The Naga Group AG
Hamburg
Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung
Auf Verlangen der Aktionärin Naga Beteiligungs GmbH laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 24. Mai 2017 um 11:00 Uhr, im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10 in 22297 Hamburg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
TAGESORDNUNG
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das am 31. Dezember 2015 endende Rumpfgeschäftsjahr, des festgestellten Jahresabschlusses für das am 30. Juni 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr und des festgestellten Jahresabschlusses für das am 31. Dezember 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr, jeweils mit dem Bericht des Aufsichtsrates, sowie des gebilligten Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2015 endende Rumpfgeschäftsjahr, des gebilligten Konzernabschlusses für das am 30. Juni 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr und des gebilligten Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli bis 31. Dezember 2016 Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli bis 31. Dezember 2016 Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2016 endende Rumpfgeschäftsjahr Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Rumpfgeschäftsjahr 1. Juli bis 31. Dezember 2016 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, die Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das zum 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft zu wählen. |
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5. |
Genehmigung zur Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Aktien auf die Treugeber Gemäß Ziffer 6.3 der Satzung der Gesellschaft bedarf die Übertragung von Aktien der Gesellschaft der Zustimmung durch die Gesellschaft. Über die Genehmigung der Zustimmungserklärung zur Übertragung durch den Vorstand beschließt die Hauptversammlung gemäß Ziffer 9.8.12 der Satzung (§ 68 Abs. 2 AktG).
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6. |
Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, die Satzung der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu fassen:
Die Gesellschaft führt die Firma
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Gesellschaft ist für unbestimmte Zeit errichtet.
Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festgelegt werden.
Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder Stillschweigen zu bewahren. Bei Sitzungen des Aufsichtsrats anwesende Personen, die nicht Aufsichtsratsmitglieder sind, sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten.
Diese Satzung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gründungskosten tragen die Gründer.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte diese Satzung eine Lücke aufweisen, soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht berühren. Vielmehr sind die Aktionäre verpflichtet, an Stelle der ungültigen oder fehlenden Bestimmung eine solche Bestimmung zu vereinbaren, wie sie vernünftigerweise von ihnen vereinbart worden wäre, hätten sie bei der Aufstellung dieser Satzung die Unwirksamkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung erkannt.“ Der Aktionär Fosun Fintech Holdings Limited soll der Aufhebung sämtlicher Sonderrechte in der bestehenden Satzung zu seinen Gunsten zustimmen, d.h. des Entsenderechts sowie der Rechte, die zu Gunsten der von diesem Aktionär entsandten Aufsichtsratsmitglieder bestehen. |
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7. |
Neuwahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats Die Amtszeit des amtierenden Aufsichtsrats endet gemäß Ziffer 8.1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft mit Ablauf der Hauptversammlung, bei der die Entlastung des Aufsichtsrats für das vorangegangene Geschäftsjahr beschlossen wird. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats sind damit neu zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall AktG nur aus von Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitgliedern zusammen und besteht gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 AktG i. V. m. Ziffer 8.1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft bzw. § 13.1 der neuen Satzung gemäß Tagesordnungspunkt 6 aus sechs Mitgliedern. Von diesen Mitgliedern sind vier Mitglieder von der Hauptversammlung zu wählen (§ 101 AktG) und nach Ziffer 8.2 der Satzung zwei Mitglieder von dem Aktionär Fosun Fintech Holdings (HK) Limited zu entsenden. Von dem Entsendungsrecht wurde bislang kein Gebrauch gemacht, alle Aufsichtsratsmitglieder sind gewählt. Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor,
als Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung der Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt im Wege des satzungsdurchbrechenden Beschlusses in Vorwegnahme der parallel beschlossenen Satzungsänderung. |
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8. |
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats
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9. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Nachgründungsvertrag Mit notariellem Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 24. Februar 2016 veräußerte Herr Yasin Sebastian Qureshi sämtliche Geschäftsanteile an der ZACK Beteiligungs GmbH, Hamburg, zum Kaufpreis von EUR 490.000,00 an die The Naga Group AG. Zuvor hatte die ZACK Beteiligungs GmbH ihrerseits sämtliche Anteile an der Hanseatic Brokerhouse Global Markets Ltd., mit Sitz in Limassol, Zypern, zum Kaufpreis von ebenfalls EUR 490.000,00 erworben. Die Abtretung der Geschäftsanteile gemäß dem Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag steht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Zustimmung zum Erwerb der Geschäftsanteile durch die Cyprus Securities and Exchange Commission (CySec). Diese Bedingung ist noch nicht eingetreten. Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2017 trat die SwipeStox GmbH, Hamburg, in die Vertragsposition der The Naga Group AG ein und übernahm sämtliche Rechte und Pflichten der The Naga Group AG aus dem Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag. Die Verträge haben folgenden wesentlichen Inhalt: Herr Qureshi hält an der Zack Beteiligungs GmbH sämtliche Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 25.000 im Gesamtnennbetrag von EUR 25.000,00. Die Einlagen auf diese Anteile sind zu 50 % erfolgt. Sämtliche Geschäftsanteile mit dem dazugehörigen Gewinnbezugsrecht veräußert er an die The Naga Group AG zum Kaufpreis von EUR 490.000,00. Der Kaufpreis ist sofort zur Zahlung fällig. Herr Qureshi tritt die Geschäftsanteile an die Gesellschaft aufschiebend bedingt ab. Aufschiebende Bedingungen sind die Kaufpreiszahlung und die Zustimmung der Cyprus Securities and Exchange Commission (CySec) – Finanzdienstleistungsaufsicht des Staates Zypern – zum Erwerb der Geschäftsanteile durch die Gesellschaft. Wirtschaftlich stellen sich die Parteien jedoch bereits so, als sei die Abtretung bereits wirksam geworden. Bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingungen hält Herr Qureshi die Anteile an der Zack Beteiligungs GmbH treuhänderisch für die Gesellschaft. Herr Qureshi garantiert, dass die Geschäftsanteile bestehen, er Inhaber dieser Anteile ist und die Geschäftsanteile nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Für den Fall, dass die Zustimmung der CySec nicht bis zum 31. Dezember 2016 vorliegt, besteht ein beiderseitiges Rücktrittsrecht. Mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 2017 übernahm die SwipeStox GmbH die Vertragsposition der The Naga Group AG. Der Vertrag wurde zwischen der SwipeStox GmbH, Herrn Qureshi und der The Naga Group AG geschlossen, die vereinbarten, dass die SwipeStox GmbH anstelle der The Naga Group AG in den Vertrag vom 24. Februar 2016 im Wege der Vertragsübernahme eintritt. Die SwipeStox GmbH verpflichtete sich gegenüber der The Naga Group AG zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 490.000,00, der bereits an Herrn Qureshi bezahlt wurde, als Kompensation an die The Naga Group AG zu zahlen. Die Zahlung ist zum 31. Dezember 2017 fällig und bis dahin zinslos gestundet. Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt folgenden Beschluss vor: Dem notariellen Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 24. Februar 2016 zwischen Herrn Yasin Sebastian Qureshi als Verkäufer und der The Naga Group AG, Hamburg als Käuferin über sämtliche Geschäftsanteile an der ZACK Beteiligungs GmbH zum Kaufpreis von EUR 490.000,00 sowie dem notariellen Vertrag vom 17. Februar 2017, mit dem die SwipeStox GmbH, Hamburg, die Rechte und Pflichten der The Naga Group AG übernahm, wird zugestimmt. Der Geschäftsanteilskauf- und -übertragungsvertrag vom 24. Februar 2016 sowie der notarielle Vertrag vom 17. Februar 2017 zur Vertragsübernahme liegen ab dem Tag der Einberufung und auch während der Versammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme aus und werden zum Beginn der Versammlung erläutert werden. Vor der Beschlussfassung wird der Aufsichtsrat den Vertrag prüfen und einen schriftlichen Bericht erstatten und es wird eine Nachgründungsprüfung stattfinden. |
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10. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und entsprechende Änderung der Satzung; Bezugsrechtsausschluss (IPO-Kapitalerhöhung) Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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11. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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12. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts und entsprechende Änderung der Satzung Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Für den Fall, dass die Kapitalziffer im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung nicht dem vorgenannten Satzungswortlaut entspricht, ist der Aufsichtsrat ermächtigt, einen an die tatsächlichen Kapitalverhältnisse angepassten Satzungswortlaut zur Eintragung zum Handelsregister anzumelden. Das gilt auch hinsichtlich der übrigen Beschlussfassungen zu Kapitalmaßnahmen die in dieser Hauptversammlung gefasst werden. Die Kapitalerhöhung ist so zum Handelsregister anzumelden, dass vorher eine Änderung der bestehenden Aktien von Nennbetrags- in Stückaktien im Handelsregister sowie die Kapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 11 eingetragen wurde. |
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13. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre und entsprechende Änderung der Satzung Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Kapitalerhöhung ist so zum Handelsregister anzumelden, dass vorher eine Änderung der bestehenden Aktien von Nennbetrags- in Stückaktien im Handelsregister sowie die Kapitalerhöhungen gemäß den Tagesordnungspunkten 11 und 12 eingetragen wurde. |
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14. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2017 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss samt entsprechender Satzungsänderung Um der Gesellschaft größtmögliche Flexibilität einzuräumen, soll ein genehmigtes Kapital geschaffen werden. Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
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15. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht(en) mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss In Zukunft soll die Gesellschaft über die Möglichkeit verfügen, zur Stärkung der Flexibilität ihrer Liquiditätsbasis Schuldverschreibungen auszugeben. Daher soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen beschlossen werden. Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, die folgenden Beschlüsse zu fassen:
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16. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2017 sowie entsprechende Satzungsänderung Zur Bedienung der Verpflichtungen der Gesellschaft aus der Ausnutzung der aufgrund des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 15 erteilten Ermächtigung ausgegebenen Finanzinstrumente soll ein bedingtes Kapital geschaffen werden. Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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17. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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18. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG unter Bezugsrechtsausschluss und Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre In Ergänzung der unter Tagesordnungspunkt 17 zu beschließenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG soll eine Ermächtigung erteilt werden, eigene Aktien auch unter Einsatz von Derivaten zu erwerben und zu veräußern. Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
