home24 SE – Mitteilung gem. § 20 Abs. 6 AktG

von Red. TB

Artikel

home24 SE

Berlin

Mitteilung gem. § 20 Abs. 6 AktG

Die nachstehenden Mitteilungspflichtigen, jede Mitteilungspflichtige handelnd für sich allein, teilten der home24 SE am 22. April 2025 die in den einzelnen untenstehenden Mitteilungen ersichtlichen Beteiligungen an der home24 SE mit:

RAS Beteiligungs GmbH
mit Sitz in Wien, Österreich
(nachfolgend auch die „Mitteilungspflichtige zu 1„)

LSW GmbH
mit Sitz in Wels, Österreich
(nachfolgend auch die „Mitteilungspflichtige zu 2„)

SGW-Immo-GmbH
mit Sitz in Wels, Österreich
(nachfolgend auch die „Mitteilungspflichtige zu 3„)

XXXLutz KG
mit Sitz in Wels, Österreich
(nachfolgend auch die „Mitteilungspflichtige zu 4„)

XXXLutz Verwaltungs GmbH
mit Sitz in Wels, Österreich
(nachfolgend auch die „Mitteilungspflichtige zu 5„)

LSW Privatstiftung
mit Sitz in Wels, Österreich
(nachfolgend auch die „Mitteilungspflichtige zu 6„)

WSF Privatstiftung
mit Sitz in Wels, Österreich
(nachfolgend auch die „Mitteilungspflichtige zu 7„)

Die Mitteilungspflichtige zu 1 (RAS Beteiligungs GmbH) teilte

gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, sowohl unmittelbar als auch mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr unmittelbar und mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört.

Die Mitteilungspflichtige zu 2 (LSW GmbH) teilte

gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG insgesamt mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr unmittelbar und mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört.

Die Mitteilungspflichtige zu 3 (SGW-Immo-GmbH) teilte

gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 3 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG insgesamt mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr unmittelbar und mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört.

Die Mitteilungspflichtige zu 4 (XXXLutz KG) teilte

gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, unmittelbar und mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG insgesamt mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr unmittelbar und mittelbar aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG insgesamt eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört.

Die Mitteilungspflichtige zu 5 (XXXLutz Verwaltungs GmbH) teilte

gemäß § 20 Abs. 1 AktG und Abs. 3 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört.

Die Mitteilungspflichtige zu 6 (LSW Privatstiftung) teilte

gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört.

Die Mitteilungspflichtige zu 7 (WSF Privatstiftung) teilte

gemäß § 20 Abs. 1 AktG mit, dass ihr, auch ohne Hinzurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG, aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der home24 SE gehört, sowie

gemäß § 20 Abs. 4 AktG mit, dass ihr aufgrund Zurechnung nach § 16 Abs. 4 AktG mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung (§ 16 Abs. 1 AktG) an der home24 SE gehört.

Die Mitteilungspflichtigen teilten mit, dass diese Mitteilungen deutschem Recht unterliegen.

Berlin, 23. April 2025

Der Vorstand

 

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