Leoni AGNürnbergISIN DE 000 540888 4
|
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses Die vorstehenden Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben Die vorstehenden Unterlagen sowie die Erklärung zur Unternehmensführung sind über
zugänglich. Ferner werden sie während der Hauptversammlung unter dieser Internetadresse Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss Der nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellte Jahresabschluss der |
||||||||||||||||||||||||||||||
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nachfolgend unter a) bis c) genannten,
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung |
||||||||||||||||||||||||||||||
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nachfolgend unter a) bis m) genannten,
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung |
||||||||||||||||||||||||||||||
4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme |
||||||||||||||||||||||||||||||
5. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Beendigung der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 enden die Mandate aller von den Der Aufsichtsrat der LEONI AG besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. Der nachfolgende Wahlvorschlag berücksichtigt die gesetzlichen Anforderungen und genügt Der Aufsichtsrat schlägt vor,
jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung als Anteilseignervertreter:innen Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Die Lebensläufe sowie weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Personen finden
|
||||||||||||||||||||||||||||||
6. |
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den in den Anlagen zu dieser Der Vergütungsbericht der LEONI AG für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt. |
||||||||||||||||||||||||||||||
7. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022 gegen Bar- und/oder Die Satzung der LEONI AG enthält in § 4 Abs. 5 die Ermächtigung des Vorstands, das geltende Ermächtigung läuft am 10. Mai 2022 und damit vor der ordentlichen Hauptversammlung Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren mit diesem Instrument bei Bedarf Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von Euro 16.334.500,00 geschaffen (Genehmigtes „(5) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf Grundsätzlich sind die neuen Stückaktien den Aktionären zum Bezug anzubieten. Die Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 1. bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien 2. um die neuen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats zugunsten von Personen, die 3. bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere um die neuen Aktien Dritten 4. soweit es erforderlich ist, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandel- und/oder 5. um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Die Summe (i) der Aktien, die aus bedingtem Kapital unter Schuldverschreibungen auszugeben Darüber hinaus darf der anteilige Betrag am Grundkapital derjenigen Aktien, die aus Der Vorstand ist ermächtigt, den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser |
||||||||||||||||||||||||||||||
8. |
Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Die Hauptversammlung vom 23. Juli 2020 hat den Vorstand unter Tagesordnungspunkt 7 Der Vorstand hat von dieser Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Um der Gesellschaft in den kommenden fünf Jahren größtmögliche Flexibilität bei der
|
||||||||||||||||||||||||||||||
9. |
Satzungsänderung betreffend die Amtszeit von Anteilseignervertreter:innen im Aufsichtsrat Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AktG können Aufsichtsratsmitglieder nicht für Die entsprechende, derzeit geltende Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, den folgenden Beschluss
|
||||||||||||||||||||||||||||||
10. |
Satzungsänderung betreffend Stimmbotschaften verhinderter Aufsichtsratsmitglieder Die Satzung der LEONI AG sieht derzeit in § 9 Abs. 2 Satz 6 vor, dass Aufsichtsratsmitglieder, Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, den folgenden Beschluss
|
||||||||||||||||||||||||||||||
11. |
Satzungsänderung betreffend die virtuelle Gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 AktG sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, den folgenden Beschluss
|
Anlagen zur Tagesordnung
Weitere Informationen und Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen
Personen:
Zusammensetzung des Aufsichtsrats, Kompetenzprofil und Unabhängigkeit der vorgeschlagenen
Personen
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind alle sechs zur Wahl vorgeschlagenen Vertreter:innen
der Anteilseigner im Aufsichtsrat unabhängig von Vorstand und Gesellschaft im Sinn
von Empfehlung C.7 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16.
Dezember 2019 (DCGK). Nach Einschätzung des Aufsichtsrats werden die Mindestanteile
unabhängiger Anteilseignervertreter:innen gemäß Empfehlungen C.6 Abs. 1, C.7 und C.9
DCGK erfüllt. Mit der Pierer Industrie AG ist ein kontrollierender Aktionär der Gesellschaft
im Sinn von Empfehlung C.9 DCGK zum Zeitpunkt der Einberufung vorhanden.
Die Pierer Industrie AG meldete zuletzt mit Stimmrechtsmitteilung gemäß § 33 des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) vom 21. Februar 2022, veröffentlicht am 22. Februar 2022, dass ihr insgesamt
6.533.812 Stimmrechte gehören bzw. zugerechnet werden. Bezogen auf das in 32.669.000
Aktien eingeteilte Grundkapital der LEONI AG bedeutet dies einen Anteil der direkt
oder indirekt gehaltenen Stimmrechte von 20,00 %. Die Pierer Industrie AG ist damit
auch wesentlicher Aktionär im Sinn der Empfehlung C.13 DCGK. Gemäß Empfehlung C.13
DCGK wird darauf hingewiesen, dass Herr Rinnerberger Mitglied des Vorstands der Pierer
Industrie AG, Wels, Österreich, ist. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr
Rinnerberger in keiner weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft
oder zum LEONI-Konzern oder den Organen der Gesellschaft, die nach der Empfehlung
C.13 DCGK offenzulegen wäre.
Herr Apfalter ist als President Europe & Asia & Magna Steyr der Magna International
Europe GmbH tätig. Der LEONI-Konzern unterhält geschäftliche Beziehungen zur Magna
Gruppe. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats der LEONI AG steht Herr Apfalter in keiner
weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder zum LEONI-Konzern
oder den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär, die nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegen wäre.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den weiteren zur Wahl vorgeschlagenen
Personen und der LEONI AG, deren Konzerngesellschaften, den Organen der LEONI AG oder
einem wesentlich an der LEONI AG beteiligten Aktionär keine maßgebenden persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK.
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats verfügen die zur Wahl vorgeschlagenen Personen
über die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen
Erfahrungen sowie genügend Zeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne der Grundsätze
11 und 12 DCGK. Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen
Personen vergewissert, dass sie jeweils den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung
ihres Mandats aufbringen können.
Das Kompetenzprofil für den Aufsichtsrat ist auf der Internetseite der LEONI AG unter
www.leoni.com/de/investor-relations/corporate-governance/
veröffentlicht. Weitere Informationen zum Stand der Umsetzung des Kompetenzprofils
sowie zur Arbeitsweise und Zusammensetzung des Aufsichtsrats finden Sie in der Erklärung
zur Unternehmensführung und im Bericht des Aufsichtsrats, die als Bestandteile des
Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2021 über
www.leoni.com/de/hv2022/
zugänglich sind.
Lebensläufe der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen
a) Dipl.-Ing. Günther Apfalter
Persönliche Daten
Geburtstag,-ort: | 21.08.1960, Linz (Österreich) |
Nationalität: | österreichisch |
Ausbildung
1985 | Diplom-Ingenieur, Agrarwirtschaft, Universität Wien (Österreich) |
Beruflicher Werdegang
Seit 2022 | Magna International Europe GmbH, Wien (Österreich), President Magna Europe & Asia & Magna Steyr |
Seit 2021 | Magna International Europe GmbH, Wien (Österreich), President Magna Europe & Asia |
2010 – 2020 | Magna International Europe GmbH, Wien (Österreich), President Magna Europe & Magna Steyr |
Seit 2007 | Magna Steyr AG, Graz (Österreich), President |
2005 – 2007 | Magna Powertrain AG, Lannach (Österreich), President Europa und Asien |
2001 – 2005 | Magna Steyr Powertrain AG, Graz (Österreich), Executive Vice President |
1999 – 2001 | Case IH, Paris (Frankreich), Vice President Commercial Business |
1998 – 1999 | Case Europe, St. Valentin (Österreich), Direktor Vertrieb und Marketing; Case Steyr Landmaschinentechnik AG, St. Valentin (Österreich) Mitglied des Aufsichtsrates |
1996 – 1998 | Case Steyr Landmaschinentechnik AG, St. Valentin (Österreich), Vorstandsvorsitzender; Case Germany GmbH, Heidelberg (Deutschland), Geschäftsführer |
1994 – 1996 | Steyr-Daimler-Puch AG, St. Valentin (Österreich), Bereichsleiter Landmaschinen |
1988 – 1994 | Steyr-Daimler-Puch AG, St. Valentin (Österreich), Leiter der Abteilung Verkauf und Export des Geschäftsbereichs Traktoren |
1986 – 1988 | Steyr-Daimler-Puch AG, St. Valentin (Österreich), Leiter des Geschäftsbereichs Sonderfahrzeuge |
1985 – 1986 | Steyr-Daimler-Puch AG, St. Valentin (Österreich), Regionalvertriebsleiter Traktoren für Süddeutschland |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, Unabhängigkeit
Herr Apfalter verfügt über eine langjährige Branchenkenntnis der Automobilzulieferindustrie
und relevante Branchenkontakte. Neben seiner operativen Erfahrung in der Magna Gruppe
bringt er insbesondere internationale Erfahrung in den Regionen Asien und Europa mit.
Herr Apfalter hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung
zu stehen.
Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien eines
Wirtschaftsunternehmens:
• |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Swarco AG, Wattens (Österreich) (nicht börsennotiert) |
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der Magna Steyr Fahrzeugtechnik AG, Graz (Österreich) (nicht |
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der Magna Powertrain GmbH, Lannach (Österreich) (nicht |
Hinweis
: Bei den mit einem Stern (*) gekennzeichneten Mandaten handelt es sich um Mandate bei Gesellschaften, die dem
Konzern der Magna Steyr AG angehören.
b) Dipl.-Betriebswirt Tom Graf
Persönliche Daten
Geburtstag,-ort: | 20. Februar 1956, Düsseldorf (Deutschland) |
Nationalität: | deutsch |
Ausbildung
1979 – 1983 | Dipl.-Betriebswirt, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Oestrich-Winkel (Deutschland), Paris (Frankreich) und London (Vereinigtes Königreich) |
Beruflicher Werdegang
Seit 2018 | Huf Hülsbeck & Fürst GmbH & Co. KG (Huf Gruppe), Velbert (Deutschland), Geschäftsführer |
2015 – 2018 |
Schletter GmbH, Kirchdorf i. Ob. (Deutschland), Geschäftsführer |
2012 – 2014 | F.S. Fehrer Automotive GmbH, Kitzingen (Deutschland), Geschäftsführer |
2008 – 2012 | Oystar Holding GmbH, Karlsruhe (Deutschland), Geschäftsführer und CFO |
1999 – 2008 | hde Solutions GmbH, Menden/Chemnitz (Deutschland), Geschäftsführender Gesellschafter |
1998 – 1999 | Carradon Heating Europe plc, Brüssel (Belgien), President and Managing Director |
1995 – 1997 | Deutz-Fahr GmbH, Köln/Lauingen (Deutschland), Geschäftsführer |
1991 – 1994 | Textilgruppe Hof, Hof (Deutschland), Vorstand (kaufm.)/CFO |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, Unabhängigkeit
Herr Graf verfügt über breit gefächerte Industriekenntnisse in den Bereichen technische
Textilien, Anlagenbau und schwerpunktmäßig in der Automobilzulieferindustrie. Während
seiner beruflichen Laufbahn hat er insbesondere ausgeprägte Kenntnisse in der Transformation
und Restrukturierung sowie der Unternehmensfinanzierung, im Compliance & Risk Management
sowie im Financial Controlling erworben. Weiterhin verfügt Herr Graf über umfangreiche
M&A-Erfahrungen.
Herr Graf hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur Verfügung
zu stehen.
Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien eines
Wirtschaftsunternehmens:
Keine
c) Mag. Dr. Ulla Reisch
Persönliche Daten
Geburtstag,-ort: | 22. April 1968, Wien (Österreich) |
Nationalität: | österreichisch |
Ausbildung
1995 | Rechtsanwaltsprüfung |
1991 – 1993 | Doktoratsstudium Rechtswissenschaften, Doktor iuris, Universität Wien (Österreich) |
1986 – 1991 | Studium der Rechtswissenschaften, Magister iuris, Universität Wien (Österreich) |
1986 – 1988 | Studienzweig Geschichte, 1. Studienabschnitt |
Beruflicher Werdegang
Seit 2016 | ASIMMOG Privatstiftung, Wien (Österreich), Mitglied des Stiftungsvorstands (Ehrenamt) |
2016 – 2020 | Schachinger Logistik Holding GmbH, Hörsching (Österreich), Mitglied des Beirats |
2014 – 2018 | QuadraCir AG „in Liqu.“ (vormals Asamer Holding AG), Ohlsdorf (Österreich), Mitglied des Aufsichtsrates |
2014 – 2016 | Austro Holding GmbH, Wien (Österreich), Mitglied des Beirates |
2012 – 2014 | Mayr-Melnhof Holz Holding AG, Leoben (Österreich), Mitglied des Aufsichtsrates |
seit 2000 | Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, Wien (Österreich), Partner |
1997 – 2000 | Schulyok, Unger & Partner Rechtsanwälte OG, Wien (Österreich), Partner |
1992 – 1997 | Rechtsanwaltsanwärterin |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, Unabhängigkeit
Frau Dr. Reisch ist eine anerkannte Rechtsanwältin im Bereich des Insolvenzrechts,
die über ausgeprägte Restrukturierungserfahrungen verfügt. Sie ist eine erfahrene
und international agierende Aufsichtsrätin mit zahlreichen Branchenkontakten in der
Bankenindustrie. Darüber hinaus verfügt Frau Dr. Reisch über weitreichende M&A-Transaktionserfahrung.
Frau Dr. Reisch hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur
Verfügung zu stehen.
Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien eines
Wirtschaftsunternehmens:
• |
Mitglied des Aufsichtsrates der Rath AG, Wien (Österreich) (börsennotiert) |
• |
Stellvertreterin des Aufsichtsratsvorsitzenden der Austro Holding GmbH, Wien (Österreich) |
d) Mag. Klaus Rinnerberger
Mitglied im Aufsichtsrat der LEONI AG seit 19. Mai 2021
Persönliche Daten
Geburtstag,-ort: | 2. März 1964, Wien (Österreich) |
Nationalität: | österreichisch |
Ausbildung
1982-1987 | Studium der Rechtswissenschaften, Magisterium |
1991 | Ablegung der Berechtigungsprüfung für Steuerberater |
Beruflicher Werdegang
Seit 2010 | Pierer Industrie AG, Wels (Österreich), Mitglied des Vorstands |
2009 – 2012 | Polytec Holding AG, Hörsching (Österreich), CFO und CRO; Peguform Gruppe, Bötzingen (Deutschland), CEO |
2005 – 2009 | Magna Steyr AG, Graz (Österreich), Mitglied des Vorstands |
2001 – 2004 | VA Tech Transmission & Distribution, Wien (Österreich), CFO |
1998 – 2000 | Magna Automobiltechnik AG, Oberwaltersdorf (Österreich), Mitglied des Vorstands |
1994 – 1997 | Lindt & Sprüngli Austria GmbH, Wien (Österreich), CFO |
1991 – 1994 | TAC GmbH, Wien (Österreich), CFO |
1987 – 1991 | Arthur Andersen & Co., Wien (Österreich), Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, Unabhängigkeit
Aufgrund seiner langjährigen operativen Tätigkeit in der Automobilzulieferindustrie
verfügt Herr Rinnerberger über erhebliche Branchen- und Marktkenntnisse gerade auch
im internationalen Umfeld. Neben allgemeinen operativen und strategischen Themen hat
er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit insbesondere auch disruptive Entwicklungen
im Automobil(zuliefer)sektor begleitet und Erfahrungen im Bereich von Restrukturierung
und Sanierung sowie der Finanzierung gesammelt. Darüber hinaus verfügt er über Kenntnisse
im Bereich der Rechnungslegung und Abschlussprüfung sowie über umfangreiche M&A-Transaktionserfahrung.
Herr Rinnerberger hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur
Verfügung zu stehen.
Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
• |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der SHW AG, Aalen (börsennotiert bis 31.12.2021)* |
• |
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Schwäbische Hüttenwerke Automotive GmbH, Aalen |
Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien eines
Wirtschaftsunternehmens:
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der Pierer Mobility AG, Wels (Österreich) (börsennotiert)* |
• |
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Pankl AG, Kapfenberg (Österreich) |
• |
Mitglied des Aufsichtsrats der Pankl Racing Systems AG, Kapfenberg (Österreich) (nicht |
• |
Vorsitzender des Beirats der Gartner KG, Edt bei Lambach (Österreich) (nicht börsennotiert) |
Hinweis
: Bei den mit einem Stern (*) gekennzeichneten Mandaten handelt es sich um Mandate bei Gesellschaften, die dem
Konzern der Pierer Industrie AG angehören.
e) Dipl.-Kauffrau, M.B.A. Karin Sonnenmoser
Persönliche Daten
Geburtstag,-ort: | 8. Oktober 1969, Biberach/Riss (Deutschland) |
Nationalität: | deutsch |
Ausbildung
1992 – 1993 | M.B.A. (Master of Business Administration), University of Dayton/Ohio (USA) |
1989 – 1994 | Studium im Fach Betriebswirtschaft, Diplom-Kauffrau, Universität Augsburg (Deutschland) |
Beruflicher Werdegang
Seit 2020 | Swiss Steel Group AG, Luzern (Schweiz) Mitglied des Verwaltungsrats und Mitglied im Audit Committee |
2019 – 2021 | Ceconomy AG, Düsseldorf (Deutschland), Mitglied des Vorstands, CFO |
2014 – 2020 | Vivantes–Netzwerk für Gesundheit GmbH, Berlin (Deutschland), Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Wirtschaftsausschusses |
2016 – 2019 | Schweizer Electronic AG, Rottweil (Deutschland), M itglied des Aufsichtsrats |
2014 – 2018 | Zumtobel Group AG, Dornbirn (Österreich), Mitglied des Vorstands, CFO |
2010 – 2014 | Volkswagen Sachsen GmbH/ Gläserne Manufaktur Dresden/ VW Bildungsinstitut GmbH, Zwickau (Deutschland), Geschäftsführerin Finanzen und Controlling sowie kfm. Geschäftsführerin Volkswagen Bildungsinstitut GmbH und seit Oktober 2011 Geschäftsführerin Finanzen und Controlling der Gläsernen Manufaktur Dresden (Deutschland) |
2009 – 2010 | Autovision GmbH, Wolfsburg(Deutschland), Vorsitzende der Geschäftsführung |
2007 – 2009 | Autovision GmbH, Wolfsburg (Deutschland), Geschäftsführerin mit Verantwortung für die Ressorts Finanz, Beschaffung, Recht, Strategie und Organisation, IT, Kommunikation, Beteiligungsmanagement, Prozessmanagement |
2002 – 2006 | Volkswagen AG, Wolfsburg (Deutschland), Leiterin des Generalsekretariats der Markengruppe Volkswagen und Generalsekretär des Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG |
1996 – 2002 | Volkswagen AG/Marke Volkswagen PKW, Wolfsburg (Deutschland), Diverse Positionen im Finanz-/Controllingbereich |
1996 | Seat S.A., Barcelona (Spanien), Sachbearbeitertätigkeit im Rechnungswesen |
1995 | Volkswagen AG, Wolfsburg (Deutschland), Konzernweites Traineeprogramm |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, Unabhängigkeit
Frau Sonnenmoser ist eine erfahrene CFO, die über ausgeprägte Restrukturierungskenntnisse,
Transformations-Know-How und Kenntnisse der Kapitalmärkte verfügt. Ferner verfügt
Frau Sonnenmoser über Erfahrungen im Innovationsmanagement sowie im Bereich des Internet
of Things und hat vermehrt an Performancesteigerungs- und Kostenoptimierungsprogrammen
gearbeitet.
Frau Sonnenmoser hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur
Verfügung zu stehen.
Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien eines
Wirtschaftsunternehmens:
• |
Mitglied des Verwaltungsrats und Mitglied im Audit Committee der Swiss Steel Group |
f) Dipl. Kfm. Dr. Lorenz Zwingmann
Persönliche Daten
Geburtstag,-ort: | 16. September 1964, Braunschweig, Deutschland |
Nationalität: | deutsch |
Ausbildung
1990 – 1994 | Doktorandenstudium, Dr. rer. pol., Georg-August-Universität Göttingen (Deutschland) |
1987 – 1990 | Studium der Betriebswirtschaftslehre, Diplom, Georg-August-Universität Göttingen (Deutschland) |
1985 – 1987 | Studium der Wirtschaftswissenschaften, Vordiplom, Technische Universität Carola Wilhelmina Braunschweig (Deutschland) |
Beruflicher Werdegang
Seit 2022 | Brückner Group GmbH, Siegsdorf (Deutschland), Mitglied des Beirats |
Seit 2020 | Benteler International AG, Salzburg (Österreich), Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzender des Prüfungsausschusses |
Seit 2020 | A. Kayser Automotive Systems GmbH, Einbeck (Deutschland), Stellvertretender Vorsitzender des Beirats |
Seit 2019 | Karl Mayer Holding GmbH & Co. KG, Obertshausen (Deutschland), Mitglied des Beirats und Vorsitzender des Prüfungsausschusses |
Seit 2018 | Baerlocher GmbH, Unterschleißheim (Deutschland), Mitglied des Beirats und Vorsitzender des Financial Committee |
Seit 2005 | Johann Bunte Bauunternehmung GmbH & Co. KG, Papenburg (Deutschland), Mitglied des Aufsichtsrats (2005-2017) Vorsitzender des Aufsichtsrats (seit 2018) |
2018 – 2020 | Marquard & Bahls AG, Hamburg (Deutschland), Vorstandsmitglied und CFO |
2008 – 2017 | Knorr-Bremse AG, München (Deutschland), Vorstandsmitglied und CFO, zusätzlich von 2011 – 2013 Sprecher des Vorstands |
2003 – 2008 | STILL GmbH, Hamburg (Deutschland), Mitglied der Geschäftsführung und CFO sowie Arbeitsdirektor |
2001 – 2003 | Philips GmbH, Hamburg (Deutschland), Mitglied der Geschäftsführung und CFO |
1994 – 2001 | Philips GmbH, Hamburg (Deutschland), Verschiedene Management-Positionen bei Philips Electronics |
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, Unabhängigkeit
Herr Dr. Zwingmann verfügt über zahlreiche Erfahrungen in Aufsichtsräten und vergleichbaren
Gremien, einschließlich der Arbeit von Prüfungsausschüssen. Weiterhin verfügt Herr
Dr. Zwingmann über langjährige Managementerfahrung in namhaften Unternehmen und ist
erfahren in der Entwicklung von Restrukturierungs- und Wachstumsprogrammen.
Herr Dr. Zwingmann hat sich vorab bereit erklärt, als Mitglied des Aufsichtsrats zur
Verfügung zu stehen.
Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
Keine
Mitgliedschaft in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien eines
Wirtschaftsunternehmens:
• |
Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzender des Prüfungsausschusses der Benteler International |
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungsbericht
LEONI AG
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
Dieser Vergütungsbericht beschreibt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung
der amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der
LEONI AG im Geschäftsjahr 2021 i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Der Vergütungsbericht
wurde gemeinsam durch den Vorstand und den Aufsichtsrat erstellt. Infolge der Änderungen
des AktG und des HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) gelten für diesen Vergütungsbericht erstmalig geänderte Rahmenbedingungen
der Berichterstattung. Der vorliegende Vergütungsbericht wird der ordentlichen Hauptversammlung
am 24. Mai 2022 zur Billigung vorgelegt.
Eine detaillierte Beschreibung des Vergütungssystems von Vorstand und Aufsichtsrat
findet sich auf der Internetseite der LEONI AG unter
https://www.leoni.com/de/investor-relations/corporate-governance/
Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht
nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass angegebene Prozentangaben nicht
genau die absoluten Werte wiedergeben, auf die sie sich beziehen.
Dieses Dokument liegt ebenfalls in englischer Übersetzung vor. Bei Abweichungen ist
die deutsche Fassung maßgeblich und geht der englischen Übersetzung des Dokuments
vor.
Der Vergütungsbericht wurde am 16. März 2022 aufgestellt und am 31. März 2022 hinsichtlich
zweier geringfügiger Fehler zu Vergütungsangaben in den Tabellen 9 und 14, die entsprechend
gekennzeichnet sind, berichtigt.
Nürnberg, 16./31. März 2022
Für den Vorstand | Für den Aufsichtsrat | |
Aldo Kamper
Vorstandsvorsitzender (CEO) der LEONI AG |
Ingrid Jägering
Finanzvorstand (CFO) der LEONI AG |
Dr. Klaus Probst
Vorsitzender des Aufsichtsrats der LEONI AG |
A. |
Überblick |
I. |
Geschäftsentwicklung im Geschäftsjahr 2021 im Überblick |
Die Geschäftsentwicklung hat sich für LEONI im Jahr 2021 trotz eines stark volatilen
Umfelds gegenüber dem Vorjahr deutlich verbessert. In den ersten beiden Quartalen
verzeichneten LEONI mit der Abschwächung der Covid-19-Pandemie zunächst eine deutliche
Nachfrageerholung sowohl im Automobil- als auch im Industriebereich. Umfangreiche
und teilweise komplexe Bordnetz-Projekte liefen planmäßig an und leisteten erste Umsatzbeiträge.
Im dritten Quartal trübten sich die Rahmenbedingungen durch die weltweit anhaltenden
und sich verstärkenden Versorgungskrisen insbesondere im Halbleitermarkt zunehmend
ein. Lieferengpässe führten zu Produktionsunterbrechungen bei LEONIs Abnehmern im
Automobilbereich und damit zu schwankenden und geringer als geplanten Abrufen sowie
zu großen logistischen Herausforderungen und erheblichem Mehraufwand bei LEONI. Mit
einer weiteren Pandemiewelle und dem weltweiten Auftreten der Omikron-Virusvariante
verstärkte sich zudem gegen Ende des Jahres wieder die Unsicherheit über den weiteren
Pandemieverlauf. Die Geschäftsentwicklung war zudem geprägt durch die Entwicklung
des Kupferpreises sowie die vollzogenen bzw. vereinbarten Verkäufe und weiteren Portfoliomaßnahmen
der Wire & Cable Solutions Division.
Auch in Vorstand und Aufsichtsrat gab es im Geschäftsjahr 2021 Veränderungen. Im März
2021 wurde Herr Aldo Kamper vorzeitig für weitere fünf Jahre zum Vorstandsvorsitzenden
bestellt. Herr Hans-Joachim Ziems, Chief Restructuring Officer der LEONI AG, schied
zum 31. M
ärz 2021 planmäßig aus dem Vorstand der LEONI AG aus. Seine Funktion wurde nicht nachbesetzt.
Aufseiten des Aufsichtsrats lief am 19. Mai 2021 das Aufsichtsratsmandat von Herrn
Dirk Kaliebe aus, der im August 2020 gerichtlich als Mitglied des Aufsichtsrats der
LEONI AG bestellt worden war. Als Nachfolger von Herrn Kaliebe wurde in der Hauptversammlung
am 19. Mai 2021 Herr Klaus Rinnerberger als neues Aufsichtsratsmitglied gewählt.
Das Performance- und Strategieprogramm VALUE 21 wurde im Berichtsjahr konsequent umgesetzt
und ist inzwischen weitgehend abgeschlossen. Nach den im Geschäftsjahr 2021 abgeschlossenen
und vereinbarten Veräußerungen von Teilbereichen der Wire & Cable Solutions Division
verbleibt zukünftig im Wesentlichen die Automobilsparte. Zur Schärfung des Geschäftsmodells
der Wiring Systems Division wird ein an VALUE 21 anschließendes Strategie- und Performanceprogramm
entwickelt, um die führende Position der LEONI AG weiter auszubauen und die Marktchancen
der Automobil- und Nutzfahrzeugindustrie künftig noch besser nutzen zu können.
Die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2021 spiegeln diese Entwicklungen wider. LEONI
erhöhte die Umsatz- und Ergebnisprognose während des Geschäftsjahres zwei Mal, da
sich die Geschäftsentwicklung im ersten und zweiten Quartal besser darstellte als
angenommen. Insgesamt erhöhte sich der LEONI-Konzernumsatz 2021 um 24 % auf EUR 5,1
Milliarden. Das Konzern-EBIT belief sich vor Sondereffekten und VALUE 21-Kosten auf
EUR 172 Millionen (Vorjahr: EUR -59 Millionen). Der Free Cashflow verbesserte sich
2021 konzernweit von EUR -74 Millionen auf EUR -12 Millionen. Das Jahresergebnis für
den Jahresabschluss der LEONI AG reduzierte sich auf einen Verlust in Höhe von EUR
28 Millionen (Vorjahr: Gewinn von EUR 142 Millionen).
II. |
Wesentliche Eckpunkte zur Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat |
Das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Vergütungssystem für den Vorstand der LEONI
AG wurde im Jahr 2021 in Übereinstimmung mit seinen wesentlichen Systemelementen angewendet.
Der Aufsichtsrat machte in diesem Jahr keinen Gebrauch von der Möglichkeit, die für
die variablen Vergütungsbestandteile gesetzten Ziele aufgrund außergewöhnlicher Entwicklungen
nachträglich anzupassen. Die Auswirkungen aus den geplanten Unternehmensteilverkäufen
in der Wire & Cable Solutions Division wurden bereits in den Zielvereinbarungen für
das Geschäftsjahr 2021 berücksichtigt.
Dem Vergütungssystem folgend spiegeln sich die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2021
in der kurzfristigen variablen Vergütung des Vorstands wider. Da Herr Kamper und Frau
Jägering im Geschäftsjahr 2020 – ebenso wie die Mitglieder des Aufsichtsrats – freiwillig
auf einen Teil ihrer Festvergütung verzichtet haben, ist im Geschäftsjahr 2021 auch
ihre Festvergütung höher als im Vorjahr. Da im Geschäftsjahr 2021 noch kein Bemessungszeitraum
der langfristigen Vergütungskomponente abgelaufen ist, kann über deren Höhe noch keine
endgültige Aussage getroffen werden. Die Entwicklung der Vergütung der Vorstandsmitglieder
reflektiert Fortschritte bei der Umsetzung der Konzernstrategie und der Ausrichtung
des LEONI-Konzerns auf Ergebnisqualität und Cashflow-Profitabilität.
Für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats der LEONI AG beschloss die Hauptversammlung
am 19. Mai 2021 eine Anpassung. Das Vergütungssystem sah bislang vor, dass Sitzungsgeld
nur für die persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu zahlen ist. Während der
Covid-19-Pandemie hatte sich gezeigt, dass Aufsichtsratssitzungen vermehrt in einem
virtuellen Format abgehalten werden. Aufsichtsrat und Vorstand gingen davon aus, dass
auch nach der Covid-19-Pandemie die virtuelle Teilnahme eine größere Bedeutung als
in der Vergangenheit behalten würde. Um das Sitzungsgeld künftig unabhängig vom gewählten
Format der Sitzung und auch bei telefonischer oder anderweitiger virtueller Teilnahme
eines Aufsichtsratsmitglieds zu gewähren, beschloss die Hauptversammlung eine entsprechende
Satzungsänderung. Die Höhe des Sitzungsgelds und die maximale Anzahl der zu vergütenden
Sitzungen blieben unverändert. Weitere Anpassungen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat
wurden nicht beschlossen.
B. |
Vergütung der Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 |
I. |
Grundzüge des Vergütungssystems |
Das derzeit anwendbare Vergütungssystem für den Vorstand der LEONI AG wurde von der
Hauptversammlung am 23. Juli 2020 mit 89,96 % des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals gebilligt und ist darauf angelegt, einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen
zu leisten.
