OSRAM Licht AGMünchenISIN: DE000LED4000Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die OSRAM Licht AG zum 30. September Die genannten Unterlagen sind auf unserer Internetseite unter
zugänglich. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und Der Aufsichtsrat hat die vom Vorstand aufgestellten Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr Die nach den Vorschriften des HGB aufgestellten Jahresabschlüsse der OSRAM Licht AG |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/2021 amtierenden Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020/2021 amtierenden Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das verkürzte Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im verkürzten Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung |
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5. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das verkürzte Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im verkürzten Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung |
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6. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München |
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7. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 endet die Amtszeit aller derzeitigen Der Aufsichtsrat schlägt vor, die bisherigen Mitglieder
jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 2022 als Anteilseignervertreter Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. |
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8. |
Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in § 14 Abs. 7 (Teilnahme von Mitgliedern Derzeit ermöglicht es eine zeitlich befristete Gesetzgebung aufgrund der Corona-Krise, Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 14 Abs. 7 der Satzung zu ändern und „(7) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien
der Gesellschaft 96.848.074 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Aktien ohne Nennbetrag,
die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 96.848.074.
Diese Gesamtzahlen berücksichtigen jeweils die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
von der Gesellschaft gehaltenen 2.664.388 Stück eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft
keine Rechte zustehen.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu einigen
Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte.
Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur
Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des
Stimmrechts und zur Wahrnehmung der Frage- und Widerspruchsmöglichkeit.
Der Vorstand der OSRAM Licht AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden,
die ordentliche Hauptversammlung am 10. Mai 2022 ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische
Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen. Grundlage der virtuellen
Hauptversammlung ist das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der
COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 570), zuletzt
verlängert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Bundesgesetzblatt
I 2021, S. 4147) vom 10. September 2021 (nachfolgend „C19-Maßnahmengesetz“).
Es besteht die Möglichkeit für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten,
die gesamte Hauptversammlung durch Bild- und Tonübertragung live zu verfolgen. Die
Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht jedoch keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Aktionäre und
ihre Bevollmächtigten können vor der virtuellen Hauptversammlung Fragen im Wege der
elektronischen Kommunikation einreichen. Zudem besteht die Möglichkeit, auf elektronischem
Wege Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Die weiteren
Einzelheiten hierzu werden im Folgenden dargestellt.
Möglichkeiten, die Hauptversammlung zu verfolgen
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können sich zur Bild-
und Tonübertragung der gesamten Versammlung über das Aktionärsportal unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
zuschalten. Einzelheiten zur Nutzung des Aktionärsportals sind im nachfolgenden Abschnitt
„Aktionärsportal“ erläutert.
Aktionärsportal
Die Gesellschaft bietet den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten für die virtuelle
Hauptversammlung das Aktionärsportal unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
an.
Das zugangsgeschützte Aktionärsportal ist voraussichtlich ab dem 14. April 2022 für
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten geöffnet. Über das Aktionärsportal können sich
Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und zur Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung
zuschalten. Diejenigen Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben und die
zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen
sind, oder ihre Bevollmächtigten können über das Aktionärsportal unter anderem ihr
Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll
erklären. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer
und das zugehörige Zugangspasswort. Im Aktienregister eingetragene Aktionäre erhalten
mit den Unterlagen, die ihnen per Post mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt
werden, ihre Aktionärsnummer und ein Initialpasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal.
Bei der initialen Anmeldung müssen die Nutzer des Aktionärsportals ein selbst gewähltes
Zugangspasswort für künftige Anmeldevorgänge vergeben. Aktionäre, die sich bereits
im Aktionärsportal und zusätzlich für die Zusendung der Einladung zur Hauptversammlung
per E-Mail registriert haben, melden sich mit dem bei Erstzugang selbst gewählten
Zugangspasswort im Aktionärsportal an.
Formular für die Anmeldung, die Briefwahl sowie die Vollmachts- und Weisungserteilung
Den Aktionären wird außerdem mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Anmeldeformular
übersandt, das auch ein Formular für die Briefwahl sowie ein Formular für die Erteilung
von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
umfasst und nach Maßgabe der nachfolgenden Erläuterungen zur Anmeldung und Ausübung
des Stimmrechts benutzt werden kann.
