Brainlab AG
München
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zu der am 29. April 2025, 11.00 Uhr, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Olof-Palme-Str. 9, 81829 München, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung eingeladen.
I.
Tagesordnung
TOP 1:
Abspaltung Snke OS GmbH zur Aufnahme in die Blitz 24-896 SE (zukünftig firmierend unter Snke Holding SE)
Die Brainlab AG und die Blitz 24-896 SE (zukünftig firmierend unter Snke Holding SE) haben am 17. März 2025 den finalen Entwurf eines Abspaltungs- und Übernahmevertrags aufgestellt. Danach überträgt die Brainlab AG insbesondere sämtliche Geschäftsanteile an der Snke OS GmbH mit allen Rechten und Pflichten sowie zwei Gewinnabführungsverträge als Gesamtheit auf die Blitz 24-896 SE (zukünftig firmierend unter Snke Holding SE) gegen Gewährung von Aktien an der Blitz 24-896 SE (zukünftig firmierend unter Snke Holding SE) an die Aktionäre der Brainlab AG im Wege der Abspaltung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG). Als Abspaltungsstichtag ist der 1. April 2025, 0:00 Uhr vorgesehen.
Der Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags hat folgenden Wortlaut:
ABSPALTUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
zwischen
Brainlab AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 135401, als übertragender Rechtsträger
(„ Brainlab AG “)
und
Snke Holding SE 1 mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 297907, als übernehmender Rechtsträger
(„ Snke Holding SE “)
– nachfolgend auch einzeln „ Partei “ und gemeinsam die „ Parteien “ –
I.
PRÄAMBEL
(A) |
Das Grundkapital der Brainlab AG beträgt bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags (der „Abspaltungs- und Übernahmevertrag“) EUR 18.864.457,00 und ist eingeteilt in 18.864.457 auf den Namen lautende Stückaktien (Stammaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie (die auf den Namen lautenden Stückaktien (Stammaktien) der Brainlab AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie die „Brainlab-Aktien“). Die Brainlab AG hält keine eigenen Aktien. Bei der Brainlab AG bestehen weder Sonderrechte i.S.d. des § 23 UmwG noch mehrere Gattungen von Aktien. |
(B) |
Das Grundkapital der Snke Holding SE beträgt bei Abschluss dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags EUR 120.000,00 und ist eingeteilt in 120.000 auf den Namen lautende Stückaktien (Stammaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie (die auf den Namen lautenden Stückaktien (Stammaktien) der Snke Holding SE mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00 je Aktie die „Snke Holding-Aktien“). Alleinige Aktionärin der Snke Holding SE ist die Brainlab AG. |
(C) |
Die Brainlab AG ist die alleinige Gesellschafterin der Snke OS GmbH mit dem Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 258098 („Snke OS GmbH“). Das Stammkapital der Snke OS GmbH beträgt EUR 25.003,00 und ist eingeteilt in 25.003 Geschäftsanteile mit den laufenden Nr. 1 bis 25.003 im Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 (die vorbezeichneten Geschäftsanteile die „Snke OS-Geschäftsanteile“). Ausweislich der im Handelsregister aufgenommenen aktuellen und als Anlage Präambel (C) beigefügten Gesellschafterliste vom 2. Dezember 2024 (UVZNr. 6213/2024 des beurkundenden Notars) hält die Brainlab AG die vorbezeichneten 25.003 Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 1 bis 25.003 (jeweils einschließlich). Ein Widerspruch ist der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste nicht zugeordnet. |
(D) |
Die Brainlab AG und die Snke OS GmbH haben am 22./23. Dezember 2021 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, der am 15. März 2022 und aufgrund einer Berichtigung von Amts wegen am 30. März 2022 in das Handelsregister der Snke OS GmbH eingetragen worden ist (der „Snke OS-GAV“). |
(E) |
Die Brainlab AG und die Mint Medical GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Mannheim unter HRB 709351, haben am 22./23. Dezember 2021 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der am 10. Mai 2022 in das Handelsregister der Mint Medical GmbH eingetragen worden ist (der „Mint Medical-GAV“). Zu diesem Zeitpunkt war die Brainlab AG die alleinige Gesellschafterin der Mint Medical GmbH. Mit Einbringungsvertrag vom 24. September 2024 hat die Brainlab AG sämtliche Geschäftsanteile an der Mint Medical GmbH in die Snke OS GmbH eingebracht und an diese abgetreten. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags ist damit die Snke OS GmbH die alleinige Gesellschafterin der Mint Medical GmbH. |
(G) |
Mit der nachstehenden Abspaltung zur Aufnahme sollen (i) sämtliche Geschäftsanteile an der Snke OS GmbH, (ii) der Snke OS-GAV und (iii) der Mint Medical-GAV von der Brainlab AG auf die Snke Holding SE gemäß Art. 10, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) ii) der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 123 Abs. 2 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) abgespalten werden. Dementsprechend sollen die vorgenannten Geschäftsanteile an der Snke OS GmbH, der Snke OS-GAV und der Mint Medical-GAV von der Brainlab AG auf die Snke Holding SE unter Fortbestand der Brainlab AG gegen Gewährung von neuen Snke Holding-Aktien an die Aktionäre der Brainlab AG abgespalten werden (Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG) (die „Abspaltung“). |
(H) |
Als Gegenleistung für die Abspaltung sollen den Aktionären der Brainlab AG nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags Snke Holding-Aktien in der Anzahl gewährt werden, die ihrer Aktienanzahl an der Brainlab AG entspricht (verhältniswahrende Abspaltung). |
(I) |
Zur Durchführung der Abspaltung wird die Snke Holding SE ihr Grundkapital um EUR 18.864.457,00 durch Ausgabe von 18.864.457 neuen Snke Holding-Aktien erhöhen (die „Abspaltungskapitalerhöhung„). Die zur Durchführung der Abspaltung an die Aktionäre der Brainlab AG zu gewährenden Aktien werden vorbehaltlich der in Ziffern 10.1 und 10.2 erwähnten, beabsichtigten Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen (gerundet) 99,37 % des nach der Abspaltungskapitalerhöhung bestehenden zukünftigen Grundkapitals der Snke Holding SE entsprechen. Bei vollumfänglicher Durchführung der in Ziffern 10.1 und 10.2 erwähnten, beabsichtigten Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in einem Umfang von bis zu EUR 1.976.051,00 durch Ausgabe von bis zu 1.976.051 neuen Snke Holding-Aktien würde sich der Anteil der an die Aktionäre der Brainlab AG zu gewährenden Aktien auf (gerundet) 90,00 % des nach der Abspaltungskapitalerhöhung bestehenden zukünftigen Grundkapitals der Snke Holding SE reduzieren. |
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:
ABSPALTUNGS- UND ÜBERNAHMEVERTRAG
1. |
Beteiligte Rechtsträger An der Spaltung sind als übertragender Rechtsträger die Brainlab AG und als übernehmender Rechtsträger die Snke Holding SE beteiligt. |
2. |
Vermögensübertragung |
2.1 |
Die Brainlab AG überträgt im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß Art. 10, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) ii) SE-VO i.V.m. § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG den in Ziffer 3 definierten Abspaltungsgegenstand mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit auf die Snke Holding SE gegen Gewährung von Snke Holding-Aktien an die Aktionäre der Brainlab AG gemäß Ziffer 6 (Abspaltung zur Aufnahme). |
2.2 |
Andere Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens und andere Rechte und Pflichten oder Rechtsstellungen der Brainlab AG als die des Abspaltungsgegenstands, also solche, die nicht Gegenstand des Abspaltungsgegenstands sind oder die von der Übertragung in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag ausdrücklich ausgenommen sind, werden nicht auf die Snke Holding SE übertragen. |
3. |
Abspaltungsgegenstand und Modalitäten der Übertragung |
3.1 |
Die Brainlab AG überträgt auf die Snke Holding SE
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3.2 |
Die Übertragung des Abspaltungsgegenstands erfolgt unter Einschluss sämtlicher mit dem Abspaltungsgegenstand verbundener Rechte und Pflichten, insbesondere
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3.3 |
Wenn und soweit der Abspaltungsgegenstand nicht schon kraft Gesetzes mit der Eintragung der Abspaltung auf die Snke Holding SE übergeht, wird die Brainlab AG diese Teile des Abspaltungsgegenstands auf die Snke Holding SE übertragen. Im Gegenzug ist die Snke Holding SE verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen. Im Innenverhältnis werden sich die Parteien so stellen, als wäre die Übertragung auch im Außenverhältnis zum Abspaltungsstichtag erfolgt. |
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3.4 |
Die Parteien werden alle Erklärungen abgeben, alle Urkunden ausstellen und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Abspaltungsgegenstands etwaig noch erforderlich oder zweckdienlich sind. |
4. |
Wirksamwerden, Vollzugsdatum |
4.1 |
Die Übertragung des Abspaltungsgegenstands erfolgt mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der Brainlab AG (das „Vollzugsdatum“). |
4.2 |
Die Brainlab AG wird in der Zeit zwischen der Beurkundung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags (der „Abschlussstichtag“) und dem Vollzugsdatum (i) den Abspaltungsgegenstand nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unter Beachtung der Vorgaben dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags verwalten und (ii) nicht ohne Zustimmung der Snke Holding SE über den Abspaltungsgegenstand verfügen. |
4.3 |
Die Brainlab AG wird der Snke Holding SE nach Wirksamwerden der Abspaltung alle Informationen und Unterlagen betreffend den Abspaltungsgegenstand zur Verfügung stellen, die die Snke Holding SE benötigt, insbesondere für die Bilanzierung nach HGB und/oder IFRS und für Veröffentlichungen, zu denen die Snke Holding SE nach Gesetz, Verwaltungsvorschriften sowie Anordnungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten im In- und Ausland verpflichtet ist. |
5. |
Garantie |
5.1 |
Die Brainlab AG erklärt gegenüber der Snke Holding SE in Form eines selbständigen Garantieversprechens gemäß § 311 Abs. 1 BGB:
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5.2 |
Weitere Garantien, insbesondere für eine Beschaffenheit des Abspaltungsgegenstands, bestimmte Eigenschaften oder eine Werthaltigkeit des Abspaltungsgegenstands, übernimmt die Brainlab AG nicht. |
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5.3 |
Soweit gesetzlich zulässig, werden alle Rechte und Gewährleistungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen oder anderweitig zusätzlich zu jenen in Ziffer 5.1 bestehen können, ausgeschlossen. Die Regelung dieser Ziffer 5.3 gilt für alle Rechte und Gewährleistungen, gleichgültig welcher Rechtsnatur (vertragliche, vorvertragliche, deliktsrechtliche oder sonstige), und insbesondere auch für solche Rechte, die die Aufhebung oder Rückabwicklung des Abspaltungs- und Übernahmevertrags oder eine ähnliche Rechtswirkung zur Folge haben könnten. |
6. |
Gewährung von Snke Holding-Aktien, Kapitalerhöhung, Treuhänder |
6.1 |
Als Gegenleistung für die Übertragung des Abspaltungsgegenstands erhalten die Aktionäre der Brainlab AG entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung an der Brainlab AG (verhältniswahrend) kostenfrei für je eine Brainlab-Aktie eine auf den Namen lautende Stückaktie (Stammaktie) der Snke Holding SE. Insgesamt werden an die Aktionäre der Brainlab AG 18.864.457 neue Snke Holding-Aktien gewährt. Bei den gemäß dieser Ziffer 6.1 zu gewährenden Snke Holding-Aktien handelt es sich um die durch die Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 6.2 zu schaffenden 18.864.457 Neuen Snke Holding-Aktien. |
6.2 |
Zur Durchführung der Abspaltung wird die Snke Holding SE ihr Grundkapital um EUR 18.864.457,00 durch Ausgabe von 18.864.457 neuen Snke Holding-Aktien (die „Neuen Snke Holding-Aktien“) erhöhen. Auf jede Neue Snke Holding-Aktie entfällt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von EUR 1,00. Ein zusätzliches Aufgeld (Agio) wird nicht geschuldet. |
6.3 |
Die Sacheinlagen auf die Neuen Snke Holding-Aktien werden durch Übertragung des Abspaltungsgegenstands erbracht. |
6.4 |
Die Übertragung des Abspaltungsgegenstands erfolgt handelsrechtlich zu Buchwerten. Soweit der Wert des Abspaltungsgegenstands den Betrag der Grundkapitalerhöhung (EUR 18.864.457,00) übersteigt, wird dieser Differenzbetrag in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB bei der Snke Holding SE eingestellt. |
6.5 |
Bare Zuzahlungen sind nicht zu leisten. Die gesetzliche Haftung für einen etwaigen Fehlbetrag des Abspaltungsgegenstands gegenüber dem Grundkapital der Snke Holding SE bleibt unberührt. |
6.6 |
Die den Aktionären der Brainlab AG gewährten Neuen Snke Holding-Aktien sind ab dem Beginn des im Zeitpunkt des Vollzugsdatums laufenden Geschäftsjahres der Snke Holding SE gewinnberechtigt. |
6.7 |
Das der Brainlab AG verbleibende Vermögen reicht zur Deckung ihres ausgewiesenen Grundkapitals aus. Eine Kapitalherabsetzung ist daher nicht erforderlich. |
6.8 |
Die Brainlab AG bestellt die BankM AG, Frankfurt am Main (Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 79542) („Treuhänder“) als Treuhänder für den Empfang der Neuen Snke Holding-Aktien und deren Aushändigung an die Aktionäre der Brainlab AG. Der Besitz an den Neuen Snke Holding-Aktien wird dem Treuhänder vor Eintragung der Abspaltung eingeräumt, und der Treuhänder wird angewiesen, die Neuen Snke Holding-Aktien nach Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister der Brainlab AG den Aktionären der Brainlab AG zu verschaffen. |
7. |
Abspaltungsstichtag, steuerlicher Übertragungsstichtag, Schlussbilanz |
7.1 |
Die Übertragung des Abspaltungsgegenstands erfolgt im Verhältnis zwischen der Brainlab AG und der Snke Holding SE mit Wirkung zum 1. April 2025, 0.00 Uhr („Abspaltungsstichtag“). Von diesem Zeitpunkt an gelten im Verhältnis zwischen der Brainlab AG und der Snke Holding SE die auf den Abspaltungsgegenstand bezogenen Handlungen der Brainlab AG jeweils als für Rechnung der Snke Holding SE vorgenommen. |