1. |
Vergütungsbestandteile |
Das Vergütungssystem besteht aus erfolgsunabhängigen (festen) und erfolgsabhängigen
(variablen) Vergütungsbestandteilen:
• |
Die erfolgsunabhängige Vergütung besteht aus einem Festgehalt, aus Nebenleistungen |
• |
Die erfolgsabhängigen und damit variablen Vergütungsbestandteile bestehen aus einer |
Auf Basis einer Zielerreichung von 100 % stehen die Vergütungskomponenten in folgendem
Verhältnis zueinander:
Die Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen einheitlich. Auch die Ziel-Festlegungen
erfolgen für alle Vorstandmitglieder gleich, was dem Grundsatz der Gesamtverantwortung
des Vorstands entspricht. Die gebotene Differenzierung zwischen den Vorstandsmitgliedern
erfolgt durch verschiedene Festgehälter, aus denen sich die weiteren Vergütungsbestandteile
entsprechend dem Vergütungssystem rechnerisch ableiten.
Die Angemessenheit und Üblichkeit der entsprechenden Vergütung wurde bei Entwicklung
des Vergütungssystems durch den Aufsichtsrat sowohl im Hinblick auf eine sogenannte
„Peer Group“ (horizontaler Vergleich) als auch innerhalb der LEONI-Gruppe (vertikaler
Vergleich) überprüft. Der Personalausschuss befasst sich auch nach dem bestätigenden
Beschluss der Hauptversammlung regelmäßig mit der Angemessenheit und Struktur des
Vergütungssystems und berät hierüber jeweils im Rahmen der jährlichen Feststellung
der konkreten Zielerreichung. Bei Bedarf schlägt der Personalausschuss dem Aufsichtsrat
Anpassungen vor, über welche dann gegebenenfalls im Aufsichtsrat Beschluss zu fassen
ist. Im Geschäftsjahr 2021 ergab die eingehende Überprüfung der Angemessenheit und
Üblichkeit der Vergütung für das Geschäftsjahr 2020 durch den Personalausschuss unter
Hinzuziehung unabhängiger externer Vergütungsberater, dass Struktur und Höhe der Vergütung
unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung sowie der Lage der Gesellschaft angemessen
sind. Der Personalausschuss hat bei dieser Abwägung auch die Vergütungsregelungen
anderer Unternehmen berücksichtigt, die nach ihrer Branche, Größe und regionalen Tätigkeit
mit der LEONI AG vergleichbar sind. Der Aufsichtsrat hat sich im Geschäftsjahr 2021
zudem mit Art und Inhalt der vertraglichen Abfindungsregelungen für die Mitglieder
des Vorstands befasst (siehe dazu im Einzelnen B.I.5).
Eine detaillierte Beschreibung des Vergütungssystems für den Vorstand sowie der Billigungsbeschluss
der Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der LEONI AG unter
https://www.leoni.com/de/investor-relations/corporate-governance/vorstand/
und
https://www.leoni.com/de/hv2020/
2. |
Maximalvergütung |
Die jährliche Maximalvergütung im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG beträgt
für den Vorstandsvorsitzenden EUR 3.552.500 und für jedes ordentliche Vorstandsmitglied
EUR 2.382.400.
3. |
Außergewöhnliche Entwicklungen |
Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung und die zu Beginn
des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegten Jahresziele werden im Verlauf eines
Geschäftsjahres nicht geändert. Das Vergütungssystem schließt eine nachträgliche Änderung
der Zielwerte oder der Vergleichsparameter aus.
Außergewöhnliche Entwicklungen, deren Effekte in der Zielerreichung nicht hinreichend
erfasst sind, kann der Aufsichtsrat im Rahmen der Zielfeststellung in begründeten
seltenen Sonderfällen angemessen berücksichtigen. Dies kann zu einer Erhöhung, wie
auch zu einer Verminderung des STI-Auszahlungsbetrags (Jahresbonus) führen. Als außergewöhnliche,
unterjährige Entwicklungen kommen z. B. außergewöhnliche Änderungen der Wirtschaftssituation
(z. B. durch Wirtschaftskrisen, Gesundheitskrisen mit Auswirkungen auf die Weltwirtschaft)
in Betracht, die die ursprünglichen Unternehmensziele hinfällig werden lassen, sofern
diese nicht vorhersehbar waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten nicht
als außergewöhnliche unterjährige Entwicklungen. Auch bei der Zielfeststellung des
LTI kann der Aufsichtsrat solchermaßen außergewöhnliche Entwicklungen in begründeten
seltenen Sonderfällen angemessen berücksichtigen.
4. |
Clawback-Regelungen für die variable Vergütung |
Das Vergütungssystem sieht Grundlagen für sog. Clawback-Vereinbarungen vor, deren
wesentliche Grundzüge wie folgt ausgestaltet sind:
• |
Der Aufsichtsrat kann bei Vorliegen eines schweren Pflicht- oder Compliance-Verstoßes |
• |
Die Gesellschaft hat gegen ein Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung herausstellen sollte, dass der dem Anspruch auf die erfolgsabhängige Vergütung |
5. |
Wesentliche Regelungen zu Antritt und Beendigung der Tätigkeit |
Der Aufsichtsrat entscheidet beim Antritt der Tätigkeit durch ein Vorstandsmitglied
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang zusätzliche Vergütungsleistungen
(z.B. Umzugsbeihilfe oder Ausgleich von Verdienstausfällen aufgrund des Wechsels zu
der LEONI AG) individualvertraglich zugesagt werden. Der Aufsichtsrat kann bei Neubestellungen
den neu eintretenden Vorstandsmitgliedern die variablen Bezüge in einem angemessenen
Umfang für einen begrenzten Zeitraum garantieren.
Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder werden bei Erstbestellungen in der
Regel eine Laufzeit von drei Jahren nicht übersteigen. Eine ordentliche Kündigung
des Anstellungsvertrags ist für beide Seite ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung
aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung des
Mandats endet auch automatisch der Anstellungsvertrag (Koppelungsklausel).
Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags,
ohne dass ein wichtiger Grund für die Beendigung der Vorstandstätigkeit vorliegt,
werden auf maximal zwei Jahresvergütungen begrenzt und betragen nicht mehr als die
Jahresvergütung für die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags (Abfindungs-Cap). Die
für die Berechnung der Abfindung maßgebliche Jahresvergütung ergibt sich im Grundsatz
aus der Summe des Festgehalts und dem STI-Zielbetrag. Im Fall einer vorzeitigen Beendigung
der Vorstandstätigkeit aufgrund einer Kündigung durch die Gesellschaft aus wichtigem
Grund wird keine Abfindung gewährt.
In Übereinstimmung mit dem von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystem entspricht
es auch weiterhin der Überzeugung des Aufsichtsrats, dass etwaige Abfindungen an Vorstandsmitglieder
grundsätzlich anhand dieser beiden Vergütungskomponenten berechnet werden sollen.
Allerdings ist der Aufsichtsrat nach eingehender Beratung und auf Grundlage einer
entsprechenden Empfehlung des Personalausschusses zu dem Ergebnis gekommen, dass es
im Fall der Vorstandsmitglieder Herr Kamper und Frau Jägering mit Blick auf deren
laufende Anstellungsverträge angemessen und sachgerecht ist, für die Berechnung der
Abfindung neben dem Festgehalt und dem STI-Zielbetrag zusätzlich den LTI-Zielbetrag
zu berücksichtigen. Dies gilt maßgeblich vor dem Hintergrund, dass im Zuge des Neuabschlusses
der Anstellungsverträge mit Herrn Kamper und Frau Jägering am 17. September 2020 nach
intensiver Verhandlung der vertraglichen Konditionen und entsprechender Gesamtabwägung
der Angemessenheit die betreffenden Abfindungsregelungen aus den vorherigen Anstellungsverträgen
der beiden Vorstandsmitglieder übergeleitet worden sind und dies im Interesse der
Gesellschaft geboten war, um Herrn Kamper und Frau Jägering auch weiterhin als Vorstandsmitglieder
der Gesellschaft gewinnen zu können. Ebenso war eine entsprechende gleichlautende
Regelung in dem am 28. September 2021 neu abgeschlossenen Anstellungsvertrag von Frau
Dr. Biernert, die mit Wirkung zum 1. Februar 2022 zum Mitglied des Vorstands der Gesellschaft
bestellt worden ist, im Interesse des Unternehmens erforderlich, um sie als neues
Mitglied des Vorstands der LEONI AG gewinnen zu können. Auf Basis dieser Erwägungen
hat der Aufsichtsrat auf eine entsprechende Empfehlung seines Personalausschusses
insoweit eine punktuelle Ergänzung des Vergütungssystems mit Blick auf die vertraglichen
Abfindungsregelungen von Herrn Kamper und Frau Jägering sowie von Frau Dr. Biernert
für den Zeitraum der jeweiligen Geltung der aktuellen bzw. neu abgeschlossenen Anstellungsverträge
der betreffenden Vorstandsmitglieder beschlossen.
Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags
durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) sowie
nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind nicht vorgesehen.
6. |
Sonderregelungen für die Bestellung von Herrn Hans-Joachim Ziems |
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. März 2020 beschlossen, Herrn Hans-Joachim
Ziems für den Zeitraum von einem Jahr (1. April 2020 bis 31. März 2021) zum Mitglied
des Vorstands als Chief Restructuring Officer (CRO) zu bestellen mit der Aufgabe,
die laufende finanzielle und operative Restrukturierung der Gesellschaft zu verantworten.
Die Vergütung von Herrn Ziems ist aufgrund seiner zeitlich begrenzten sowie inhaltlich
auf seine Aufgaben als Restrukturierungsberater fokussierten Tätigkeit als reine Fixvergütung
in Form eines fixen monatlichen Gehalts in Höhe von EUR 108.750,00 (brutto) ausgestaltet.
Mittelbar profitiert Herr Ziems auch von den Honoraren der Beratungsfirma Ziems &
Partner, die seit Oktober 2019 für LEONI tätig ist. Herr Ziems ist an der Beratungsfirma
Ziems & Partner maßgeblich beteiligt. Die Beratungsfirma Ziems & Partner wird für
ihre Restrukturierungsberatung nach branchenüblichen Stundensätzen nach tatsächlichem
Aufwand und einer Erfolgskomponente entlohnt. Der Aufsichtsrat hat den Mandatsvertrag
mit der Beratungsfirma Ziems & Partner bei seiner Entscheidung zur Bestellung von
Herrn Ziems als Vorstandsmitglied berücksichtigt und gebilligt.
II. |
Vergütung des Vorstands im Berichtsjahr |
Nachfolgend finden sich Informationen zur Festvergütung des Vorstands, zur Zielsetzung
und Zielerreichung der variablen Vergütung sowie individualisierte Angaben zur gewährten
und geschuldeten Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder i.S.d. § 162 Abs. 1 Satz
1 AktG für das Geschäftsjahr 2021.
1. |
Erfolgsunabhängige feste Vergütung im Geschäftsjahr 2021 |
Nachfolgend werden die einzelnen Komponenten der Fixvergütung für das Geschäftsjahr
2021 berichtet, deren Summe die jeweilige Mindestvergütung der im Berichtsjahr amtierenden
Vorstandsmitglieder bildet. Die entsprechende Darstellung der gewährten und geschuldeten
Vergütung nach § 162 Abs. 1 S. 1 AktG ist den Tabellen unter B.II.3 zu entnehmen.
a. Festgehalt
Das Festgehalt wird in zwölf gleichen Monatsraten unter Einbehaltung gesetzlicher
Abzüge jeweils nachträglich zum Monatsende ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Ein-
oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird das Festgehalt anteilig (pro rata temporis) gewährt.
Den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wurde jeweils folgendes
Festgehalt gewährt:
Tabelle 1: Jährliches Festgehalt der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder
Jährliches Festgehalt in EUR (2021) | Jährliches Festgehalt in EUR (2020) | |
Aldo Kamper (CEO) | 900.000 | 870.000* |
Ingrid Jägering (CFO) | 600.000 | 590.000* |
Hans-Joachim Ziems (CRO, bis 31.03.2021) | 316.250 | 883.750 |
Gesamt | 1.816.250 | 2.343.750 |
* Herr Kamper und Frau Jägering verzichteten angesichts der mit der Covid-19-Pandemie
für Gesellschaft und Belegschaft einhergehenden Schwierigkeiten freiwillig auf einen
Teil ihres Festgehalts für das Geschäftsjahr 2020. Ohne diesen Verzicht hätte auch
im Geschäftsjahr 2020 das Festgehalt von Herrn Kamper EUR 900.000 und das Festgehalt
von Frau Jägering EUR 600.000 betragen.
b. Nebenleistungen
Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen enthalten im Wesentlichen übliche Zusatzleistungen
wie Beiträge zu Versicherungen (z. B. Gruppenunfallversicherung, Lebens- und Invaliditätsversicherung
sowie Beiträge zu einer Rentenversicherung, Kranken- / Pflegeversicherung) und die
Stellung eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden kann. Die maximale Höhe
der Nebenleistungen wird durch den Aufsichtsrat jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr
festgelegt. Nicht unter die Nebenleistungen fällt der Aufwendungsersatz, auf den die
Vorstandsmitglieder ohnehin von Gesetzes wegen einen Anspruch haben.
Außerdem keine Nebenleistung ist die Einbeziehung in eine D&O-Versicherung, wobei
das Vorstandsmitglied den aktienrechtlich vorgegebenen Selbstbehalt zu tragen hat.
Die Vorstandsmitglieder sind in eine entsprechende, marktübliche D&O-Versicherung
einbezogen, deren Prämien die Gesellschaft trägt.
Für das Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat als maximale Höhe der Nebenleistungen
einen Betrag von EUR 40.000 je Vorstandsmitglied festgelegt. Für die im Geschäftsjahr
2021 amtierenden Vorstandsmitglieder wurden im Berichtsjahr Nebenleistungen in folgender
Höhe gewährt:
Tabelle 2: Jährliche Nebenleistungen der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder
Jährliche Nebenleistungen in EUR (2021) | Jährliche Nebenleistungen in EUR (2020) | |
Aldo Kamper (CEO) | 22.303 | 22.104 |
Ingrid Jägering (CFO) | 15.197 | 17.035 |
Hans-Joachim Ziems (CRO, bis 31.03.2021) |
769 | 3.076 |
Gesamt | 38.269 | 42.215 |
c. Altersvorsorge
Die Gesellschaft gewährt grundsätzlich jedem Vorstandsmitglied jährlich einen Betrag
in Höhe von 30 % des jeweils geltenden Festgehalts (brutto) zum eigenständigen Aufbau
einer Altersversorgung. Der Aufsichtsrat kann in Einzelfällen, etwa während einer
ersten Bestellungsperiode, von der Gewährung eines Altersvorsorgebetrags absehen.
Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird dieser Betrag
anteilig (pro rata temporis) gewährt. Das Vorstandsmitglied kann diesen Betrag im Wege der Entgeltumwandlung
in eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage
umwandeln. Vorstandsmitglieder, die am Entgeltumwandlungsprogramm teilnehmen, haben
mit regulärer Beendigung ihrer Tätigkeit Anspruch auf Auszahlung von Versorgungsleistungen
in fünf gleichen Raten. Die Versorgungsleistungen werden in einem Betrag ausbezahlt,
wenn sie bei Eintritt des Versorgungsfalles den Betrag von EUR 15.000 nicht überschreiten
oder der Leistungsempfänger dies beantragt.
Wenn das Vorstandsmitglied von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung keinen Gebrauch
macht, wird ihm der Versorgungsbetrag jeweils mit dem Gehalt für den Monat Juli ausgezahlt.
Darüber hinaus gewährt die Gesellschaft (abgesehen von Beiträgen zu einer Lebens-
und Invaliditätsversicherung, die Teil der Nebenleistungen sind) keine Alters-, Hinterbliebenen-
oder Invaliditätsversorgung, insbesondere keine weiteren leistungsorientierten Versorgungszusagen,
für welche Rückstellungen zu bilden wären. Ein Überbrückungsgeld oder sonstige Formen
von Vorruhestandsregelungen sieht das Vergütungssystem nicht vor.