Das Anmeldeformular kann zudem unter
OSRAM Licht AG |
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oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de |
angefordert werden. Darüber hinaus kann das Anmeldeformular auch über die Internetseite
der Gesellschaft unter
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
heruntergeladen werden.
Anmeldung als Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des
Stimmrechts
Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionäre
berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig zur
Hauptversammlung angemeldet sind. Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 der
Satzung der Gesellschaft spätestens bis
Dienstag, 3. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in deutscher
oder englischer Sprache zugegangen sein, und zwar unter der Anschrift
OSRAM Licht AG |
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oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de |
Zur Anmeldung kann das Anmeldeformular genutzt werden. Die Gesellschaft bietet ihren
Aktionären auch an, sich online, innerhalb der vorstehenden Anmeldefrist, über das
Aktionärsportal unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
anzumelden.
Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute) gemäß § 135 Abs. 1 AktG sowie gemäß §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber
sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs
ausüben.
Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre
können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.
Maßgeblich für die Möglichkeit die gesamte Hauptversammlung live zu verfolgen sowie
für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist der im Aktienregister
eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters,
die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 4. Mai
2022, 00:00 Uhr (MESZ), bis 10. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden erst mit
Wirkung nach der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter
Umschreibestopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record
Date) ist daher der 3. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nicht rechtzeitig, d.h. während des Umschreibestopps, bei der Gesellschaft eingehen,
können ihre Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung
daher nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen.
Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl
Die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht aus Aktien, für die
die Aktionäre am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, auch
ohne sich zu der Hauptversammlung zuzuschalten, durch Briefwahl ausüben. Briefwahl
ist in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl)
über das Aktionärsportal möglich. Zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl sind
nur ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte berechtigt.
Vor der Hauptversammlung steht den Aktionären oder deren Bevollmächtigten das Briefwahlformular,
das Teil des Anmeldeformulars und das auch unter
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
zugänglich ist, zur Verfügung. Damit können die Briefwahlstimmen unter der Anschrift
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oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de |
bis zum 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Maßgeblich für die Abgabe, die Änderung und den Widerruf der Briefwahlstimme auf diesem
Wege ist der Zugang bei der Gesellschaft. Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen
Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Erfolgt bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine eindeutige Stimmabgabe,
so wird diese für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für
die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl auch das Aktionärsportal unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
zur Verfügung. Die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl über das Aktionärsportal
ist voraussichtlich ab dem 14. April 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der
Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können die Aktionäre auch während
der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen etwaige zuvor im Wege der Briefwahl
erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.
Eine Stimmabgabe durch Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge
möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach
§§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter
Die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können sich außerdem durch von der Gesellschaft
benannte Stimmrechtsvertreter bei der Ausübung des Stimmrechts aus Aktien, für die
der Aktionär am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, nach
Maßgabe ihrer Weisungen vertreten lassen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur ordnungsgemäß
angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte berechtigt.
Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht
auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Wird keine ausdrückliche und eindeutige Weisung erteilt, enthalten sie sich der Stimme.
Wir bitten zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
keine Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bedürfen der Textform oder sind im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal
zu erteilen.
Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Bevollmächtigung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das Vollmachts- und Weisungsformular,
das Teil des Anmeldeformulars und das auch unter
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
zugänglich ist, zur Verfügung. Damit können Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter unter der Anschrift
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oder per E-Mail unter: anmeldestelle@computershare.de |
bis zum 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich
für die Erteilung, die Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der
Zugang bei der Gesellschaft.
Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für
die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter auch das Aktionärsportal unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
zur Verfügung. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung über das Aktionärsportal
ist voraussichtlich ab dem 14. April 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der
Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können die Aktionäre oder deren
Bevollmächtigte auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen
eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.
Eine Stimmabgabe und die Erteilung von Vollmacht und Weisung ist nur in Bezug auf
solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser Einberufung oder
später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs.