7.2 |
Der steuerliche Übertragungsstichtag für die Abspaltung ist der 31. März 2025, 24.00 Uhr. |
7.3 |
Als Schlussbilanz der Brainlab AG nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 17 Abs. 2 UmwG wird der Abspaltung die unter Beachtung der Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung aufgestellte Bilanz der Brainlab AG zum 31. März 2025, 24.00 Uhr, die von der mit Beschluss der Hauptversammlung der Brainlab AG vom 29. April 2025 zum Prüfer der Schlussbilanz bestellten KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München geprüft wird, (die „Schlussbilanz“) zu Grunde gelegt. |
7.4 |
Die Brainlab AG wird den Abspaltungsgegenstand in der Schlussbilanz zu Buchwerten ansetzen. |
7.5 |
Die Snke Holding SE wird den Abspaltungsgegenstand in ihrer handelsrechtlichen Rechnungslegung zu Buchwerten ansetzen. |
7.6 |
Falls die Abspaltung nicht bis zum Ablauf des 31. März 2026 in das Handelsregister der Brainlab AG eingetragen worden sein sollte, gelten abweichend von vorstehendem Absatz 1 der 1. April 2026, 0.00 Uhr als Abspaltungsstichtag und abweichend von vorstehendem Absatz 2 der 31. März 2026, 24.00 Uhr als steuerlicher Übertragungsstichtag sowie abweichend von vorstehendem Absatz 3 der 31. März 2026, 24.00 Uhr als Stichtag der Schlussbilanz. |
8. |
Folgen der Spaltung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen (§ 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG) |
8.1 |
Sowohl die Brainlab AG als übertagender Rechtsträger als auch die Snke OS GmbH beschäftigen Arbeitnehmer. Bei der Brainlab AG und der Snke OS GmbH bestehen jedoch weder Betriebsräte noch Betriebsvereinbarungen. Auch sind beide Gesellschaften nicht an Tarifverträge gebunden. |
8.2 |
Der Abspaltungsgegenstand beschränkt sich auf die von der Brainlab AG gehaltenen, abzuspaltenden Snke OS-Geschäftsanteile sowie auf den Snke OS-GAV und den Mint Medical-GAV. |
8.3 |
Die Snke OS GmbH bleibt somit auch nach der Abspaltung als gesondertes Rechtssubjekt in der bisherigen Form bestehen. Die Übertragung der Snke OS-Geschäftsanteile führt daher nicht zu einer Übertragung von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen bzw. neuen Rechtsträger. Vielmehr bleiben die Arbeitsverhältnisse mit der Brainlab AG und mit der Snke OS GmbH jeweils mit allen Rechten und Pflichten unverändert bestehen. Auch die Übertragung des Snke OS-GAV und des Mint Medical-GAV führt nicht zu einer Übertragung von Arbeitsverhältnissen auf einen anderen bzw. neuen Rechtsträger. Die Abspaltung bewirkt somit keinen Betriebsübergang gemäß § 613a BGB. |
8.4 |
Es ist beabsichtigt, die Brainlab AG gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) mit der Firma „Brainlab SE“ umzuwandeln. In diesem Zusammenhang ist bei der Brainlab AG gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO i.V.m. §§ 4 ff. SEBG ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der künftigen Brainlab SE eingeleitet und ein besonderes Verhandlungsgremium gebildet worden. Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der künftigen SE gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEBG („Beteiligungsvereinbarung“), die insbesondere das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder in einer sonstigen mit der Leitung der Gesellschaft zu vereinbarenden Weise betrifft. Da die Arbeitnehmer der Snke OS GmbH und ihrer Tochtergesellschaften nach Wirksamwerden der Abspaltung nicht mehr zu den Tochtergesellschaften der Brainlab AG gehören werden, verliert das besondere Verhandlungsgremium in Bezug auf die Arbeitnehmer der Snke OS GmbH und ihrer Tochtergesellschaften sein Verhandlungsmandat ab diesem Zeitpunkt. Auch ein auf Basis der Beteiligungsvereinbarung später eingerichteter SE-Betriebsrat hätte nach Wirksamwerden der Abspaltung kein Mandat in Bezug auf die Arbeitnehmer der Snke OS GmbH und ihrer Tochtergesellschaften. |
8.5 |
Darüber hinaus ergeben sich weder Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer der Brainlab AG und der Snke OS GmbH im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG, noch sind entsprechende Maßnahmen der Brainlab AG und der Snke OS GmbH vorgesehen. |
8.6 |
Die Snke Holding SE als übernehmender Rechtsträger beschäftigte bei Gründung und beschäftigt auch derzeit keine Arbeitnehmer. Folglich bestehen bei der Snke Holding SE weder ein Betriebsrat noch ein Sprecherausschuss noch Betriebsvereinbarungen. Die Snke Holding SE ist auch nicht an Tarifverträge gebunden. Es ergeben sich deshalb zwangsläufig weder Folgen der Abspaltung für die Arbeitnehmer der und ihre Vertretungen bei der Snke Holding SE im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 11 UmwG noch sind entsprechende Maßnahmen bei der Snke Holding SE vorgesehen. Eine Information von Arbeitnehmern im Sinne von § 4 SE-BG i.V.m. Art. 3 ff. SE-VO entfällt ebenfalls. Ein Verhandlungsgremium im Sinne der vorgenannten Regeln ist nicht zu bilden; ebenso ist kein Verhandlungsverfahren durchzuführen. |
8.7 |
Die Zuleitung nach § 126 Abs. 3 UmwG entfällt, weil weder bei der Brainlab AG noch bei der Snke Holding SE ein Betriebsrat besteht (Ziffern 8.1 und 8.6 Satz 2). Auch ist der in Ziffer 8.4. benannte SE-Betriebsrat derzeit noch nicht gegründet und wäre im Übrigen auch kein „Betriebsrat“ im Sinne des § 126 Abs. 3 UmwG, da er kein Betriebsrat im Sinne des BetrVG ist. |
8.8 |
Die Voraussetzungen für die gesetzliche Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat nach dem DrittelbG oder dem MitbestG sind weder bei der Brainlab AG oder bei der Snke OS GmbH noch bei der Snke Holding SE gegeben. Veränderungen im mitbestimmungsrechtlichen Bereich ergeben sich nach der Abspaltung weder bei der Brainlab AG oder bei der Snke OS GmbH noch bei der Snke Holding SE. |
9. |
Folgen der Abspaltung für den Aufsichtsrat |
9.1 |
Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Brainlab AG, da bei der Brainlab AG auch nach der Abspaltung weder auf der Grundlage des DrittelbG noch nach dem MitbestG ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist (Ziffer 8.8 S. 1). Der Aufsichtsrat setzt sich vor und nach der Abspaltung gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Nr. 1 DrittelbG i.V.m. § 9 Abs. 1 der Satzung ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre zusammen. Dabei hatte die ordentliche Hauptversammlung der Brainlab AG vom 31. März 2025 unter Tagesordnungspunkt 6 eine Satzungsänderung zur Verkleinerung des Aufsichtsrats von vier auf drei Mitglieder beschlossen und Herrn Stefan Vilsmeier und Herrn Klaus Kleinfeld2 auf durch Niederlegungen vakant gewordene Sitze nachbestellt. Das dritte Aufsichtsratsmitglied ist weiter Herr Sebastian Kuss. |
9.2 |
Die Abspaltung hat keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats der Snke Holding SE, da bei der Snke Holding SE auch nach der Abspaltung weder auf der Grundlage des DrittelbG noch nach dem MitbestG ein mitbestimmter Aufsichtsrat zu bilden ist (Ziffer 8.8 S. 1). Der Aufsichtsrat setzt sich vor und nach der Abspaltung gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-VO, § 17 Abs. 1 SEAG, §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 1 Nr. 1 DrittelbG i.V.m. § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Dabei hat die [außer]ordentliche Hauptversammlung der Snke Holding SE vom [•] 2025 [•], [•] und [•] zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt.3 |
10. |
Besondere Rechte und Vorteile, Barabfindung |
10.1 |
Die Brainlab AG beabsichtigt als Alleinaktionärin der Snke Holding SE vor dem Vollzugsdatum durch entsprechende Beschlussfassung einer Hauptversammlung der Snke Holding SE eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in einem Umfang von bis zu EUR 1.976.051,00 durch Ausgabe von bis zu 1.976.051 neuen Snke Holding-Aktien zu beschließen und diese neuen Snke Holding-Aktien zu zeichnen. Der Platzierungspreis für diese neuen Snke Holding-Aktien wurde noch nicht festgelegt. Dieser Abspaltungs- und Übernahmevertrag begründet keine Verpflichtung der Brainlab AG zur Zeichnung dieser neuen Snke Holding-Aktien. Gründer, größter Aktionär und Vorsitzender des Aufsichtsrats4 der Brainlab AG ist Herr Stefan Vilsmeier. Darüber hinaus wird die Snke Holding SE einzelnen Aktionären oder Inhabern besonderer Rechte im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG keine Rechte gewähren und es sind auch keine Maßnahmen im Sinne dieser Vorschrift für solche Personen vorgesehen. |
10.2 |
Höchstvorsorglich wird darauf hingewiesen, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats Herr Stefan Vilsmeier5 zum Mitglied des Vorstands der Snke Holding SE und dessen Vorsitzenden bestellt werden soll. Die Brainlab AG beabsichtigt als Alleinaktionärin der Snke Holding SE vor dem Vollzugsdatum durch entsprechende Beschlussfassung einer Hauptversammlung der Snke Holding SE eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in einem Umfang von bis zu EUR 1.976.051,00 durch Ausgabe von bis zu 1.976.051 neuen Snke Holding-Aktien zu beschließen und diese neuen Snke Holding-Aktien zu zeichnen. Der Platzierungspreis für diese neuen Snke Holding-Aktien wurde noch nicht festgelegt. Gründer, größter Aktionär und Vorsitzender des Aufsichtsrats6 der Brainlab AG ist Herr Stefan Vilsmeier. Darüber hinaus werden besondere Vorteile für Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Brainlab AG oder der Snke Holding SE oder einen Abschluss- oder Spaltungsprüfer im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG nicht gewährt. |
10.3 |
Ein Abfindungsangebot gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 29 UmwG ist nicht erforderlich. |
11. |
Fusionskontrolle Die in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag vorgesehene Übertragung der Snke OS-Geschäftsanteile von der Brainlab AG auf die Snke Holding SE stellt keinen anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach §§ 35, 37, 39 GWB dar. |
12. |
Gläubigerschutz und Innenausgleich Soweit sich aus diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag keine andere Verteilung von Lasten und Haftung aus oder im Zusammenhang mit dem Abspaltungsgegenstand ergibt, gelten die nachfolgenden Regelungen: |
12.1 |
Wenn und soweit die Brainlab AG aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags auf die Snke Holding SE übertragen werden, hat die Snke Holding SE die Brainlab AG auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Brainlab AG von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. |
12.2 |
Wenn und soweit die Snke Holding SE aufgrund der Bestimmungen in § 133 UmwG oder anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen von Gläubigern für Verbindlichkeiten, Verpflichtungen oder Haftungsverhältnisse der Brainlab AG in Anspruch genommen wird, die nach Maßgabe dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags nicht auf die Snke Holding SE übertragen werden, hat die Brainlab AG die Snke Holding SE auf erste Anforderung von der jeweiligen Verbindlichkeit, Verpflichtung oder Haftung freizustellen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Snke Holding SE von solchen Gläubigern auf Sicherheitsleistung in Anspruch genommen wird. |
13. |
Kosten und Steuern |
13.1 |
Soweit in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag nicht anders vereinbart, trägt die Brainlab AG die mit der Beurkundung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags und seiner Vorbereitung, dem Abschluss und der Durchführung bis zum Vollzugsdatum der Brainlab AG und der Snke Holding SE entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten der Hauptversammlung der Brainlab AG und der Snke Holding SE sowie der Kosten der Anmeldungen zum und der Eintragungen in das Handelsregister, des Spaltungsberichts, der Spaltungsprüfung sowie die jeweils dazu gehörenden Kosten der von der Brainlab AG und der Snke Holding SE beauftragten Berater. |
13.2 |
Etwaige mit der Durchführung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags bis zum Vollzugsdatum entstehenden Verkehrssteuern trägt die Brainlab AG. Im Übrigen trägt jede Partei die bei ihr entstehenden Steuern selbst. |
14. |
Rücktrittsrecht Sollte die Abspaltung nicht bis zum 31. März 2026 wirksam geworden sein, kann jede Partei durch schriftliche Erklärung gegenüber der anderen Partei von diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag zurücktreten. |
15. |
Schlussbestimmungen |
15.1 |
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag oder über dessen Gültigkeit zwischen den Parteien ergeben, werden, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht, endgültig nach der Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) und den Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Gültigkeit dieser Schiedsklausel. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Schiedsort ist München. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Die Parteien sind nicht verpflichtet, Übersetzungen von englischsprachigen Dokumenten beizubringen. Das in der Sache anwendbare Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland. |
15.2 |
Die Anlagen zu diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag sind Vertragsbestandteile. |
15.3 |
Änderungen und Ergänzungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags, einschließlich der Änderung oder Abbedingung dieser Bestimmung selbst, bedürfen der Schriftform, soweit nicht weitergehende Formvorschriften einzuhalten sind. |
15.4 |
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags und seiner übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die nach Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesem Abspaltungs- und Übernahmevertrag. |
1 Anmerkung zum Entwurf: Der Entwurf nimmt an, dass vor der Beurkundung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags die Umfirmierung der Blitz 24-896 SE in Snke Holding SE in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen ist. Sollte das nicht der Fall sein, wäre hinter Snke Holding SE der Zusatz „(derzeit noch firmierend unter Blitz 24-896 SE)“ einzufügen.
