MEDICLIN Aktiengesellschaft
Offenburg
– ISIN DE0006595101 –
– WKN 659510 –
– Eindeutige Kennung des Ereignisses 9379a87914edef11b53e00505696f23c –
Einladung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre (im Folgenden ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit „Aktionäre“) zu der am Mittwoch, 4. Juni 2025, um 10:00 Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung i.V.m. § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können die Übertragung der Hauptversammlung am 4. Juni 2025 ab 10:00 Uhr (MESZ) im Wege der elektronischen Zuschaltung über das InvestorPortal, das im Internet unter
https://www.mediclin.de/hv
zur Verfügung steht, verfolgen und dort ihre Rechte – wie in Abschnitt C im Einzelnen beschrieben – im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
Ort der Übertragung der ordentlichen Hauptversammlung und damit Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.
Abschnitt A
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MEDICLIN Aktiengesellschaft, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die MEDICLIN Aktiengesellschaft und den Konzern und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs für das Geschäftsjahr 2024 Die genannten Unterlagen sowie der Gewinnverwendungsbeschluss des Vorstands werden in der Hauptversammlung und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
zugänglich sein. In der Hauptversammlung werden die Unterlagen vom Vorstand und – soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 27. März 2025 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom Bilanzgewinn der MEDICLIN Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 42.796.842,57 eine Dividende von EUR 1.900.000 auszuschütten. Dies entspricht einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigte Stückaktie. Der Restbetrag in Höhe von EUR 40.896.842,57 soll auf neue Rechnung vorgetragen werden. Bei der angegebenen Ausschüttungssumme sind die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung vorhandenen 47.500.000 dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Sofern sich bis zum Tag der Hauptversammlung die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern sollte, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigte Stückaktie und daher entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsehen wird. Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende soll am 10. Juni 2025 ausgezahlt werden. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung der Vorstandsmitglieder soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen. Über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden. |
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5. |
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024 Gemäß § 162 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat verpflichtet, jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Der Vergütungsbericht einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers ist gemäß § 124a Satz 1 Nr. 4 AktG ab der Einberufung der Hauptversammlung (und auch während der Hauptversammlung) auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen. |
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6. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Geschäftsjahr 2025
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7. |
Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Mit der Beendigung der Hauptversammlung am 4. Juni 2025 endet die Amtszeit von Herrn Dr. Jan Liersch und Herrn Marco Walker, die beide durch die ordentliche Hauptversammlung am 24. September 2020 gewählten wurden. Herr Dr. Jan Liersch und Herr Marco Walker stehen für eine weitere Amtszeit zur Verfügung und sollen daher zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2 MitbestG sowie nach § 8 Abs. 1 der Satzung aus 16 Mitgliedern, von denen acht von der Hauptversammlung und acht von den Arbeitnehmern gewählt werden. Bei der Gesellschaft ist der Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammenzusetzen. Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist der Mindestanteil von jeweils 30 % Frauen und 30 % Männern von der Seite der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. In Bezug auf die derzeitigen acht Sitze der jeweiligen Seite müssen daher jeweils – mathematisch gerundet – mindestens zwei Sitze mit Frauen und zwei Sitze mit Männern besetzt sein. Ohne die beiden für die Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten setzt sich die Anteilseignerseite aus drei Frauen (Frau Dr. Julia Dannath-Schuh, Frau PD Dr. Sara Sheikhzadeh, Frau Cornelia Wolf) und drei Männern (Herr Michael Bock, Herr Joachim Gemmel, Herr Hafid Rifi) zusammen. Das Mindestgebot ist auf Seiten der Anteilseigner daher bereits ohne Berücksichtigung der Wiederwahl von Herrn Dr. Jan Liersch und Herrn Marco Walker erfüllt. Außerdem muss bei der MEDICLIN Aktiengesellschaft gemäß § 100 Abs. 5 AktG mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Abschlussprüfung verfügen. Auch diese Anforderungen sind bereits ohne Berücksichtigung der beiden zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten erfüllt. Herr Michael Bock verfügt über den erforderlichen Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Frau Cornelia Wolf über den erforderlichen Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung. Zudem verfügt Herr Hafid Rifi über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung. Gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2025 zu wählen:
Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, also bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2029 beschließt. Es ist beabsichtigt, über die Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten jeweils im Wege der Einzelwahl abzustimmen. Zudem wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Jan Liersch im Falle seiner Wahl erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll. Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sind im Anschluss an diese Tagesordnung in Abschnitt B wiedergegeben und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. |