In den Geschäftsjahren 2021 und 2020 wurden den Vorstandsmitgliedern folgende Beträge
zur Altersvorsorge gewährt:
Tabelle 3. Beiträge zur Altersvorsorge der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder
Beitrag zur Altersvorsorge in EUR (2021) | Beitrag zur Altersvorsorge in EUR (2020) | |||
Auszahlungsbetrag | Beitrag zur BAV | Auszahlungsbetrag | Beitrag zur BAV | |
Aldo Kamper (CEO) | ./. | 270.000 | 270.000 | ./. |
Ingrid Jägering (CFO) | ./. | 180.000 | 180.000 | ./. |
Hans-Joachim Ziems (CRO, bis 31.03.2021) | Entfällt, nicht vereinbart | Entfällt, nicht vereinbart | ||
Gesamt | ./. | 450.000 | 450.000 | ./. |
d. Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Das Vergütungssystem für den Vorstand der LEONI AG insgesamt trägt der anspruchsvollen
Aufgabe der Vorstandsmitglieder Rechnung, die Konzernstrategie umzusetzen und ein
weltweit operierendes Unternehmen mit innovativen und flexiblen Lösungen im globalen
Wettbewerb zu führen. Die Vorstandsvergütung soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig
sein, damit die Gesellschaft kompetente und dynamische Vorstandsmitglieder für sich
gewinnen kann. Während die variablen Komponenten das Erreichen von Performancezielen
angemessen belohnen sollen, sollen zugleich erhebliche Schwankungen vermieden und
durch diese Ausgewogenheit der Unternehmenswert der LEONI AG nachhaltig gesteigert
werden. Zu diesem Ausgleich von Schwankungen leistet die erfolgsunabhängige feste
Vergütung einen ebenso wichtigen Beitrag wie zur Sicherstellung einer marktgerechten
und wettbewerbsfähigen Vergütung.
2. |
Variable Vergütung im Berichtsjahr |
Die erfolgsabhängige variable Vergütung setzt sich aus einer einjährigen sowie einer
langjährigen Komponente zusammen.
a. Einjährige variable Vergütung (STI)
i.
Überblick über die Berechnungsmethodik des STI
(1) Maßgebliche Kennzahlen und Berechnungsmethodik
Der Aufsichtsrat setzt für den STI jährlich für jedes Vorstandsmitglied einen STI-Zielbetrag
auf Basis einer Zielerreichung von 100 % fest. Der konkrete, einem Vorstandsmitglied
zustehende Betrag wird abhängig vom Grad der Zielerreichung errechnet.
Maßstab der Zielerreichung sind die vom Aufsichtsrat für den gesamten Vorstand einheitlich
festgesetzten Zielwerte, die sich am Budget bzw. an der Unternehmenszielsetzung orientieren.
Der Aufsichtsrat setzt Zielwerte für die folgenden Kennzahlen fest:
• |
(bereinigte) EBIT-Marge |
• |
(bereinigte) Free Cashflow-Marge |
Bei der Berechnung der Kennzahlen erfolgt eine Bereinigung um Effekte, die sich aus
der Akquisition oder Veräußerung einer Gesellschaft bzw. von Teilen einer Gesellschaft
ergeben.
Im Vergütungssystem für den Vorstand der LEONI AG (https://www.leoni.com/de/investor-relations/corporate-governance/vorstand)
sind Berechnungsmethoden und Überleitungsrechnungen dieser Kennzahlen näher definiert.
Werden die STI-Jahresziele in einem bestimmten Geschäftsjahr nicht erreicht, kann
der Jahresbonus vollständig entfallen und Null betragen. Innerhalb der variablen Vergütung
macht der STI-Zielbetrag auf Basis einer Zielerreichung von 100 % ca. 42 % aus.
(2) Auszahlungszeitpunkt und Cap
Die einjährige variable Vergütung (STI) wird nach Ende des Geschäftsjahres in bar
ausgezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds wird
der STI-Zielbetrag anteilig (pro rata temporis) ermittelt und festgelegt. Das Vergütungssystem sieht außerdem bestimmte Regelungen
für den Fall des unterjährigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds vor, unter anderem
auch abhängig vom Grund des Ausscheidens.
Der Auszahlungsbetrag ist auf maximal 175 % des vom Aufsichtsrat festgesetzten STI-Zielbetrags
begrenzt (Cap).
(3) Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Beide STI-Komponenten fließen jeweils hälftig in die Berechnung der Zielerreichung
für den STI ein. Der STI soll auf diese Weise im Einklang mit der Konzernstrategie
die Ausrichtung des LEONI-Konzerns auf Ergebnisqualität und Cashflow-Profitabilität
stärken. Die Kennzahlen sollen außerdem Fortschritte des Vorstands bei der Umsetzung
der langfristig ausgelegten Konzernstrategie der LEONI AG incentivieren.
ii.
Anwendung der Leistungskriterien im Geschäftsjahr 2021
(1) STI-Zielbetrag
Der Aufsichtsrat hat für die im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder folgende
Zielvergütungen aus dem STI für die Jahre 2021 und 2020 festgesetzt:
Tabelle 4: STI-Zielbeträge der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder
STI-Performance-Korridor (2021) in EUR | STI-Performance-Korridor (2020) in EUR | |||||
0 % | 100 % (Zielvergütung) | 175 % (Cap) | 0 % | 100 % (Zielvergütung) | 175 % (Cap) | |
Aldo Kamper (CEO) | 0 | 610.000 | 1.067.500 | 0 | 610.000 | 1.067.500 |
Ingrid Jägering (CFO) | 0 | 406.800 | 711.900 | 0 | 406.800 | 711.900 |
Hans-Joachim Ziems (CRO, bis 31. März 2021) | Entfällt, da reine Fixvergütung vereinbart | Entfällt, da reine Fixvergütung vereinbart |
(2) STI-Kennzahlen und Zielerreichungsgrad
Die nachfolgende Tabelle zeigt die vom Aufsichtsrat jeweils festgesetzten STI-Zielwerte
für die Geschäftsjahre 2020 und 2021, den jeweiligen IST-Wert sowie den auf dieser
Basis ermittelten jeweiligen Grad der Zielerreichung.
Die Zielwerte werden für alle Mitglieder des Vorstands einheitlich festgesetzt, sodass
auch der Zielerreichungsgrad für alle Mitglieder des Vorstands einheitlich ist, mit
Ausnahme von Herrn Ziems, der eine reine Festvergütung erhielt.
Tabelle 5: Festgesetzte Kennzahlen für den STI
Zielfestsetzung | Zielerreichung | ||||||
Bereinigte EBIT-Marge | Gewichtung | Performance-Korridor | IST-Wert | Zielerreichungsgrad | |||
0 % | 100 % | 150 % | |||||
2021 | 50 % | -3,1 % | -1,1 % |
-0,1 % | 1,74 % | 150 % | |
2020 | 50 % | -1,8 % | 0,2 % | 1,2 % | -6,80 % | 0 % bzw. 86,5 %* | |
Bereinigte Free Cashflow-Marge | Gewichtung | Performance-Korridor | IST-Wert | Zielerreichungsgrad | |||
0 % | 100 % | 200 % | |||||
2021 | 50 % | -4,2 % | -2,2 % | -0,2 % | -0,06 % | 200 % | |
2020 | 50 % | 0,0 % | 2,0 % | 4,0 % | -1,70 % | 0 % bzw. 77,5 %* | |
Gesamtbewertung | 2021 | 175 % | |||||
2020 | 0 % bzw. 82,0 %* |
* Zielerreichungsgrad bei um die Effekte der Corona-Pandemie bereinigten IST-Werte
Aufgrund des Zielerreichungsgrads ergab sich für die in 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder
Aldo Kamper und Ingrid Jägering auf Grundlage der IST-Werte grundsätzlich kein Anspruch
auf den STI für das Geschäftsjahr 2020. Für Herrn Kamper machte der Aufsichtsrat allerdings
von der im Vergütungssystem vorgesehenen Möglichkeit einer Anpassung aufgrund außergewöhnlicher
Entwicklungen Gebrauch, indem die IST-Werte um die Effekte der Corona-Pandemie bereinigt
wurden. Bei der Corona-Pandemie, die die Entwicklung der LEONI AG maßgeblich ab März
2020 beeinflusste, handelt es sich um eine weltweite Gesundheitskrise mit Auswirkungen
auf die Weltwirtschaft, die so nicht vorhersehbar war und die ursprünglichen Unternehmensziele
hinfällig werden ließ. Im Ergebnis wurde Herrn Kamper damit im Geschäftsjahr 2021
ein STI für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von TEUR 500 ausgezahlt.
Frau Jägering wurde im Zusammenhang mit ihrer Bestellung und in Übereinstimmung mit
dem Vergütungssystem eine STI-Auszahlung für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von mindestens
TEUR 453 garantiert, sodass dieser Betrag im Geschäftsjahr 2021 entsprechend ausgezahlt
wurde.
Für das Geschäftsjahr 2021 erfolgte keine Anpassung der Ziele aufgrund außergewöhnlicher
Entwicklungen. Die Zielsetzung für das Geschäftsjahr 2021 beruhte bereits ihrerseits
auf bereinigten Parametern und berücksichtigte dabei insbesondere die Auswirkungen
aus den geplanten Unternehmensteilverkäufen in der Wire & Cable Solutions Division.
(3) Zielsetzung für den STI des Geschäftsjahres 2022
Für das Geschäftsjahr 2022 legt der Aufsichtsrat wie im Vergütungssystem vorgesehen
die entsprechenden Zielwerte für die Kennzahlen (bereinigte) EBIT-Marge und Free Cashflow-Marge
fest. Um wettbewerbsrelevante strategische Vorhaben ex-ante nicht preiszugeben, wird
die konkrete Zielsetzung für die finanziellen Kennzahlen ex-post offengelegt und erläutert.
iii.
Vergütung aus dem STI im Geschäftsjahr 2021
Der STI für das Geschäftsjahr 2021 wird entsprechend der Vorgaben des Vergütungssystems
im Geschäftsjahr 2022 nach der Feststellung der Zielerreichung durch den Aufsichtsrat
ausbezahlt. Im Berichtszeitraum ergab sich aus dem in Tabelle 5 ersichtlichen Zielerreichungsgrad
folgende Vergütung aus dem STI:
Tabelle 6: STI-Gewährungsbetrag
Geschäftsjahr | Zielerreichungsgrad | STI-Gewährungsbetrag je Geschäftsjahr
in EUR |
|
Aldo Kamper (CEO) | 2021 | 175 % | 1.067.500 |
2020 | 82,0 %* | 500.000 ** | |
Ingrid Jägering (CFO) | 2021 | 175 % | 711.900 |
2020 | 82,0 %* | 453.375 *** | |
Hans-Joachim Ziems (bis 31. März 2021) | 2021 | ./. | ./. |
2020 | ./. | ./. | |
Gesamt | 2021 | 1.779.400 | |
2020 | 953.375 |
* Zielerreichungsgrad bei um die Effekte der Corona-Pandemie bereinigten IST-Werte
** Auszahlungsbetrag infolge Anpassung der Zielerreichung (siehe B.II.2.a.ii(2)).
*** Garantierter Auszahlungsbetrag.
b. Langfristige variable Vergütung (LTI)
i.
Überblick über die Berechnungsmethodik des LTI
Der Aufsichtsrat setzt außerdem jährlich einen LTI-Zielbetrag auf Basis einer Zielerreichung
von 100 % fest. Der LTI ist rollierend ausgestaltet, das heißt, jährlich wird eine
LTI-Tranche mit einem dreijährigen Bemessungszeitraum erdient. Der konkrete Auszahlungsbetrag
hängt vom Grad der Zielerreichung nach Ablauf dieser dreijährigen Performance-Periode
ab.
(1) Maßgebliche Kennzahlen und Berechnungsmethodik
Der Grad der Zielerreichung wird auf Basis der folgenden Kennzahlen festgestellt:
• |
Der relative Total Shareholder Return (rTSR) berechnet sich aus der prozentualen Kursentwicklung der LEONI-Aktie einschließlich |
• |
Dem ROCE (Return on Capital Employed) als Gesamtkapitalrenditeziffer, anhand derer der Vorstand |
Das Vergütungssystem für den Vorstand (https://www.leoni.com/de/investor-relations/corporate-governance/vorstand/)
enthält nähere Angaben zur Methodik der Berechnung der beiden LTI-Kennzahlen.
(2) Integration von CSR-Zielen
Das Vergütungssystem sieht außerdem die Integration von CSR-Zielen in die langfristige
variable Vorstandsvergütung vor. Sobald der Aufsichtsrat CSR-Ziele festgelegt hat,
werden diese mit einer Gewichtung von 25 %, der rTSR mit 45 % und der ROCE mit 30
% bei der Feststellung des Zielerreichungsgrads berücksichtigt. Das Vergütungssystem
enthält eine beispielhafte Aufzählung möglicher CSR-Ziele; der Aufsichtsrat kann die
finale Auswahl und Gewichtung der konkreten CSR-Ziele jedoch nach billigem Ermessen
vornehmen.
Für das Geschäftsjahr 2020 hat der Aufsichtsrat entsprechend dem von der Hauptversammlung
gebilligten Vergütungssystem von der Festsetzung von CSR-Zielen abgesehen, da in der
aktuellen Lage der Gesellschaft die Steuerungsfunktion solcher Ziele nicht sicher
zu bestimmen ist. Ebenso ist der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2021 verfahren.
CSR-Ziele sollen spätestens für die Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2023 Teil
der LTI-Komponente sein; andernfalls wird der Zielbetrag der LTI-Komponente um 25
% gekürzt.
(3) Auszahlungszeitpunkt und Cap
Die Auszahlung des LTI erfolgt nach Ablauf der jeweiligen Performance-Periode als
Barvergütung abhängig von der jeweiligen Zielerreichung. Die Vorstandsmitglieder sind
allerdings verpflichtet, die Hälfte des Brutto-Auszahlungsbetrags in Aktien der LEONI
AG anzulegen und diese Aktien jeweils mindestens ein Jahr in einem gesonderten Sperrdepot
zu halten (Share Ownership Obligation). Der Aktienerwerb erfolgt nach der Hauptversammlung
über die Börse.
Werden die Mehrjahresziele übertroffen, kann der LTI über dem LTI-Zielbetrag liegen;
er kann jedoch maximal 150 % des LTI-Zielbetrags (Cap) betragen. Werden die Mehrjahresziele
nicht vollständig erreicht, kann der LTI auch entsprechend unter dem LTI-Zielbetrag
liegen oder vollständig entfallen. Innerhalb der variablen Vergütung macht der LTI
auf Basis einer Zielerreichung von 100 % ca. 58 % der Vergütung aus.
(4) Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft
Aufgrund der verwendeten Kennzahlen wird die Kursentwicklung der LEONI-Aktie zu einem
maßgeblichen Faktor für die Höhe der mehrjährigen variablen Vorstandsvergütung. Daraus
ergibt sich ein Gleichlauf der Interessen von Vorstand und Aktionären nach einer attraktiven
und nachhaltigen Rendite. Die höhere Gewichtung des rTSR unterstützt zudem die strategische
Ausrichtung der LEONI AG und ihres Konzerns und spiegelt die Entwicklung des Unternehmenswerts.
ii.
Anwendung der Leistungskriterien im Geschäftsjahr 2021
Im Zuge der vertraglichen Umsetzung des derzeit geltenden Vergütungssystems mit Wirkung
zum 1. Januar 2020 wurde festgehalten, dass bei sämtlichen Vorstandsmitgliedern für
das Jahr 2020 und Folgejahre keine Ansprüche aus der sogenannten Langfristkomponente
gemäß den bisherigen Anstellungsverträgen bestehen.
Die erste Performance-Periode unter dem derzeit geltenden Vergütungssystem für den
LTI läuft von 2020 bis einschließlich 2022. Eine Feststellung der Zielerreichung erübrigt
sich daher bislang. Eine erste Auszahlung aus der LTI-Komponente wäre daher – bei
entsprechender Zielerreichung – im Geschäftsjahr 2023 zu erwarten. Die zweite Performance-Periode
für den LTI läuft von 2021 bis einschließlich 2023.
