmeldestelle@computershare.de

Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung erfolgen.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht zumindest in Textform (§ 126b BGB) der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen, soweit sich aus § 135 AktG nicht etwas anderes ergibt (siehe unten).

Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht kann an die oben für die Erteilung von Vollmachten angegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die vollständige Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Aktionärsnummer des Aktionärs anzugeben. Bitte geben Sie auch den Namen und die Anschrift des Bevollmächtigten an, damit diesem die Eintrittskarte übersandt werden kann.

Der Nachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt.

Eine Erteilung oder ein Widerruf der Vollmacht an die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse müssen bis zum 9. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), dort zugehen. Das Gleiche gilt für die Übermittlung eines Nachweises der Vollmacht an die oben genannte Anschrift.

Alternativ kann die Erteilung oder der Widerruf der Vollmacht durch Nutzung des Aktionärsportals, das über die Webseite https:/​/​ir.va-Q-tec.com und den Link „Hauptversammlung“ erreichbar ist, erfolgen. Auch in diesem Fall ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal können Aktionäre den ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs, z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 AktG oder einer anderen mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Institution oder Person besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Das allgemeine Textformerfordernis für die Vollmacht gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen der Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Absatz 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Die möglicherweise zu beachtenden Besonderheiten bitten wir beim Vollmachtsempfänger zu erfragen.

Wenn ein Aktionär einen Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 AktG oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigen möchte, sollte er sich zudem vorher beim Vollmachtsempfänger erkundigen, ob dieser in der Hauptversammlung der va-Q-tec AG vertreten bzw. anwesend sein wird. In diesem Fall wird empfohlen, die Vollmacht direkt an den Vollmachtsempfänger und so rechtzeitig zu erteilen, dass der Vollmachtsempfänger den Aktionär fristgerecht bis 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zur Hauptversammlung anmelden kann.

Die Vollmachtserteilung durch in der Hauptversammlung anwesende Aktionäre und Aktionärsvertreter an andere Anwesende ist ebenfalls möglich. Allerdings können Intermediäre, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Absatz 1 Nr. 3 AktG oder eine andere mit diesen durch die aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Institution oder Person Untervollmachten an Personen, die nicht ihre Angestellten sind, gemäß § 135 Absatz 5 Satz 1 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Absatz 8 AktG) nur erteilen, wenn die Vollmacht dies gestattet.

Ein Formular zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten wird den am 20. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt. Es kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Die Eintritts- und Stimmkarten enthalten auf der Rückseite ein Formular zur Vollmachtserteilung. Ein solches Formular steht auch über die Internetadresse https:/​/​ir.va-Q-tec.com und den Link „Hauptversammlung“ zum Abruf zur Verfügung. Außerdem ist auf der Hauptversammlung bei der Eingangskontrolle ein Formular zur Bevollmächtigung während der Hauptversammlung erhältlich.

Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch Mitarbeiter der va-Q-tec AG als von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär frist- und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden.

Wenn ein Aktionär diese Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisung erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll; die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Hauptversammlung nicht bekannt ist, (zum Beispiel bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In diesen Fällen werden sie sich der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat zumindest in Textform (§ 126b BGB) an die oben für die Erteilung von Vollmachten genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse zu erfolgen. Gleiches gilt für den Widerruf einer an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und die Änderung erteilter Weisungen. Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung dieser Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich.

Ein Formular zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und zur Weisungserteilung an diese wird den am 20. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), mit ihrer Anschrift im Aktienregister eingetragenen Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post übersandt und kann zudem kostenfrei bei der Gesellschaft angefordert werden. Ein entsprechendes Formular steht auch über die Internetadresse https:/​/​ir.va-q-tec.com und den Link „Hauptversammlung“ zum Abruf zur Verfügung.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bzw. der Widerruf einer erteilten Vollmacht oder die Änderung erteilter Weisungen an die oben genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse müssen bis zum 9. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), dort zugehen.

Alternativ kann die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf einer diesen erteilten Vollmacht sowie die Änderung von diesen erteilten Weisungen durch Nutzung des Aktionärsportals, das über die Webseite https:/​/​ir.va-Q-tec.com und den Link „Hauptversammlung“ erreichbar ist, bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung erfolgen. Auch in diesem Fall ist ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht erforderlich. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Die Aktionärsnummer und ein individuelles Zugangspasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal können Aktionäre den ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandten Unterlagen entnehmen.

