7C Solarparken AG
Bayreuth
Entsprechenserklärung zur Corporate Governance
Vorstand und Aufsichtsrat der 7C Solarparken AG („7C“) geben nachfolgend die gemeinsame Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ ab. Die Erklärung ist auf der Internetseite dauerhaft öffentlich zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat der 7C begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für die ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offenlegen und erläutern.
I.
Dies vorausgeschickt, erklären der Vorstand und der Aufsichtsrat der 7C, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 7. Februar 2017 („DCGK 2017“) mit nachfolgender Maßgabe seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung bis zur Veröffentlichung der neuen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex am 20. März 2020 („DCGK 2020“) entsprochen wurde.
• |
Der DCGK 2017 empfiehlt nach Ziffer 3.8 bei Haftpflichtversicherungen, die die Gesellschaft für Mitglieder des Aufsichtsrats abschließt (sog. D&O-Versicherungen), einen Selbstbehalt zu vereinbaren, der mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds beträgt, zu vereinbaren.
|
||
• |
Gemäß Ziffer 4.1.3. empfiehlt der DCGK 2017, dass Beschäftigten und Dritten auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden soll, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben.
|
||
• |
Gemäß Ziffer 4.2.2 des DCGK 2017 soll der Aufsichtsrat das Verhältnis der Vorstandsvergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt auch in der zeitlichen Entwicklung berücksichtigen, wobei der Aufsichtsrat für den Vergleich festlegt, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind.
|
||
• |
Der DCGK 2017 empfiehlt in Ziffer 4.2.3., dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats die Hauptversammlung über die Veränderungen des Vergütungssystems informieren soll.
|
||
• |
Der DCGK 2017 empfiehlt in Ziffer 4.2.5 die Darstellung der Vorstandsbezüge nach spezifischen, in der Anlage des Kodex vorgegebenen Mustertabellen, vorzunehmen.
|
||
• |
Unter Ziffer 5.3.1 empfiehlt der DCGK 2017, abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder, die Bildung fachlich qualifizierter Ausschüsse. Ziffer 5.3.2. empfiehlt die Errichtung eines Prüfungsausschusses, Ziffer 5.3.3. die Errichtung eines Nominierungsausschusses.
|
||
• |
Der DCGK 2017 empfiehlt gemäß Ziffer 5.4.1, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennt und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Für seine Zusammensetzung soll er im Rahmen der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit der Gesellschaft, potenzielle Interessenskonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Nummer 5.4.2, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden. Ferner soll bei Aufsichtsratswahlen dem Kandidatenvorschlag an die Hauptversammlung ein Lebenslauf beigefügt werden, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt; dieser soll durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat jährlich ergänzt und für alle Aufsichtsratsmitglieder jährlich aktualisiert auf der Website des Unternehmens veröffentlicht werden.
|
||
• |
Der DCGK 2017 empfiehlt gemäß Ziffer 5.6, dass der Aufsichtsrat regelmäßig die Effizienz seiner Tätigkeit überprüft.
|
||
• |
Der DCGK 2017 empfiehlt unter Ziffer 7.1.2 den Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und verpflichtende unterjährige Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichterstattungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen.
|
II.
Vorstand und Aufsichtsrat erklären weiterhin, dass 7C den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 16. Dezember 2019 mit nachfolgender Maßgabe seit der Veröffentlichung am 20. März 2020 entsprochen hat und auch in Zukunft entsprochen wird:
• |
Gemäß A.2 empfiehlt der DCGK 2020, dass Beschäftigten und Dritten auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden soll, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben.
|
||
• |
Unter C.1 empfiehlt der DCGK 2020, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennt und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Dabei soll der Aufsichtsrat auf Diversität achten. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informieren. Zusätzlich empfiehlt der Kodex unter C.2, dass eine Altersgrenze für Aufsichtsmitglieder festgelegt und in der Erklärung zur Unternehmensführung angegeben werden soll.
|
||
• |
Gemäß Empfehlung C.10 des DCGK 2020 soll die Unabhängigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie des Vorsitzenden des mit der Vergütung des Vorstands befassten Ausschusses von der Gesellschaft und von dem Vorstand gewahrt sein. Zusätzlich soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sein.
|
||
• |
Gemäß den Empfehlungen D.2-D.5 des DCGK 2020 soll der Aufsichtsrat fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden.
|
||
• |
Gemäß D.11 des DCGK 2020 soll der Prüfungsausschuss regelmäßig eine Beurteilung der Qualität der Abschlussprüfung vornehmen.
|
||
• |
Unter D.12 empfiehlt der DCGK 2020, dass die Gesellschaft die Mitglieder des Aufsichtsrats bei ihrer Amtseinführung sowie den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen angemessen unterstützen und über durchgeführte Maßnahmen im Bericht des Aufsichtsrats berichten soll.
|
||
• |
Unter D.13 empfiehlt der DCGK 2020, dass der Aufsichtsrat regelmäßig beurteilen soll wie wirksam der Aufsichtsrat insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. Von dieser Selbstbeurteilung soll der Aufsichtsrat in der Erklärung zur Unternehmensführung berichten.
|
||
• |
Der DCGK 2020 empfiehlt unter F.2 den Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und verpflichtende unterjährige Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichterstattungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen.
|
Die Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands wurden im Rahmen der seit 20. März 2020 in Kraft befindlichen Neufassung des Kodex grundlegend umgestaltet. Diese stehen auch in engem Zusammenhang mit den Änderungen im Aktiengesetz zur Vorstandsvergütung durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie. Das bislang bestehende System der Vorstandsvergütung sowie die Vorgehensweisen bei Festlegung der konkreten Gesamtvergütung und der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile sowie die konkreten Inhalte der Vorstandsdienstverträge stehen überwiegend noch nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Kodex. Den Empfehlungen zur Vorstandsvergütung G.1 bis G.14 wurde daher bis dato nicht entsprochen. Der Aufsichtsrat wird jedoch innerhalb der maßgeblichen gesetzlichen Fristen ein den Anforderungen des § 87a AktG genügendes Vergütungssystem entwickeln, der Hauptversammlung zur Billigung vorlegen und anschließend die Vergütung der Vorstandsmitglieder in Übereinstimmung mit dem von der Hauptversammlung gebilligten System in zukünftigen Vorstandsdienstverträgen vereinbaren. Der Aufsichtsrat wird sich zu diesem Zwecke mit den neuen gesetzlichen Vorgaben und Kodexempfehlungen gründlich auseinandersetzen. Eine Prognose, welchen Empfehlungen des Kodex zur Vorstandsvergütung zukünftig entsprochen werden wird und welchen nicht, kann daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgegeben werden.
Bayreuth, im Februar 2021
Der Vorstand Der Aufsichtsrat