2G Energy AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

2G Energy AG

Heek

ISIN: DE000A0HL8N9
Wertpapier-Kenn-Nummer A0HL8N

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am 3. Juni 2022 um 10:00
Uhr in der

Stadthalle Ahaus
Wüllener Str. 18
48683 Ahaus

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

 
I.

TAGESORDNUNG

 
1)

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
mit dem Konzernlagebericht sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr
2021

2)

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der 2G Energy AG für
das Geschäftsjahr 2021 mit EUR 9.159.872,33 ausgewiesenen Bilanzgewinn wie folgt zu
verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je Aktie, insgesamt EUR 2.242.500,00
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 6.917.372,33
Bilanzgewinn EUR 9.159.872,33
3)

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021 Entlastung zu erteilen.

4)

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5)

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der ordentlichen
Hauptversammlung am 3. Juni 2022. Der Aufsichtsrat der 2G Energy AG setzt sich nach
§ 10 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz
1 AktG ausschließlich aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder, die Herren Dr. Lukas Lenz, Dr.-Ing. Jürgen
Vutz sowie Prof. Dr.-Ing. Christof Wetter, stehen zur Wiederwahl zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung daher vor, für die neue Amtsperiode,
die mit der Beendigung der diesjährigen Hauptversammlung beginnt und bis zur Hauptversammlung
dauert, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt,
die folgenden Personen in den Aufsichtsrat zu wählen:

a) Herrn Dr. Lukas Lenz, Rechtsanwalt in Einzelkanzlei, Hamburg

Herr Dr. Lenz ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied der
folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

FALKENSTEIN Nebenwerte AG, Hamburg
(Aufsichtsratsvorsitzender)

ABR German Real Estate AG, Hamburg
(Aufsichtsratsvorsitzender)

Private Assets AG, Allensbach
(Aufsichtsratsvorsitzender)

Ergänzende Informationen zu Herrn Dr. Lukas Lenz im Sinne C.14 Deutscher Corporate
Governance Kodex

Dr. Lukas Lenz (Jg 1963; Nationalität: deutsch) ist Unternehmer und in Hamburg zugelassener
Rechtsanwalt mit den Schwerpunkten Aktien- und Kapitalmarktrecht, Corporate Finance
sowie Mergers & Acquisitions. Er hat langjährige und umfassende Erfahrungen als Aufsichtsrat
in zahlreichen Aktiengesellschaften.

b) Herrn Dr.-Ing. Jürgen Vutz, selbstständiger Berater und Unternehmer, Greven

Herr Dr. Vutz ist zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung Mitglied der
folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Windmöller & Hölscher Verwaltungs SE, Lengerich
(Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)

Scheidt & Bachmann GmbH, Mönchengladbach
(Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender)

Ergänzende Informationen zu Herrn Dr.-Ing. Jürgen Vutz im Sinne C.14 Deutscher Corporate
Governance Kodex

Dr. Jürgen Vutz (Jg 1957; Nationalität: deutsch) war seit 2001 Vorstandsvorsitzender
beim Lengericher Maschinenbauunternehmen Windmöller & Hölscher („W&H“) und ist weiterhin
Gesellschafter dieser Gesellschaft. Zum 1. Januar 2021 wechselte er in den Aufsichtsrat
von W&H. Der studierte Maschinenbauer und Wirtschaftswissenschaftler wurde 1986 an
der RWTH Aachen zum Dr.-Ing. promoviert. Dr. Vutz war bis zu seinem Eintritt bei W&H
im Jahr 1998 beim Fraunhofer-Institut für ProduktionsTechnologie (RWTH-Aachen) und
bei der Heidelberger Druckmaschinen AG in unterschiedlichen Managementpositionen tätig.

c) Herrn Prof. Dr.-Ing. Christof Wetter, Professor der FH Münster, Steinfurt

Herr Prof. Dr.-Ing. Wetter ist kein Mitglied von gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Ergänzende Informationen zu Herrn Prof. Dr.-Ing. Christof Wetter im Sinne C.14 Deutscher
Corporate Governance Kodex

Prof. Dr. Christof Wetter (Jg 1960; Nationalität: deutsch) ist Professor am Fachbereich
Energie, Gebäude, Umwelt der FH Münster mit den Schwerpunktthemen Umwelttechnik, Abwassertechnik,
Biomassenutzung und –verwertung, insbesondere in Biogasanlagen und Biokraftstoffe
(Biowasserstoff, Biomethan, Bioethanol, Biodiesel).