2 Anmerkung zum Entwurf: Der Entwurf nimmt an, dass vor der Beurkundung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags die ordentliche Hauptversammlung der Brainlab AG am 31. März 2025 den Vorschlägen des Aufsichtsrats zur Bestellung von Herrn Stefan Vilsmeier und Herrn Klaus Kleinfeld zustimmen wird. Sollte das nicht der Fall sein, wären die Namen der stattdessen gewählten oder ggf. gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder anzugeben.
3 Anmerkung zum Entwurf: Der Aufsichtsrat ist im Zeitpunkt der Aufstellung des Entwurfs nicht besetzt. Die entsprechenden Angaben sind nach Vornahme der Bestellungen zu ergänzen.
4 Anmerkung zum Entwurf: Der Entwurf nimmt an, dass vor der Beurkundung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags die ordentliche Hauptversammlung der Brainlab AG am 31. März 2025 dem Vorschlag des Aufsichtsrats zur Bestellung von Herrn Stefan Vilsmeier zustimmen und Herr Vilsmeier anschließend zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt wird. Sollte das nicht der Fall sein, wäre die Angabe entsprechend zu ergänzen.
5 Anmerkung zum Entwurf: Der Entwurf nimmt an, dass vor der Beurkundung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags die ordentliche Hauptversammlung der Brainlab AG am 31. März 2025 dem Vorschlag des Aufsichtsrats zur Bestellung von Herrn Stefan Vilsmeier zustimmen und Herr Vilsmeier anschließend zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt wird. Sollte das nicht der Fall sein, wäre die Angabe entsprechend zu ergänzen. Sollte Herr Vilsmeier kein Aufsichtsrats- oder Vorstandsmandat bei der Brainlab AG wahrnehmen, kann der Hinweis entfallen.
6 Anmerkung zum Entwurf: Der Entwurf nimmt an, dass vor der Beurkundung dieses Abspaltungs- und Übernahmevertrags die ordentliche Hauptversammlung der Brainlab AG am 31. März 2025 dem Vorschlag des Aufsichtsrats zur Bestellung von Herrn Stefan Vilsmeier zustimmen und Herr Vilsmeier anschließend zum Aufsichtsratsvorsitzenden gewählt wird. Sollte das nicht der Fall sein, wäre die Angabe entsprechend zu ergänzen.
Der Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung zu den Handelsregistern der Brainlab AG und der Blitz 24-896 SE (zukünftig firmierend unter Snke Holding SE) eingereicht.
Die Abspaltung ist im Spaltungsbericht des Vorstands der Brainlab AG vom 17. März 2025 ausführlich rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet. Der Abspaltungs- und Übernahmevertrag wurde von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Spaltungsprüfer geprüft. Der Spaltungsprüfer hat über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht erstattet.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der Brainlab AG und der Blitz 24-896 SE (zukünftig firmierend unter Snke Holding SE) wird zugestimmt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung werden folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Brainlab AG zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt:
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Entwurf des Abspaltungs- und Übernahmevertrags zwischen der Brainlab AG und der Blitz 24-896 SE (zukünftig firmierend unter Snke Holding SE) vom 17. März 2025 |
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Spaltungsbericht des Vorstands der Brainlab AG vom 17. März 2025 |
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Prüfungsbericht RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 17. März 2025 |
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Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Brainlab AG für die Geschäftsjahre 2021/2022, 2022/2023 und 2023/2024 |
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Jahresabschluss der Blitz 24-896 SE (zukünftig firmierend unter Snke Holding SE) für das Rumpfgeschäftsjahr vom 20. November 2024 bis zum 31. Dezember 2024 |
Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenfrei Abschriften erteilt.
TOP 2:
Bestellung des Prüfers für die Schlussbilanz (Spaltungsbilanz)
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Prüfer für die Schlussbilanz (Spaltungsbilanz) der Brainlab AG gem. §§ 125, 17 Abs. 2 UmwG zum 31. März 2025 bestellt.
TOP 3:
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022, Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2025 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Brainlab AG sieht in § 5 Abs. 5 ein Genehmigtes Kapital 2022/I in Höhe von bis zu EUR 9.432.228,00 vor. Um weiterhin für einen längerfristigen Planungshorizont sicherzustellen, dass die Brainlab AG jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, soll das Genehmigte Kapital 2022/I durch ein neu zu schaffendes genehmigtes Kapital ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
(a) |
Das Genehmigte Kapital 2022/I gemäß § 5 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend neu geschaffenen Genehmigten Kapitals 2025 in das Handelsregister aufgehoben, soweit es in diesem Zeitpunkt noch besteht. |
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(b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. April 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 9.432.228,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage können die neuen Aktien auch vollständig oder teilweise von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,
Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund der Ermächtigungen unter den vorstehenden lit. (i) bis (iv) auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 20 Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung überschreiten; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgten Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind oder ausgegeben werden können. |
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(c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. |
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(d) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft sowohl entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 als auch nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. |
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(e) |
§ 5 Abs. 5 der Satzung der Brainlab AG wird wie folgt neu gefasst: „5. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. April 2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 9.432.228,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2025). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage können die neuen Aktien auch vollständig oder teilweise von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,
Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre aufgrund der Ermächtigungen unter den vorstehenden lit. (i) bis (iv) auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 20 Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung überschreiten; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgten Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind oder ausgegeben werden können. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft sowohl entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 als auch nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“ |
TOP 4:
Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025 und entsprechende Änderung der Satzung
Der Vorstand soll in ausreichendem Umfang zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen ermächtigt und ein neues Bedingtes Kapital 2025 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
(a) |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts
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(b) |
Schaffung eines Bedingten Kapitals 2025 Das Grundkapital wird um bis zu EUR 1.886.445,00 durch Ausgabe von bis zu 1.886.445 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Das Bedingte Kapital 2025 dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die gemäß der von der Hauptversammlung vom 29. April 2025 beschlossenen Ermächtigung bis zum 28. April 2030 von der Gesellschaft oder unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen. Die Ausgabe der neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2025 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 29. April 2025 beschlossenen Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllt wird oder wie Andienungen erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten oder die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder durch Andienungen entstehen, am Gewinn teil. Sofern die neuen Aktien vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung entstehen, auf der über die Verwendung des Bilanzgewinns für das der Entstehung der neuen Aktien unmittelbar vorhergehende Geschäftsjahr beschlossen werden soll, nehmen die neuen Aktien bereits vom Beginn des der Entstehung unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahres an, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. |
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(c) |
Satzungsänderung § 5 Abs. 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „6. Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.886.445,00 durch Ausgabe von bis zu 1.886.445 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2025). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die gemäß der von der Hauptversammlung vom 29. April 2025 unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossene Ermächtigung bis zum 28. April 2030 von der Gesellschaft oder unter der Leitung der Gesellschaft stehenden Konzernunternehmen begeben werden und ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht auf neue auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft gewähren bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht oder ein Andienungsrecht bestimmen. Die Ausgabe der neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien aus dem Bedingten Kapital 2025 darf nur zu einem Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen, welcher den Vorgaben der von der Hauptversammlung vom 29. April 2025 unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossenen Ermächtigung entspricht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch gemacht bzw. eine Wandlungs- oder Optionspflicht erfüllt wird oder wie Andienungen erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Wandlungs- bzw. Bezugsrechten oder die Erfüllung von Wandlungs- oder Optionspflichten oder durch Andienungen entstehen, am Gewinn teil. Sofern die neuen Aktien vor dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung entstehen, auf der über die Verwendung des Bilanzgewinns für das der Entstehung der neuen Aktien unmittelbar vorhergehende Geschäftsjahr beschlossen werden soll, nehmen die neuen Aktien bereits vom Beginn des der Entstehung unmittelbar vorhergehenden Geschäftsjahres an, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2025 anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.“ |
TOP 5:
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 Aktiengesetz und zu deren Verwendung mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung eigener Aktien und Kapitalherabsetzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
(a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 28. April 2030 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien, welche die Gesellschaft bereits früher erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 Prozent des Grundkapitals übersteigen. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands (i) über die Börse, (ii) im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, (iii) im Wege einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder (iv) auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a AktG ((ii) und (iii) im Folgenden „öffentliches Erwerbsangebot“). Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) um nicht mehr als 10 Prozent über- beziehungsweise unterschreiten. Bei einem Erwerb im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots kann die Gesellschaft einen festen Erwerbspreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In dem öffentlichen Erwerbsangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Kaufpreisspanne während der Frist im Fall erheblicher Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt. Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots darf der angebotene Kaufpreis je Aktie der Gesellschaft (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots um nicht mehr als 10 Prozent über- bzw. unterschreiten. Im Falle einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der auf der Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den durchschnittlichen Schlusskurs einer Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als 10 Prozent über- bzw. unterschreiten. Die nähere Ausgestaltung des jeweiligen Erwerbs, insbesondere eines öffentlichen Erwerbsangebots, bestimmt der Vorstand. Übersteigt die Anzahl der bei einem öffentlichen Erwerbsangebot angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene oder nach Ende der Angebotsfrist festgelegte Erwerbsvolumen, kann die Gesellschaft das Andienungsrecht der Aktionäre ausschließen (a) für eine bevorrechtigte Berücksichtigung von Andienungen mit geringer Stückzahl von bis zu 100 Aktien je Aktionär und (b) für einen Erwerb von Aktien nach dem Verhältnis der angedienten Aktien. Ergeben sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Erwerbsangebots nicht unerhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kauf- beziehungsweise Verkaufspreis oder von den Grenzwerten einer etwaigen Kaufpreisspanne, so kann das Angebot angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) am dritten Handelstag vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt. In diesem Fall bezieht sich die 10-Prozent-Grenze für das Über- oder Unterschreiten des Schlusskurses auf diesen Betrag. |
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(b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden. Insbesondere wird der Vorstand ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworbenen Aktien der Gesellschaft
zu veräußern oder zu übertragen. In den unter lit. (iii.), (iv.) und (v.) genannten Fällen wird das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand darf von der Ermächtigung unter lit. (iii.) nur in der Weise Gebrauch machen, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten eigenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben wurden und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung erfolgten Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind oder ausgegeben werden können und dabei das Bezugsrecht entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. |
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(c) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen und das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Teil des Grundkapitals herabzusetzen. Der Vorstand kann die Aktien auch im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals einziehen, so dass sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital erhöht. Erfolgt die Einziehung der Aktien im vereinfachten Verfahren ohne Herabsetzung des Grundkapitals, ist der Aufsichtsrat zur Anpassung der Aktienzahl in der Satzung ermächtigt. |
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(d) |
Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu ihrer Wiederveräußerung und ihrer Einziehung können jeweils ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, ausgeübt werden. Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien und zu ihrer Wiederveräußerung können darüber hinaus nach Wahl des Vorstands auch durch Gesellschaften der Brainlab-Gruppe oder für Rechnung der Gesellschaft oder Gruppengesellschaften durch Dritte ausgeübt werden. |
TOP 6:
Satzungsänderung
Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll angepasst werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
§ 10 Vergütung
1. |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ab dem 1. Oktober 2024 für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00, zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. |
2. |
Die Vergütung gemäß § 10 Abs. 1 erhöht sich (i) für den Vorsitzenden um EUR 50.000,00, (ii) für den stellvertretenden Vorsitzenden um EUR 25.000,00, (iii) für den jeweiligen Vorsitzenden eines Ausschusses um EUR 20.000,00 und (iv) für jedes Mitglied eines Ausschusses um EUR 10.000,00. |
3. |
Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat ein Zwölftel ihrer Vergütung. Ein Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher angemessener Spesen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied anfallen. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben. |
4. |
Die Gesellschaft kann eine Versicherung abschließen, die die gesetzliche Haftpflicht der Aufsichtsratsmitglieder aus ihrer Tätigkeit abdeckt. Dabei soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.“ |
TOP 7:
Umwandlung der Brainlab Aktiengesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Beschlussfassung vor, wobei gemäß § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nur der Aufsichtsrat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers für das erste Geschäftsjahr der künftigen Brainlab SE (Ziffer 8 des Entwurfs des Umwandlungsplans) sowie der Vorschlag zur Bestellung der Mitglieder des ersten Verwaltungsrats der künftigen Brainlab SE (Ziffer 11.1 der Satzung der Brainlab SE, die dem zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Entwurf des Umwandlungsplans als Anlage beigefügt ist) unterbreitet:
Der Entwurf des Umwandlungsplans vom 17. März 2025 über die Umwandlung der Brainlab AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) wird zugestimmt; die dem Entwurf des Umwandlungsplans als Anlage beigefügte Satzung der Brainlab SE wird genehmigt.