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19. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der ZACK Beteiligungs GmbH Die The Naga Group AG und die ZACK Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Hamburg haben am 4. April 2017 den Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag aufgestellt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der The Naga Group AG und der Gesellschafterversammlung der ZACK Beteiligungs GmbH. Die Gesellschafterversammlung der ZACK Beteiligungs GmbH soll dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zeitnah zu der Hauptversammlung der The Naga Group AG zustimmen. Der Gewinnabführungsvertrag soll nach Vorliegen der erforderlichen Zustimmungen unterzeichnet werden. Der zu schließende Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
zwischen The Naga Group AG, Herrengraben 31, 20459 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 136811
und Zack Beteiligungs GmbH, c/o The Naga Group AG, Herrengraben 31, 20459 Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 138986
§ 1 Beherrschung Die Zack unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Naga. Die Naga ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Zack hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung der Zack weiterhin den Geschäftsführern der Zack. § 2 Gewinnabführung
§ 3 Verlustübernahme Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. § 4 Wirksamwerden und Dauer
§ 5 Schlussbestimmungen
Die Naga Beteiligungs GmbH schlägt vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der The Naga Group AG als herrschender Gesellschaft (Organträger) und der ZACK Beteiligungs GmbH mit dem Sitz in Hamburg als beherrschter Gesellschaft (Organgesellschaft) rückwirkend ab Beginn von dessen Laufzeit zuzustimmen. Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen folgende Unterlagen bei der Gesellschaft aus:
Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich gemacht. |
BERICHTE
I. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10 |
1. |
Hintergründe Den Aktionären wird unter Tagesordnungspunkt 10 eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen von bis zu EUR 1 Mio. vorgeschlagen. Diese Kapitalerhöhung soll für die Durchführung des geplanten Börsengangs genutzt werden. |
2. |
Die Kapitalmaßnahmen im Einzelnen Die Kapitalerhöhung wird gegen Bareinlagen durchgeführt. Der Platzierungspreis wird durch den Vorstand (ohne Zustimmung des Aufsichtsrats) festgesetzt. Im Rahmen dieser Kapitalerhöhung wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. |
3. |
Hintergründe und Zulässigkeit Der Bezugsrechtsausschluss ist zulässig. Er dient einem Zweck, der im Interesse der Gesellschaft liegt und der zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Im Rahmen des Börsengangs will die Gesellschaft die Aktien aus dieser Kapitalerhöhung platzieren. Das erfordert es, dass kein Bezugsrecht der Aktionäre besteht. Nach den Vorgaben der Deutsche Börse AG für das Segment Scale ist ein free float von mindestens 1 Mio. Aktien erforderlich. Dieses Erfordernis kann die Gesellschaft mit dieser Kapitalerhöhung erfüllen und gerade nicht, wenn bestehende (Groß-)Aktionäre die Kapitalerhöhung im Wege des Bezugsrechts zeichnen. Der Börsengang dient dem Interesse der Gesellschaft, weil sie damit einen wesentlichen Reputationsgewinn sowie die Möglichkeit der weiteren Finanzierung über den Kapitalmarkt einschließlich Einsatz der Aktie als Akquisitionswährung erreichen kann was für den geplanten weiteren Wachstumskurs notwendig ist. |
II. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 11 |
1. |
Hintergründe Den Aktionären werden insgesamt drei Kapitalmaßnahmen vorgeschlagen, die der Umsetzung verschiedener Beteiligungs- und Finanzierungsvereinbarungen mit Investoren dienen, um weitere wesentliche Beteiligungen zu erlangen und damit die operative Geschäftstätigkeit der Gesellschaft auszuweiten. Bereits im Dezember 2015 hat die Gesellschaft mit den Aktionären der Hanseatic Brokerhouse Securities AG, Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 75783 (nachfolgend „HBS“) eine Beteiligungsvereinbarung geschlossen, in deren Rahmen sich die HBS-Aktionäre verpflichteten, die von ihnen insgesamt gehaltenen 45.000 Aktien an HBS gegen Gewährung neuer Aktien an der Gesellschaft in die The Naga Group AG einzubringen. Die Aktionäre der HBS haben sich verpflichtet, weitere 14 % der Anteile an HBS sowie weitere 2 % nach Ausübung einer ihnen zustehenden Option als Zuzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft an diese zu übertragen. Somit besteht die Möglichkeit, weitere 12.000 Aktien an HBS zu erhalten und damit die Beteiligung an HBS auf insgesamt 76 % aufzustocken. Mit der unter Tagesordnungspunkt 11 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung soll diese Beteiligungsvereinbarung nunmehr umgesetzt werden. |
2. |
Die Kapitalmaßnahmen im Einzelnen Die Aktionäre der HBS sollen zugelassen werden, in genau festgelegtem Umfang insgesamt 11.777.039 Stück neuen auf den Namen lautenden Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit Gewinnberechtigung ab Beginn des laufenden Geschäftsjahres ihrer Ausgabe zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie zu übernehmen und zu zeichnen. Als Gegenleistung werden sie ihre derzeitige 60 %ige Beteiligung an HBS in die Gesellschaft einbringen. Im Rahmen dieser Sachkapitalerhöhung wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. |
3. |
Hintergründe und Zulässigkeit der Erbringung von Sacheinlagen statt Bareinlagen Die Zulassung der in dem Tagesordnungspunkt 11 namentlich benannten Zeichner zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien der Gesellschaft gegen Sacheinlagen ist zulässig. Sie dient einem Zweck, der im Interesse der Gesellschaft liegt und der zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Aus Sicht des Vorstands schafft die Einbringung der Aktien an HBS und damit auch deren Tochtergesellschaften im Wege der Kapitalerhöhung positive Zukunftsaussichten für die Gesellschaft, was im Interesse der Gesellschaft liegt und den Wert jeder einzelnen Aktie der Gesellschaft verbessert. Das Geschäftsmodell der Emittentin basiert darauf, dass HBS zum Konzern gehört. Die Gesellschaft sieht hierdurch eine Möglichkeit, das Unternehmen und ihre Geschäftstätigkeit vielseitiger und breiter aufzustellen, um die geplante Strategie des Ausbaus der Geschäftstätigkeit im Fintech Bereich umsetzen zu können. Unternehmensgegenstand von HBS