Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft – Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung

Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik

Böblingen

Bekanntmachung eines Hinweises der übernehmenden Gesellschaft
gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik
mit dem Sitz in Böblingen

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der behling GmbH mit der Planungsgruppe
M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100 %igen Tochter-GmbH, der behling GmbH mit Sitz in Ostfildern als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen.

Da das Stammkapital der behling GmbH als übertragende Gesellschaft vollständig von der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der behling GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik erreichen, jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der behling GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik ist entbehrlich, da der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik sämtliche Geschäftsanteile an der behling GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab 26.06.2024 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik und der behling GmbH zur Einsicht der Aktionäre der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Böblingen, den 26.06.2024

Peter Maag
Vorstand der Planungsgruppe M + M Aktiengesellschaft Ingenieurgesellschaft für Gebäudetechnik

 

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