voxeljet AG – Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung (am 30. April 2025, um 11:00 Uhr)

von Red. WG

Artikel

voxeljet AG

Augsburg

ISIN DE000A1X3WJ5 /​ WKN A1X3WJ (Stückaktien)
ISIN US92912L2060 /​ WKN A2QBGM (American Depositary Shares)

Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung am 30. April 2025
auf Verlangen eines Aktionärs

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 24. März 2025 haben wir zu unserer am Mittwoch, den 30. April 2025, um 11:00 Uhr (MESZ) in den Räumen der Sozietät Hogan Lovells International LLP, Karl-Scharnagl-Ring 5, 80539 München, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Nach Einberufung der Hauptversammlung hat der Aktionär Ralf Sievers, dessen Anteile den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, nach § 122 Abs. 2 des Aktiengesetzes (AktG) verlangt, dass die folgenden Gegenstände auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Die Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisherigen Tagesordnungspunkte 1 bis 6 um folgende Tagesordnungspunkte 7 und 8 ergänzt:

TOP 7.

Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 AktG

Der Aktionär Ralf Sievers schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Es ist eine Sonderprüfung durchzuführen.

Zum Sonderprüfer wird Dörner Wirtschaftstreuhänder GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit dem Sitz in Ludwigsburg, Geschäftsanschrift: Martin-Luther-Straße 69, 71636 Ludwigsburg bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Finanzexperten, Wirtschaftsprüfern oder Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft hinzuziehen.

Gegenstand der Sonderprüfung sind sämtliche Vorgänge der Geschäftsführung (sämtliche Handlungen und Maßnahmen des Vorstands und des Aufsichtsrats) im Zusammenhang mit dem Abschluss der Schuldscheindarlehen mit Anzu Ventures II LLC (i) vom 03.01.2023 (geändert am 12.03.2024) und (ii) vom 12.03.2024 (gemeinsam mit etwaigen weiteren in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere über die Gewährung von Sicherheiten, die „Anzu-Schuldscheindarlehen„) und dem Abschluss des Asset Purchase and Transfer Agreements über den Verkauf und die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern der voxeljet AG vom 03.12.2024 (nachfolgend mit etwaigen weiteren in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Vereinbarungen „APA“ oder „Kaufvertrag„). Der Sonderprüfer soll im Rahmen der Sonderprüfung insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, folgende Fragen prüfen:

a)

Anzu-Schuldscheindarlehen

aa)

Als Grund für den Verkauf des Geschäftsbetriebs unter dem APA nennen Vorstand und Aufsichtsrat den Finanzierungsbedarf für die Rückzahlung der Anzu-Schuldscheindarlehen. Welche Erwägungen und Feststellungen haben Vorstand und Aufsichtsrat dazu bewogen, die Anzu-Schuldscheindarlehen abzuschließen bzw. dem Abschluss zuzustimmen (sowohl beim Abschluss des ersten Schuldscheindarlehens im Januar 2023 als auch des zweiten Schuldscheindarlehens im März 2024)? Welche Bemühungen hat der Vorstand angestellt, um alternative Finanzierungsoptionen zu ermitteln? Was waren die alternativen Finanzierungsoptionen und woran sind diese Finanzierungsalternativen gescheitert?

bb)

Halten die Bedingungen der Anzu-Schuldscheindarlehen einem Drittvergleich stand, insbesondere unter Berücksichtigung der Zinshöhe und der Gewährung von Sicherheiten?

cc)

Wurden die Anzu-Schuldscheindarlehen im Hinblick auf eine mögliche spätere Übernahme des Unternehmens oder der Anteile an der voxeljet AG durch die Investmentfirma Anzu Partners LLC und/​oder ihr nahestehenden Personen (entsprechend § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG) (gemeinsam nachfolgend „Anzu„) strukturiert? Gab es dahingehende Vereinbarungen oder Absprachen?

dd)

Ist der Gesellschaft durch den Abschluss der Anzu-Schuldscheindarlehen ein wirtschaftlicher Schaden oder ein sonstiger Nachteil entstanden (etwa durch nicht marktgerechte Konditionen oder in Form eines Hindernisses beim späteren Verkauf des Geschäftsbetriebs an Investoren)? Wurde bei der Gewährung von Sicherheiten für die Anzu-Schuldscheindarlehen die Interessen der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf die Fortführung des operativen Geschäfts, angemessen gewahrt?

b)

Verkaufsprozess

aa)