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8. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei eine rein bestätigende Beschlussfassung der bestehenden Vergütung zulässig ist. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 12 der Satzung geregelt. Danach erhalten die Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit eine feste Vergütung, deren Höhe im Einzelnen von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat bzw. dessen Ausschüssen abhängt. Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich des Wortlauts der Vergütungsregelung in § 12 der Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
beschrieben. Die in § 12 der Satzung festgelegte Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen und soll unverändert bleiben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wie sie in § 12 der Satzung festgelegt und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
beschrieben ist, zu bestätigen. |
Abschnitt B
Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Die nominierten Kandidaten sind Mitglieder in den nachstehend aufgelisteten anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
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Dr. Jan Liersch Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a. d. Saale (Vorsitzender des Aufsichtsrats); Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg (Vorsitzender des Aufsichtsrats); Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg (Mitglied des Aufsichtsrats); Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des Aufsichtsrats). Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Hotel Montreux Palace SA, Montreux, Schweiz (Vorsitzender des Verwaltungsrats); Hôtel Suisse Majestic SA, Montreux, Schweiz (Vorsitzender des Verwaltungsrats); Broermann Medical AG, Montreux, Schweiz (Vorsitzender des Verwaltungsrats). |
• |
Marco Walker Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Meierhofer Aktiengesellschaft, München (Mitglied des Aufsichtsrats); Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH, Gießen (Mitglied des Aufsichtsrats); RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a. d. Saale (Mitglied des Aufsichtsrats). Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine. |
Angaben zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022) (DCGK)
Empfehlung C.13 DCGK
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Dr. Jan Liersch Herr Dr. Jan Liersch ist Geschäftsführer der Broermann Holding GmbH, Königstein im Taunus, die sämtliche Aktien der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, hält. Direkt an der MEDICLIN Aktiengesellschaft beteiligt ist die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der MEDICLIN Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK. Herr Dr. Jan Liersch ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, Vorsitzender des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a. d. Saale, sowie Vorsitzender des Aufsichtsrats der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg. An der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH, Hamburg, hält die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA (mittelbar) ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK. Zwischen der MEDICLIN Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet. Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Jan Liersch zum Unternehmen oder Organen der MEDICLIN Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der MEDICLIN Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor. |
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Marco Walker Herr Marco Walker ist Chief Executive Officer der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA, Hamburg, und Mitglied der Geschäftsführung der Asklepios Kliniken Management GmbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA hält eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung an der MEDICLIN Aktiengesellschaft im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK. Herr Marco Walker ist ferner Mitglied des Aufsichtsrats der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a. d. Saale. An der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hält die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA mittelbar ebenfalls eine kontrollierende und damit eine wesentliche Beteiligung im Sinne der Empfehlung C.13 Satz 3 DCGK. Zwischen der MEDICLIN Aktiengesellschaft und der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA und den mit ihr verbundenen Unternehmen besteht ein faktisches Konzernverhältnis, in dessen Rahmen ein Leistungsaustausch stattfindet. Darüber hinaus liegen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen von Herrn Marco Walker zum Unternehmen oder Organen der MEDICLIN Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der MEDICLIN Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär vor. |
Empfehlungen C.6, C.7 und C.9 DCGK
Die vorgeschlagenen Kandidaten sind unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand im Sinne der Empfehlung C.7 DCGK
Aufgrund der vorstehend genannten Beziehungen zur Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA sind Herr Dr. Jan Liersch und Herr Marco Walker abhängig vom kontrollierenden Aktionär. Mit der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten werden dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite noch drei Mitglieder angehören, die unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sind: Herr Micheal Bock, Frau Dr. Julia Dannath-Schuh und Frau Cornelia Wolf.
Die Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Zusammensetzung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur der Gesellschaft im Fall der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten angemessen im Sinne der Empfehlung C.6 Satz 1 DCGK ist.