3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Ergänzende Informationen zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über
das Aktionärsportal durch Briefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt
werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge
berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail, 3 per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten
und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können zur Ausübung ihres Stimmrechts und sonstiger
Rechte neben den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern auch einen Dritten
– z.B. einen Intermediär wie das depotführende Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder einen sonstigen Dritten ihrer Wahl – bevollmächtigen. Bevollmächtigte Dritte
können das Stimmrecht ihrerseits lediglich durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der vorstehenden
Abschnitte ausüben. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht
nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung Dritter zur Stimmrechtsausübung
nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute),
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten)
sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung
nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung
bei den jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.
Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten und die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird
empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts
mit der Aktionärs-Hotline (siehe dazu unten im Abschnitt „Technische Hinweise zur
virtuellen Hauptversammlung“) oder unter der oben genannten Adresse mit der Anmeldestelle
in Verbindung zu setzen.
Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären
zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird,
kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber
dem bevollmächtigten Dritten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft in Textform) erteilt werden. Die Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
ist der Gesellschaft an die Anschrift
OSRAM Licht AG |
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oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de |
zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.
Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese Erklärung
der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 9. Mai 2022, 24:00
Uhr (MESZ), zugehen. Eine Übermittlung der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
oder des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Widerruf einer Bevollmächtigung
sind an die oben genannte E-Mail-Adresse auch am Tag der Hauptversammlung bis zum
Beginn der Abstimmungen noch möglich. Der Nachweis einer auf diesem Wege erteilten
Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. Kopie oder
Scan der Vollmacht) an die oben genannte E-Mail-Adresse übermittelt wird.
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen wollen, werden
gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Vollmachtsformular, das Teil des Anmeldeformulars
ist, zu verwenden.
Vollmachten können voraussichtlich ab dem 14. April 2022 bis zum Beginn der Abstimmungen
am Tag der Hauptversammlung auch elektronisch über das Aktionärsportal erteilt werden.
Nach Erteilung einer Vollmacht durch den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär werden
dem bevollmächtigten Dritten individuelle Zugangsdaten für das Aktionärsportal zugesandt.
Wird die Vollmacht unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt, ist
ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis
der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln.
Die Nutzung des Zugangscodes durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis
der Bevollmächtigung.
Fragerecht der Aktionäre, Widerspruch zur Niederschrift und Angaben zu den Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 C19-Maßnahmengesetz, § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 C19-Maßnahmengesetz
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG, Fragerecht nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m.
Satz 2 C19-Maßnahmengesetz
Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter in einer Präsenzhauptversammlung
vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich
ist.
Das vorstehende Auskunftsrecht besteht in der am 10. Mai 2022 stattfindenden virtuellen
Hauptversammlung nicht. Auf Grundlage des C19-Maßnahmengesetz ist den Aktionären kein
gesetzliches Auskunftsrecht, sondern ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
einzuräumen.
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der OSRAM Licht AG entschieden,
dass Fragen von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten
bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation
einzureichen sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 C19-Maßnahmengesetz).
Etwaige Fragen sind daher bis Sonntag, 8. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), über das Aktionärsportal
unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung
können keine Fragen gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen.
Bei der Beantwortung von Fragen wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit
Fragen individuell beantwortet und nicht zusammengefasst werden), wenn mit der Übermittlung
der Frage im Aktionärsportal ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens
erklärt wurde.
Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 C19-Maßnahmengesetz
Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen und ordnungsgemäß angemeldet
sind sowie ihre Bevollmächtigten können von Beginn bis Ende der Hauptversammlung über
das Aktionärsportal Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift
gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 C19-Maßnahmengesetz erklären. Der
Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal
ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal.
Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und
bekanntgemacht werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Für den Nachweis reicht eine entsprechende
Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist
nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der OSRAM Licht AG zu richten und muss
der Gesellschaft spätestens bis Freitag, 15. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.
Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:
Vorstand der OSRAM Licht AG |
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Solchen Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung beiliegende Beschlussvorlagen werden
so behandelt, als ob sie in der Hauptversammlung gestellt worden wären.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des
Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, den in
§ 125 Abs. 2 und 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen
zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu bestimmten Punkten der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse
übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen.