ist das Erbringen von Dienstleistungen, insbesondere die Beratung und technologische Ausstattung von Finanzdienstleistern und deren Privatkunden. HBS darf als vertraglich gebundener Vermittler nach § 2 Abs. 10 KWG Anlageberatung und Anlagevermittlung für Rechnung und unter der Haftung der Hanseatic Brokerhouse Financial Services GmbH („HBFS“), ihrer Tochtergesellschaft, erbringen. Unternehmensgegenstand von HBFS ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen in den Bereichen Anlagevermittlung und Anlageberatung gemäß § 32 KWG sowie für nicht erlaubnispflichtige Anlageinstrumente. HBFS vermittelt als Vertriebsarm der Hanseatic Brokerhouse Gruppe derzeit die CFD-Handelskonten der Hanseatic Brokerhouse Global Markets Ltd. mit Sitz in Limassol, Zypern, („HBGM“) an interessierte Kunden. Der Erwerb der Aktien an HBS wäre unter Einsatz von Barmitteln nicht möglich, weil für eine solche Transaktion nicht ausreichend Barmittel bei der Gesellschaft vorhanden sind. Eine Darlehensaufnahme wäre nicht im erforderlichen Umfang möglich gewesen. Auch die Durchführung einer Barkapitalerhöhung zum Zwecke des anschließenden Erwerbs der Aktien an HBS stellt keine geeignete Alternative dar. Auch wenn grundsätzlich die Sacheinlagemöglichkeit gegenüber der Zuführung von Barmitteln durch die Aktionäre subsidiär ist, ist es aus Sicht der Gesellschaft vorliegend nicht realistisch, dass die Aktionäre in dem Umfang, der erforderlich ist, Barmittel hinzuzufügen. Wie vorstehend ausgeführt, führte die Prüfung des Vorstands von möglichen Alternativen zur Herbeiführung des verfolgten Zwecks zu dem Ergebnis, dass keine andere Transaktionsalternative denkbar ist, die ein milderes Mittel darstellen würde und zugleich das angestrebte Ziel herbeiführen könnte. Die Zulassung der Aktionäre von HBS zur Zeichnung gegen Sacheinlage ist somit zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich. Dies ist nach Ansicht des Vorstands auch verhältnismäßig, da das Interesse der Gesellschaft am Erwerb einer 60 %-igen Beteiligung an HBS mit der Möglichkeit zum Erwerb weiterer insgesamt 16 % an HBS die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft, die durch die Zulassung der Aktionäre von HBS zur Zeichnung gegen Sacheinlagen beeinträchtigt sein könnten, überwiegt. Die Zulassung der Aktionäre von HBS zur Zeichnung gegen Sacheinlagen liegt im Interesse der Gesellschaft, weil die geplante Einbringung der Aktien an HBS und die damit verbundene Einbringung des Geschäftsbetriebes von HBS und ihrer Tochtergesellschaft HBFS die Entwicklungsmöglichkeiten und damit die Zukunftsaussichten der Gesellschaft wesentlich verbessert werden und die Umsetzung des geplanten Geschäftsmodells ermöglichen. Nach Einschätzung des Vorstands erhöht sich damit der Wert jeder einzelnen Aktie. |
4. |
Angemessener Ausgabebetrag Die Einbringung der Aktien an HBS im Wege der Sacheinlage erfolgt auch zu angemessenen Bedingungen, d. h. der Ausgabebetrag der neuen Aktien ist nicht unangemessen niedrig. |
III. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 12 |
1. |
Hintergründe Die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage gemäß Tagesordnungspunkt 12 basiert auf im Zeitraum Juni bis August 2016 mit der AMPEC Immobilien- und Beteiligungs UG (haftungsbeschränkt) („AMPEC UG“), Faro UG (haftungsbeschränkt) („Faro UG“), BL realestate Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH („BL realestate GmbH“) und Herrn Timur Coban (AMPEC UG, Faro UG, BL realestate und Herr Coban zusammen die „Seed-Investoren“) geschlossenen jeweils im Wesentlichen wortlautgleiche Beteiligungsvereinbarungen, gemäß denen bei der Gesellschaft eine Kapitalerhöhung beschlossen werden soll, bei der die Seed-Investoren unter Ausschluss des Bezugsrechts der Gesellschaft zur Übernahme der neuen Aktien zugelassen werden sollen. |
2. |
Die Kapitalmaßnahmen im Einzelnen Vorgeschlagen wird eine Kapitalerhöhung unter Ausgabe von 700.000 neuen Stückaktien an der Gesellschaft. Die Seed-Investoren sollen statt einer Barleistung die ihnen jeweils die Gesellschaft zustehenden Darlehensrückzahlungsansprüche in die Gesellschaft einbringen. Im Rahmen ihrer Beteiligungsvereinbarungen gewährten die Seed-Investoren der Gesellschaft jeweils ein Darlehen in unterschiedlicher Höhe. Die Seed-Investoren werden jeweils in genau bestimmtem Umfang zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien zugelassen. |
3. |
Hintergründe und Zulässigkeit der Erbringung von Sacheinlagen statt Bareinlagen Die Zulassung der Seed-Investoren zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien der Gesellschaft gegen Sacheinlagen und unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist zulässig. Sie dient einem Zweck, der im Interesse der Gesellschaft liegt und der zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Die Sachkapitalerhöhung dient dem Interesse der Gesellschaft an einer Stärkung der Eigenkapitalbasis. Der Bezugsrechtsausschluss dient dem Erwerb der Darlehensforderungen und ist erforderlich, da die Einbringung der Forderung nur durch die Inhaber der Forderungen, also durch die Seed-Investoren erfolgen kann. Alternative Gestaltungen zu den Befreiungen von den Darlehensverbindlichkeiten sind nicht ersichtlich. Die Liquiditätslage der Gesellschaft gestattet gegenwärtig nicht die Rückzahlung der als Sacheinlagen einzubringenden Darlehensforderungen. Eine Barkapitalerhöhung zur Einwerbung der erforderlichen Barmittel ist nach Einschätzung des Vorstands derzeit nicht im erforderlichen Umfang möglich. |
IV. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 13 |
1. |
Hintergründe Unter Tagesordnungspunkt 13 soll eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre beschlossen werden. Hintergrund ist eine Investitionsvereinbarung, die die Gesellschaft mit der Fosun Fintech Holdings (HK) Limited, Level 54, Hopewell Centre, 183 Queen’s Road East, Hong Kong („Fosun“), weiteren einzelnen Privatinvestoren (zusammen mit Fosun die „Investoren“) sowie den Aktionären der Gesellschaft im Oktober/November 2016 geschlossen hat und auf deren Basis die Investoren als Aktionäre in die Gesellschaft einsteigen und die Finanzierung der Gesellschaft sicherstellen. |
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2. |