Hat Anzu auf den dem Abschluss des APA vorangegangen Verkaufsprozess mit anderen Investoren Einfluss genommen und wenn ja, auf welche Weise (etwa über die beauftragten Berater)?

bb)

Wurde Anzu in irgendeiner Form im Rahmen des Verkaufsprozesses ggü. anderen Interessenten seitens der Gesellschaft privilegiert (etwa beim Zugang zu Informationen)?

cc)

Hat der Vorstand den Verkaufsprozess ordnungsgemäß in der Form geführt, dass die Gesellschaft das bestmögliche Angebot für den zum Verkauf stehenden Geschäftsbetrieb erhält?

dd)

Ist der Gesellschaft durch eine Handlung oder Unterlassung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates im Rahmen des Verkaufsprozesses ein wirtschaftlicher Schaden oder ein sonstiger Nachteil entstanden

ee)

Inwiefern wurden Aktionären und/​oder Personen, die über American Depositary Receipts (ADR) oder American Depositary Shares (ADS) oder auf andere Weise indirekt oder wirtschaftlich an der Gesellschaft beteiligt sind, oder ihnen nahestehenden Personen (entsprechend § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG) im Zusammenhang mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder dem Vollzug des APA Vorteile oder Leistungen von Anzu oder Dritten gewährt oder in Aussicht gestellt und inwiefern könnte dies Auswirkungen darauf gehabt haben, ob die Empfänger die Unterzeichnung und den Vollzug des Kaufvertrags unterstützten?

c)

Verbindungen zum Käufer Anzu

aa)

Welche Verbindungen wirtschaftlicher, rechtlicher oder personeller Art bestehen zwischen Mitgliedern von Vorstand (einschließlich des früheren CEO Dr. Ingo Ederer) und Aufsichtsrat (sowie jeweils ihnen nahestehenden Personen) einerseits und Anzu andererseits (z.B. in Form von mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligungen, Berater- oder Dienstleistungsverträgen oder verbindlichen oder unverbindlichen Absichtserklärungen und Absprachen hierzu)?

bb)

Wie und wann kam der erste Kontakt der Gesellschaft zu Anzu zustande? Wurde bereits vor Abschluss der Anzu-Schuldscheindarlehen über einen möglichen Kauf des Unternehmens durch Anzu gesprochen?

cc)

Welche Vorteile wirtschaftlicher oder rechtlicher Art wurden Mitgliedern von Vorstand (einschließlich des früheren CEO Dr. Ingo Ederer) und Aufsichtsrat (sowie jeweils ihnen nahestehenden Personen) im Zusammenhang mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder dem Vollzug des APA von Anzu oder sonstigen Dritten gewährt oder in Aussicht gestellt?

d)

Bewertung des verkauften Geschäftsbetriebs

aa)

Was ist der Wert des unter dem APA verkauften Geschäftsbetriebs der Gesellschaft zum Tag der heutigen Hauptversammlung? Ist der vereinbarte Kaufpreis angemessen und hält er einem Drittvergleich stand?

bb)

Ist der Gesellschaft durch den Abschluss des APA ein wirtschaftlicher Schaden oder ein sonstiger Nachteil entstanden?

Begründung

Mit dem am 03.12.2024 unterzeichneten und unter Tagesordnungspunkt 2 zur Abstimmung gestellten Asset Purchase and Transfer Agreement soll das nahezu gesamte Vermögen der voxeljet AG an verbundene Unternehmen der Investmentgesellschaft Anzu Partners LLC verkauft und übertragen werden.

Anzu ist nicht nur wesentlich an der Gesellschaft beteiligt, sondern über die Anzu-Schuldscheindarlehen zugleich mit Abstand ihr größter Gläubiger. Die Umstände des Verkaufsprozesses sowie die wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen des Vorstandes mit Anzu legen die Vermutung nahe, dass die Veräußerung des Geschäftsbetriebs auf Betreiben und im wirtschaftlichen Interesse von Anzu und zu Lasten der Gesellschaft und der übrigen Aktionäre erfolgte. Insbesondere ist zu prüfen, ob der dem Abschluss des Kaufvertrages vorangegangene Verkaufsprozess ergebnisoffen geführt wurde und andere Interessenten ggü. Anzu benachteiligt wurden. Hierfür sprechen insbesondere folgende Umstände:

Grund für den Verkauf des Geschäftsbetriebes ist laut Vorstand und Aufsichtsrat, dass die Gesellschaft andernfalls nicht die finanziellen Mittel aufbringen könnte, um die Anzu-Schuldscheindarlehen zurückzuzahlen. Die Anzu-Schuldscheindarlehen sind derart einseitig zu Gunsten von Anzu ausgestaltet, dass eine Übernahme von voxeljet AG durch andere Investoren nahezu unmöglich gemacht wird. Beispielhaft hierfür ist etwa die Verdopplung der Rückzahlungsverpflichtung bei einer Kündigung auf Grund der eingebauten Change-of-Control Kündigungsklausel sowie das Kündigungsrecht bei Ausbleiben der Verlegung des Unternehmenssitzes ins Ausland. Zudem wurden Anzu wohl umfassende Sicherheiten gewährt (vgl. S. 28 des Berichts des Vorstands). Es drängt sich vor diesem Hintergrund der Verdacht auf, dass die Finanzierung der Gesellschaft über die Anzu-Schuldscheindarlehen so gestaltet wurde, um eine spätere Übernahme des Unternehmens der Gesellschaft durch Anzu vorzubereiten.

Der derzeitige Alleinvorstand der Gesellschaft, Herr Franz, soll nach veröffentlichten Informationen das Post-Transaction Business leiten. Herr Franz wird somit künftig für Anzu arbeiten und profitiert auf diese Weise von der Übernahme durch Anzu. Insoweit liegt ein Interessenkonflikt von Herrn Franz auf der Hand.

Die Bestimmung des Kaufpreises unter dem Kaufvertrag wird gestützt auf ein Bewertungsgutachten (IDW S1) von Rödl & Partner. An der Verlässlichkeit dieses Bewertungsgutachtens bestehen erhebliche Zweifel. Beispielsweise wurde weder die externe noch die interne Plausibilität des vorgelegten Geschäftsplans überprüft. Außerdem folgt aus den Ergebnissen der Multiplikatoren-Bewertung (S. 35 des Gutachtens), dass am Markt für Unternehmen, die mit der voxeljet AG vergleichbar sind, wesentlich höhere Preise gezahlt werden als unter dem Kaufvertrag vereinbart.

Angesichts dieser Umstände ist eine Sonderprüfung im Hinblick auf die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abschluss des APA geboten.“

TOP 8.

Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG und Bestellung eines besonderen Vertreters

Der Aktionär Ralf Sievers schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„a)

Gegen gegenwärtige und ehemalige Mitglieder des Vorstands (namentlich die Herren Rudolf Franz und Dr. Ingo Ederer) und des Aufsichtsrats der voxeljet AG sowie gegen Dritte (insbesondere die mittelbare Aktionärin Anzu Partners LLC und/​oder ihr nahestehenden Personen im Sinne des § 111a Abs. 1 Satz 2 AktG (gemeinsam auch „Anzu„)) werden Ersatzansprüche der Gesellschaft im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG geltend gemacht, und zwar aus den nachfolgenden Sachverhaltskomplexen:

aa)

Vorbereitung und Abschluss der Schuldscheindarlehensverträge mit Anzu Ventures II LLC (i) vom 03.01.2023 (geändert am 12.03.2024) und (ii) vom 12.03.2024 (nachfolgend mit etwaigen weiteren in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Vereinbarungen, insbesondere über die Gewährung von Sicherheiten, die „Anzu-Schuldscheindarlehen„) und

bb)

Abschluss des Asset Purchase and Transfer Agreements über den Verkauf und die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern der voxeljet AG vom 03.12.2024 (nachfolgend, mit etwaigen weiteren in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Vereinbarungen, „APA“ oder „Kaufvertrag„) und dem vorangegangen Verkaufsprozess.

b)

Zum besonderen Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung der vorstehend bezeichneten Ersatzansprüche wird Rechtsanwalt Dr. Daniel Schillerwein, geschäftsansässig: HFP Hunold Farian Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Gablenberger Hauptstraße 45, 70186 Stuttgart, bestellt (§ 147 Abs. 2 AktG). Der besondere Vertreter kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Rechtsanwälten, Finanzexperten, Wirtschaftsprüfern oder Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft hinzuziehen.

Begründung

Mit dem am 03.12.2024 unterzeichneten und unter Tagesordnungspunkt 2 zur Abstimmung gestellten Asset Purchase and Transfer Agreement soll das nahezu gesamte Vermögen der voxeljet AG an verbundene Unternehmen der Investmentgesellschaft Anzu Partners LLC verkauft und übertragen werden.