Der Entwurf des Umwandlungsplans und die ihm als Anlage beigefügte Satzung der Brainlab SE haben folgenden Wortlaut:
UMWANDLUNGSPLAN
betreffend die formwechselnde Umwandlung der Brainlab AG, München, Deutschland
in die Rechtsform der Societas Europaea (SE)
Präambel
Die Brainlab AG (die „Gesellschaft“) ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in München. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 135401 eingetragen. Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet Olof-Palme-Straße 9, 81829 München, Deutschland. Die Gesellschaft bildet die Konzernspitze einer Gruppe von inländischen und ausländischen Tochtergesellschaften (zusammen die „Brainlab-Gruppe“).
Das Tätigkeitsfeld der Gesellschaft bilden die Herstellung, das Marketing, der Vertrieb und die Integration von medizinischen Produkten und aus medizinischen Produkten bestehenden Gesamtsystemen, insbesondere von Software, Hardware und Zubehör, sowie hiermit in Zusammenhang stehende Forschung und Entwicklung sowie die Erbringung von mit den genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Leistungen, insbesondere Dienst- und Werkleistungen und die Gründung, der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, einschließlich Zweigniederlassungen jeder Rechtsform, im In- und Ausland und die Ausübung von Konzernleitungsfunktionen.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 18.864.457,00 und ist eingeteilt in 18.864.457 auf den Namen lautende Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). Der anteilige Betrag je Aktie am Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1,00.
Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) („SE-VO“) in eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, „SE“) mit der Firma „Brainlab SE“ umzuwandeln („SE-Umwandlung“).
Bei dieser SE-Umwandlung kommen neben der SE-VO das Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) vom 22. Dezember 2004 („SEAG“) sowie das Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft vom 22. Dezember 2004 („SEBG“) zur Anwendung.
Die Rechtsform der SE ist eine auf europäischem Recht gründende supranationale Rechtsform für Aktiengesellschaften. Die vorgesehene Umwandlung in die Rechtsform der SE soll das Selbstverständnis der Gesellschaft als dynamisches, schnell wachsendes Unternehmen unterstreichen und ihre Attraktivität für europäische und internationale Investoren weiter steigern. Die Rechtsform der SE gewährleistet zugleich, dass die Gesellschaft effektiv gesteuert werden kann. Die Gesellschaft wird ihren Satzungs- und Verwaltungssitz und ihre tatsächliche Hauptverwaltung unverändert in Deutschland behalten.
Vor diesem Hintergrund und zur Umsetzung des Umwandlungsvorhabens stellt der Vorstand der Gesellschaft gemäß Art. 37 Abs. 4 SE-VO den folgenden Umwandlungsplan auf:
1 |
Umwandlung der Brainlab AG in die Brainlab SE |
1.1 |
Die Gesellschaft wird gemäß Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 37 SE-VO von einer Aktiengesellschaft in die Rechtsform einer Societas Europaea (SE) umgewandelt. |
1.2 |
Mit der medPhoton GmbH mit Sitz in Salzburg, Karolinerstraße 16, 5020 Salzburg, Österreich, einer österreichischen GmbH, eingetragen im österreichischen Firmenbuch unter der Registernummer FN 388722 a, hat die Gesellschaft seit mehr als zwei Jahren mindestens eine Tochtergesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 4 SE-VO für die Umwandlung der Gesellschaft in eine SE sind somit erfüllt. |
1.3 |
Die Umwandlung der Gesellschaft in eine SE hat weder die Auflösung der Gesellschaft noch die Gründung einer neuen juristischen Person zur Folge. Eine Vermögensübertragung findet aufgrund der Wahrung der Identität des Rechtsträgers nicht statt. Die Gesellschaft besteht in der Rechtsform der SE fort. Die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft bleibt daher unverändert. |
1.4 |
Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur der Brainlab SE wird im Unterschied zur derzeitigen Corporate Governance monistisch organisiert, mit einem Verwaltungsrat als Leitungsorgan im Sinne des Art. 43 Abs. 1 S. 1 SE-VO. |
1.5 |
Die Aktionäre, die der SE-Umwandlung widersprechen, erhalten kein Angebot auf Barabfindung. Ein entsprechender Barabfindungsanspruch ist gesetzlich nicht vorgesehen. |
2 |
Wirksamwerden der Umwandlung Die Umwandlung wird mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts München wirksam (der „Umwandlungszeitpunkt“). |
3 |
Firma, Sitz, Grundkapital und Satzung der Brainlab SE |
3.1 |
Die Firma der SE lautet „Brainlab SE“. |
||||||
3.2 |
Der Satzungssitz der Brainlab SE wird weiterhin München, Deutschland, sein. Die tatsächliche Hauptverwaltung befindet sich ebenfalls in München, Deutschland. |
||||||
3.3 |
Die Gesellschaft beabsichtigt, auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 29. April 2025 zu beschließen, das Genehmigte Kapital 2022 aufzuheben und den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 28. April 2030 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage um bis zu insgesamt EUR 9.432.228,00 durch Ausgabe von bis zu 9.432.228 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2025“), mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre für bestimmte Kapitalerhöhungen auszuschließen. |
||||||
3.4 |
Die Gesellschaft beabsichtigt ferner, auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 29. April 2025 die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre für bestimmte Emissionen auszuschließen, zu beschließen. Dementsprechend wird auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 29. April 2025 auch beschlossen, ein bedingtes Kapital in Höhe von EUR 1.886.445,00 durch Ausgabe von bis zu 1.886.445 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu schaffen („Bedingtes Kapital 2025“). |
||||||
3.5 |
Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe (derzeitige Höhe EUR 18.864.457,00) und in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einteilung in auf den Namen lautende Stückaktien wird zum Grundkapital der Brainlab SE. |
||||||
3.6 |
Die Personen und Gesellschaften, die zum Umwandlungszeitpunkt Aktionäre der Gesellschaft sind, werden Aktionäre der Brainlab SE. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Aktien am Grundkapital der Brainlab SE beteiligt, wie sie unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt sind. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital (derzeit EUR 1,00) bleibt so erhalten, wie er unmittelbar vor dem Umwandlungszeitpunkt besteht. |
||||||
3.7 |
Die Brainlab SE erhält die als Anlage beigefügte Satzung. Die Satzung der Brainlab SE („SE-Satzung“) ist Bestandteil dieses Umwandlungsplans. Dabei entsprechen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung der Brainlab AG in eine SE
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||||||
3.8 |
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft (hilfsweise der Verwaltungsrat der Brainlab SE) wird ermächtigt und zugleich angewiesen, vor der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister etwaige sich aus dem Vorstehenden ergebenden Fassungsänderungen der als Anlage beigefügten SE-Satzung vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die tatsächliche Höhe des Grundkapitals der Brainlab SE zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der SE-Umwandlung nicht dem ausgewiesenen Betrag in der als Anlage zu diesem Umwandlungsplan beigefügten SE-Satzung entspricht, etwa falls das Genehmigte Kapital 2025 oder das Bedingte Kapital 2025 geschaffen werden. |
4 |
Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Gesellschaft |
4.1 |
Beschlüsse der Hauptversammlung der Gesellschaft gelten, soweit sie im Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert für die Brainlab SE fort. |
4.2 |
Dies gilt namentlich insbesondere für die unter Ziffern 3.3 und 3.4 genannten Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung zur Schaffung des Genehmigten Kapitals 2025, und zur Schaffung des Bedingten Kapitals 2025. |
5 |
Organe der Brainlab SE und geschäftsführende Direktoren |
5.1 |
Die Organe der Brainlab SE sind gemäß Ziffer 7.1 der SE-Satzung der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung. |
||||||||
5.2 |
Gemäß Ziffer 11.1 der SE-Satzung besteht der Verwaltungsrat aus mindestens drei Mitgliedern. |
||||||||
5.3 |
Die Mitglieder im Verwaltungsrat werden von der Hauptversammlung bestellt. Dies gilt nicht für die Mitglieder im ersten Verwaltungsrat; als Mitglieder des ersten Verwaltungsrats werden hiermit
bestellt. Rainer Birkenbach wird bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, Sebastian Kuss und Klaus Kleinfeld werden bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt und Stefan Vilsmeier wird bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das fünfte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, bestellt, wobei jeweils das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Bestellung endet spätestens sechs Jahre nach der Bestellung des jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds. |
||||||||
5.4 |
Der Verwaltungsrat bestellt gemäß Ziffer 8.1 der SE-Satzung die geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft. Sie führen gemäß Ziffer 8.5 der SE-Satzung die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren und den Weisungen des Verwaltungsrats. |
6 |
Angaben zum Verfahren zur Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer |
6.1 |
Zur Sicherung der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften auf Beteiligung an Unternehmensentscheidungen ist gemäß Art. 12 Abs. 2 SE-VO i.V.m. §§ 4 ff. SEBG im Zusammenhang mit der Umwandlung in eine SE ein Verfahren über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der künftigen Brainlab SE durchzuführen. Ziel der Verhandlungen ist der Abschluss einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der künftigen SE gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SEBG („Beteiligungsvereinbarung“), die insbesondere das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer durch die Bildung eines SE-Betriebsrats oder in einer sonstigen mit der Leitung der Gesellschaft zu vereinbarenden Weise betrifft. Das Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer ist geprägt von dem Grundsatz des Schutzes der erworbenen Rechte der Arbeitnehmer der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften. Der Begriff der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE ist in § 2 Abs. 8 SEBG näher bestimmt, der im Wesentlichen Art. 2 lit. h) der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer entspricht. Der Begriff der Beteiligung der Arbeitnehmer ist danach der Oberbegriff für jedes Verfahren, das den Vertretern der Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Beschlussfassungen innerhalb der künftigen Brainlab SE Einfluss zu nehmen, insbesondere die Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 8 SEBG). |
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6.2 |
Die Einleitung des Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer erfolgt nach den Vorschriften des SEBG. Diese sehen vor, dass die Leitung der beteiligten Gesellschaft die Arbeitnehmer bzw. ihre jeweiligen Arbeitnehmervertretungen über das Umwandlungsvorhaben informiert und diese zur Bildung eines Besonderen Verhandlungsgremiums („BVG“) auffordert. Die Leitung der Gesellschaft hat das Verfahren durch Information und Aufforderung der Arbeitnehmer einzuleiten. Die Information der Arbeitnehmer umfasst insbesondere (i) die Identität und Struktur der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten, (ii) die in diesen Gesellschaften und Betrieben bestehenden Arbeitnehmervertretungen, (iii) die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmer und die daraus zu errechnende Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, und (iv) die Zahl der Arbeitnehmer, denen Mitbestimmungsrechte in den Organen dieser Gesellschaften zustehen. Da bei der Gesellschaft und den Gruppengesellschaften der Brainlab-Gruppe in Deutschland keine Arbeitnehmervertretungen nach nationalem Recht bestehen, waren die für die Bildung des BVG erforderlichen Informationen sowie die insoweit erforderliche Aufforderung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 SEBG direkt an die Belegschaft zu richten. Die Arbeitnehmer der betroffenen Tochtergesellschaften in Österreich und der Zweigniederlassung in Frankreich waren ebenfalls unmittelbar selbst Adressat der Information und Aufforderung nach geltendem österreichischem, respektive französischem, Recht. Im Unterschied hierzu war nach italienischem Recht das Informations- und Aufforderungsschreiben an die Gewerkschaften zu richten, die den für die italienische Tochtergesellschaft geltenden Tarifverträge beigetreten sind (vgl. Artikel 3 Abs. 2 Buchst. b) der Rechtsverordnung Nr. 188 v. 19. August 2005 zur Umsetzung der Richtlinie 2001/86/EG, das „Dekret“). |
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6.3 |
