7C Solarparken AG, Bayreuth – Entsprechenserklärung zur Corporate Governance (Regierungskommission: Deutscher Corporate Governance Kodex)

7C Solarparken AG

Bayreuth

Entsprechenserklärung zur Corporate Governance

Vorstand und Aufsichtsrat der 7C Solarparken AG („7C“) geben nachfolgend die gemeinsame Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG in Bezug auf die Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ ab. Die Erklärung ist auf der Internetseite dauerhaft öffentlich zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat der 7C begrüßen grundsätzlich die Intention der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, transparente Leitlinien als wertvolle Richtschnur und Handlungshilfe für die ordnungsgemäße Unternehmensführung vorzugeben. Abweichungen zu den Empfehlungen des Kodexes werden wir in den künftigen Entsprechenserklärungen jeweils offenlegen und erläutern.

Dies vorausgeschickt, erklären der Vorstand und der Aufsichtsrat der 7C, dass den vom Bundesministerium der Justiz bekannt gemachten Verhaltensempfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 28. April 2022 mit nachfolgender Maßgabe seit der Veröffentlichung am 27. Juni 2022 („DCGK“) entsprochen wurde und auch in Zukunft entsprochen wird.

Gemäß A.5 empfiehlt der DCGK, dass Beschäftigten und Dritten auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden soll, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben.

7C hat bislang vor dem Hintergrund der Unternehmensgröße und den flachen Hierarchieebenen kein derartiges „Whistle Blowing“- System eingerichtet. Mitarbeitern des 7C Solarparken Konzerns ist es jederzeit möglich, mit Hinweisen auf mögliche Verstöße auf den Aufsichtsrat zuzugehen, auch ohne Anwesenheit des Vorstands. Auch Dritten steht diese Möglichkeit jederzeit offen.

Unter C.1 empfiehlt der DCGK, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennt und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Der Stand der Umsetzung soll in Form einer Qualifikationsmatrix in der Erklärung zur Unternehmensführung offengelegt werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informieren.

Der Aufsichtsrat hat für seine Zusammensetzung Ziele und ein Kompetenzprofil erarbeitet und umgesetzt. Bislang wurde dies allerdings nicht in Form einer Qualifikationsmatrix im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung umgesetzt. Eine solche Matrix wird nunmehr künftig veröffentlicht werden.

Gemäß den Empfehlungen D.2-D.4 des DCGK soll der Aufsichtsrat fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden.

Der Aufsichtsrat sah und sieht von der Bildung von Ausschüssen neben dem Prüfungsausschuss ab, weil er satzungsgemäß lediglich aus vier Aufsichtsratsmitgliedern besteht. Die Bildung von Ausschüssen hätte bei der Größenordnung des Unternehmens nicht zu einer Effizienzsteigerung beigetragen. Sämtliche Themen, die in Ausschüssen behandelt werden könnten, wurden intensiv im Plenum des Aufsichtsrats behandelt.

Gemäß D.10 des DCGK soll der Prüfungsausschuss mit dem Abschlussprüfer die Einschätzung des Prüfungsrisikos, die Prüfungsstrategie und Prüfungsplanung sowie die Prüfungsergebnisse diskutieren und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sich regelmäßig mit dem Abschlussprüfer über den Fortgang der Prüfung austauschen und dem Ausschuss hierüber berichten. Der Prüfungsausschuss soll regelmäßig mit dem Abschlussprüfer auch ohne den Vorstand beraten.

Der Aufsichtsrat der 7C hat keinen Prüfungsausschuss gebildet (vgl. Erläuterungen zu D.2-D.4), sodass weder eine Diskussion mit dem Abschlussprüfer zur Einschätzung des Prüfungsrisikos, die Prüfungsstrategie und der Prüfungsplanung durch einen Prüfungsausschuss noch ein regelmäßiger Austausch oder eine Beratung zwischen Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer erfolgt. Gleichwohl hat der Aufsichtsrat ein Aufsichtsratsmitglied bestimmt, welches sich im regelmäßigen Austausch mit dem Abschlussprüfer befindet und darüber dem Aufsichtsratsplenum berichtet. So ist gewährleistet, dass zum einen eine enge Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer stattfindet und der Aufsichtsrat als Plenum den Verlauf der Abschlussprüfung überwacht. Die Beratungen zwischen dem benannten Aufsichtsratsmitglied und dem Abschlussprüfer finden regelmäßig auch ohne den Vorstand statt.