Anzu ist nicht nur wesentlich an der Gesellschaft beteiligt, sondern über die Anzu-Schuldscheindarlehen zugleich mit Abstand ihr größter Gläubiger. Die Umstände des Verkaufsprozesses sowie die wirtschaftlichen und personellen Verflechtungen des Vorstandes mit Anzu legen nahe, dass die Veräußerung des Geschäftsbetriebs auf Betreiben und im wirtschaftlichen Interesse von Anzu und zu Lasten der Gesellschaft und der übrigen Aktionäre erfolgte. Es liegt insbesondere die Vermutung nahe, dass dem Abschluss des Kaufvertrags vorangegangene Verkaufsprozess nicht ergebnisoffen geführt wurde und andere Interessenten ggü. Anzu benachteiligt wurden, sodass im Verkaufsprozess nicht der bestmögliche Kaufpreis erzielt wurde und der Gesellschaft zudem dadurch unnötige Beraterkosten entstanden sind. Insbesondere die Ausgestaltung der Finanzierung der Gesellschaft über die Anzu-Schuldscheindarlehen deutet darauf hin, dass mit dem Abschluss der Anzu-Schuldscheindarlehen eine spätere Übernahme des Unternehmens durch Anzu entgegen dem Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre vorbereitet werden sollte. Hierfür sprechen insbesondere folgende Umstände:

Grund für den Verkauf des Geschäftsbetriebes ist laut Vorstand und Aufsichtsrat, dass die Gesellschaft andernfalls nicht die finanziellen Mittel aufbringen könnte, um die Anzu-Schuldscheindarlehen zurückzuzahlen. Die Anzu-Schuldscheindarlehen sind derart einseitig zu Gunsten von Anzu ausgestaltet, dass eine Übernahme von voxeljet AG durch andere Investoren nahezu unmöglich gemacht wird. Dafür sprechen insbesondere folgende Gesichtspunkte:

(i)

Die vereinbarte Zinslast ist marktunüblich und unangemessen hoch. Neben den laufenden Zinsen sehen die Anzu-Schuldscheindarlehen insbesondere eine Einmalzinszahlung in Höhe des gesamten Nominalbetrages der Darlehen vor (sog. „One-Time-Interest“). Durch den One-Time-Interest verdoppelt sich die Rückzahlungsverpflichtung der voxeljet AG im Vergleich zum aufgenommen Darlehensbetrag unter den Schuldscheindarlehen.

(ii)

Die Anzu gewährten Kündigungsrechte unter der Anzu-Schuldscheindarlehen verhindern faktisch die Veräußerung der voxeljet AG an einen anderen Investor als Anzu. Anzu behält sich insbesondere das Kündigungsrecht für den Fall eines Change-of-Control bei der voxeljet AG vor. In diesem Fall müssen nicht nur die Schuldscheindarlehen (samt Zinsen) zurückgezahlt werden, sondern es wird auch jeweils der sog. One-Time-Interest fällig. Dasselbe gilt beispielsweise auch bei Ausbleiben der Verlegung des Unternehmenssitzes ins Ausland, was einen weiteren Kündigungsgrund darstellt. Durch diese Regelungen, insbesondere die Regelungen zum „One-Time-Interest“, sichert sich Anzu den Unternehmenswert der voxeljet AG für den Fall eines Verkaufs des Unternehmens nahezu vollständig.

Das zur Zeit einzige Vorstandsmitglied der Gesellschaft, Herr Franz, soll nach veröffentlichten Informationen das Post-Transaction Business leiten. Herr Franz wird somit künftig für Anzu arbeiten und profitiert auf diese Weise von der Übernahme durch Anzu. lnsoweit liegt ein Interessenkonflikt von Herrn Franz auf der Hand. Es liegt zudem die Vermutung nahe, dass Anzu auf diese Weise Einfluss auf Herrn Franz genommen hat und Anzu im Verkaufsprozess von den Organen der Gesellschaft favorisiert wurde.

Die Bestimmung des Kaufpreises unter dem Kaufvertrag wird gestützt auf ein Bewertungsgutachten (IDW S1) von Rödl & Partner. An der Verlässlichkeit dieses Bewertungsgutachtens bestehen erhebliche Zweifel. Beispielsweise wurde weder die externe noch die interne Plausibilität des vorgelegten Geschäftsplans überprüft. Außerdem folgt aus den Ergebnissen der Multiplikatoren-Bewertung (S. 35 des Gutachtens), dass am Markt für Unternehmen, die mit der voxeljet AG vergleichbar sind, wesentlich höhere Preise gezahlt werden als unter dem Kaufvertrag vereinbart. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der im APA vereinbarte Kaufpreis nicht angemessen ist und einem neutralen Drittvergleich nicht standhält.