Die Kapitalmaßnahmen im Einzelnen Es sollen weitere 6.718.495 neue, auf den Namen lautende Aktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben und das Grundkapital entsprechend erhöht werden. Die Ausgabe erfolgt dabei gegen Bareinzahlung zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie. Zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien sollen Fosun über 6.594.905 neuen Aktien an der Gesellschaft sowie weitere Einzelinvestoren wie folgt zugelassen werden:
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3. |
Hintergründe und Zulässigkeit Die Kapitalerhöhung und Zulassung der Investoren zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlagen und unter Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre ist zulässig. Sie dient einem Zweck, der im Interesse der Gesellschaft liegt und der zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Die Barkapitalerhöhung dient dem Interesse der Gesellschaft an einer Stärkung der Eigenkapitalbasis und an der Finanzierung des Aufbaus der Geschäftstätigkeit. Die Investoren tragen wesentlich zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft. Die finanziellen Mittel werden benötigt, um die Geschäftstätigkeit in den Kategorien Finanzdienstleistungen, Finanztechnologie und Innovationsinkubation auszubauen. Dadurch erhöhen sich die Entwicklungsmöglichkeiten und werden damit die Zukunftsaussichten der Gesellschaft wesentlich verbessert sowie die Umsetzung der geplanten Geschäftstätigkeit ermöglicht. Nach Einschätzung des Vorstands erhöht sich damit der Wert jeder einzelnen Aktie. Der Bezugsrechtsausschluss ist vorliegend auch geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck der Finanzierung der Gesellschaft und Stärkung der Eigenkapitalbasis zu erreichen. Eine alternative Finanzierung über Fremdkapital im Rahmen weiterer Darlehen ist nach Einschätzung des Vorstands nicht möglich und im Übrigen aufgrund der daraus resultierenden Verbindlichkeiten weniger geeignet. Zudem haben die Investoren deutlich gemacht, dass sie die Gesellschaft nur finanzieren, wenn sie an dieser entsprechend mit insgesamt 35 % beteiligt sind, wobei auch die Aktien der Aktionäre FidesKapital Gesellschaft für Kapitalbeteiligungen mbH als Aktien der Investoren zählen. Hierfür war diese weitere Kapitalerhöhung gemäß Tagesordnungspunkt 13. Die Prüfung des Vorstands von möglichen Alternativen zur Herbeiführung des verfolgten Zwecks führte zu dem Ergebnis, dass keine andere Transaktionsalternative denkbar ist, die ein milderes Mittel darstellen würde und zugleich das angestrebte Ziel herbeiführen könnte. Dies ist nach Ansicht des Vorstands auch verhältnismäßig, da das Interesse der Gesellschaft an der erfolgreichen Finanzierung durch die Investoren die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft, die durch die Zulassung der Investoren zur Zeichnung gegen Sacheinlagen beeinträchtigt sein könnten, überwiegt. Die Zulassung der Investoren zur Zeichnung gegen Bareinlagen liegt im Interesse der Gesellschaft, weil die geplante Finanzierung durch die erhaltenen Barmittel die Entwicklungsmöglichkeiten und damit die Zukunftsaussichten der Gesellschaft wesentlich verbessern und die Umsetzung des geplanten Geschäftsmodells ermöglichen werden. Nach Einschätzung des Vorstands erhöht sich damit der Wert jeder einzelnen Aktie. |
V. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 14 |
1. |
Einleitung Der Vorstand hat zu Punkt 14 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht. Unter Tagesordnungspunkt 14 wird die Schaffung eines genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 10.004.024,00 vorgeschlagen. Das genehmigte Kapital soll die Flexibilität der Gesellschaft erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. |
2. |
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 % Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10 %ige Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses aufgrund einer gegebenenfalls noch zu beschließenden Ermächtigung durch die Hauptversammlung anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern platzieren zu können. Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert. |
3. |
Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie auf Angebote zu Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der zu erwerbenden Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen. |
4. |
Bezugsrechtsausschluss bei Schuldverschreibungen Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zu Gunsten der Inhaber der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten dient dem Zweck, Options- oder Bezugsrechte aus ausgegebenen Schuldverschreibungen auch aus genehmigtem Kapital bedienen zu können. Insbesondere ist daran zu denken, den Options- bzw. Wandlungspreis nicht entsprechend den sogenannten Verwässerungsklauseln der Options- bzw. Wandlungsbedingungen ermäßigen zu müssen, sondern den Inhabern der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten statt dessen eine erhöhte Anzahl an Aktien anzubieten. |
5. |
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge Ferner ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht zur Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. |
6. |
Berichterstattung Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
VI. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 15 |
1. |
Einleitung Die Aktionäre der Gesellschaft werden unter Tagesordnungspunkt 15 um die Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen und Optionsschuldverschreibungen sowie von Genussrechten mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrecht gebeten. Diese Finanzierungsinstrumente können jeweils mit Umtauschrechten oder Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft versehen werden. Den Inhabern dieser Umtausch- oder Bezugsrechte wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, Aktien der Gesellschaft zu erwerben, indem sie ihre bereits an die Gesellschaft erbrachten Leistungen in Eigenkapital umwandeln (Umtauschrecht) oder eine zusätzliche Einzahlung in das Eigenkapital der Gesellschaft leisten (Bezugsrecht). Die Gesellschaft kann bei einer Emission auch beschließen, dass die begebenen Schuldverschreibungen und Genussrechte später auf Verlangen der Gesellschaft in Aktien der Gesellschaft zu tauschen sind (Wandlungspflicht). Eine Lieferung der Aktien bei Ausübung der Umtausch- und Bezugsrechte bzw. Erfüllung der Wandlungspflicht ist möglich aus bedingtem Kapital, genehmigtem Kapital oder eigenen Aktien. Auch ein Barausgleich wäre möglich. Die Ermächtigung in Tagesordnungspunkt 15 soll in