(1) LTI-Zielbetrag
Der Aufsichtsrat hat für die im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder folgende
Zielvergütungen aus dem LTI für die Performance-Perioden 2020 bis 2022 sowie 2021
bis 2023 festgesetzt, aus denen sich aktuell folgende LTI-Zielerreichungsgrade ergeben:
Tabelle 7: LTI-Zielbeträge der im Geschäftsjahr 2021
amtierenden Vorstandsmitglieder
Performance- Periode | Performance-Korridor in EUR | Zielerreichungsgrad zum Stand 31. Dezember 2021 | |||
0 % | 100% (Zielvergütung) | 150 % (Cap) | |||
Aldo Kamper (CEO) | 2020-2022 | 0 | 850.000 | 1.275.000 | 5 % |
2021-2023 | 0 | 850.000 | 1.275.000 | 117 % | |
Ingrid Jägering (CFO) | 2020-2022 | 0 | 567.000 | 850.500 | 120 % * |
2021-2023 | 0 | 567.000 | 850.500 | 117 % | |
Hans-Joachim Ziems (CRO, bis 31. März 2021) | 2020-2022 | ./. | ./. | ./. | ./. |
2021-2023 | ./. | ./. | ./. | ./. |
* Dieser Zielerreichungsgrad entspricht rechnerisch dem garantierten Auszahlungsbetrag.
(2) LTI-Kennzahlen und Zielerreichungsgrad
Für die Performance-Perioden 2020 bis 2022 sowie 2021 bis 2023 wurden bislang folgende
Zielvorgaben festgesetzt, wobei die Festsetzung einheitlich für alle Mitglieder des
Vorstands erfolgt:
Tabelle 8: Festgesetzte Kennzahlen für den LTI
Performance-Periode 2020 bis 2022 | ||||||
rTSR | Gewichtung | Anfangswert LEONI-Aktie | Anfangswert SDAX-TSR | Performance-Korridor | ||
0 % | 100 % | 150 % | ||||
50 % | EUR 11,55 | 12.128,03 | Verhältnis von LEONI-TSR zu SDAX-TSR unter 75 % | LEONI-TSR entspricht dem SDAX-TSR | Verhältnis von LEONI-TSR zu SDAX-TSR mindestens 112,5 % | |
ROCE | Gewichtung | Performance-Korridor | ||||
0 % | 100 % | 150 % | ||||
50 % | 2020 | unter -3,5 % | 0,5 % | mindestens 2,5 % | ||
2021 | unter 3,2 % | 7,2 % | mindestens 9,2 % | |||
2022 | Bericht nach Ablauf der Performance-Periode. |
Performance-Periode 2021 bis 2023 | ||||||
rTSR | Gewichtung | Anfangswert LEONI-Aktie | Anfangswert SDAX-TSR | Performance-Korridor | ||
0 % | 100 % | 150 % | ||||
50 % | EUR 6,43 | 13.640 | Verhältnis von LEONI-TSR zu SDAX-TSR unter 75 % | LEONI-TSR entspricht dem SDAX-TSR | Verhältnis von LEONI-TSR zu SDAX-TSR mindestens 112,5 % | |
ROCE | Gewichtung | Performance-Korridor | ||||
0 % | 100 % | 150 % | ||||
50 % | 2021 | unter -6,7 % | -2,7 % | mindestens -0,7 % | ||
2022 | Bericht nach Ablauf der Performance-Periode. | |||||
2023 |
Der Aufsichtsrat hat zur Bemessung des LTI für die Performance-Perioden 2020 bis 2022
sowie 2021 bis 2023 Zielwerte für den ROCE in den Geschäftsjahren 2022 und 2023 vorgegeben.
Die konkrete Zielsetzung wird insoweit im Vergütungsbericht nach Ablauf des jeweiligen
Geschäftsjahrs berichtet werden.
Die Ermittlung der Zielerreichung erfolgt nach dem Ende der dreijährigen Performance-Periode
durch den Aufsichtsrat. Im Geschäftsjahr 2021 war noch keine Performance-Periode abgelaufen,
sodass noch keine Zielerreichungsgrade feststehen.
(3) Sonderregelung für die Bestellung von Frau Jägering
Aufgrund von der mit Frau Jägering im Zusammenhang mit ihrer Bestellung getroffenen
Vereinbarung beträgt der LTI-Auszahlungsbetrag für Frau Jägering für die Performance-Periode
2020-2022 mindestens brutto TEUR 678.
iii.
Vergütung aus dem LTI im Geschäftsjahr 2021
Die Ermittlung der Zielerreichung und des auszuzahlenden Betrags aus dem LTI erfolgt
nach dem Ende der dreijährigen Performance-Periode durch den Aufsichtsrat. Im Geschäftsjahr
2021 war noch keine Performance-Periode abgelaufen und bestehen keine Zahlungsansprüche
eines (gegenwärtigen oder ehemaligen) Vorstandsmitglieds aus vor dem 1. Januar 2020
anwendbaren Langfristkomponenten. Die auszuzahlenden Beträge aus langfristigen Vergütungskomponenten
werden nach dem Ende der jeweiligen Performance-Periode festgestellt und sodann berichtet
werden.
c. Share Ownership Obligation, weitere Aktienhalteverpflichtungen
Für das Geschäftsjahr 2021 entstand aus dem LTI noch keine Verpflichtung für Mitglieder
des Vorstands, etwaige Bonusbeträge anteilig in Aktien anzulegen, da bislang keine
Performance-Periode abgelaufen ist.
Unter dem bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder
bestehen weitere Aktienhalteverpflichtungen. Danach sind Vorstandsmitglieder verpflichtet,
50 % des Bruttobetrags ihrer für die Jahre bis einschließlich 2019 ausgezahlten langfristigen
Vergütungskomponenten in LEONI-Aktien umzuwandeln und die erworbenen LEONI-Aktien
für mindestens 50 Monate zu halten. Die Aktien sind in einem gesonderten Depot zu
führen. Die Haltefrist entfällt mit Ausscheiden des Vorstandsmitglieds. Die im Geschäftsjahr
2021 amtierenden Vorstandsmitglieder erfüllen diese Aktienhalteverpflichtungen.
3. |
Gewährte und geschuldete Vergütung der im Berichtsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder |
Die nachfolgenden Tabellen zeigen die individuell gewährte sowie die individuell geschuldete
Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder.
Vergütungen aus variablen Vergütungsbestandteile werden erst nach Ablauf des Geschäftsjahres
ausgezahlt, auf das sich die Vergütungsbestandteile beziehen. Um die Verbindung zwischen
Performance und Vergütung im Berichtszeitraum transparent aufzuzeigen, werden die
für ein Geschäftsjahr erdiente Vergütung und die in einem Geschäftsjahr fällige oder
zugeflossene Vergütung im Folgenden in getrennten Tabellen dargestellt. In Tabelle
9 sind alle Beträge ausgewiesen, die sich die einzelnen Vorstandsmitglieder als Gegenleistung
für die Dienste als Vorstandsmitglied im jeweiligen Berichtsjahr erdient haben, auch
wenn diese noch nicht fällig oder zugeflossen sind. Als LTI sind dabei die Beträge
bei unterstellter 100 %-Zielerreichung angegeben, da mangels Ablaufs der Performance-Perioden
die Zielerreichung noch nicht feststeht. Die im Berichtsjahr tatsächlich fällig gewordene
oder zugeflossene Vergütung wird in Tabelle 10 ausgewiesen.
Tabelle 9: Erdiente Vergütung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder
Aldo Kamper | Ingrid Jägering | Hans-Joachim Ziems (CRO, bis 31.3.2021) | ||||||||||
2021 | 2020 | 2021 | 2020 | 2021 | 2020 | |||||||
In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | |
Feste Vergütung | ||||||||||||
Festgehalt | 900 | 29 % | 870 | 35 % | 600 | 29 % | 590 | 33 % | 316 | 100 % | 884 | 100 % |
Nebenleistungen | 22 | 1 % | 22 | 1 % | 15 | 1 % | 17 | 1 %*** | 0,8 | 0 % | 3 | 0 % |
Altersvorsorge | 270 | 9 % | 270 | 11 % | 180 | 9 % | 180 | 10 % | -/- | -/- | -/- | -/- |
Gesamt | 1.192 | 38 % | 1.162 | 46 % | 795 | 34 % | 787 | 44 % | 317 | 100 % | 887 | 100 % |
Variable Vergütung | ||||||||||||
STI | 1.068 | 34 % | 500 | 20 % | 712 | 34 % | 453 | 25 % | -/- | -/- | -/- | -/- |
LTI (bei 100 % Zielerreichung)* | 850 | 27 % | 850 | 34 % | 567 | 27 % | 567** | 31 % | -/- | -/- | -/- | -/- |
Gesamt | 1.765 | 62 % | 1.350 | 54 % | 1.279 | 62 % | 1.131 | 56 % | -/- | -/- | ||
Insgesamt erdiente Vergütung | ||||||||||||
3.110 | 100 % | 2.512 | 100 % | 2.074 | 100 % | 1.807 | 100 % | 317 | 100 % | 887 | 100 % |
Rundungsbedingt kann die Aufsummierung der Einzelbezüge in T€ von den ausgewiesenen
Summen und die Aufsummierung der Prozentwerte von 100 % abweichen.
* Die Ermittlung der Zielerreichung und des auszuzahlenden Betrags erfolgt nach dem
Ende der dreijährigen Performance-Periode durch den Aufsichtsrat. Da bislang noch
keine Performance-Periode abgelaufen ist, wird als erdiente Leistung aus dem LTI der
Betrag bei unterstellter 100 %Zielerreichung angegeben.
** Aufgrund von der mit Frau Jägering im Zusammenhang mit ihrer Bestellung getroffenen
Vereinbarung beträgt der LTI-Auszahlungsbetrag für Frau Jägering für die Performance-Periode
2020-2022 mindestens brutto TEUR 678 (oben B.II.2.b.ii.(3)).
*** Berichtigt am 31.03.2022
Die folgende Tabelle 10 enthält die den amtierenden Vorstandsmitgliedern im jeweiligen
Geschäftsjahr tatsächlich zugeflossenen oder fällig gewordenen Beträge für das Geschäftsjahr
2021 sowie das Vergleichsjahr 2020.
Tabelle 10: Zugeflossene Vergütung der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder
Aldo Kamper | Ingrid Jägering | Hans-Joachim Ziems (CRO, bis 31.3.2021) | ||||||||||
2021 | 2020 | 2021 | 2020 | 2021 | 2020 | |||||||
In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | In T€ | In % | |
Feste Vergütung | ||||||||||||
Festgehalt | 900 | 55 % | 870 | 30 % | 600 | 48 % | 590 | 43 % | 316 | 100 % | 884 | 100 % |
Nebenleistungen | 22 | 1% | 22 | 1 % | 15 | 1 % | 17 | 1 % | 1 | 0 % | 3 | 0 % |
Altersvorsorge | 270 | 16% | 270 | 9 % | 180 | 14 % | 180 | 13 % | ./. | ./. | ./. | ./. |
Gesamt | 1.192 | 70 % | 1.162 | 40 % | 795 | 64 % | 787 | 57 % | 317 | 100 % | 887 | 100 % |
Variable Vergütung | ||||||||||||
STI des Vorjahres* | 500 | 30 % | 643 | 22 % | 453 | 36 % | 255 | 18 % | ./. | ./. | ./. | ./. |
LTI 2021-2023** | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. |
LTI 2020-2022** | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. | ./. |
Langfristkomponente 2019 | ./. | ./. | 300 | 10 % | ./. | ./. | 83 | 6 % | ./. | ./. | ./. | ./. |
Mittelfristkomponente 2019 | ./. | ./. | 770 | 27 % | ./. | ./. | 255 | 18 % | ./. | ./. | ./. | ./. |
Gesamt | 500 | 30 % | 1.713 | 60 % | 453 | 36 % | 593 | 43 % | ./. | ./. | ./. | -/- |
Insgesamt zugeflossene Vergütung | ||||||||||||
1.692 | 100 % | 2.875 | 100 % | 1.248 | 100 % | 1.380 | 100 % | 317 | 100 % | 887 | 100 % |
Rundungsbedingt kann die Aufsummierung der Einzelbezüge in T€ von den ausgewiesenen
Summen und die Aufsummierung der Prozentwerte von 100% abweichen.
* Die Auszahlung des STI erfolgt jeweils nach Feststellung des Zielerreichungsgrads
durch den Aufsichtsrat, d.h. in der Regel im ersten Quartal des folgenden Geschäftsjahres.
** Da bislang noch keine Performance-Periode abgelaufen ist, sind aus dem LTI nach dem
aktuellen Vergütungssystem noch keine Vergütungen zugeflossen.
4. |
Sonstige Angaben zur Vergütung im Geschäftsjahr 2021 |
a. Überprüfung der betragsmäßigen Höchstgrenze für die Vergütung (Maximalvergütung)
Die jeweils maßgebliche betragsmäßige Höchstgrenze wurde im Berichtsjahr bei keinem
Vorstandsmitglied überschritten. Allerdings kann eine finale Feststellung erst nach
erstmaligem Ablauf der LTI-Performance-Periode im Geschäftsjahr 2023 getroffen werden,
sodass hierüber spätestens im Geschäftsbericht 2023 berichtet werden wird.
b. Gewährte oder zugesagte Aktien und Aktienoptionen
In Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem wurden den im Berichtsjahr amtierenden
Vorstandsmitgliedern keine Aktien und Aktienoptionen gewährt oder zugesagt.
c. Einbehalt (Malus) und Rückforderung (Clawback)
Von der Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile einzubehalten oder zurückzufordern,
wurde kein Gebrauch gemacht.
d. Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Abs. 4 AktG und Erörterung nach § 120a
Abs. 5 AktG
Es gab im Berichtsjahr 2021 keinen Beschluss der Hauptversammlung nach § 120a Abs.
4 AktG und keine Erörterung nach § 120a Abs. 5 AktG, die zu berücksichtigen gewesen
wäre.
e. Von einem Dritten zugesagte oder gewährte Leistungen
Im Berichtsjahr wurden keinem Mitglied des Vorstands von einem Dritten im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied Leistungen zugesagt oder gewährt.
f. Kredite und Vorschüsse
Mitglieder des Vorstands erhielten vom Unternehmen im Berichtsjahr keine Kredite oder
Vorschüsse.
5. |
Zusagen im Zusammenhang mit Vertragsbeendigungen |
a. Beendigung der Vorstandstätigkeit von Herrn Ziems
Herrn Hans-Joachim Ziems wurde im Zusammenhang mit der regulären Beendigung seiner
Vorstandstätigkeit zum 31. März 2021 keine über die oben beschriebenen Vergütungsbestandteile
hinausgehende Vergütung zugesagt oder gewährt.
b. Zusagen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit, einschließlich während
des letzten Geschäftsjahres vereinbarter Änderungen dieser Zusagen
Die mit Herrn Kamper und Frau Jägering vertraglich vereinbarten Zusagen für den Fall
einer vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit entsprechen im Wesentlichen den Vorgaben
des von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems. Hinsichtlich der als Bestandteil
des Vergütungssystems vorgesehenen Abfindung sehen die Anstellungsverträge von Herrn
Kamper und Frau Jägering auch eine Berücksichtigung des LTI-Zielbetrags vor (hierzu
oben B.I.5).
c. Zusagen für den Fall der regulären Beendigung der Tätigkeit, mit ihrem Barwert
und dem von der Gesellschaft während des letzten Geschäftsjahres hierfür aufgewandten
oder zurückgestellten Betrag, einschließlich während des letzten Geschäftsjahres vereinbarter
Änderungen dieser Zusagen
Die mit Herrn Kamper und Frau Jägering vertraglich vereinbarten Zusagen für den Fall
einer regulären Beendigung der Tätigkeit entsprechen den Vorgaben des Vergütungssystems
(hierzu oben B.I.5). Herr Kamper und Frau Jägering haben von der im Vergütungssystem
vorgesehenen Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht und damit Anwartschaften
auf eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktzusage erworben (hierzu
oben B.II.1.c). Mit regulärer Beendigung ihrer Tätigkeit haben Herr Kamper und Frau
Jägering Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsleistungen. Der Barwert der Direktzusagen
und die von der Gesellschaft im Berichtszeitraum hierfür aufgewandten oder zurückgestellten
Beträge sind in der folgenden Tabelle 11 ersichtlich:
Tabelle 11: Beiträge zur Altersvorsorge der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder
Beitrag zur Altersvorsorge in EUR (2021) | Beitrag zur Altersvorsorge in EUR (2020) | |||||||
Beitrag zur BAV | Anwartschafts- barwert der Direktzusagen |
Dienstzeit- aufwand |
IAS-Rückstellungen | Beitrag zur BAV | Anwartschafts- barwert der Direktzusagen |
Dienstzeit- aufwand |
IAS-Rückstellungen | |
Aldo Kamper (CEO) | 270.000 | 78.609 | 23.666 | 78.609 | ./. * | 78.184 | 26.403 | 78.184 |
Ingrid Jägering (CFO) | 180.000 | 32.103 | 21.346 | 32.103 | ./. * | 31.867 | 36.681 | 31.867 |
Hans-Joachim Ziems (CRO, bis 31.03.2021) | Entfällt, nicht vereinbart | Entfällt, nicht vereinbart | ||||||
Gesamt | 450.000 | 110.712 | 45.102 | 110.712 | ./. | 110.051 | 65.084 | 110.051 |
* Das Vorstandsmitglied hat in diesem Jahr keinen Gebrauch von der Entgeltumwandlung
gemacht, siehe oben
B.II.1.c.