Es ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SEBG vorgesehen, dass die Mitglieder des BVG innerhalb von zehn Wochen nach der vorbezeichneten Information, wie nachfolgend unter Ziffer 6.5 im Detail beschrieben, gewählt bzw. entsandt werden. Aufgabe des BVG ist es, mit der Leitung der Gesellschaft die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens und die Festlegung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der SE zu verhandeln. |
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6.4 |
Das BVG setzt sich im Fall der SE-Gründung durch Umwandlung aus Vertretern der Arbeitnehmer sowohl der an der Umwandlung unmittelbar beteiligten Gesellschaft (dies ist hier nur die Gesellschaft selbst als umzuwandelnder Rechtsträger) als auch ihrer betroffenen Tochtergesellschaften (dies sind hier die Brainlab Corporate Services GmbH, die Brainlab Marketing Services GmbH, die Brainlab Robotics GmbH, die Digital-OR Solutions GmbH, die Dr. Langer Medical GmbH, die Snke OS GmbH, die Mint Medical GmbH, die Brainlab Sales GmbH, die medPhoton GmbH, die französische Niederlassung der Brainlab Sales GmbH und die Brainlab Italia s.r.l.) sowie die jeweils betroffenen Betriebe zusammen, soweit deren Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union („EU“) oder des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) beschäftigt sind, § 5 Abs. 1 Satz 1 SEBG. Die Anzahl der auf die einzelnen Mitgliedstaaten entfallenden Sitze im BVG richtet sich nach der Anzahl der im jeweiligen Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer. So ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SEBG für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 % der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der beteiligten Gesellschaften und der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das BVG zu wählen bzw. zu entsenden. Ausgehend von den insgesamt 1.666 Arbeitnehmern der Brainlab-Gruppe in der EU und im EWR zum 31. Dezember 2024, wovon 1.532 (entspricht rund 92 %) in Deutschland, 85 (entspricht rund 5,1 %) in Österreich, 32 (entspricht rund 1,9 %) in Frankreich und 17 (entspricht rund 1 %) in Italien angestellt sind, besteht das Besondere Verhandlungsgremium aus 13 Mitgliedern mit folgender Verteilung:
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6.5 |
In Deutschland werden die (10) Mitglieder des BVG gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 SEBG vorliegend durch die Arbeitnehmer direkt im Rahmen einer Wahlversammlung (sog. Urwahl) gewählt, da keine Betriebsräte bestehen. Diese Urwahl wird von einem Wahlvorstand, der ebenfalls von den Arbeitnehmern gewählt wird, eingeleitet und durchgeführt (§ 8 Abs. 7 Satz 2 SEBG). Für die Wahl der deutschen Mitglieder des BVG sind daher zwei Wahlen erforderlich: (i) in einer ersten Wahlversammlung wird zunächst der Wahlvorstand gewählt und (ii) in einer zweiten Wahlversammlung, die von dem zuvor gewählten Wahlvorstand angesetzt und durchgeführt wird, werden sodann die deutschen Mitglieder des BVG gewählt. Nachdem in der ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand durch die Arbeitnehmer gewählt worden ist, hat dieser die wahlberechtigten Arbeitnehmer unverzüglich aufzufordern, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist Wahlvorschläge für die Mitglieder des BVG abzugeben und dazu Wahlvorschlagslisten bei einer von dem Wahlvorstand zu bestimmenden – für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer zugänglichen – Stelle einzureichen. Die Vorschlagslisten müssten die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und Angabe von Familiennamen, Vorname und Geburtsdatum, die ausgeübte Tätigkeit in der beteiligten Gesellschaft und die schriftliche Zustimmung des einzelnen Bewerbers zur Aufnahme in die Liste enthalten. Alle Wahlvorschlagslisten müssen gemäß § 8 Abs. 7 Satz 5 SEBG von 5 % (höchstens jedoch von 50), mindestens aber von drei der in den beteiligten deutschen Gesellschaften (d.h. die Gesellschaft und die Brainlab Corporate Services GmbH, die Brainlab Marketing Services GmbH, die Brainlab Robotics GmbH, die Digital-OR Solutions GmbH, die Dr. Langer Medical GmbH, die Snke OS GmbH, die Mint Medical GmbH und die Brainlab Sales GmbH) beschäftigten wahlberechtigten Mitarbeitern unterzeichnet werden. Im Übrigen sollte jede Wahlvorschlagsliste analog § 6 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung – WO) mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten wie (auf Deutschland entfallende) BVG-Mitglieder zu wählen sind – d.h. vorliegend 20 Bewerber. Wahlvorschlagsberechtigt und wählbar in das BVG sind nach deutschem Recht alle Arbeitnehmer der inländischen Gesellschaften und Betriebe der Brainlab-Gruppe einschließlich leitender Angestellter. Letztere können in Abwesenheit von Sprecherausschüssen eigene Wahlvorschläge machen, die jeweils von einem Zwanzigstel oder 50 der wahlberechtigten leitenden Angestellten unterzeichnet sein müssen. Gewerkschaften bzw. Gewerkschaftsmitglieder haben ein Wahlvorschlags- bzw. passives Wahlrecht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2, 4 SEBG, sofern diese in der deutschen Brainlab-Gruppe vertreten sind. Für jedes Mitglied des BVG ist zudem jeweils ein Ersatzmitglied zu wählen. Im Anschluss erfolgt im Rahmen einer vom Wahlvorstand anzusetzenden und durchzuführenden zweiten Wahlversammlung die Stimmabgabe durch die wahlberechtigten Mitarbeiter in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder – wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird – durch Mehrheitswahl, § 8 Abs. 7 Satz 3 SEBG. Da das Gesetz hinsichtlich des Wahlverfahrens keine weiteren Vorgaben aufstellt, steht dem Wahlvorstand hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Durchführung der Wahl ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Nach dem Abschluss der zweiten Wahlversammlung hat der Wahlvorstand unverzüglich die öffentliche Stimmenauszählung (einschließlich etwaiger Briefwahlstimmen) durchzuführen. Anschließend sind die gewählten Mitglieder des BVG analog § 17 Abs. 1 WO unverzüglich über ihre Wahl zu benachrichtigen und zur Annahme ihres BVG-Mandats aufzufordern. Der Vorsitzende des Wahlvorstands hat der Leitung der beteiligten Gesellschaft, d.h. der Gesellschaft, nach Durchführung der Wahl und Annahme des Mandats durch die gewählten Mitglieder gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SEBG unverzüglich die Namen der gewählten Mitglieder, ihre Anschriften und die jeweilige Betriebszugehörigkeit mitzuteilen. Das Wahlverfahren wird abgeschlossen mit der Einladung der gewählten BVG-Mitglieder zur konstituierenden Sitzung durch die Leitung, § 12 Abs. 1 Satz 1 SEBG. |
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6.6 |
In Österreich ist die Besetzung des BVG insbesondere für den Fall, dass keine nationalen Arbeitnehmervertretungen bestehen, abweichend geregelt. Der österreichische Gesetzgeber hat in §§ 217, 218 ArbVG lediglich eine Entsendung durch die höchste tatsächlich eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Konzernvertretung, Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss oder Betriebsrat) vorgesehen, jedoch auf die Schaffung der Möglichkeit einer Urwahl für den Fall, dass kein solches Vertretungsorgan besteht (aber – wie im vorliegenden Fall – gebildet werden könnte), verzichtet. Als Auffangtatbestand wurde nur die etwaige Entsendemöglichkeit von Funktionären oder Arbeitnehmern einer „freiwilligen Interessensvertretung“ vorgesehen (§ 179 Abs. 1 i.V.m. §§ 217 und 218 ArbVG). Dementsprechend wird vorliegend, soweit nicht nach Zugang des entsprechenden Informationsschreibens noch eine nationale Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) erstmals gebildet wird, kein BVG-Mitglied für Österreich entsendet werden. Hieraus würde folgen, dass der Österreich zugewiesene Sitz im BVG solange unbesetzt bliebe, bis (hypothetisch) ein entsendungsberechtigtes Vertretungsorgan gebildet und durch dieses ein Mitglied in das BVG entsendet würde. |
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6.7 |
In Frankreich wird das BVG-Mitglied, da nach Kenntnis der Leitung der französischen Niederlassung keine Gewerkschaft auf Unternehmensebene vertreten ist, ähnlich wie nach deutschem Recht direkt von den Arbeitnehmern gewählt. Eingeleitet wird das Wahlverfahren durch eine Einladung an die nationalen Gewerkschaften, eine Vereinbarung zur konkreten Ausgestaltung des Wahlverfahrens auszuhandeln und ihre Kandidatenlisten aufzustellen sowie durch eine Information an die Mitarbeiter (sowie an etwaige im Unternehmen vertretene Gewerkschaften) zu den bevorstehenden Wahlen. Sofern mindestens eine Gewerkschaft der Einladung folgt, wird in einem ersten Treffen zwischen der Leitung der französischen Niederlassung und der bzw. den Gewerkschaften eine Vereinbarung zur konkreten Ausgestaltung des Wahlverfahrens ausgehandelt. Für den Fall, dass keine Gewerkschaften der Einladung folgen, werden die Bedingungen für die Wahlen einseitig von der Leitung der französischen Niederlassung festgelegt. Sodann werden zwei Versammlungen abgehalten. Die erste Versammlung ist etwaigen Gewerkschaften vorbehalten, während die Teilnahme an der zweiten Versammlung allen wahlberechtigten Mitarbeitern offensteht. Spätestens im Rahmen der zweiten Versammlung wird dann das französische BVG-Mitglied gewählt. |
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6.8 |
In Italien ist das Verfahren zur Ernennung des BVG-Mitglieds im Dekret geregelt. Das Dekret enthält jedoch keine Vorgaben hinsichtlich der spezifischen Abläufe für die Wahl bzw. Entsendung, sondern bezeichnet lediglich das Gremium, das für die Wahl bzw. Entsendung des italienischen BVG-Mitglieds verantwortlich ist. Allgemein werden die Mitglieder des BVG gemäß Artikel 3 Abs. 2 b) des Dekrets aus dem Kreis der Mitglieder der Betriebsräte (Rappresentanza Sindacale Aziendale – „RSA“ – oder Rappresentanza Sindacale Unitaria – „RSU“) durch den innerhalb des Unternehmens eingerichteten Betriebsrat in Abstimmung mit den Gewerkschaften, die den für das Unternehmen geltenden nationalen Tarifverträgen beigetreten sind, gewählt oder ernannt. Gemäß Artikel 3 Abs. 2 c) des Dekrets müssen jedoch in Ermangelung eines bestehenden Betriebsrats bei der Brainlab Italia s.r.l. die Gewerkschaften, die hinter den vom Unternehmen angewandten nationalen Tarifvertrag stehen, die Modalitäten der Wahl bzw. die Entsendung des italienischen BVG-Mitglieds eigenständig festlegen. Das Dekret legt hierfür weder ein konkretes Verfahren noch einen festen Zeitplan fest. |
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6.9 |
Bei der Zusammensetzung der 10 auf Deutschland entfallenden Sitze des BVG sind überdies folgende Vorgaben zwingend zu beachten:
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6.10 |
Der auf Österreich entfallende Sitz würde nach den Bestimmungen des österreichischen SE-Rechts nur dann besetzt, wenn ein entsendungsberechtigtes Vertretungsorgan gebildet würde oder aber eine „freiwillige Interessensvertretung“ auf den Plan tritt (siehe oben unter Ziffer 6.6). In diesem Fall würde der Sitz durch eine entsendete Person aus dem Kreis der österreichischen Betriebsratsmitglieder, oder anstelle eines österreichischen Betriebsratsmitglieds aus dem Kreis der Funktionäre oder Arbeitnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, besetzt (§ 218 ArbVG). |
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6.11 |
In Italien kann, sofern in der betroffenen Tochtergesellschaft ein Betriebsrat errichtet ist, zum BVG-Mitglied ein Vertreter von Gewerkschaften gehören, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitnehmer der Gesellschaft oder einer betroffenen Tochtergesellschaft oder einer Gesellschaft der Brainlab-Gruppe handelt. Gibt es jedoch keinen Betriebsrat innerhalb der betroffenen Tochtergesellschaft, was hier der Fall ist, so legt das italienische Recht keine Kategorien von Arbeitnehmern fest, die den Sitz im BVG besetzen dürfen. |
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6.12 |
Für die Besetzung des auf Frankreich entfallenden BVG-Sitzes bestehen keine vergleichbaren Vorgaben, sodass der Sitz grundsätzlich durch jeden (passiv wahlberechtigten) Mitarbeiter der Brainlab-Gruppe aus Frankreich besetzt werden kann. |
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6.13 |
Frühestens nach der Annahme der Wahl durch sämtliche gewählte Mitglieder des BVG bzw. dem Abschluss des Entsendungsvorgangs bei entsendeten Mitgliedern, spätestens aber zehn Wochen nach der Information nach § 4 Abs. 2, 3 SEBG, hat die Leitung der Gesellschaft unverzüglich zur Konstituierung des BVG einzuladen. Mit dem Tag der Konstituierung beginnen die Verhandlungen, für die das Gesetz eine Dauer von bis zu sechs Monaten vorsieht, die durch einvernehmlichen Beschluss der Verhandlungsparteien auf bis zu zwölf Monate verlängert werden kann. Das Verhandlungsverfahren findet auch dann statt, wenn die Frist für die Wahl oder die Entsendung einzelner oder aller Mitglieder des BVG aus Gründen, die die Arbeitnehmer zu vertreten haben, überschritten wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SEBG). Später gewählte BVG-Mitglieder können sich jederzeit an dem Verhandlungsverfahren beteiligen, müssen jedoch den Stand der Verhandlungen wie vorgefunden hinnehmen. |
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6.14 |