Er hat an der RWTH Aachen Bauingenieurwesen studiert und wurde dort im Jahr 1993 zum
Doktor der Ingenieurwissenschaften promoviert. Vor seiner Berufung an die FH Münster
war Prof. Dr. Wetter in verschiedenen Beratungs- und Management-Funktionen im In-
und Ausland tätig.

Es wird darauf hingewiesen, dass Herr Dr. Lenz im Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat
erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.

6)

Beschlussfassung über die Änderung des Gegenstands des Unternehmens und die entsprechende
Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Unternehmensgegenstand zu ändern und §
2 der Satzung (Gegenstand des Unternehmens) wie folgt neu zu fassen:

㤠2 Gegenstand des Unternehmens

2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, die Planung, der Vertrieb, die
Fertigung, die Installation sowie die Wartung und Instandhaltung von (i) Kraftwärmekopplungsanlagen
(KWK-Anlagen) zur Gewinnung elektrischer und thermischer Energie aus Gasen (Biogas,
Deponiegas, Klärgas, Erdgas), Wasserstoff und anderen Energieträgern sowie von (ii)
Gasaufbereitungsanlagen zur Einspeisung von Gasen in das Erdgasnetz oder in andere
Verteilungsnetze und das Erbringen von Service- und sonstigen Dienstleistungen an
derartigen Anlagen sowie der Handel mit Ersatzteilen für derartige Anlagen.

2.2 Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die zum Tätigkeitsbereich
einer Holding-Gesellschaft mit Konzernleitungsfunktion gehören, insbesondere auch
die Geschäftsführung und die Erbringung von Dienst- und Beratungsleistungen gegen
Entgelt gegenüber verbundenen Unternehmen.

2.3 Die Gesellschaft ist zu allen unmittelbaren oder mittelbaren Maßnahmen berechtigt,
die dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen geeignet sind. Sie kann dazu auch Zweigniederlassungen
und andere Unternehmen im In- und Ausland errichten und erwerben oder sich an solchen
Unternehmen beteiligen.“

7)

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Osnabrück, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2022 zu wählen.

8)

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und
die entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von EUR 4.485.000,00 um EUR 13.455.000,00 auf
EUR 17.940.000,00 nach den Vorschriften über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(§§ 207 ff. AktG) erhöht. Die Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von 13.455.000 Stück
neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital
von EUR 1,00 je Aktie durchgeführt. Die neuen Aktien werden an die Aktionäre der 2G
Energy AG, Heek, im Verhältnis 1:3 ausgegeben, so dass auf je eine alte Aktie drei
neue Aktien entfallen. Die neuen Aktien sind ab dem 01.01.2022 gewinnberechtigt.

Die Kapitalerhöhung erfolgt durch Umwandlung eines Betrags in Höhe von EUR 13.455.000,00
der im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen
Kapitalrücklage in Grundkapital. Dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
wird der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember
2021 zugrunde gelegt. Dieser geprüfte und festgestellte Jahresabschluss ist mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers der Gesellschaft, der PricewaterhouseCoopers
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Osnabrück, versehen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen.

b)

§ 3 Absatz 1 und Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft werden mit Wirkung zum Zeitpunkt
der Eintragung des Beschlusses gemäß vorstehendem Punkt 8 lit. a) der Tagesordnung
in Anpassung an die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die damit einhergehende
Erhöhung des Grundkapitals geändert und erhalten folgenden Wortlaut:

„3.1

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 17.940.000,00 (in Worten: siebzehn Millionen
neunhundertvierzigtausend Euro).

