Flink SE Berlin – Außerordentliche Hauptversammlung – 28. April 2025 um 10:00 Uhr

von Red. TB

Artikel

Flink SE

Berlin

Wir laden alle Aktionäre der

Flink SE,

mit Sitz in Berlin

(„Gesellschaft“),

zu der am

Montag, dem 28. April 2025, um 10:00 Uhr (MESZ)

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

Brunnenstraße 19-21, 10119 Berlin,

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

ein.

I.

Tagesordnung

1.

Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Die Gesellschaft beabsichtigt, bis zu 23.389 Aktien an ein Mitglied des Vorstands und acht weitere ausgewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen (Senior Management /​ Führungskräfte) der Gesellschaft auszugeben, um für diese einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, indem sie aktiv und unmittelbar am weiteren Erfolg und Wachstum der Gesellschaft beteiligt und langfristig an das Unternehmen gebunden werden. Im Hinblick auf die acht weiteren Führungskräfte der Gesellschaft erfolgt die Ausgabe von Aktien gegen Kündigung und Ablösung bereits ausgegebener virtueller Aktien in gleicher Höhe, so dass die Aktionäre der Gesellschaft durch die Ausgabe neuer Aktien wirtschaftlich insoweit nicht verwässert werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen, da die Aktien ausschließlich an das Vorstandsmitglied und die ausgewählten Führungskräfte der Gesellschaft ausgegeben werden sollen. Es ist vorgesehen und die Aktionäre sind einverstanden, dass die ausgewählten Führungskräfte die von ihnen gezeichneten Aktien unmittelbar nach deren Entstehung auf eine Zweckgesellschaft übertragen werden, die die Aktien treuhänderisch für die ausgewählten Führungskräfte halten wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

(a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 493.551,00 um bis zu EUR 23.389,00 auf bis zu EUR 516.940,00 erhöht.

(b)

Die Kapitalerhöhung erfolgt gegen Bareinlage durch Ausgabe von bis zu 23.389 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 (die „Neuen Aktien„).

(c)

Der Ausgabebetrag je Neuer Aktie beträgt EUR 1,00.

(d)

Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Zur Zeichnung und Übernahme der Neuen Aktien werden ein Mitglied des Vorstands und acht weitere ausgewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen (Senior Management /​ Führungskräfte) der Gesellschaft bzw. ihre etwaigen Beteiligungsgesellschaften zugelassen.

(e)

Die Neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2025 gewinnberechtigt.

(f)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Neuen Aktien festzusetzen.

(g)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung dieser Kapitalerhöhung nicht bis zum 28. Oktober 2025 im Handelsregister eingetragen worden ist.

(h)

Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

(i)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.

Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG liegt ab dem Tag, an dem die Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und wird den Aktionären auf Verlangen übersandt.

2.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2025/​I unter Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die entsprechende Satzungsänderung

Unter Tagesordnungspunkt 1 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft eine Kapitalerhöhung zum Zweck der Beteiligung und Incentivierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Beschlussfassung vor. Zu dem gleichen Zweck soll der Vorstand durch die Schaffung eines weiteren genehmigten Kapitals gemäß diesem Tagesordnungspunkt 2 in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft innerhalb einer bestimmten Frist durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen. Damit soll der Vorstand zu geeigneten Zeitpunkten flexibel zusätzliche Aktien an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitglieder des Vorstands sowie Beraterinnen und Berater ausgeben können, um für den genannten Personenkreis einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, indem dieser aktiv und unmittelbar am weiteren Erfolg und Wachstum der Gesellschaft beteiligt und langfristig an das Unternehmen gebunden wird. Das genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2025/​I) soll auf rund 1 % des derzeitigen Grundkapitals in Höhe von EUR 493.551,00 beschränkt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

(1)

Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2025/​I

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 27. April 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.935,00 durch Ausgabe von bis zu 4.935 neuen Stückaktien gegen Sach- und/​oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/​I). Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/​I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/​I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

(2)

Satzungsänderung: Einfügung eines neuen § 4 Abs. 17

In § 4 (Grundkapital; Aktien) der Satzung wird ein neuer Absatz 17 eingefügt, der wie folgt gefasst wird:

„Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 27. April 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 4.935,00 durch Ausgabe von bis zu 4.935 neuen Stückaktien gegen Sach- und/​oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025/​I). Über den Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrags wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden; dies umfasst auch die Festlegung der Gewinnanteilsberechtigung der neuen Aktien, welche abweichend von § 60 Abs. 2 AktG auch für ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr festgelegt werden kann.

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/​I oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025/​I die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“

Der schriftliche Bericht des Vorstands über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Art. 5 SE-VO i.V.m. §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG liegt ab dem Tag, an dem die Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus und wird den Aktionären auf Verlangen übersandt.

II.

Weitere Angaben zur Einberufung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die als Aktionäre im Aktienregister eingetragen sind. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Sofern Aktionäre nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können sie ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und können schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder in sonstiger Textform erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft. Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträge und Wahlvorschläge können innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen per Post (unter der Anschrift: Flink SE, z.H. des Vorstands, Brunnenstraße 19-21, 10119 Berlin) oder, im Falle von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen, auch per E-Mail (christoph@goflink.com) der Gesellschaft übersendet werden. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich.

Datenschutzhinweise für Aktionäre und deren Vertreter

Bei der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Erteilung einer Vollmacht zur Ausübung von Aktionärsrechten bzw. einer entsprechenden Rechteausübung erhebt die Flink SE personenbezogene Daten über die betroffenen Aktionäre und deren Vertreter. Dies geschieht, um Aktionären und deren Vertretern die Ausübung von Rechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Flink SE verarbeitet Daten von Aktionären und deren Vertretern unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten sowie zu den ihnen gemäß der DSGVO zustehenden Rechten finden Aktionäre und deren Vertreter unter

https:/​/​www.goflink.com/​de-DE/​privacy

 

Berlin, im März 2025

Flink SE

Der Vorstand

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