erster Linie dazu dienen, die Kapitalausstattung der Gesellschaft bei Bedarf zügig und flexibel stärken zu können. Die zum gegenwärtigen Zeitpunkt weitgehend offene Festlegung der Bedingungen für die Begebung der genannten Finanzierungsinstrumente ermöglicht es der Gesellschaft, auf die jeweils aktuellen Marktverhältnisse angemessen zu reagieren und neues Kapital zu möglichst geringen Kosten aufzunehmen. Rein vorsorglich soll mit der vorgeschlagenen Ermächtigung auch die Möglichkeit geschaffen werden, diese Finanzierungsinstrumente wie ein genehmigtes Kapital zum liquiditätsschonenden Erwerb von Vermögensgegenständen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen hieran, zu nutzen. In der Praxis dürfte diese Verwendung jedoch von untergeordneter Bedeutung sein. Bei der Begebung dieser Finanzierungsinstrumente haben die Aktionäre der Gesellschaft gemäß § 221 Abs. 4 AktG grundsätzlich ein Bezugsrecht hierauf. Mit den unter Tagesordnungspunkt 15 erbetenen Ermächtigungen soll der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Gesellschaft erforderlich sein sollte. Im Einzelnen gilt hierbei Folgendes: |
2. |
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, das Bezugsrecht für Spitzenbeträge auszuschließen. Dies kann erforderlich werden, wenn anders ein praktikables Bezugsverhältnis nicht zu erreichen ist. Die Gesellschaft wird sich bemühen, freie Spitzen im Interesse der Aktionäre bestmöglich zu verwerten. |
3. |
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen um bis zu 10 % Für die Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen sowie für Genussrechte, die mit einem Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft versehen sind, soll der Vorstand in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, wenn der Ausgabepreis des jeweiligen Finanzierungsinstruments dessen nach anerkannten Methoden der Finanzmathematik ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dieser Bezugsrechtsausschluss könnte erforderlich werden, wenn eine Schuldverschreibung schnell platziert werden soll, um ein günstiges Marktumfeld zu nutzen. Durch den Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft in diesem Fall die erforderliche Flexibilität, eine günstige Börsensituation kurzfristig zu nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden in diesem Fall dadurch gewahrt, dass der Ausgabepreis der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem Marktwert liegt, wodurch der Wert des ausgeschlossenen Bezugsrechts soweit wie möglich minimiert wird. Daneben ist diese Ermächtigung auf die in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehene Grenze von 10 % des Grundkapitals beschränkt. Durch diese Vorgaben sind die Aktionäre nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor einer zu weitgehenden Verwässerung ihres Anteilsbesitzes geschützt. |
4. |
Bezugsrechtsausschluss bei rein schuldrechtlichen Genussrechten Der Vorstand soll ferner mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt werden, bei der Ausgabe von Genussrechten, die in ihrer Ausstattung nicht aktiengleich oder aktienähnlich sind, also insbesondere keine Teilhabe am Liquidationserlös gewähren und bei denen sich die Höhe der Ausschüttung nicht nach der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende richtet, und die nicht mit Wandlungs- oder Bezugsrechten verbunden sind, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Unter der Prämisse einer obligationsähnlichen Ausgestaltung der Genussrechte wird die mitgliedschaftliche Position der Aktionäre nicht betroffen; weder das Stimmrecht noch der anteilige Dividendenanspruch oder der Anteil am Gesellschaftsvermögen würden durch eine bezugsrechtslose Genussrechtsemission verändert. Im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses müssten die Genussrechte zudem verbindlich zu marktgerechten Ausgabebedingungen begeben werden, so dass sich diesbezüglich schon kein nennenswerter Bezugsrechtswert ergäbe. Demgegenüber wird der Vorstand durch die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses in die Lage versetzt, ein niedriges Zinsniveau bzw. eine günstige Nachfragesituation flexibel und kurzfristig für eine Emission zu nutzen. Dadurch ist er in der Lage, das Platzierungsrisiko deutlich zu reduzieren. Dagegen bestünde bei einer Genussrechtsemission unter Wahrung des Bezugsrechts die je nach Marktlage mehr oder weniger große Gefahr, dass sich die einmal festgesetzten Konditionen bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Platzierung am Markt als nicht mehr marktgerecht erweisen. Die Gesellschaft liefe daher Gefahr, die Genussrechte gar nicht platzieren zu können, oder aber, diese zu günstig zu platzieren. Beides wäre nicht im Interesse der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Um dem Schutzbedürfnis der Aktionäre Rechnung zu tragen, wird der Vorstand jedoch im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob ein Bezugsrechtsausschluss im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. |
5. |
Bezugsrechtsausschluss für Verwässerungsschutz Darüber hinaus soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, soweit dies erforderlich ist, um auch den Inhabern von Umtausch- und Bezugsrechten ein Bezugsrecht zu gewähren, wie es ihnen zustünde, wenn sie ihr Umtausch- oder Bezugsrecht bereits ausgeübt, beziehungsweise ihre Wandlungspflicht bereits erfüllt hätten. Finanzierungsinstrumente wie die hier beschriebenen enthalten in ihren Bedingungen regelmäßig eine Verwässerungsschutzklausel für den Fall, dass die Gesellschaft weitere solcher Finanzierungsinstrumente oder Aktien emittiert, auf die die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Damit der Wert dieser Finanzierungsinstrumente durch solche Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird, erhalten die Inhaber dieser Finanzierungsinstrumente in der Regel dadurch einen Ausgleich, dass der Umtausch- oder Bezugspreis ermäßigt wird oder dass sie ebenfalls ein Bezugsrecht auf die später emittierten Finanzierungsinstrumente oder Aktien erhalten. Um sich insoweit größtmögliche Flexibilität zu erhalten, soll daher auch für diesen Fall die Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss bestehen. Dies dient einer erleichterten Platzierung und damit letztlich der optimalen Finanzierungsstruktur der Gesellschaft. |
6. |