Pensionszusagen seitens der LEONI AG zugunsten der im Geschäftsjahr 2021 amtierenden
Vorstandsmitglieder bestehen darüber hinaus nicht.
6. |
Leistungen an frühere Vorstandsmitglieder |
Frühere Vorstandsmitglieder und Hinterbliebene erhielten im Geschäftsjahr 2021 Gesamtbezüge
in Höhe von EUR 972.190,52.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den ehemaligen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr
2021 zugeflossene Vergütung. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene
Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder unterlassen, sofern sie vor dem 31. Dezember
2011 ausgeschieden sind.
Tabelle 12: Im Geschäftsjahr 2021 ehemaligen Vorstandsmitgliedern zugeflossene Vergütung
Rente
in EUR |
Kapitalauszahlung aus BAV
in EUR |
ZugeflosseneVergütung
in EUR |
|
Dr. Klaus Probst
Vorsitzender des Vorstands bis 30. Juni 2015 |
199.983 | 91.729* | 291.713 |
Dieter Bellé
Vorsitzender des Vorstands bis 31. Januar 2018 |
258.000 | ./. | 258.000 |
Vor dem 31. Dezember 2011 ausgeschiedene Vorstandsmitglieder | 359.455 | ./. | 359.455 |
Gesamt | 817.438 | 91.729 | 909.168 |
* Herr Dr. Probst hat als Vorstandsmitglied am LEONI Entgeltumwandlungsprogramm teilgenommen
(hierzu oben B.II.1.c) und erfüllt die Leistungsvoraussetzungen der Zahlung von Alterskapital.
Er erhält daher das im LEONI Entgeltumwandlungsprogramm gebundene Kapital in fünf
jährlichen Raten ausgezahlt.
C. |
Vergütung des der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 |
I. |
Grundzüge des Vergütungssystems |
Das derzeit anwendbare Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der LEONI AG wurde von
der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 mit 94,73 % des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals gebilligt. Es sieht eine reine Festvergütung vor. Zur Grundvergütung
kommen abhängig von den jeweiligen übernommenen Aufgaben ggf. ein Entgelt für Ausschusstätigkeiten
sowie Sitzungsgeld. Erfolgsabhängige oder aktienbasierte Vergütungsbestandteile sind
nicht vorgesehen. Darüber hinaus wird Auslagenersatz gewährt. Details können unter
https://www.leoni.com/de/investor-relations/corporate-governance/aufsichtsrat/
in der Beschreibung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat eingesehen werden und
sind außerdem in § 12 der Satzung der LEONI AG geregelt.
1. |
Vergütungsbestandteile |
Für Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter:innen ergeben sich gleichermaßen die
folgenden Vergütungsbestandteile:
Tabelle 13: Vergütungsbestandteile für Mitglieder des Aufsichtsrats
Jährliche Festvergütung in EUR | ||
Vorsitzender | Stellvertreter | Mitglied |
170.000 | 127.500 | 85.000 |
Ausschussvergütung in EUR | |||
Mitgliedschaft in Ausschüssen (außer Vermittlungsausschuss)* | Vermittlungsausschuss | ||
Vorsitz | Stellvertreter | Mitglied | |
16.000 | 12.000 | 8.000 | ./. |
Sitzungsgeld in EUR | |||
Plenum (je Sitzung) | Prüfungsausschuss (je Sitzung) | Weitere Ausschüsse | Maximalbetrag |
1.000 | 1.000 | ./. | 10.000 (zehn vergütete Sitzungen) |
* Bei der Ermittlung der Zuschläge für Ausschusstätigkeiten werden nur Ausschüsse berücksichtigt,
die mindestens eine Sitzung in dem betreffenden Geschäftsjahr abgehalten haben. Dies
waren im Berichtsjahr die folgenden Ausschüsse: Prüfungsausschuss, Personalausschuss,
Nominierungsausschuss, Strategieausschuss, Sonderausschuss, Ad-hoc-Ausschuss Erwerbsangebot
(ab 25. Juni 2021; erste Sitzung am 4. August 2021).
2. |
Auslagenersatz, D&O-Versicherung |
Auslagen, die den Aufsichtsratsmitgliedern bei Wahrnehmung des Amtes entstehen, werden
von der LEONI AG übernommen. Kosten für erforderliche und eigenverantwortlich wahrgenommene
Fortbildungsmaßnahmen trägt die Gesellschaft in angemessenem Umfang. Die Mitglieder
des Aufsichtsrats werden in eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung
für Organmitglieder und Mitarbeiter:innen des Konzerns einbezogen, soweit eine solche
besteht. Die Prämien hierfür trägt die LEONI AG. Es kann ein angemessener Selbstbehalt
vorgesehen werden. Eine etwaige auf die Bezüge zu entrichtende Umsatzsteuer wird von
der Gesellschaft erstattet.
3. |
Dauer der Vergütung und Fälligkeit |
Die Gewährung der Vergütung richtet sich nach der Dauer der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder.
Mitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören,
werden entsprechend zeitanteilig (pro rata temporis) vergütet. Dies gilt entsprechend für die Zugehörigkeit zu einem Ausschuss sowie
die Übernahme des Vorsitzes bzw. stellvertretenden Vorsitzes im Aufsichtsrat oder
in einem Ausschuss.
Die Grundvergütung ist in vier gleichen Teilbeträgen jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
zur Zahlung fällig. Sitzungsgelder werden ebenfalls quartalsweise für den jeweils
abgelaufenen Zeitraum fällig. Zuschläge für Ausschusstätigkeiten werden mit Ablauf
des Vierteljahres fällig, in welchem die erste Sitzung des entsprechenden Ausschusses
stattgefunden hat. Die Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss wird nur für
Geschäftsjahre gezahlt, in denen der Ausschuss mindestens einmal getagt hat. Eine
Anrechnung oder Kürzung der Vergütung bei Tätigkeit in mehreren Ausschüssen ist nicht
vorgesehen.
4. |
Maximalbeträge |
Die Obergrenze der Vergütung ergibt sich für das jeweilige Aufsichtsratsmitglied aus
der Summe von Fixvergütung, den im Einzelnen übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat
bzw. dessen Ausschüssen, sowie dem Sitzungsgeld. Dabei werden maximal zehn Sitzungen
pro Geschäftsjahr und Aufsichtsratsmitglied vergütet. Finden mehrere Sitzungen an
einem Tag statt, so wird das Sitzungsgeld hierfür nur einmal gezahlt.
5. |
Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft |
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine Festvergütung am besten geeignet
ist, um die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken. Hierdurch soll die objektive
und neutrale Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats
sichergestellt werden. Auch Personal- und Vergütungsentscheidungen können durch diese
Vergütungsstruktur unabhängig getroffen werden. Die Arbeitsbelastung des Aufsichtsrats
entwickelt sich außerdem nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens.
Gerade in schwierigen Zeiten ist im Regelfall eine besonders intensive Aufsichtsratstätigkeit
erforderlich. Die Gewährung einer Festvergütung entspricht zudem der gängigen überwiegenden
Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften und der Anregung G.18 Satz 1 DCGK
2020.
II. |
Vergütung des Aufsichtsrats im Berichtsjahr |
Für die im Berichtsjahr amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats ergab sich die nachfolgend
dargestellte Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für das Geschäftsjahr 2021.
Die Vergütung wurde im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres fällig und ausbezahlt. Eine Abweichung vom Vergütungssystem
gab es im Berichtsjahr nicht. Im Geschäftsjahr 2020 haben die Mitglieder des Aufsichtsrats
angesichts der mit der Covid-19-Pandemie für Gesellschaft und Belegschaft einhergehenden
Schwierigkeiten freiwillig auf einen Teil ihrer Grundvergütung verzichtet.
Die in 2021 tatsächlich an die Aufsichtsratsmitglieder ausbezahlte Vergütung beinhaltet
sowohl die Vergütung für das vierte Quartal 2020 als auch die (im Berichtsjahr erdiente)
Vergütung für das erste bis dritte Quartal 2021. Die (im Berichtsjahr erdiente) Vergütung
für das vierte Quartal 2021 wird erst nach Ablauf des Berichtsjahres fällig und entsprechend
im ersten Quartal 2022 ausbezahlt. Sie stellt damit für das Geschäftsjahr 2021 erdiente,
aber noch nicht zugeflossene Vergütung dar.
Tabelle 14: Gewährte und geschuldete Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Rundungsbedingt kann die Aufsummierung der Einzelbezüge in T€ von den ausgewiesenen
Summen und die Aufsummierung der Prozentwerte von 100% abweichen.
* Inklusive Zahlungen für im Vorjahr erdiente, aber noch nicht fällige oder gezahlte
Vergütung.
** Diese Vertreter:innen der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat haben erklärt, dass sie ihre
Vergütung gemäß der Satzung der IG Metall und der entsprechenden Richtlinie an die
Hans-Böckler-Stiftung abführen.
*** Vergütung vor Steuereinbehalt.
**** Berichtigt am 31.03.2022
Die folgenden Arbeitnehmervertreter:innen erhalten als Angestellte der LEONI AG oder
einer ihrer Konzerngesellschaften Bezüge im Rahmen ihres jeweiligen Anstellungsverhältnisses:
Mark Dischner, Karl-Heinz Lach, Richard Paglia und Inge Zellermaier.
D. |
Mehrjahresübersicht Angaben zur Entwicklung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung im Verhältnis zur |
Die nachfolgende Übersicht stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die relative
Entwicklung der Vergütung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Vergleich
zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter:innen sowie ausgewählter Ertragskennziffern
der Gesellschaft dar.
Für die Darstellung der Ertragslage werden diejenigen Kennzahlen verwendet, für die
die LEONI AG im vergangenen Geschäftsjahr eine Prognose ausgegeben hat. Daneben wird
das Jahresergebnis ausweislich des Jahresabschlusses nach HGB der LEONI AG in den
Vergleich einbezogen.
Tabelle 15: Mehrjahresübersicht über die Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung im
Verhältnis zur Vergütung der übrigen Belegschaft und zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft
2019 | 2020 | Veränderung
(in % ggü. 2019) |
2021 | Veränderung
(in % ggü. 2020) |
|
Vorstandsvergütung* (in T€) | |||||
Amtierende Vorstandsmitglieder | |||||
Aldo Kamper (CEO) | 2.331 | 2.512 | 8 % | 3.110 | 24 % |
Ingrid Jägering (CFO, seit 1. August 2019) | 754 | 1.807 | 140 % | 2.074 | 15 % |
Hans-Joachim Ziems (CRO, 1. April 2020 bis 31. März 2021) | ./. | 886,75 | ./. | 317 | -64 % |
Ehemalige Vorstandsmitglieder | |||||
Bruno Fankhauser (bis 31. Mai 2020) | 1.146 | 312 | -73 % | ./. | ./. |
Martin Stüttem (bis 31. Mai 2020) | 874 | 206 | -76 % | ./. | ./. |
Karl Gadesmann (bis 31. Dezember 2019) | 939 | ./. | ./. | ./. | ./. |
Aufsichtsratsvergütung (in T€) | |||||
Amtierende Aufsichtsratsmitglieder | |||||
Dr. Klaus Probst (Vorsitzender) | 236 | 198 | -16 % | 244 | 23 % |
Franz Spieß (Stellv. Vorsitzender) | 162 | 130 | -20 % | 174 | 34 % |
Dr. Elisabetta Castiglioni | 102 | 91 | -11 % | 112 | 23 % |
Wolfgang Dehen | 136 | 113 | -17 % | 145 | 28 % |
Mark Dischner | 111,1 | 87 | -22 % | 111 | 28 % |
Janine Heide | 92 | 73 | -21 % | 95 | 30 % |
Karl-Heinz Lach | 102 | 79 | -23 % | 111 | 41 % |
Richard Paglia | 119 | 105 | -12 % | 119 | 13 % |
Klaus Rinnerberger (ab 19. Mai 2021) | ./. | ./. | ./. | 73 | ./. |
Prof. Dr. Christian Rödl | 119 | 95 | -20 % | 111 | 17 % |
Regine Stachelhaus (ab 12. November 2019) | 12 | 71 | 492 % | 103 | 45 % |
Inge Zellermaier | 103 | 79 | -23 % | 103 | 30 % |
Ehemalige Aufsichtsratsmitglieder | |||||
Dirk Kaliebe (von 12. August 2020 bis 19. Mai 2021) | ./. | 33 | ./. | 39 | 18 % |
Dr. Werner Lang (bis 23. Juli 2020) | 146 | 59 | -60 % | ./. | ./. |
Dr. Ulrike Friese-Dormann (bis 8. November 2019) | 90,8 | ./. | ./. | ./. | ./. |
Carmen Schwarz (bis 13. Januar 2019) | 3 | ./. | ./. | ./. | ./. |
Ertragskennzahlen | |||||
Jahresergebnis (HGB-Jahresabschluss der LEONI AG) in Mio. € | -324 | 142 | 144 % | -28 | -120 % |
EBIT vor Sondereffekten sowie vor VALUE 21-Kosten in Mio. € | -66 | -59 | 11 % | 172 | 392 % |
Free Cashflow (Konzern) in Mio. € | -308 | -74 | 76 % | -12 | 84 % |
Umsatz (Konzern) in Mio. € | 4.846 | 4.134 | -15 % | 5.119 | 24 % |
Durchschnittliche Belegschaftsvergütung (in T€) | |||||
Durchschnittliche Bruttovergütung von Arbeitnehmer:innen der LEONI AG in Deutschland | 98 | 102 | 4 % | 107 | 5 % |
* Da die Performance-Perioden für das LTI 2020-2022 und das LTI 2021-2023 noch nicht
abgelaufen sind, steht der Auszahlungsbetrag für diese Vergütungskomponenten noch
nicht fest. Die für diese Vergütungskomponenten erdiente Vergütung ist auf unterstellter
100%-Zielerreichung abgebildet. Für das Jahr 2019 steht die Höhe aller variablen Vergütungskomponenten
fest. Für dieses Jahr wird als erdiente Vergütung die Vergütung auf Basis der tatsächlichen
Zielerreichung dargestellt.
Die enthaltenen Vergütungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bilden entsprechend
den Darstellungen in den Tabellen unter B.II.3 und C.II die im jeweiligen Geschäftsjahr
erdiente Gesamtvergütung ab. Darin enthaltene Vergütung aus LTI-Komponenten für noch
nicht abgelaufene Performance-Perioden wird auf unterstellter 100 %-Zielerreichung
abgebildet.