Vor diesem Hintergrund hat der Vorstand offenbar sowohl beim Abschluss der Anzu-Schuldscheindarlehen und dem Abschluss das APA sowie dem vorangegangen Verkaufsprozess sachfremde, nicht ausschließlich am Gesellschaftsinteresse orientierten Erwägungen angestellt. Vielmehr handelt der Vorstand dabei offenbar im (Sonder-)Interesse und auf Veranlassung der Aktionärin und Gläubigerin Anzu. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand hierbei nicht ausreichend überwacht und entsprechende Pflichtverletzungen des Vorstands nicht verhindert.

Angesichts dieser Umstände soll der Hauptversammlung die Möglichkeit eröffnet werden, unabhängig von einer Sonderprüfung bereits jetzt die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Anzu-Schuldscheindarlehen und des APA zu beschließen. Die Geltendmachung kann sich ggf. zunächst auf Beweissicherungsmaßnahmen, Feststellungsklagen und sonst die Verjährung hemmende Maßnahmen beschränken.“

Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats zu den Ergänzungsverlangen

Vorstand und Aufsichtsrat nehmen zu dem Ergänzungsverlangen wie folgt Stellung.

Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats sind nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Grund für eine Sonderprüfung oder die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche.

Mit der von dem Aktionär beantragten Sonderprüfung sollen insbesondere die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags untersucht werden, der der Hauptversammlung am 30. April 2025 zur Zustimmung vorgelegt wird. Der Verkauf aller wesentlichen Unternehmensgegenstände unserer Gesellschaft wird nur wirksam und vollzogen, wenn die Hauptversammlung der Transaktion zustimmt. Infolgedessen entscheiden nicht Vorstand und Aufsichtsrat, sondern die Aktionäre über die Umsetzung.

Vorstand und Aufsichtsrat haben den Aktionären die Zustimmung der Transaktion vorgeschlagen, weil diese im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand hat in einem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http:/​/​investor.voxeljet.com/​veröffentlichten Bericht umfassend die Gründe für den Verkauf, den zur Debatte stehenden Vertrag, den Verkaufsprozess, Überlegungen zur Gegenleistung und das Fehlen besserer Alternativen erläutert. Auf diesen Bericht wird hier verwiesen. Der Vertrag wird nicht zur Abstimmung gestellt, wenn sich aus einer zum Tag der Hauptversammlung erstellten Aktualisierung des von der Gesellschaft beauftragten Bewertungsgutachtens ergibt, dass der Kaufpreis nicht mehr angemessen ist. Durch den Vollzug des Kaufvertrags wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Schulden zu begleichen. Durch den Verkauf kann das Unternehmen im Interesse der Kunden und Mitarbeiter erhalten werden. Für den Vorstand und den Aufsichtsrat ist trotz intensiver Analyse vor Abschluss des Kaufvertrags und im Rahmen der Go-Shop-Periode nach Abschluss des Kaufvertrags keine für die Aktionäre bessere Option ersichtlich, als der zur Beschlussfassung vorgeschlagene Kaufvertrag. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats hatten überhaupt keinen Anlass, Anzu beim Abschluss des Kaufvertrags besser zu behandeln, als andere potentielle Investoren. Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Kaufvertrags sind nicht ersichtlich.

Gleiches gilt für den Abschluss der Anzu-Schuldscheindarlehen, durch deren Abschluss die Gesellschaft fortbestehen konnte. Wären bessere Optionen verfügbar gewesen, hätte die Gesellschaft diese genutzt.

Auch für die behaupteten Schadensersatzansprüche gegen Mitglieder des Vorstands und/​oder des Aufsichtsrats sowie Anzu Partners LLC oder sonstige Dritte im Zusammenhang mit den Anzu-Schuldscheindarlehen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Nach § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG sind keine Beschlussvorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat erforderlich, wenn Gegenstände der Beschlussfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden sind. Zur Vermeidung des Vorwurfs der Beeinflussung der Beschlussvorschläge durch etwaige Interessenkollisionen sehen Vorstand und Aufsichtsrat von Beschlussvorschlägen zu den von den Ergänzungsanträgen erfassten Beschlussgegenständen ab.

 

Augsburg, im April 2025

 

Der Vorstand

Werbung

Werbung

Werbung

Devisenkurse

Devisen

Devisen

DEAID
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.