Empfehlung C.1 DCGK
Gemäß der Entsprechenserklärung der Gesellschaft aus Dezember 2024 hat der Aufsichtsrat von der Benennung konkreter Ziele für seine Zusammensetzung und von der Ausarbeitung eines Kompetenzprofils für das Gesamtgremium im Sinne der Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 DCGK abgesehen. Folglich konnte auch der Empfehlung C.1 Satz 3 DCGK, die an die Empfehlung C.1 Satz 1 und 2 DCGK anknüpft, nicht gefolgt werden. Der Aufsichtsrat hat sich bei seinen Wahlvorschlägen für den Aufsichtsrat bisher von der Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten, den jeweils aktuellen Erfordernissen sowie den gesetzlichen Vorgaben leiten lassen. Dabei orientiert sich der Aufsichtsrat an einem grundlegenden Anforderungsprofil, welches bei Bedarf ad-hoc adaptiert und konkretisiert wird, und achtet zugleich auf Diversität. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bedarf es darüber hinaus keiner weiteren bürokratisierenden Selbstregulierung im Sinne der Empfehlungen C.1 Sätze 1 bis 5 DCGK; vielmehr kann den spezifischen Anforderungen bei der Gesellschaft besser durch eine flexiblere Ausgestaltung des Anforderungsprofils Rechnung getragen werden.
Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.mediclin.de/hv
veröffentlicht.
Abschnitt C
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 der Satzung hat der Vorstand beschlossen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach § 118a AktG abgehalten wird.
Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des Aufsichtsratsvorsitzenden als Versammlungsleiter und eines weiteren Mitglieds des Aufsichtsrats als seinem möglichen Stellvertreter in der Versammlungsleitung sowie der Mitglieder des Vorstands An der Stadthalle 4, 97616 Bad Neustadt a. d. Saale statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar und die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden dort ebenfalls anwesend sein. Die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats werden ebenfalls vor Ort oder gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 lit. (b) der Satzung mit Zustimmung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.
Eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist demgegenüber ausgeschlossen.
1. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis zum Ablauf des 28. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
Gemäß § 67c AktG in Verbindung mit der Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 können Informationen betreffend die Anmeldung zur Hauptversammlung, die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter und die Bevollmächtigung Dritter auch über Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) im ISO 20022 Format (z.B. über SWIFT, CMDHDEMMXXX) an die Gesellschaft übermittelt werden. Hierfür ist eine Autorisierung über die SWIFT Relationship Management Application (RMA) erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 13. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen. Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein von dem Letztintermediär ausgestellter Nachweis des Anteilsbesitzes im Sinne des § 67c Abs. 3 AktG aus. Bei Aktien, die nicht in einem bei einem Kreditinstitut geführten Aktiendepot verwaltet werden bzw. sich nicht in Girosammelverwahrung befinden, kann der Nachweis des Anteilsbesitzes auch von einem deutschen Notar, der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Vorlage der Aktien ausgestellt werden. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft wird den Aktionären eine Anmeldebestätigung für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Zusammen mit der Anmeldebestätigung werden auch die Zugangsdaten für das InvestorPortal übermittelt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises Sorge zu tragen. Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz der angemeldeten Person zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sowie angemeldete Personen, die nach dem Nachweisstichtag weitere Aktien hinzuerwerben, sind für die von ihnen nach dem Nachweisstichtag erworbenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. |
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2. |
Übertragung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton im Internet Ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte können die Übertragung der Versammlung am 4. Juni 2025 ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton im Internet über das zugangsgeschützte InvestorPortal unter
verfolgen und dort – wie nachfolgend beschrieben – ihre Rechte ausüben. Die Zugangsdaten für das InvestorPortal werden zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt (siehe im Einzelnen auch Abschnitt C Ziffer 1). |
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3. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts
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4. |
Weitere Rechte der Aktionäre
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5. |
Gesamtanzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der MEDICLIN Aktiengesellschaft eingeteilt in insgesamt 47.500.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 47.500.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Übermittlung der Einberufung der Hauptversammlung an den Bundesanzeiger keine eigenen Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen. |
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6. |
Unterlagen zur Hauptversammlung und weitere Informationen Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung, insbesondere gemäß § 124a AktG, sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. |
Offenburg, im April 2025
MEDICLIN Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Informationen zum Datenschutz
In einer Datenschutzinformation werden die Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung am 4. Juni 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht unter
https://www.mediclin.de/hv