3.2

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 17.940.000 (in Worten: siebzehn
Millionen neunhundertvierzigtausend) Stückaktien.“

9)

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2022) mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung

Die Hauptversammlung hat den Vorstand mit Beschluss vom 23. Juni 2020 ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals das Grundkapital der Gesellschaft
um bis zu insgesamt EUR 2.215.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.215.000 neuer, auf
den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar und/​oder Sachleinlagen zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2020).

Der Tagesordnungspunkt 8 der diesjährigen Hauptversammlung der 2G Energy AG vom 3.
Juni 2022 sieht vor, dass das Grundkapital der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln
von EUR 4.485.000,00 um EUR 13.455.000,00 auf insgesamt EUR 17.940.000,00 durch Ausgabe
von 13.455.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien erhöht wird. Die Ermächtigung
zur Ausgabe des Genehmigten Kapital 2020 bleibt von der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
grundsätzlich unberührt, besteht also in der vorhandenen (absoluten) Höhe fort. Um
die Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung
den Erfordernissen entsprechend rasch und flexibel anpassen zu können, soll daher
ein neues, aufgestocktes und an die neue Grundkapitalziffer angepasstes genehmigtes
Kapital geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Unter Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen
gemäß § 5 der Satzung (Genehmigtes Kapital) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung
der hiermit beschlossenen Satzungsänderung in das zuständige Handelsregister ein neues
genehmigtes Kapital durch Neufassung von § 5 der Satzung wie folgt neu geschaffen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 2. Juni 2027 mit der Zustimmung des Aufsichtsrates
das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.970.000,00
durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen zu erhöhen. Den Aktionären
steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
soweit – unter Anrechnung von Aktien und/​oder Wandelschuldverschreibungen, die in
Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
veräußert bzw. ausgegeben werden – die Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
eingehalten werden oder soweit es um die Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere
den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen
Vermögensgegenständen, geht; im Übrigen kann das Bezugsrecht ausgeschlossen werden,
soweit Spitzenbeträge auszugleichen sind.

b)

Das in § 5 der Satzung bisher geregelte Genehmigte Kapital wird gestrichen und § 5
der Satzung gemäß dem vorstehenden Beschluss zu lit. a) wie folgt neu gefasst:

㤠5

Genehmigtes Kapital

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 2. Juni 2027 mit Zustimmung
des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmalig
oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.970.000,00,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2022).

a)

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates

das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen, um die neuen Aktien zu einem Betrag auszugeben,
der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerisch auf die gemäß
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien anfallende Anteil am Grundkaptal darf insgesamt 10 % des Grundkapitals zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer
ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung nicht überschreiten; hierauf
werden solche Aktien angerechnet, die nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG aufgrund einer
Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie solche Aktien, die zur Bedienung
von Wandelschuldverschreibungen verwendet werden, sofern die Schuldverschreibungen
in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden,

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausschließen,
insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder
von sonstigen Vermögensgegenständen.

Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen keinen Gebrauch macht, kann
das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

b)

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren
Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat
ist ermächtigt § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des genehmigten
Kapitals und nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Die vorstehende Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands
zu Kapitalerhöhungen gemäß § 5 der Satzung sowie die Schaffung einer neuen satzungsmäßigen
Ermächtigung durch Neufassung von § 5 der Satzung werden erst und nur dann wirksam,
wenn die vorstehend zu Tagesordnungspunkt 8 zu beschließende Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
wirksam geworden ist. Daher orientiert sich das Volumen der Ermächtigung an der so
erhöhten Grundkapitalziffer. Der Vorstand wird zu diesem Zwecke angewiesen, die vorstehende
Aufhebung der bestehenden satzungsmäßigen Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen
gemäß § 5 der Satzung sowie die Schaffung einer neuen satzungsmäßigen Ermächtigung
durch Neufassung von § 5 der Satzung in der Weise zur Anmeldung zum Handelsregister
zu bringen, dass zunächst der Beschluss zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
nach vorstehend Tagesordnungspunkt 8 und die mit ihm verbundenen Satzungsänderungen
eingetragen werden.