In der zwischen der Leitung und dem BVG zu verhandelnden Vereinbarung ist ein Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE festzulegen. Dies kann durch die Errichtung eines SE-Betriebsrats erfolgen oder durch ein anderes von den Verhandlungsparteien vorgesehenes Verfahren, das die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer der künftigen Brainlab SE gewährleistet. Wird ein SE-Betriebsrat gebildet, sind der Geltungsbereich, die Zahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, die Unterrichtungs- und Anhörungsbefugnisse, das zugehörige Verfahren, die Häufigkeit der Sitzungen, die bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit sowie die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll, und das dabei anzuwendende Verfahren zu vereinbaren (§ 21 Abs. 1 SEBG). Der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung zwischen der Leitung und dem BVG bedarf eines Beschlusses des BVG. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der vertretenen Arbeitnehmer repräsentieren muss, gefasst. Das BVG kann alternativ mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen (§ 16 Abs. 1 SEBG). Frühestens zwei Jahre nach einem entsprechenden Beschluss des BVG besteht auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Arbeitnehmer der SE ein gesetzlicher Anspruch auf Neubildung des BVG sowie auf Wiederaufnahme der Verhandlungen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 SEBG). |
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6.15 |
Kommt eine Beteiligungsvereinbarung innerhalb der vorgesehenen (gegebenenfalls verlängerten) Frist nicht zustande und wird kein Beschluss nach § 16 SEBG gefasst, findet die gesetzliche Auffanglösung Anwendung (§ 22 SEBG); diese kann auch von vornherein, als vertragliche Lösung vereinbart werden. Im Hinblick auf die künftige SE hätte diese gesetzliche Auffanglösung zur Folge, dass ein SE-Betriebsrat zu bilden wäre, dessen Aufgabe in der Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der künftigen SE bestünde. Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die künftige SE selbst, eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen. Der SE-Betriebsrat wäre grundsätzlich jährlich über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der SE zu unterrichten und anzuhören. Die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats und die Wahl seiner Mitglieder würden grundsätzlich den Bestimmungen über die Zusammensetzung und Bestellung bzw. Entsendung der Mitglieder des BVG (hierzu siehe oben Ziffer6.4 ff.) folgen. Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung wäre während des Bestehens der SE alle zwei Jahre von der Leitung der SE zu prüfen, ob Veränderungen in der künftigen SE, ihren Tochtergesellschaften und Betrieben, eine andere Zusammensetzung des SE-Betriebsrats erforderlich machen (§ 25 SEBG). Im Fall der gesetzlichen Auffanglösung hätte der SE-Betriebsrat ferner vier Jahre nach seiner Einsetzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder darüber zu beschließen, ob Verhandlungen über eine Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung in der künftigen SE aufgenommen werden sollen oder die bisherige Regelung weitergelten soll (§ 26 Abs. 1 SEBG). Würde der Beschluss gefasst, über eine Beteiligungsvereinbarung zu verhandeln, so träte für diese Verhandlungen der SE-Betriebsrat an die Stelle des BVG (§ 26 Abs. 2 SEBG). |
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6.16 |
Die durch die Bildung und Tätigkeit des BVG entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Gesellschaft. Die Kostentragungspflicht umfasst die sachlichen und personellen Kosten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des BVG, einschließlich der Verhandlungen, entstehen (§ 19 SEBG). Insbesondere sind für die Sitzungen in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel und Büropersonal zur Verfügung zu stellen sowie etwaige erforderliche Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder des BVG zu tragen. |
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6.17 |
Der Vorstand der Gesellschaft hat das Beteiligungsverfahren am 2. Januar 2025 mittels Übersendung eines Informations- und Aufforderungsschreibens im Sinne des § 4 Abs. 2, 3 SEBG bzw. den entsprechenden Umsetzungsgesetzen in Österreich, Frankreich und Italien zur Bildung eines BVG an die jeweils zuständigen Adressaten (Mitarbeiter und / oder Arbeitnehmervertretungen bzw. Gewerkschaften) bei der Gesellschaft, der Brainlab Corporate Services GmbH, der Brainlab Marketing Services GmbH, der Brainlab Robotics GmbH, der Digital-OR Solutions GmbH, der Dr. Langer Medical GmbH, der Snke OS GmbH, der Mint Medical GmbH, der Brainlab Sales GmbH, der medPhoton GmbH, der Brainlab Italia s.r.l. und der französischen Niederlassung der Brainlab Sales GmbH, eröffnet. Die Wahl der inländischen Mitglieder des BVG wurde am 14. Februar 2025 durchgeführt. Hierbei wurden zehn Arbeitnehmer (einschließlich eines leitenden Angestellten) aus der Brainlab-Gruppe in das BVG sowie jeweils ein Ersatzmitglied gewählt. Da bis dato keine entsendungsberechtigte Arbeitnehmervertretung bei der österreichischen medPhoton GmbH gebildet worden ist (siehe hierzu oben unter Ziffer 6.6), ist auch der auf Österreich entfallende Sitz bislang nicht besetzt worden. In Frankreich und Italien finden die Wahlen der jeweilige Vertreter voraussichtlich am 28. März 2025 (Frankreich) bzw. am 20. März 2025 (Italien) im Einklang mit den unter Ziffer 6.7 bzw. Ziffer 6.8 dargestellten Vorgaben in das BVG statt. Im Anschluss an die Wahlen in Frankreich und Italien wird zeitnah die konstituierende Sitzung des BVG, das voraussichtlich aus insgesamt 12 Mitgliedern bestehen wird, stattfinden. Anschließend werden die Leitung der Gesellschaft und das BVG über den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung in Verhandlungen treten. Hinsichtlich des Abschlusses des Beteiligungsverfahrens kommen dabei die folgenden drei Varianten in Betracht:
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7 |
Sonstige Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen |
7.1 |
Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie ihrer betroffenen Tochtergesellschaften bleiben von der Umwandlung unberührt. Ebenso hat die Umwandlung der Gesellschaft in eine SE für die Arbeitnehmer der Brainlab-Gruppe mit Ausnahme des unter Ziffer 6 beschriebenen Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer keine Auswirkungen auf die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in der Gesellschaft und den Gesellschaften der Brainlab-Gruppe. |
7.2 |
Infolge der Umwandlung sind derzeit auch keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer hätten. |
8 |
Abschlussprüfer |
8.1 |
Zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr der Brainlab SE sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht, der bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu erstellende unterjährige Finanzberichte wird die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, bestellt. |
8.2 |
Das erste Geschäftsjahr der Brainlab SE endet zum 30. September des Jahres, in dem die SE-Umwandlung in das Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragen wird bzw. des Folgejahres, wenn die SE-Umwandlung im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember in Handelsregister eingetragen wird. |
9 |
Keine weiteren Rechte oder Sondervorteile |
9.1 |
Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. f) SE-VO werden über die in Ziffer 3.5 genannten Aktien hinaus keine Rechte gewährt. Besondere Maßnahmen mit Blick auf diese Personen sind nicht vorgesehen. |
9.2 |
Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 lit. g) SE-VO werden im Zuge der Umwandlung keine Sondervorteile gewährt. |
10 |
Umwandlungskosten Die Gesellschaft trägt die mit der Beurkundung dieses Umwandlungsplans und seiner Vorbereitung und Durchführung entstehenden Kosten bis zu dem in Ziffer 24 der SE-Satzung bestimmten Betrag in Höhe von bis zu EUR 1.250.000. |
SATZUNG
der Brainlab SE
München
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1 |
Firma und Sitz |
1.1 |
Die Gesellschaft ist eine Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea). Die Firma der Gesellschaft lautet Brainlab SE. |
1.2 |
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München. |
2 |
Gegenstand des Unternehmens |
2.1 |
Gegenstand des Unternehmens sind
Die Gesellschaft wird selbst oder durch Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland tätig. |
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2.2 |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet erscheinen. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu gründen, zu erwerben und sich an ihnen zu beteiligen sowie Unternehmen zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Die Gesellschaft kann Beteiligungs- und Kooperationsverträge eingehen und Unternehmensverträge schließen. Die Gesellschaft kann ihre Tätigkeit auf einen Teil des Gegenstands ihres Unternehmens gemäß Ziffer 2.1 beschränken. |
3 |
Bekanntmachungen Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktionären Informationen auch im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln. Art. 14 SE-VO bleibt unberührt. |
4 |
Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Oktober und endet mit dem 30. September des darauffolgenden Jahres. |
II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
5 |
Grundkapital |
5.1 |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 18.864.457,00 und ist eingeteilt in 18.864.457 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag. |
5.2 |
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 18.864.457,00 wurde durch Umwandlung der im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 135401 eingetragenen Brainlab AG in eine Europäische Gesellschaft (SE) gemäß § 37 SE-VO erbracht. |
5.3 |
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, bis zum 1. März 2026 das Grundkapital der Gesellschaft ein- oder mehrmalig um bis zu insgesamt EUR 9.432.228,00 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien (Stammaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; sie können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Verwaltungsrat ist jedoch ermächtigt das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die neuen Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, von Forderungen gegen die Gesellschaft oder sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen auszugeben. Der Verwaltungsrat ist weiter ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die Stückaktien gegen Bareinlagen und zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrages durch den Verwaltungsrat nicht wesentlich unterschreitet, und der Bezugsrechtsausschluss nur neue Aktien erfasst, deren anteiliger Betrag am Grundkapital 10 % des zum Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – 10 % des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft (10 %-Grenze) nicht überschreitet. Sofern der Verwaltungsrat von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebraucht macht, kann das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. |
6 |
Aktien |
6.1 |
Die Aktien lauten auf den Namen. |
6.2 |
Bei Kapitalerhöhungen kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden. |
6.3 |
Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln einer Börse erforderlich ist, an der die Aktie zugelassen ist. Der Verwaltungsrat bestimmt die Form und den Inhalt der Globalurkunde. |
III. MONISTISCHES SYSTEM
7 |
Organe |
7.1 |
Die Gesellschaft ist monistisch organisiert. Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrat und die Hauptversammlung. |
7.2 |
Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft in Umsetzung der Grundlinien und Vorgaben, die der Verwaltungsrat aufstellt. |
IV. GESCHÄFTSFÜHRENDE DIREKTOREN
8 |
Bestellung, Zuständigkeit, Abberufung |
8.1 |
Der Verwaltungsrat bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Die Zahl der geschäftsführenden Direktoren bestimmt der Verwaltungsrat. |
8.2 |
Der Verwaltungsrat kann auch stellvertretende geschäftsführende Direktoren bestellen. |
8.3 |
Der Verwaltungsrat kann einen Vorsitzenden der geschäftsführenden Direktoren sowie einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende ernennen. |
8.4 |
Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren. |
8.5 |
Die geschäftsführenden Direktoren führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren und den Weisungen des Verwaltungsrats. |
8.6 |
Gesetzlich dem Verwaltungsrat zugewiesene Aufgaben können nicht auf die geschäftsführenden Direktoren übertragen werden |
8.7 |
Geschäftsführende Direktoren können nur aus wichtigem Grund im Sinne von § 84 Abs. 4 AktG oder im Fall der Beendigung des Anstellungsvertrages abberufen werden, wofür jeweils eine Beschlussfassung des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. |
8.8 |
Die Bestellung von geschäftsführenden Direktoren, der Abschluss der Anstellungsverträge und der Widerruf der Bestellung sowie die Änderung und Beendigung der Anstellungsverträge erfolgen durch den Verwaltungsrat. |
9 |
Zustimmungspflichtige Geschäfte |
9.1 |