Bezugsrechtsausschluss bei Sachleistungen Des Weiteren soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, um die jeweiligen Finanzinstrumente gegen Sachleistungen begeben zu können. Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, diese Finanzierungsinstrumente auch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Vermögensgegenständen einzusetzen. Dies kann insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten, praktisch werden. In solchen Fällen bestehen die Verkäufer häufig darauf, eine Gegenleistung in anderer Form als Geld oder nur Geld zu erhalten. Dann kann es eine interessante Alternative darstellen, anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder Barleistungen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder Genussrechte anzubieten. Diese Möglichkeit schafft zusätzliche Flexibilität und erhöht die Chancen der Gesellschaft bei Akquisitionen. Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sachleistungen als auch ein diesbezüglicher Bezugsrechtsausschluss, sollen jedoch nur dann genutzt werden, wenn der Erwerb des betreffenden Gegenstands im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt und ein anderweitiger Erwerb, insbesondere durch Kauf, rechtlich oder tatsächlich nicht oder nur zu ungünstigeren Bedingungen in Betracht kommt. In diesen Fällen wird die Gesellschaft indes stets prüfen, ob ein ebenso geeigneter Weg zum Erwerb der Sache zur Verfügung steht, der in seinen Auswirkungen weniger stark in die Stellung der Aktionäre eingreift. Dem Interesse der Aktionäre wird weiter dadurch Rechnung getragen, dass die Gesellschaft bei dem Erwerb von Sachleistungen gegen die Begebung einer Schuldverschreibung und/oder von Genussrechten und/oder die Ausgabe neuer Aktien verpflichtet ist, sich an Marktpreisen zu orientieren. |
VII. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkten 17 und 18 |
1. |
Einleitung Der Vorstand hat zu Punkt 17 und Punkt 18 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, Halbsatz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: |
2. |
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG In Punkt 17 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zu erwerben, durch Tagesordnungspunkt 18 wird die Möglichkeit des Erwerbs unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten geregelt. Deutsche Unternehmen dürfen eigene Aktien in begrenztem Umfang auf Grund einer besonderen Ermächtigung der Hauptversammlung erwerben. Die Laufzeit der Ermächtigung ist auf fünf Jahre begrenzt. Damit soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre eigene Aktien bis zu einer Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Dabei soll der Gesellschaft vorliegend die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu erwerben, etwa zur Reduzierung der Eigenkapitalausstattung, zur Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder aber, um die Aktien wieder zu veräußern. Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien u.a. durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot zu erwerben. Der Gesellschaft wird damit größere Flexibilität eingeräumt. In Fällen, in denen dies im angemessenen Interesse der Gesellschaft liegt, soll der Vorstand bei Wahrung der Voraussetzungen des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53a AktG das Andienungsrecht der Aktionäre ausschließen können. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, glatte Erwerbsquoten festlegen zu können und trotzdem kleine Aktienbestände zu berücksichtigen. Der Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien gibt der Gesellschaft die Möglichkeit, einen Rückkauf zu optimieren. Er soll, wie schon die gesonderte Begrenzung auf 5 % des Grundkapitals verdeutlicht, das Instrumentarium des Aktienrückkaufs ergänzen, aber zugleich auch seine Einsatzmöglichkeiten erweitern. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Optionen als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform den Anforderungen des § 53a AktG Rechnung getragen werden kann. Die Laufzeit der Optionen wird grundsätzlich 18 Monate nicht übersteigen. Bei der Veräußerung von Put-Optionen wird dem Erwerber der Put-Option das Recht gewährt, Aktien der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis, dem Ausübungspreis, an die Gesellschaft zu veräußern. Als Gegenleistung erhält die Gesellschaft eine Optionsprämie, die unter Berücksichtigung unter anderem des Ausübungspreises, der Laufzeit der Option und der Volatilität der eigenen Aktien dem Wert des Veräußerungsrechts entspricht. Wird die Put-Option ausgeübt, vermindert die Optionsprämie, die der Erwerber der Put-Option gezahlt hat, den von der Gesellschaft für den Erwerb der Aktie insgesamt erbrachten Gegenwert. Die Ausübung der Put-Option ist für den Optionsinhaber in der Regel dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung unter dem Ausübungspreis liegt, weil er dann die Aktie zu dem höheren Ausübungspreis verkaufen kann. Aus Sicht der Gesellschaft kann der Aktienrückkauf unter Einsatz von Put-Optionen etwa den Vorteil bieten, dass der Ausübungspreis bereits bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegt wird, während die Liquidität erst am Ausübungstag abfließt. Übt der Optionsinhaber die Option nicht aus, weil der Aktienkurs am Ausübungstag über dem Ausübungspreis liegt, kann die Gesellschaft auf diese Weise zwar keine eigenen Aktien erwerben, ihr verbleibt jedoch die vereinnahmte Optionsprämie. Beim Erwerb einer Call-Option erhält die Gesellschaft gegen Zahlung einer Optionsprämie das Recht, eine vorher festgelegte Anzahl an eigenen Aktien zu einem vorher festgelegten Preis, dem Ausübungspreis, vom Veräußerer der Option, dem Stillhalter, zu kaufen. Die Ausübung der Call-Option ist für die Gesellschaft dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der eigenen Aktien über dem Ausübungspreis liegt, da sie die Aktien dann zu dem niedrigeren Ausübungspreis vom Stillhalter kaufen kann. Zusätzlich wird die Liquidität der Gesellschaft erst dann mit dem vereinbarten Ausübungspreis belastet, wenn bei Ausübung der Call-Option der festgelegte Preis für die Aktien gezahlt werden muss. Beim Terminkauf erwirbt die Gesellschaft die Aktien nach der Vereinbarung mit dem Terminverkäufer zu einem bestimmten, in der Zukunft liegenden Termin zu dem bei Abschluss des Terminkaufs festgelegten Erwerbspreis. Der Abschluss von Terminkäufen kann für die Gesellschaft sinnvoll sein, wenn sie einen Bedarf an eigenen Aktien zum Termin zu einem bestimmten