Für die Darstellung der Belegschaftsvergütung wird auf die durchschnittliche vertragliche
Bruttovergütung der Mitarbeiter:innen der LEONI AG auf Vollzeitäquivalenzbasis abgestellt.
Die Bruttovergütung erfasst Fixgehälter, Boni, Sonderzahlungen und tarifliche Zusatzleistungen
und wird ohne Sozialversicherungsbeiträge ausgewiesen. Vorstandsmitglieder, Werkstudent:innen,
Aushilfskräfte und Leiharbeitnehmer:innen sind in der Berechnung nicht berücksichtigt.
Zu der Belegschaft der LEONI AG zählten zum Stichtag 31. Dezember 2021 213 Personen
(Vollzeitäquivalent).
E. |
Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers |
Der Prüfungsvermerk der Abschlussprüferin zu diesem Vergütungsbericht ist in einem
separaten Dokument veröffentlicht und auf der Internetseite der LEONI AG unter
https://www.leoni.com/de/investor-relations/corporate-governance/
verfügbar.
Anlage zu Tagesordnungspunkt 6: Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die
Prüfung des Vergütungsberichts
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 über den Ausschluss des Bezugsrechts
gemäß § 203 Abs. 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Die Hauptversammlung der Gesellschaft hatte zuletzt in der Hauptversammlung am 11.
Mai 2017 das Genehmigte Kapital 2017 in Höhe von bis zu Euro 16.334.500,00 beschlossen.
Das Genehmigte Kapital 2017 weist einen Ausübungszeitraum bis zum 10. Mai 2022 auf
und läuft damit vor der ordentlichen Hauptversammlung 2022 aus. Aufsichtsrat und Vorstand
schlagen der am 24. Mai 2022 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt
7 vor, ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2022) zu beschließen. Der
Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe
für den Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt Bericht:
Damit die Gesellschaft auch in den kommenden Jahren mit dem Instrument des genehmigten
Kapitals bei Bedarf ihre Eigenmittel erhöhen kann, soll der Verwaltung der Gesellschaft
durch die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals über den 10. Mai 2022 hinaus
die Möglichkeit gegeben werden, das Grundkapital durch die einmalige oder mehrmalige
Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen
zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 24. Mai 2022
deshalb die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 vor. Das neue genehmigte
Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, im Interesse ihrer Aktionär:innen
bei der Erhöhung des Grundkapitals schnell und flexibel handeln zu können.
Durch die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2022 soll der Vorstand ermächtigt
werden, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2027 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats um insgesamt bis zu Euro 16.334.500,00 durch die Ausgabe von insgesamt
bis zu 16.334.500 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von je Euro 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen.
Von der Ermächtigung kann ein- oder mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis
zu Euro 16.334.500,00 Gebrauch gemacht werden. Bei der Ausübung des Genehmigten Kapitals
2022 haben die Aktionär:innen grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien.
Das Bezugsrecht kann hierbei auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien
von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen
im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie
den Aktionär:innen zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Die Summe der maximalen Anzahl der zugrundeliegenden Aktien, die aus genehmigtem Kapital
und der Aktien, für die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
aus bedingtem Kapital gewährt bzw. auferlegt werden, ist auf insgesamt 50 % des Grundkapitals
beschränkt. Dadurch wird gewährleistet, dass eine Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
nicht mehr genutzt werden kann, wenn zusammen mit der Ausgabe von Aktien aus genehmigtem
Kapital das Volumen von 50 % des Grundkapitals bereits erreicht wäre. Eine Überschreitung
dieses Volumens könnte sodann nur bei erneuter Beteiligung der Hauptversammlung erfolgen.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht jedoch vor, dass das Bezugsrecht der Aktionär:innen
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen ausgeschlossen werden
kann:
1. |
Der Vorstand soll ermächtigt werden, bei Barkapitalerhöhungen das gesetzliche Bezugsrecht Kapitalerhöhungen aufgrund dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sind auf |
2. |
Außerdem soll der Vorstand auch zur Ausgabe von neuen Aktien ermächtigt werden, wenn |
3. |
Die Ermächtigung, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital gegen Sacheinlagen Durch den Bezugsrechtsausschluss kommt es zwar zu einer Verringerung der relativen Sowohl die Ermächtigung zur Ausgabe gegen Sacheinlagen als auch ein diesbezüglicher |
4. |
Ferner soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen Die Bedingungen von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten Dies gewährleistet einen höheren Ausgabepreis der bei Ausübung der Option oder Durchführung |
5. |
Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats etwaige Spitzenbeträge |
Die Interessen der Aktionär:innen werden daher aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat
insgesamt durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt.
Die vorstehend beschriebenen Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss können grundsätzlich
beliebig miteinander kombiniert werden. Die Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss
sind jedoch insgesamt begrenzt, um einer möglichen Verwässerung der vom Bezugsrecht
ausgeschlossenen Aktionär:innen vorzubeugen. Durch eine entsprechende Klausel soll
im Interesse der Aktionär:innen gewährleistet werden, dass die Summe (i) der Aktien,
die aus bedingtem Kapital unter Schuldverschreibungen auszugeben sind, welche nach
einer von der Hauptversammlung der Gesellschaft hierzu erteilten Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, und (ii) der Aktien, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung aus dem Genehmigten Kapital 2022 unter Ausschluss des
Bezugsrechts ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro
3.266.900,00 (dies entspricht zum Zeitpunkt der Ermächtigung 10 % des Grundkapitals
in Höhe von Euro 32.669.000,00) nicht übersteigen.
Daher ist es der Gesellschaft verwehrt, unter Bezugsrechtsausschluss Aktien aufgrund
mehrerer Ermächtigungen auszugeben, wenn damit in der Summe der Betrag von 10 % des
Grundkapitals überschritten wird. Die verschiedenen Ermächtigungen mit der Möglichkeit
des Bezugsrechtsausschlusses sollen dem Vorstand lediglich in der konkreten Situation
die Möglichkeit geben, dasjenige Instrument zu wählen, welches im Interesse der Gesellschaft
und der Aktionär:innen am besten geeignet ist.
Darüber hinaus darf der anteilige Betrag am Grundkapital derjenigen Aktien, die aus
dem Genehmigten Kapital 2022 für Zwecke eines Belegschaftsaktienprogramms ausgegeben
werden, 5 % des Grundkapitals nicht übersteigen; maßgeblich ist dabei das niedrigste
bestehende Grundkapital der Gesellschaft zu den drei folgenden Zeitpunkten: zum 24.
Mai 2022, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung über die Ausgabe der Aktien. Auf diesen vorstehenden Betrag von
5 % des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen,
der auf eigene Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grund
einer entsprechenden Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1
Nr. 8 AktG für Belegschaftsaktienprogramme oder im Rahmen der Vorstandsvergütung verwendet
werden.
Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind
national und international üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen,
ob die Ausübung des Genehmigten Kapitals 2022 im Interesse der Gesellschaft und ihrer
Aktionär:innen liegt. Im Falle der Ausübung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird
der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung über den
Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen der am 24. Mai 2022 stattfindenden ordentlichen
Hauptversammlung der LEONI AG unter Tagesordnungspunkt 8 vor, eine neue Ermächtigung
zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelanleihen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) („Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu Euro 250 Millionen sowie die Schaffung des dazugehörigen
bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2022) von bis zu Euro 16.334.500,00 (dies entspricht
50 % des Grundkapitals) zu beschließen. Die derzeit geltende Ermächtigung zur Ausgabe
von Wandel-/Optionsanleihen vom 23. Juli 2020 soll zudem aufgehoben werden. Die neue
Ermächtigung soll der LEONI AG in den kommenden fünf Jahren größtmögliche Flexibilität
und erweiterten Spielraum bei der Finanzierung ihrer Aktivitäten einräumen und es
der Verwaltung insbesondere ermöglichen, schnell und flexibel auf günstige Kapitalmarktbedingungen
zu reagieren.
Die Ausgabe von
Schuldverschreibungen nach der neuen Ermächtigung soll in bestimmten Fällen unter
Ausschluss des Bezugsrechts erfolgen können. Der Vorstand erstattet daher gemäß §
186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss
des Bezugsrechts wie folgt Bericht:
a) |
Nach dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 8 wird der Vorstand ermächtigt, Für die Ausgabe von Schuldverschreibungen besteht eine zusätzliche Begrenzung im Hinblick |
b) |
Im Rahmen dieser Ermächtigung wird der Vorstand auch ermächtigt, unter bestimmten |
c) |
Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, dass |
d) |
Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen |
e) |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionär:innen auszuschließen, |
f) |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionär:innen vollständig Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich im Falle der Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss Unabhängig von dieser Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung |
Außerdem haben die Aktionär:innen die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der
Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt
der Options- oder Wandlungspflichten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse
aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung,
größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige
Ausnutzung günstiger Marktsituationen.
Darüber hinaus soll durch eine entsprechende Klausel im Interesse der Aktionär:innen
gewährleistet werden, dass die Summe (i) der Aktien, die unter Schuldverschreibungen
auszugeben sind, welche nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
ausgegeben werden, und (ii) der Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, einen
anteiligen Betrag des Grundkapitals von Euro 3.266.900,00 (dies entspricht zum Zeitpunkt
der Ermächtigung 10 % des Grundkapitals in Höhe von Euro 32.669.000,00) nicht übersteigen
darf.
Der Vorstand hält in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts
in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen – auch unter Berücksichtigung
eines möglichen Verwässerungseffekts – für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den
Aktionär:innen für angemessen.
Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind
national und international üblich. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen,
ob die Ausübung der Ermächtigung und insbesondere ein Ausschluss des Bezugsrechts
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionär:innen liegen. Im Falle der Ausübung
der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung
darüber berichten.
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen und ihrer
Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung)
Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung führt zu einigen
Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte.
Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur
Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, zur Ausübung des
Stimmrechts und zur Wahrnehmung des Fragerechts und der Widerspruchsmöglichkeit.
Der Vorstand der LEONI AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionär:innen oder ihrer
Bevollmächtigten abzuhalten. Grundlage der virtuellen Hauptversammlung ist das Gesetz
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des Gesetzes zur
Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 570), zuletzt verlängert durch das
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli
2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Bundesgesetzblatt I 2021, S. 4147) vom 10.
September 2021 (nachfolgend „COVID-19 Gesetz“).
Eine physische Teilnahme der Aktionär:innen oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen) ist daher ausgeschlossen.
Möglichkeiten für Aktionär:innen, die Hauptversammlung zu verfolgen und Aktionärsrechte,
insbesondere das Stimmrecht, auszuüben
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionär:innen der LEONI AG bzw. ihre Bevollmächtigten
wird die gesamte Hauptversammlung am 24. Mai 2022, ab 12:00 Uhr (MESZ), in Bild und
Ton live im Internet über das InvestorPortal unter
www.leoni.com/de/hv2022/
übertragen. Die Liveübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.
Aktionär:innen und ihre Bevollmächtigten haben nach ordnungsgemäß erfolgter Anmeldung
die Möglichkeit, das Stimmrecht durch Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation)
oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen
auszuüben. Fragen können elektronisch über das InvestorPortal bis Sonntag, 22. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) eingereicht werden. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, auf elektronischem Wege
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären. Die weiteren Einzelheiten
hierzu werden im Folgenden dargestellt.
Zugang zum InvestorPortal
Die erforderlichen Zugangsdaten zum InvestorPortal (Aktionärsnummer und persönliche
Zugangsnummer) erhalten die Aktionär:innen, die spätestens zu Beginn des 21. Tages
vor der Hauptversammlung (Dienstag, 3. Mai 2022, 00:00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, unaufgefordert zusammen mit
den Anmeldeunterlagen. Sollten Aktionär:innen die Zugangsdaten und die Anmeldeunterlagen
– etwa, weil sie an dem für den Versand maßgeblichen Datum noch nicht im Aktienregister
eingetragen sind – nicht unaufgefordert erhalten, werden diese den betreffenden Aktionär:innen
auf Verlangen zugesandt. Ein entsprechendes Verlangen ist an die unten genannte Anmeldeanschrift
zu richten. Aktionär:innen, die sich bereits in Vorjahren zum InvestorPortal angemeldet
haben, verwenden für die Anmeldung ihre Aktionärsnummer, die sie mit den Anmeldeunterlagen
erhalten, sowie das selbst vergebene Zugangspasswort.
Das InvestorPortal ist vorbehaltlich technischer Verfügbarkeit ab dem 25. April 2022
für die Aktionär:innen und ihre Bevollmächtigten geöffnet.
Das InvestorPortal steht den Aktionär:innen neben der Anmeldung auch für die Vollmachts-
und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen,
für die Abgabe von Briefwahlstimmen in elektronischer Form, während der Hauptversammlung
für die Bild- und Tonübertragung, die Frageneinreichung sowie die Möglichkeit, Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einzulegen, zur Verfügung.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Zuschaltung
und Ausübung des Stimmrechts
Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung und zur
Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionär:innen
der LEONI AG berechtigt, die sich bis spätestens
Dienstag, den 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
angemeldet haben und die im Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien
im Aktienregister eingetragen sind.
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache entweder auf elektronischem
Weg über das InvestorPortal, erreichbar wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben, unter
www.leoni.com/de/hv2022/
oder in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) über einen der nachfolgenden
Kontaktwege zugehen:
LEONI AG c/o Computershare Operations Center 80249 München |
|
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Für die Wahrung der Anmeldefrist ist der Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft
entscheidend.
Umschreibestopp (Technical Record Date), Verfügung über Aktien
Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist gegenüber der Gesellschaft der
am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.
Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom 18. Mai 2022 bis
24. Mai 2022 (jeweils einschließlich) eingehen, werden jedoch erst mit Wirkung nach
der Hauptversammlung am 24. Mai 2022 verarbeitet und berücksichtigt (sogenannter Umschreibestopp).
Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
in der Hauptversammlung ist daher Dienstag, 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (sogenanntes Technical Record Date).
Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert.
Aktionär:innen können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung
ungeachtet des Umschreibestopps weiter frei verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge
nicht rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte
und Stimmrechte aus diesen Aktien in der Hauptversammlung nicht ausüben, es sei denn,
sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
Aktionär:innen oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl
(auch im Wege elektronischer Kommunikation) abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts
im Wege der Briefwahl ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den Bestimmungen im
vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich.
Die Stimmabgabe per Briefwahl kann der Gesellschaft wahlweise in Textform per Post
oder per E-Mail oder elektronisch über das InvestorPortal übermittelt werden. Für
die Stimmabgabe per Briefwahl in Textform wird den Aktionär:innen mit den Anmeldeunterlagen
ein Briefwahlformular zugesandt.
Briefwahlstimmen in Textform können bis zum Montag, 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) ausschließlich unter nachfolgender Adresse abgegeben, geändert oder widerrufen werden:
LEONI AG c/o Computershare Operations Center 80249 München |
|
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Briefwahlstimmen können außerdem elektronisch über das InvestorPortal unter
www.leoni.com/de/hv2022/
abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Das InvestorPortal steht für die Abgabe
von Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf auch noch während der Hauptversammlung
bis zum Beginn der Abstimmungen zur Verfügung. Das InvestorPortal ist erreichbar wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben.
In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs
bei der Gesellschaft entscheidend.
Auch bevollmächtigte Intermediäre,
Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs.
8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionär:innen zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten, können sich der Briefwahl bedienen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen
Die LEONI AG bietet ihren Aktionär:innen außerdem an, sich nach Maßgabe ihrer Weisungen
durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter:innen in der Hauptversammlung
vertreten zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung gemäß den
Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich.