Die folgenden Geschäfte und Maßnahmen der geschäftsführenden Direktoren bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats:
Das gilt nicht für Geschäfte innerhalb eines Konzerns. |
||||||||
9.2 |
Der Verwaltungsrat kann in der Geschäftsordnung für die geschäftsführenden Direktoren über die in Ziffer 9.1 genannten Geschäfte und Maßnahmen hinaus weitere Arten von Geschäften und Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen. |
10 |
Vertretung der Gesellschaft |
10.1 |
Die Gesellschaft wird durch zwei geschäftsführende Direktoren oder durch einen geschäftsführenden Direktor in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein geschäftsführender Direktor vorhanden, so vertritt er die Gesellschaft allein. |
10.2 |
Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass einem, mehreren oder allen geschäftsführenden Direktoren Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für den Fall der Mehrvertretung erteilt wird. |
V. VERWALTUNGSRAT
11 |
Zusammensetzung, Amtszeit, Amtsniederlegung |
11.1 |
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung bestimmt die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder. Soweit geschäftsführende Direktoren dem Verwaltungsrat angehören, muss die Mehrheit des Verwaltungsrats aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern bestehen. |
11.2 |
Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder erfolgt – soweit die Hauptversammlung nichts Abweichendes bestimmt – für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt und spätestens sechs Jahre nach der Bestellung des jeweiligen Verwaltungsratsmitglieds. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Wiederbestellungen sind zulässig. |
11.3 |
Gleichzeitig mit der Wahl der Verwaltungsratsmitglieder kann die Hauptversammlung für ein oder mehrere Verwaltungsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Verwaltungsrats, wenn Verwaltungsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Verwaltungsrat ausscheiden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt das Amt des Ersatzmitglieds mit Beendigung der Hauptversammlung, in der nach Eintritt des Ersatzfalles eine Nachwahl nach nachstehender Ziffer 11.4 für das ausgeschiedene Mitglied erfolgt, spätestens jedoch mit Ablauf der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. |
11.4 |
Eine Nachwahl für ein vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenes Mitglied erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Verwaltungsratsmitglieds, soweit die Hauptversammlung die Amtszeit des Nachfolgers nicht abweichend bestimmt. |
11.5 |
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats und jedes Ersatzmitglied kann sein Amt ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe eines wichtigen Grundes jederzeit, niederlegen. Die Niederlegung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder im Fall des Vorsitzenden gegenüber dessen Stellvertreter. |
11.6 |
Verwaltungsratsmitglieder können von der Hauptversammlung vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf, in Abweichung von Ziffer 21.2, eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. |
12 |
Vorsitzender und Stellvertreter |
12.1 |
Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. |
12.2 |
Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit nicht bei der Wahl eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Verwaltungsrats. |
12.3 |
Scheidet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich eine Neuwahl für das Amt vorzunehmen. |
12.4 |
Willenserklärungen des Verwaltungsrats werden in dessen Namen vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder seinem Stellvertreter abgegeben. |
13 |
Geschäftsordnung Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der weitere Einzelheiten bezüglich Sitzungen, Beschlussfassung, Bildung von Ausschüssen des Verwaltungsrats etc. bestimmt werden können. |
14 |
Zuständigkeit des Verwaltungsrats |
14.1 |
Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft, bestimmt die Grundlinien ihrer Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Der Verwaltungsrat handelt nach Maßgabe geltenden Rechts, dieser Satzung und seiner Geschäftsordnung. |
14.2 |
Der Verwaltungsrat überwacht die geschäftsführenden Direktoren. |
14.3 |
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen. |
15 |
Einberufung, Beschlussfähigkeit, Abstimmungen |
15.1 |
Der Verwaltungsratsvorsitzende beruft mindestens quartalsweise eine Sitzung des Verwaltungsrats ein und im Übrigen so oft, wie es die Angelegenheiten der Gesellschaft erfordern. |
15.2 |
Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, seinen Stellvertreter in Textform unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit der Sitzung einberufen. Die Einladung soll schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung werden bei der Berechnung der Einberufungsfrist nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist durch den Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, seinen Stellvertreter verkürzt werden und die Einberufung mündlich oder fernmündlich erfolgen. |
15.3 |
Beschlüsse werden grundsätzlich in Sitzungen getroffen. Verwaltungsratsmitglieder können auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder des Verwaltungsrats an Verwaltungsratssitzungen auch per Video- oder Telekonferenz oder unter Nutzung von sonstigen elektronischer Kommunikationsmittel teilnehmen. In diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telekonferenz oder mittels elektronischen Kommunikationsmitteln erfolgen. Ein Verwaltungsratsmitglied, das nicht an der Verwaltungsratssitzung teilnimmt, kann an der Beschlussfassung teilnehmen, indem es seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Verwaltungsratsmitglied überreichen lässt. Die Übermittlung der Stimmabgabe per E-Mail von einem Verwaltungsratsmitglied an ein anderes Verwaltungsratsmitglied zur Abgabe in der Verwaltungsratssitzung gilt als schriftliche Stimmabgabe. Außerhalb von Verwaltungsratssitzungen können Beschlüsse schriftlich, per E-Mail, per Telefon oder mittels elektronischer oder durch eine Kombination der vorgenannten Kommunikationsmittel gefasst werden, wenn der Vorsitzende oder, bei seiner Verhinderung, sein Stellvertreter dies anordnet. Der Vorsitzende hat sämtliche Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, festzustellen und Kopien der Beschlussfeststellungen an sämtliche Verwaltungsratsmitglieder zu senden. |
15.4 |
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder geladen sind und mindestens die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, oder, bei seiner Abwesenheit, des stellvertretenden Vorsitzenden persönlich oder durch schriftliche Stimmabgabe an der Abstimmung an der Beschlussfassung teilnehmen. Für die Zwecke der Beschlussfähigkeit gelten auch Verwaltungsratsmitglieder, die sich der Stimme enthalten, als an der Beschlussfassung teilnehmend. Wenn in einer Sitzung des Verwaltungsrats die Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird, ist eine neue Sitzung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb einer Woche nach der ursprünglich geplanten Sitzung einzuberufen. Die neu einberufene Sitzung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder, von denen die Mehrheit nicht zu den geschäftsführenden Direktoren zählt, an der Abstimmung in der neu einberufenen Sitzung teilnehmen. |
15.5 |
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Ergibt eine Abstimmung im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Nichtteilnahme an der Beschlussfassung die Stimme des Stellvertreters, den Ausschlag. |
15.6 |
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder, bei seiner Verhinderung, seinem Stellvertretenden zu unterzeichnen und an sämtliche Verwaltungsratsmitglieder zu senden ist. |
16 |
Ausschüsse des Verwaltungsrats |
16.1 |
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die auf ihn entfallenden Aufgaben und Pflichten an aus seiner Mitte bestellte Ausschüsse zu übertragen. |
16.2 |
Die Aufgaben und Pflichten sowie die Verfahrensordnung für die Ausschüsse bestimmt der Verwaltungsrat durch Erlass einer Geschäftsordnung der Ausschüsse. Soweit gesetzlich zulässig, kann der Verwaltungsrat auch Befugnisse zur Beschlussfassung auf Ausschüsse übertragen. |
17 |
Vergütung |
17.1 |
Die Mitglieder des Verwaltungsrats, die nicht zugleich geschäftsführende Direktoren sind, erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Verwaltungsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00, zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. |
17.2 |
Die Vergütung gemäß Ziffer 17.1 erhöht sich (i) für den Vorsitzenden um EUR 50.000,00, (ii) für den stellvertretenden Vorsitzenden um EUR 25.000,00, (iii) für den jeweiligen Vorsitzenden eines Ausschusses um EUR 20.000,00 und (iv) für jedes Mitglied eines Ausschusses um EUR 10.000,00. |
17.3 |
Verwaltungsratsmitglieder, die dem Verwaltungsrat nicht während eines vollen Geschäftsjahres angehört haben, erhalten für jeden vollen Monat ihrer Mitgliedschaft zum Verwaltungsrat ein Zwölftel ihrer Vergütung. |
17.4 |
Ein Verwaltungsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz sämtlicher angemessener Spesen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied anfallen. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Verwaltungsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben. |
17.5 |
Die Gesellschaft kann eine Versicherung abschließen, die die gesetzliche Haftpflicht der Verwaltungsratsmitglieder aus ihrer Tätigkeit abdeckt. Dabei soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. |
VI. HAUPTVERSAMMLUNG
18 |
Ort und Einberufung |
18.1 |
Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnern statt. |
18.2 |
Die Hauptversammlung wird vom Verwaltungsrat einberufen. |
18.3 |
Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag, bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre von der Hauptversammlung anzumelden haben, bekannt gemacht werden. Der Tag der Bekanntmachung und der Tag bis zu dessen Ablauf sich die Aktionäre von der Hauptversammlung anzumelden haben sind nicht mitzurechnen. §§ 187 bis 193 BGB finden keine entsprechende Anwendung. |
19 |
Teilnahme an der Hauptversammlung |
19.1 |
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zur Hauptversammlung schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) anmelden. |
19.2 |
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Namensaktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung gemäß Ziffer 19.3 angemeldet haben. Umschreibungen im Aktienregister finden in dem Zeitraum nach Ablauf des letzten Tags, an dem sich Aktionäre gemäß Ziffer 19.3 anmelden können, und dem Ablauf des Versammlungstags nicht statt. |
19.3 |
Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens am siebten Tag vor dem Hauptversammlungstag zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden. Die Einzelheiten der Anmeldung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht. |
20 |
Verlauf der Hauptversammlung |
20.1 |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter abwesend oder aus anderen Gründen zur Leitung der Versammlung nicht bereit, wird der Vorsitzende der Hauptversammlung („Versammlungsleiter“) durch den Verwaltungsrat bestimmt; dies kann auch eine gesellschaftsfremde, natürliche Person sein. |
20.2 |
Der Versammlungsleiter leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. |
20.3 |
Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre (einschließlich des Nachfrage- und Fragerechts der Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung) für den gesamten Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten oder für Frage- und Redebeiträge einzelner Redner zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung angemessen zu beschränken. |
20.4 |
Wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung vom Verwaltungsrat angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die vollständige oder teilweise Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen. |
20.5 |
Der Verwaltungsrat kann den Aktionären gestatten, an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilzunehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben zu können (Online-Teilnahme). Die näheren Einzelheiten der Online-Teilnahme bestimmt der Verwaltungsrat in der Einberufung zur Hauptversammlung. |
20.6 |
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Verwaltungsrat ist auch ermächtigt in der Einberufung zur Hauptversammlung, die Einzelheiten zum Verfahren zu bestimmen. |
20.7 |
Der Verwaltungsrat ist bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister dazu ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). |
20.8 |
Den Mitgliedern des Verwaltungsrats und den geschäftsführenden Direktoren ist eine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung gestattet. |
21 |
Stimmrecht, Beschlussfassung |
21.1 |
Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. |
21.2 |
Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Satzungsänderungen bedarf es, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Mehrheit vorschreiben, einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, bzw., sofern mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist, der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schreibt das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt, soweit gesetzlich zulässig, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. |