Preisniveau sichern will. Die an den Derivatgeschäften nicht beteiligten Aktionäre erleiden keinen wesentlichen wertmäßigen Nachteil, weil ihre Stellung insoweit der Stellung der Aktionäre beim Aktienrückkauf über die Börse, bei dem nicht alle Aktionäre tatsächlich Aktien an die Gesellschaft verkaufen können, entspricht. Sowohl die Vorgaben für die Ausgestaltung der Derivate als auch die Vorgaben für die zur Belieferung geeigneten Aktien stellen sicher, dass auch bei dieser Erwerbsform den Anforderungen des § 53a AktG umfassend Rechnung getragen wird. Insofern ist es, auch unter dem § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugrunde liegenden Rechtsgedanken, gerechtfertigt, dass den Aktionären kein Recht zustehen soll, solche Derivatgeschäfte mit der Gesellschaft abzuschließen. Ein Recht der Aktionäre auf Abschluss von Derivatgeschäften besteht auch nicht, soweit beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten ein bevorrechtigtes Angebot für den Abschluss von Derivatgeschäften, bezogen auf geringe Stückzahlen an Aktien, vorgesehen wird. Der Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts ermöglicht es, Derivatgeschäfte kurzfristig abzuschließen, was bei einem Angebot zum Abschluss von solchen Derivatgeschäften an alle Aktionäre nicht möglich wäre. Beim Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten soll Aktionären ein Recht auf Andienung ihrer Aktien nur zustehen, soweit die Gesellschaft aus den Eigenkapitalderivaten ihnen gegenüber zur Abnahme der Aktien verpflichtet ist. Anderenfalls wäre der Einsatz von Eigenkapitalderivaten im Rahmen des Rückerwerbs eigener Aktien nicht möglich, und die damit für die Gesellschaft verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Der Vorstand hält die Nichtgewährung beziehungsweise Einschränkung des Andienungsrechts nach sorgfältiger Abwägung der Interessen der Aktionäre und des Interesses der Gesellschaft aufgrund der Vorteile, die sich aus dem Einsatz von Eigenkapitalderivaten für die Gesellschaft ergeben können, für gerechtfertigt. |
3. |
Verwendungsmöglichkeiten der eigenen Aktien In Punkt 17 der Tagesordnung wird die Gesellschaft ermächtigt, erworbene Aktien wieder zu veräußern. Gemäß Tagesordnungspunkt 18 gilt diese Ermächtigung auch für die Fälle des Erwerbs eigener Aktien unter Einsatz von Eigenkapitalderivaten. Dabei dient die Möglichkeit zum Wiederverkauf eigener Aktien der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG kann die Hauptversammlung der Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse unter Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigen. Insbesondere können die eigenen Aktien entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die Möglichkeit einer solchen Veräußerung liegt im Interesse der Gesellschaft. Sie erlaubt eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien als deren Veräußerung unter entsprechender Anwendung der Regeln eines Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären entsteht nach der Wertung des Gesetzgebers kein Nachteil, da sie, soweit sie am Erhalt ihrer Stimmrechtsquote interessiert sind, die entsprechende Anzahl von Aktien jederzeit an der Börse erwerben können. Darüber hinaus schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung bei dem Erwerb von Unternehmen, von Beteiligungen an Unternehmen oder von gewerblichen Schutzrechten anbieten zu können. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum geben, um Akquisitionschancen schnell und flexibel nutzen zu können. Außerdem ist die Gesellschaft berechtigt, die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten zu verwenden, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Konzerngesellschaften eingeräumt wurden. Voraussetzung für diese Art der Verwendung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Ferner ermöglicht es die Ermächtigung, dass die eigenen Aktien den Aktionären der Gesellschaft aufgrund eines Angebots, das an alle Aktionäre gerichtet ist und den Gleichheitsgrundsatz beachtet, zum Bezug angeboten werden. In einem solchen Fall kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen. Schließlich sieht die Ermächtigung die Möglichkeit vor, dass die erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. |
4. |
Berichterstattung Der Vorstand wird der jeweils folgenden Hauptversammlung über eine Ausnutzung dieser Ermächtigungen berichten. Zudem gibt die Gesellschaft im Anhang zum jeweiligen Jahresabschluss den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft, den Zeitpunkt des Erwerbs, die Gründe für den Erwerb, bei entsprechenden Transaktionen im betreffenden Geschäftsjahr auch die jeweiligen Erwerbe oder Veräußerungen unter Angabe der Zahl der Aktien, des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie die Verwendung des Erlöses, an. |
TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 9.5 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind.
STIMMRECHTSVERTRETUNG
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären über ein Kreditinstitut ausüben lassen. Sofern es sich bei den Bevollmächtigten nicht um ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere nach § 135 AktG gleichgestellte Person handelt, bedarf die Erteilung der Stimmrechtsvollmacht der Textform (§ 126b BGB) und kann auch fernschriftlich (Telefax) erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Ein Vollmachtsvordruck befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen oder der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt werden:
The Naga Group AG
Herrengraben 31
20459 Hamburg
Telefax: 040 / 524 77 91 11
E-Mail: hv@thenagagroup.com
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution gelten Besonderheiten. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
ANTRÄGE VON AKTIONÄREN
Anträge von Aktionären gemäß § 126 AktG gegen einen Vorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:
The Naga Group AG
Herrengraben 31
20459 Hamburg
Telefax: 040 / 524 77 91 11
E-Mail: hv@thenagagroup.com
Gegenanträge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung eingegangen sind, d. h. bis spätestens 9. Mai 2017, 24:00 Uhr, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG unter der Internetadresse www.thenagagroup.com unter dem Link „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ und dort unter „Hauptversammlung 2017“ zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.
Hamburg, im April 2017
Der Vorstand