Darüber hinaus haben Aktionäre und deren Vertreter auch in der Hauptversammlung die Möglichkeit, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bis zu dem vom Versammlungsleiter benannten Zeitpunkt vor den Abstimmungen Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen, z.B. durch Nutzung des auf der Eintritts- und Stimmkarten abgedruckten Formulars.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter an der Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilten Vollmacht. In diesem Fall werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Für jeden neuen Gegenstand der Tagesordnung muss einem solchen Verlangen eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung, also bis zum 16. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Die Anschrift lautet:

va-Q-tec AG
Vorstand
Alfred-Nobel-Straße 33
97080 Würzburg
Bundesrepublik Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Darüber hinaus ist jeder Aktionär und Aktionärsvertreter berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu stellen oder Wahlvorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen Handlung bedarf.

Die Gesellschaft wird Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter https:/​/​ir.va-Q-tec.com und dem Link „Hauptversammlung“ zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 26. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse zugehen:

va-Q-tec AG
Hauptversammlung
Herrn Felix Rau
Alfred-Nobel-Straße 33
97080 Würzburg
Bundesrepublik Deutschland
E-Mail: IR@va-Q-tec.com

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt. Eine etwaige Begründung eines Gegenantrags braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären braucht der Vorstand außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Prüfer enthalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden müssen. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu stellen oder Wahlvorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung in der Hauptversammlung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich die Gegenanträge oder (abweichenden) Wahlvorschläge erledigt.

Auskunftsrecht

Gemäß § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Da in dieser Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 über die Zustimmung zu einem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag beschlossen werden soll, ist in dieser Hauptversammlung gemäß §§ 125 Absatz 1 Satz 1, 64 Absatz 2 UmwG jedem Aktionär auf Verlangen auch Auskunft über alle für die Ausgliederung wesentlichen Angelegenheiten der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH zu geben.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen.

Ferner bestimmt Ziffer 17.2 Sätze 4 bis 6 der Satzung, dass der Versammlungsleiter, soweit gesetzlich zulässig, unter anderem das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken kann. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für einzelne Rede- und Fragebeiträge festzulegen. Darüber hinaus kann der Vorsitzende, sofern erforderlich, die Wortmeldeliste vorzeitig schließen und den Schluss der Debatte anordnen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen bzw. Unterlagen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter https:/​/​ir.va-Q-tec.com und dem Link „Hauptversammlung“ zugänglich:

der Inhalt der Einberufung zur Hauptversammlung,

eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, zu dem in der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden soll,

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen:

der festgestellte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023,

der gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023,

die Lageberichte für den va-Q-tec Konzern und die va-Q-tec AG für das Geschäftsjahr 2023,

der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023,

der Geschäftsbericht 2023,

der Lebenslauf der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidatin (auch abgedruckt in dieser Einberufung zur Hauptversammlung),

die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6:

der Ausgliederungs- und Übernahmevertrag zwischen der va-Q-tec AG und der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH vom 23. April 2024,

die Jahresabschlüsse der va-Q-tec AG und die Konzernabschlüsse des va-Q-tec-Konzerns für die letzten drei Geschäftsjahre 2023, 2022 und 2021, die zusammengefassten Lageberichte für den va-Q-tec-Konzern und die va-Q-tec AG für die Geschäftsjahre 2022 und 2021 und die Lageberichte für den va-Q-tec-Konzern und die va-Q-tec AG für das Geschäftsjahr 2023 (eine Auslegung von Jahresabschlüssen und Lageberichten der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH entfällt, da diese erst am 14. Februar 2024 gegründet wurde),

der gemeinsamen Ausgliederungsbericht des Vorstands der va-Q-tec AG und der Geschäftsführung der va-Q-tec Thermal Solutions GmbH gemäß §§ 123 Absatz 3 Nr. 1, 125, 127 UmwG vom 23. April 2024,

die Satzung der Gesellschaft,

die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung,

die Formulare, die für die Anmeldung, die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können,

nähere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge, Wahlvorschläge und Auskunftsrecht sowie

die Informationen gemäß § 125 Absatz 2 AktG i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG, Artikel 4 Absatz 1 sowie Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 in deutscher und englischer Sprache.

Die vorgenannten Informationen bzw. Unterlagen liegen ferner von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Alfred-Nobel-Straße 33, 97080 Würzburg, und in der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.

Hinweis zum Datenschutz

Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die va-Q-tec AG personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert.

In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Hauptversammlung übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie unter https:/​/​ir.va-Q-tec.com und dem Link „Hauptversammlung“.

 

Würzburg, im April 2024

 

Der Vorstand

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