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen
können der Gesellschaft wahlweise in Textform per Post oder per E-Mail oder elektronisch
über das InvestorPortal übermittelt werden. Die Erteilung, Änderung oder der Widerruf
in Textform ist unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars
bis Montag, 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) ausschließlich unter folgender Adresse möglich:
LEONI AG c/o Computershare Operations Center 80249 München oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen
kann außerdem elektronisch über das InvestorPortal unter
www.leoni.com/de/hv2022/
erfolgen. Das InvestorPortal steht für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen, deren Widerruf oder
die Änderung von Weisungen auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zur Verfügung. Das InvestorPortal ist erreichbar wie vorstehend unter „Zugang zum InvestorPortal“ beschrieben.
In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. der Weisung, der Änderung
oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.
Das Formular, das für die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter:innen in Textform zu verwenden ist, erhalten die Aktionär:innen
zusammen mit den Anmeldeunterlagen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen üben das Stimmrecht
nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung aus, zu denen die Vollmachtgeber eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung erteilen. Wenn und soweit eine ausdrückliche und eindeutige
Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter:innen für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand
der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen
nehmen keine Weisungen zu Verfahrensanträgen oder anderen, nicht im Vorfeld angekündigten
Anträgen oder Wahlvorschlägen sowie keine Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder
Anträgen entgegen.
Verhältnis von Briefwahlstimmen zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen sowie weitere Informationen
zur Stimmrechtsausübung
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen (Brief, E-Mail, elektronisch über
das InvestorPortal) ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werden
diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt,
wobei die zuerst genannten Wege Vorrang haben: 1. elektronisch über das InvestorPortal,
2. per E-Mail und 3. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere sich widersprechende Briefwahlstimmen
bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung
verbindlich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen der Gesellschaft.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine bereits erfolgte
Erklärung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
bzw. Vollmacht und Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Die Stimmabgabe per Briefwahl und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter:innen der
Gesellschaft zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 (Genehmigtes Kapital 2022 und Ermächtigung
zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und Bedingtes Kapital
2022) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle einer Anpassung des jeweiligen Beschlussvorschlags,
soweit dadurch das Volumen des Genehmigten Kapitals 2022 bzw. Bedingten Kapitals 2022
und entsprechender Wandlungs- und Optionsrechte bzw. –pflichten und/oder das Volumen
zugelassener Bezugsrechtsausschlüsse begrenzt wird.
Eine Stimmabgabe durch Briefwahl bzw. die Erteilung von Vollmacht und Weisungen ist
nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, zu denen es mit dieser
Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionär:innen nach §§ 122 Abs. 2, 126, 127 AktG gibt.
Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die nicht einer ordnungsgemäßen Anmeldung
zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte
Aktionär:innen, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Aktionärsrechte,
insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär
(wie das depotführende Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen
Dritten ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Anmeldung
gemäß den Bestimmungen im vorstehenden Abschnitt „Anmeldung“ erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen.
Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionär:innen daher lediglich
im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter:innen gemäß den hierfür jeweils vorgesehenen
Regelungen ausüben. Der Bevollmächtigte benötigt für die Nutzung des Aktionärsportals
individuelle Zugangsdaten. Nach Erteilung der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft
beziehungsweise dem Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht
stellt die Gesellschaft den Aktionär:innen die Zugangsdaten der Bevollmächtigten zur
Weiterleitung an die Bevollmächtigten zur Verfügung. Aktionär:innen, welche die Erteilung
der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft über das Aktionärsportal vornehmen, erhalten
die Zugangsdaten der Bevollmächtigten direkt über das Aktionärsportal.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie der
Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen gegenüber der Gesellschaft der Textform (§
126b BGB), soweit nicht ein Fall des § 135 AktG vorliegt.
Aktionär:innen, welche von der Möglichkeit der Bevollmächtigung Gebrauch machen wollen,
werden gebeten, dies frühzeitig zu tun.
Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sowie ein etwaiger Widerruf oder eine
Änderung der Vollmacht muss der Gesellschaft bis spätestens Montag, 23. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) unter nachfolgender Adresse
LEONI AG c/o Computershare Operations Center 80249 München |
|
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
oder bis zum Beginn der Abstimmungen über das InvestorPortal (erreichbar unter www.leoni.com/de/hv2022/) zugehen.
Wird die Vollmacht unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt, ist
ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis
der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln.
Ein Formular, das für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht verwendet werden
kann, erhalten die Aktionär:innen zusammen mit den Anmeldeunterlagen. Darüber hinaus
ist das Vollmachts- und Weisungsformular auf der Homepage unter
www.leoni.com/de/hv2022/
abrufbar. Die Bevollmächtigung kann jedoch auch auf beliebige andere formgerechte
Art und Weise erfolgen.
Im Falle der Bevollmächtigung von Intermediären oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG
Gleichgestellten (Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater:innen und Personen, die
sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionär:innen zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung
erbieten) besteht das Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht
in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen
Sie sich in diesem Fall mit der/dem Bevollmächtigten ab. Ein Verstoß gegen diese und
bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung von
Intermediären oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG Gleichgestellten beeinträchtigt
allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Intermediäre (insbesondere depotführende Kreditinstitute) und diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG Gleichgestellte (Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen,
die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionär:innen zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbieten) können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören,
als deren Inhaber sie aber im Aktienregister
eingetragen sind, gemäß § 135 Abs. 6 AktG nur aufgrund einer Ermächtigung der Aktionärin
bzw. des Aktionärs ausüben.
Angaben zu den Rechten der Aktionär:innen nach § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1 AktG,
§ 127 AktG, § 131 Abs. 1 AktG in Verbindung mit dem COVID-19 Gesetz
Recht auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionär:innen, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien),
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung
der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht
mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag
auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht.
Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
bis spätestens Samstag, 23. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugegangen sein:
Vorstand der LEONI AG Marienstraße 7 90402 Nürnberg |
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetseite
www.leoni.com/de/hv2022/
bekannt gemacht und den Aktionär:innen gemäß § 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Sind Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß den vorstehenden Ausführungen
bekanntzumachen, werden diesen beiliegende Beschlussanträge von ordnungsgemäß legitimierten
und zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär:innen als in der Hauptversammlung gestellt
behandelt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge
Darüber hinaus können Aktionär:innen der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden.
Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionär:innen einschließlich des Namens
der Aktionärin bzw. des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme
der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn die Aktionärin bzw. der Aktionär mindestens
14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit
Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der
Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist
somit Montag, 9. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionär:innen nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden.
Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf
und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
sowie vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 1
Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe,
bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht
werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen
von Anträgen entsprechend.
Etwaige Anträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen gemäß §§
126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
LEONI AG Investor Relations Marienstraße 7 90402 Nürnberg |
|
oder per E-Mail an: hv@leoni.com |
Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionär:innen (einschließlich
des Namens der Aktionärin bzw. des Aktionärs und – im Falle von Anträgen – der Begründung)
werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse
www.leoni.com/de/hv2022/
zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionär:innen, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG
zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn die bzw.
der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionärin bzw. Aktionär
ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz
3 COVID-19 Gesetz).
Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung
Aufgrund der Konzeption der Hauptversammlung nur mit Ausübung des Stimmrechts über
Briefwahl oder Vollmachtserteilung mit Weisung und ohne elektronische Teilnahme der
Aktionär:innen haben die Aktionär:innen nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung
zur Tagesordnung zu äußern.
Den Aktionär:innen wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, vor der Hauptversammlung
Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Offenlegung durch die Gesellschaft bevorzugt
über das InvestorPortal bis spätestens Samstag, 21. Mai 2022, bis 24:00 Uhr (MESZ) einzureichen (als PDF-Datei). Alternativ sind entsprechende Stellungnahmen bis zum
vorgenannten Zeitpunkt unter Angabe des Namens und der Aktionärsnummer in Textform
unter der nachstehend genannten E-Mail-Adresse einzureichen:
hv@leoni.com
Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Die Offenlegung vorab eingereichter Stellungnahmen erfolgt ausschließlich über das
InvestorPortal zur Hauptversammlung. In diesem Rahmen wird der Name der einreichenden
Aktionärin bzw. Aktionärsvertreterin bzw. des einreichenden Aktionärs bzw. Aktionärsvertreters
anderen Aktionär:innen bzw. Aktionärsvertreter:innen offengelegt.
Es wird darauf hingewiesen, dass kein Rechtsanspruch auf die Offenlegung einer Stellungnahme
besteht und die Gesellschaft sich insbesondere vorbehält, Stellungnahmen mit beleidigendem
oder strafrechtlich relevantem Inhalt, offensichtlich falschem oder irreführendem
Inhalt oder ohne Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sowie Stellungnahmen,
deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet oder die nicht bis zu dem vorstehend genannten
Zeitpunkt im InvestorPortal oder unter der vorstehend genannten E-Mail-Adresse eingereicht
wurden, nicht offenzulegen. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, pro Aktionär:in
nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen.
Mit der vorstehend beschriebenen Art der Einreichung von Stellungnahmen soll den Aktionär:innen
und ihren Bevollmächtigten eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden. Es wird
darauf hingewiesen, dass Fragen, Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die in einer Stellungnahme
enthalten sind, aber nicht wie in den entsprechenden Abschnitten dieser Einberufung
beschrieben eingereicht wurden, unberücksichtigt bleiben.
Fragerecht der Aktionärin bzw. des Aktionärs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
COVID-19 Gesetz
Auf Grundlage des COVID-19 Gesetzes ist den Aktionär:innen in der Hauptversammlung
zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch das Recht einzuräumen, Fragen
im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19
Gesetz).
Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der LEONI AG entschieden, dass Fragen
von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär:innen über das InvestorPortal unter
www.leoni.com/de/hv2022/
bei der Gesellschaft in deutscher Sprache einzureichen sind. Eine anderweitige Form
der Übermittlung ist ausgeschlossen.
Etwaige Fragen müssen der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, 22. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen. Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der Hauptversammlung können
keine Fragen gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 COVID-19 Gesetz nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Bei der Beantwortung von Fragen wird
der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet
und nicht zusammengefasst werden), wenn mit der Übermittlung der Frage im InvestorPortal
ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde.
Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19
Gesetz
Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung können von ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionär:innen bzw. deren Bevollmächtigten auf elektronischem
Weg über das InvestorPortal zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz
1 Nr. 4 COVID-19 Gesetz erklärt werden. Die Erklärung über das InvestorPortal ist
von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich. Eine anderweitige Form
der Übermittlung ist ausgeschlossen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionär:innen gemäß §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG in Verbindung mit dem COVID-19 Gesetz
können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
www.leoni.com/de/hv2022/
abgerufen werden.
Informationen nach § 124a AktG und Nachweis der Stimmenzählung
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich erforderlichen Unterlagen
und Erläuterungen sowie die Informationen nach § 124a AktG sind über die Internetseite
der Gesellschaft unter der Adresse
www.leoni.com/de/hv2022/
zugänglich. Sie werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich
sein.
Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende
und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen
von Aktionär:innen werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich
gemacht werden.
Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse
bekannt gegeben.
Nach der Hauptversammlung wird im InvestorPortal eine Bestätigung über die Stimmenzählung
gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die der Abstimmende innerhalb eines Monats
nach dem Tag der Hauptversammlung herunterladen kann.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet, Reden des Aufsichtsrats- und des Vorstandsvorsitzenden
Die gesamte Hauptversammlung am Dienstag, 24. Mai 2022 wird für die ordnungsgemäß
angemeldeten Aktionär:innen der LEONI AG bzw. deren Bevollmächtigte ab 12:00 Uhr (MESZ)
live über das InvestorPortal der LEONI AG (erreichbar unter www.leoni.com/de/hv2022/)
übertragen.
Die Eröffnung der Hauptversammlung sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden können
auch von sonstigen Interessierten live im Internet unter
www.leoni.com/de/hv2022/
verfolgt werden. Die Rede des Vorstandsvorsitzenden steht nach der Hauptversammlung
im Internet unter der genannten Adresse als Aufzeichnung zur Verfügung.
Zur besseren Vorbereitung der Aktionär:innen auf die Hauptversammlung wird einige
Tage vor der Hauptversammlung eine Übersicht mit den wesentlichen Schwerpunkten der
Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstandsvorsitzenden im Internet unter
www.leoni.com/de/hv2022/
zugänglich sein. Modifikationen für den Tag der Hauptversammlung bleiben vorbehalten.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der
Aktien auf 32.669.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Aktien lauten
auf den Namen. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 32.669.000. Die Gesellschaft
hält keine eigenen Aktien.
Informationen zum Datenschutz
Die LEONI AG, Marienstraße 7, 90402 Nürnberg, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene
Daten der Aktionär:innen (z.B. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl,
Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Aktionärsnummer, individuelle Zugangsnummer
für das InvestorPortal, Briefwahlstimmen/Weisungen) sowie gegebenenfalls personenbezogene
Daten der Aktionärsvertreter:innen auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Die Aktien der LEONI AG sind Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten ist für die Führung des Aktienregisters und die Vorbereitung und Durchführung
der Hauptversammlung der LEONI AG, für die Stimmrechtsausübung der Aktionär:innen
sowie für die Verfolgung der Hauptversammlung im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich
zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz
1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 67, 67e, 118 ff. AktG sowie i.V.m. § 1 COVID-19 Gesetz.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der Hauptversammlung
erforderlich sind (z.B. die Veröffentlichung vorab eingereichter Stellungnahmen zur
Tagesordnung im InvestorPortal), auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen
erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO). Soweit die Aktionär:innen ihre personenbezogenen
Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die LEONI AG diese in der Regel von
der Depotbank der Aktionärin bzw. des Aktionärs.
Die von der LEONI AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten
Dienstleister wurden vertraglich auf die Einhaltung der europäischen Datenschutzbestimmungen
verpflichtet. Sie verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionär:innen bzw.
Aktionärsvertreter:innen ausschließlich nach Weisung der LEONI AG und nur soweit dies
für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeitende
der LEONI AG und die Mitarbeitenden der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf
personenbezogene Daten der Aktionär:innen bzw. Aktionärsvertreter:innen haben und/oder
diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Darüber hinaus werden personenbezogene Daten von Aktionär:innen bzw. Aktionärsvertreter:innen,
die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere
das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) anderen Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen
zur Verfügung gestellt. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionär:innen bzw. Aktionärsvertreter:innen
gegebenenfalls vorab eingereicht haben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19 Gesetz),
für vorab eingereichte Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung sowie im Rahmen einer
Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen
und Wahlvorschlägen. Wenn eine Aktionärin bzw. ein Aktionär einen Antrag auf Ergänzung
der Tagesordnung stellt, Widerspruch erhebt oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge
einreichen möchte, muss die LEONI AG den Namen der Aktionärin bzw. des Aktionärs ggf.
unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlichen.
Ihre Daten werden gelöscht, sofern diese nicht mehr für die genannten Zwecke erforderlich
sind und keine entgegenstehenden gesetzlichen Aufbewahrungsfristen einer Löschung
oder zulässige berechtigte Interessen entgegenstehen. Für Daten, die im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung erfasst wurden, beträgt die Aufbewahrungsdauer regelmäßig
drei Jahre. Nach Veräußerung Ihrer Aktien müssen wir die im Aktienregister gespeicherten
Daten regelmäßig noch zehn Jahre aufbewahren. Darüber hinaus bewahren wir Ihre personenbezogenen
Daten nur auf, soweit dies im Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen gegen uns erforderlich
ist. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt in der Regel drei Jahre, in manchen
Fällen auch bis zu 30 Jahren.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionär:innen bzw. Aktionärsvertreter:innen
das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und
die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung
der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionär:innen bzw. Aktionärsvertreter:innen
ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf
Grundlage von Art. 6 (1) Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionär:innen
bzw. Aktionärsvertreter:innen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht
zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen
Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen die interne Fachabteilung Datenschutz
der LEONI AG unter
datenschutz@leoni.com
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Dr. iur. Christian Borchers
Datenschutz Süd GmbH
Wörthstraße 15
97082 Würzburg
leoni@datenschutz-sued.de
Ausführliche Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionär:innen und Aktionärsvertreter:innen
auf der Internetseite der LEONI AG unter
www.leoni.com/de/investor-relations/datenschutz-aktionaere/
Nürnberg, im April 2022
LEONI AG
Der Vorstand