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 25. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ).
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden.
Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m.
§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es
weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich
gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das
Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Etwaige Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG (nebst Begründung) und Wahlvorschläge
von Aktionären nach § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
OSRAM Licht AG |
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oder per E-Mail an: gegenantrag@osram.com |
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des
Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem
Eingang unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse zugänglich gemacht.
Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag
gilt im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt, wenn der antragstellende
bzw. den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-Maßnahmengesetz finden
sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind, Teilnehmerverzeichnis
und Abstimmungsergebnisse
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden
Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind
ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a AktG sowie die derzeit
gültige Fassung der Satzung der OSRAM Licht AG befinden.
Weiterhin wird während der virtuellen Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor
der ersten Abstimmung über das Aktionärsportal unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
zur Verfügung stehen.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der Internetadresse
www.osram-group.de/hauptversammlung
bekannt gegeben.
Den Aktionären wird nach der Hauptversammlung im Aktionärsportal automatisch eine
Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die der
Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung herunterladen
kann.
Hinweise zum Datenschutz
Wir führen die Hauptversammlung als Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten unter Verwendung von Bild- und Tonübertragungen (virtuelle
Hauptversammlung) mit der Möglichkeit zur Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung
durch.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des AktG, des C19-Maßnahmengesetz sowie
aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Die Datenverarbeitung ist erforderlich,
um die Anmeldung und Zuschaltung der Aktionäre und Aktionärsvertreter zur virtuellen
Hauptversammlung abzuwickeln und den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Wenn Sie uns
die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht mitteilen, können wir Ihnen möglicherweise
keine Zuschaltung zur Hauptversammlung oder Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere
des Stimmrechts, ermöglichen.
Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:
OSRAM Licht AG |
Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister bedienen,
verarbeiten diese personenbezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen
zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges
Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht
bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung
zu.
Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten sowie Zweck und
Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und zu Ihren Rechten
nach der DSGVO können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
(dort im Bereich „Datenschutz für Aktionäre“) abgerufen oder unter folgender Adresse
angefordert werden:
OSRAM Licht AG E-Mail: privacy@osram.com |
Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung
Für die Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals
und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein
Endgerät (z. B. einen Computer). Für die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung
benötigen Sie zudem Lautsprecher oder Kopfhörer. Um die Bild- und Tonübertragung der
Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung
mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.
Ab dem 9. Mai 2022, 10:00 Uhr (MESZ), wird unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
eine Testsequenz (Bild und Ton) angeboten werden, mit welcher Sie die Eignung Ihrer
Hard- und Software für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung überprüfen
können.
Für den Zugang zum Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen
Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können (siehe dazu oben
im Abschnitt „Aktionärsportal“).
Am 10. Mai 2022 können sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ab 9:30 Uhr (MESZ)
unter der Internetadresse
https://ams-osram.com/about-us/investor-relations/osram-investor-relations
durch Eingabe der Zugangsdaten im Aktionärsportal zur Live-Übertragung der virtuellen
Hauptversammlung zuschalten.
Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung
auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts voraussichtlich ab dem 14. April
2022 möglich.
Bei technischen Fragen zum Aktionärsportal oder zu Ihrer Zuschaltung zur virtuellen
Hauptversammlung stehen Ihnen vor und während der Hauptversammlung die Mitarbeiter
unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters Computershare unter der folgenden Rufnummer
gerne zur Verfügung.
Aktionärs-Hotline: +49 (0) 89 30903 6337
Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr (MESZ),
und am Tag der Hauptversammlung, dem 10. Mai 2022, ebenfalls ab 9:00 Uhr (MESZ) erreichbar.
Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung können Sie sich
auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister Computershare unter der
E-Mail-Adresse
aktionaersportal@computershare.de
wenden.
Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung
Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild-
und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des internetgestützten Aktionärsportals kann
nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit
des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von
Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss
hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit
und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch
genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum
Aktionärsportal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt
auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das Aktionärsportal eingesetzten
Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen,
soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig
von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung
des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
München, im März 2022
OSRAM Licht AG
Der Vorstand