Der DCGK empfiehlt unter F.2 den Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende und verpflichtende unterjährige Finanzinformationen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichterstattungszeitraums öffentlich zugänglich zu machen.

7C kommt dieser Empfehlung nicht nach, da die Gesellschaft aufgrund der Notierung im General Standard und gesetzlich ohnehin verpflichtet ist, diese Unterlagen innerhalb kurzer Fristen zu erstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (drei Monate für Halbjahresberichte und vier Monate für Jahres- und Konzernabschlüsse). Die Schaffung zusätzlichen Zeitdrucks bei der Erstellung und Prüfung der relevanten Unterlagen durch eine Verkürzung über die gesetzlich vorgesehenen Fristen hinaus soll vermieden werden. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass dadurch eine hinreichend zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit gewährleistet ist.

Der DCGK empfiehlt unter G.7, dass der Aufsichtsrat für das bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegt.

7C kommt dieser Empfehlung nicht in vollem Umfang nach, da die Leistungskriterien für das bevorstehende Geschäftsjahr erst im ersten Quartal des bereits laufenden Geschäftsjahrs festgelegt werden. Dies hängt damit zusammen, dass es für die Festlegung der Leistungskriterien von wesentlicher Bedeutung ist, dass das Budget für das Geschäftsjahr vom Aufsichtsrat gebilligt wurde, was erst im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres geschieht. Dies hängt damit zusammen, dass die ersten Monate des Geschäftsjahres für das Ergebnis der 7C von sehr untergeordneter Bedeutung ist.

Der DCGK empfiehlt unter G.10, dass die Vorstandsmitglieder die gewährten variablen Vergütungsbeträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung überwiegend in Aktien der Gesellschaft anlegen bzw. entsprechend aktienbasiert gewährt wird. Schließlich soll über die langfristig variablen Gewährungsbeträge das Vorstandsmitglied erst nach vier Jahren verfügen können.

7C kommt dieser Empfehlung nicht nach, da erstens die Aktien der 7C bereits mittelbar oder unmittelbar einen wesentlichen Teil des Vermögens der beiden Vorstandsmitglieder ausmachen. Zweitens: da grundsätzlich einmal eine variable Vergütung gewährt wird, sollte es nur dem Empfänger dieser Vergütung obliegen, wie dieser gewährte Betrag angewandt wird.

7C kommt dieser Empfehlung darüber hinaus nicht nach, da keine aktienbasierte Vergütung gewährt wird. Dies wurde bisher nicht veranlasst, da man das Vergütungssystem nicht unnötig komplex machen möchte.

Dem derzeitigen langfristig variablen Vergütungsprogramm der 7C liegt schließlich kein Bemessungszeitraum von vier Jahren, sondern ein Zeitraum von drei Jahren zugrunde. Dies ist im Einklang mit § 87 Abs. 1 Satz 3 AktG, der als mehrjährige Bemessungsgrundlage einen Zeitraum von 2-5 Jahren vorsieht. Der Aufsichtsrat hält den gewählten dreijährigen Bemessungsrahmen als angemessen.

Der DCGK empfiehlt unter G.11, dass der Aufsichtsrat die Möglichkeit haben soll in begründeten Fällen eine variable Vergütung einzubehalten oder zurückzufordern.

7C kommt dieser Empfehlung nicht nach, da die im Jahr 2022 abgeschlossenen Vorstandsanstellungsverträge einen Einbehalt bzw. Zurückforderung (Claw Black) von variabler Vergütung nicht vorsehen. Die Begründung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu dieser Empfehlung sieht das Erfordernis der Anpassung laufender Vorstandsanstellungsverträge auch nicht vor. Beim Auslaufen dieser Verträge wird der Aufsichtsrat dies erneut prüfen.

 

Bayreuth, im März 2023

Der Vorstand                Der Aufsichtsrat

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