 
II.

BERICHT DES VORSTANDS AN DIE HAUPTVERSAMMLUNG GEMÄSS §§ 203 ABSATZ 2 SATZ 2, 186 ABSATZ
4 SATZ 2 AKTG ZU PUNKT 9 DER TAGESORDNUNG

Die vorgeschlagene Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital von EUR 8.970.000,00 soll
der Gesellschaft allgemein dazu dienen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital
zu günstigen Konditionen zu beschaffen.

Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein
Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

 

Zunächst ist, gestützt auf § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, ein Bezugsrechtsausschluss
möglich für einen Anteil, der zehn Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt, um
die neuen Aktien zu einem Betrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich
unterschreitet. Hierauf werden solche Aktien angerechnet, die nach § 71 Absatz 1 Nr.
8 AktG aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung erworben und unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie solche Aktien,
die zur Bedienung von Wandelschuldverschreibungen verwendet werden, sofern die Wandelschuldverschreibungen
in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben wurden. Die hier in Rede stehende Ermächtigung erlaubt die rasche Durchführung
einer Barkapitalerhöhung zu einem den aktuellen Marktbedingungen möglichst nahe kommendem
Ausgabebetrag. Bei der Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag
auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Durch die Ausgabe der Aktien in enger
Anlehnung an den Börsenpreis werden auch die Belange der Aktionäre gewahrt. Denn aufgrund
des Umstands, dass die Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung
des Ausgabebetrags erfolgen kann, muss bei der Festsetzung das Kursänderungsrisiko
nicht in gleichem Maße wie bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung des Bezugsrechts
berücksichtigt werden; auch können durch Vermeidung des sonst üblichen Bezugsrechtsabschlags
die Eigenmittel in einem größeren Maße gestärkt werden als bei Einräumung eines Bezugsrechts.
Zudem erlaubt die Platzierung über die Börse den Aktionären, durch Nachkauf gegebenenfalls
ihre bisherige Anteilsquote aufrechtzuerhalten.

Darüber hinaus kann das Bezugsrecht vom Vorstand bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen
ausgeschlossen werden, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen
an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen. Diese Ermächtigung soll den
Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft
zur Verfügung zu haben, um diese zur Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung,
Vollzug oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen
anbieten zu können, insbesondere um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen
gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb eines
Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung erfordert in der Regel eine rasche
Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem Vorstand die Möglichkeit
gegeben, bei entsprechend sich bietenden Gelegenheiten zur Akquisition rasch und flexibel
auf vorteilhafte Angebote reagieren zu können. Zwar wurde von dem bislang bestehenden
genehmigten Kapital kein Gebrauch zur Wahrnehmung von Akquisitionsgelegenheiten gemacht.
Gleichwohl soll die Möglichkeit dazu auch künftig eröffnet bleiben.

Außer in den genannten Fällen kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen
werden, die nicht gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können. Ohne den
Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei
der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung
und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht
der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die
Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand
wird jedoch versuchen, die Entstehung von Spitzenbeträgen bei den Bezugsrechten zu
vermeiden.

Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 bestehen derzeit nicht. Der
Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung
zur Ausgabe neuer Aktien und gegebenenfalls zum Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Er wird der Hauptversammlung über jede Nutzung
der Ermächtigung sowie über die konkreten Gründe für einen etwaigen Bezugsrechtsausschluss
berichten.

TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN

Anmeldung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach §
16.1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform
in deutscher oder englischer Sprache bis Freitag, den 27. Mai 2022, 24:00 Uhr, zur Hauptversammlung unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet und der
Gesellschaft den Nachweis ihres Aktienbesitzes erbracht haben. Der Aktienbesitz wird
nachgewiesen durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
zu erbringenden Bescheinigung des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG, die sich
auf Freitag, den 13. Mai 2022, 00:00 Uhr, zu beziehen hat und spätestens bis zum Ablauf des Freitag, den 27. Mai 2022, 24:00 Uhr, der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse zugegangen sein muss:

2G Energy AG
c/​o UBJ GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (40) 63 78-5423
E-Mail: hv@ubj.de

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können
ihr Stimmrecht und/​oder ihre sonstigen Rechte durch einen Bevollmächtigten, z. B.
durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, andere
Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben
lassen. Auch in diesem Fall müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises
des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden (siehe oben unter „Anmeldung“).

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a
Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne
von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende
Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Rückseite der Eintrittskarte befindliche
Vollmachtsformular genutzt werden.

Der Nachweis der erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der
Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle
vorweist. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachfolgend
genannte Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail Adresse übermittelt werden:

2G Energy AG
Benzstraße 3
48619 Heek
Telefax: +49 (2568) 93 47-15
E-Mail: hv@2-g.de

Von der Gesellschaft benannter weisungsgebundener Stimmrechtsvertreter

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich auch durch
den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten
lassen können. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls unter den oben im Abschnitt
„Anmeldung“ genannten Voraussetzungen zur Hauptversammlung anmelden. Die Vollmacht
sowie die Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind in Textform
(§ 126b BGB) zu erteilen und zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
an die oben im Abschnitt „Stimmrechtsvertretung“ genannte Adresse für die Übermittlung
des Nachweises der erteilten Bevollmächtigung zu übersenden.

Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft muss
aus organisatorischen Gründen bis spätestens Donnerstag, den 2. Juni 2022, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein; ansonsten kann sie nicht berücksichtigt werden.
Anstelle der Übersendung ist alternativ auch eine Übergabe an den Stimmrechtsvertreter
während der Hauptversammlung möglich.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter steht den Aktionären unter der Internetadresse

www.2-g.de/​hv2022

zum Download zur Verfügung.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem Beschlussvorschlag der Verwaltung
betreffend einen bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG sind
ausschließlich an die nachfolgende Adresse zu richten:

2G Energy AG
Benzstraße 3
48619 Heek
Telefax: +49 (2568) 93 47-15
E-Mail: hv@2-g.de

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge von Aktionären, die der Gesellschaft
spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens Donnerstag, 19. Mai 2022, 24:00 Uhr, unter der vorgenannten Adresse zugegangen sind, unverzüglich nach ihrem Eingang
unter der Internetadresse

www.2-g.de/​hv2022

veröffentlichen. Anderweitig adressierte oder verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt.
Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse
veröffentlicht.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Von der Einberufung der Hauptversammlung an können Aktionäre die zu Tagesordnungspunkt
1 genannten Unterlagen sowie den Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands in den Geschäftsräumen
der Gesellschaft, Benzstraße 3, 48619 Heek, und im Internet unter

www.2-g.de/​hv2022

einsehen. Die genannten Unterlagen liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsicht
aus.

Ergänzender Hinweis

Pandemiebedingt können für die Teilnahme an der Hauptversammlung landesrechtliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen gelten. Den aktuellen Stand und Einzelheiten
sind zu finden unter

www.2-g.de/​hv2022

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die 2G Energy AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse,
Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf
Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte
im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung
zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die 2G Energy AG die verantwortliche
Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der 2G Energy AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der 2G Energy AG nur solche personenbezogenen Daten,
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der 2G Energy AG. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert
und anschließend gelöscht.

Die Betroffenen haben das jederzeitige Recht, über die personenbezogenen Daten, die
über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich
haben sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung
der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht
auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen
Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe
nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben sie das Recht auf
Übertragung sämtlicher von ihnen an uns übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat.

Diese Rechte können die Betroffenen gegenüber der 2G Energy AG unentgeltlich über
die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

2G Energy AG
Datenschutzbeauftragter
Benzstraße 3
48619 Heek
Telefax: +49 (2568) 93 47-15
E-Mail: datenschutz@2-g.de

Zudem steht ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

 

Heek, im April 2022

2G Energy AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.