21.3 |
21.3 Wenn bei Wahlen im ersten Wahlgang keine Mehrheit erzielt wird, so findet die engere Wahl zwischen den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
21.4 |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden. Die Einzelheiten für eine elektronische Vollmachtserteilung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsblättern bekannt gemacht. |
VII. JAHRESABSCHLUSS UND VERWENDUNG DES JAHRESÜBERSCHUSSES
22 |
Jahresabschluss |
22.1 |
Die geschäftsführenden Direktoren haben innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und unverzüglich dem Verwaltungsrat und Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich haben die geschäftsführenden Direktoren dem Verwaltungsrat einen Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen soll. |
22.2 |
Der Verwaltungsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht zu prüfen und das Ergebnis seiner Prüfung in einem Bericht festzuhalten. Billigt der Verwaltungsrat nach Prüfung den Jahresabschluss so ist dieser festgestellt. |
22.3 |
Nach Eingang des Berichts des Verwaltungsrats über das Ergebnis seiner Prüfung haben die geschäftsführenden Direktoren unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. |
23 |
Verwendung des Bilanzgewinns |
23.1 |
Der Bilanzgewinn der Gesellschaft wird an die Aktionäre verteilt, soweit die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt. |
23.2 |
Stellt der Verwaltungsrat den Jahresabschluss fest, so kann er einen die Hälfte übersteigenden Teil des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder nach der Einstellung übersteigen würden. Hierbei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen. |
23.3 |
Die Hauptversammlung kann im Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge in die Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. |
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
24 |
Gründungskosten Die Gesellschaft trägt die mit der Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) verbundenen Kosten in Höhe von bis zu EUR 1.250.000,00. |
Der Vorstand wird angewiesen, die Umwandlung der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft erst zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem die Abspaltung Snke OS GmbH zur Aufnahme in die Blitz 24-896 SE (zukünftig firmierend unter Snke Holding SE) (siehe Tagesordnungspunkt 1) in das Handelsregister eingetragen worden ist oder die Anmeldung so zu fassen, dass die Abspaltung zuerst einzutragen ist.
II.
Bericht des Vorstandes gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 3 der Tagesordnung
Zu Punkt 3 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das bestehende Genehmigtes Kapital 2022/I aufzuheben und eine neue Ermächtigung zur Ausnutzung eines genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2025) in Höhe von bis zu EUR 9.432.228,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu schaffen. Das Genehmigte Kapital 2025 soll der Gesellschaft auch für die nächsten fünf Jahre schnelles und flexibles Handeln ermöglichen, ohne die jährliche oder eine außerordentliche Hauptversammlung abwarten zu müssen.
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 haben die Aktionäre sowohl bei Bar- als auch bei Sachkapitalerhöhungen grundsätzlich ein Bezugsrecht. Dabei soll im Falle von Barkapitalerhöhungen zur Erleichterung der Abwicklung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die neuen Aktien vollständig oder teilweise an ein oder mehrere durch den Vorstand bestimmte Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG).
Die beantragte Ermächtigung sieht ferner vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen können soll.
1 |
Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen Bei Barkapitalerhöhungen soll der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre zur Vermeidung von Spitzenbeträgen ausschließen können. Der Ausschluss des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Spitzenbeträge entstehen, wenn der Vorstand die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung um einen bestimmten Betrag ausnutzen will, sich jedoch aufgrund der Anzahl der bestehenden und der neu auszugebenden Aktien bei dem angestrebten Kapitalerhöhungsbetrag kein glattes Bezugsverhältnis für die Aktionäre ergibt. Um ein solches dennoch zu erreichen, kann der Vorstand denjenigen Anteil des Kapitalerhöhungsbetrages reduzieren, auf den sich die Bezugsrechte beziehen. Der verbleibende Betrag bis zur Höhe des vollständigen Kapitalerhöhungsbetrages, die sogenannten freien Spitzen, ist in diesem Fall vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Der Vorstand kann die freien Spitzen entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwerten. Damit wird die technische Durchführung der Ausgabe neuer Aktien wesentlich erleichtert und Kosten werden vermieden, die bei der banktechnischen Abwicklung von ungeraden Bezugsverhältnissen entstehen könnten. Die dadurch vom Bezugsrecht ausgenommenen neuen Aktien sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Der bei Barkapitalerhöhungen ebenfalls zugelassene Bezugsrechtsausschluss für neue Aktien, deren Gesamtnennbetrag 10 Prozent des Grundkapitals (also EUR 1.886.445,00) nicht übersteigt und deren Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits notierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG), liegt ebenfalls im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Diese Ermächtigung ermöglicht der Gesellschaft, das Genehmigte Kapital 2025 einzusetzen, um Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen hierfür entstehenden Kapitalbedarf auch sehr kurzfristig zu decken. Die Gesellschaft erhält so die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, flexibel und kostengünstig neues Kapital aufzunehmen. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft für sich kurzfristig bietende Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Eine derartige Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss eröffnet zudem die Möglichkeit, einen höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechtsemission zu erzielen. Eine Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist kann unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrags erfolgen, so dass beim Ausgabebetrag kein Kursänderungsrisiko berücksichtigt werden muss. Die gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch – was nur von Bedeutung ist, falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. Diese Beschränkung dient der Begrenzung der Verwässerung der Beteiligungsquote der bestehenden Aktien, und in diesem Rahmen hält der Gesetzgeber es für zumutbar, dass die Altaktionäre ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt aufrechterhalten. Auf die genannte Höchstgrenze werden Aktien angerechnet, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG aufgrund von anderen Ermächtigungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben oder veräußert werden. So ist namentlich die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit der Ermächtigung des Genehmigten Kapitals 2025, also bis zum 28. April 2030, unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt. Ebenso sind Aktien, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind oder ausgegeben werden können, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, auf diese Grenze von 10 Prozent des Grundkapitals anzurechnen. Eine mehrfache Ausnutzung der 10 Prozent-Grenze während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2025 ist mithin insgesamt ausgeschlossen. Zudem soll das Bezugsrecht bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungspflichten als Aktionär zustehen würde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt sehen die Anleihebedingungen üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor. Dieser kann u.a. darin bestehen, dass die Inhaber der jeweiligen Options- oder Wandelschuldverschreibungen bei einer Kapitalerhöhung, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt, als ob sie von ihrem Options- oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Wandlungspflichten bereits erfüllt worden wären. Da der Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht im Wege einer Reduzierung des Options- bzw. Wandlungspreises gewährleistet werden muss, kann der ursprünglich vereinbarte Options- bzw. Wandlungspreis ungemindert aufrecht erhalten werden. Dieses Vorgehen setzt allerdings voraus, dass das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen wird. Da die Platzierung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen bei Gewährung eines entsprechenden Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Letztlich soll die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung in einem Umfang von bis zu 30 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung, oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, im Zusammenhang mit einer Zulassung der Aktien der Brainlab AG zum Handel im regulierten Markt einer deutschen Wertpapierbörse auszuschließen. Hierdurch soll die Flexibilität geschaffen werden in Zukunft – eine entsprechende Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft vorausgesetzt – den Kapitalmarkt und damit neue Finanzierungsquellen zu erschließen, sowie die Möglichkeit eröffnet werden, zukünftig den Investorenkreis zu internationalisieren und zu diversifizieren, sowie die internationale öffentliche Wahrnehmung der Gesellschaft zu erhöhen und damit auch den Bekanntheitsgrad und das Erscheinungsbild der Brainlab AG zu verbessern. Außerdem könnte mit einer möglichen Notierung an einem Kapitalmarkt die Attraktivität zur Aufnahme einer Beschäftigung bei der Brainlab AG (insbesondere unter qualifizierten in- und ausländischen Arbeitskräften) gesteigert werden und nicht zuletzt die Möglichkeit der Incentivierung von Mitarbeitern durch aktienkursbasierte Incentivierungsprogramme geschaffen werden. Der Vorstand geht davon aus, dass im Falle eines zukünftigen Börsengangs eine Platzierung in einer Größenordnung von bis zu 30 Prozent des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung, oder – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung, notwendig wäre, um die Zulassung der Aktien zum Handel im regulierten Markt und eine ausreichende Liquidität sicherzustellen. Der Erhöhungsbetrag von 30 Prozent des Grundkapitals stellt deshalb den Maximalbetrag dar, der notwendig wäre, um einen entsprechenden Streubesitz allein auf Basis junger Aktien zu gewährleisten. Es würde für die Zulassung und die Liquidität des Börsenhandels jedoch keine Rolle spielen, ob der Streubesitz allein aus jungen, oder auch aus bereits existierenden Aktien besteht. Sofern Altaktionäre bereit wären, im Rahmen eines zukünftigen Börsengangs bestehende Aktien zu veräußern, könnte der erforderliche Streubesitz ggf. auch mit einer geringeren Kapitalerhöhung erreicht werden. Die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses ist erforderlich, um den Erfolg eines möglichen zukünftigen Börsengangs sicherzustellen. Nach § 9 BörsZulV müssen die zuzulassenden Aktien ausreichend gestreut sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn mindestens 25 % der Stückzahl der zuzulassenden Aktien vom Publikum erworben worden sind oder wenn wegen der großen Zahl von Aktien derselben Gattung und ihrer breiten Streuung ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auch mit einem niedrigeren Prozentsatz gewährleistet ist. Eine derartige Streuung wäre auf Basis der aktuellen Aktionärsstruktur der Brainlab AG voraussichtlich nicht zu gewährleisten. Darüber hinaus bestünde ohne die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses das Risiko mangelnder Liquidität aufgrund einer unzureichenden Anzahl neuer Aktien, was typischerweise mit erhöhten Volatilitätsrisiken verbunden wäre und eine erfolgreiche Platzierung gefährden könnte. Letztlich ist die Möglichkeit eines Bezugsrechtsausschlusses im Zusammenhang mit einem zukünftigen Börsengang auch deshalb erforderlich, weil die starren Vorgaben für ein Bezugsrechtsangebot mit den für eine erfolgreiche Börseneinführung notwendigen kurzfristigen und flexiblen Entscheidungen inkompatibel sind. |
2 |
Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle von Sachkapitalerhöhungen allgemein die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht auszuschließen, insbesondere wenn die neuen Aktien als Gegenleistung zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen, einschließlich Immaterialgüterrechten und Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr abhängige Unternehmen im Sinne des § 17 AktG, ausgegeben werden sollen. Dies gilt auch für den Fall, dass als Gegenleistung für die Sacheinlage teils Aktien ausgegeben werden und teils eine Barzahlung oder eine andere Gegenleistung (ggf. auch eigene Aktien) erbracht werden. |
2.1 |
Im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen kann die Möglichkeit, Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, die Verhandlungsposition der Gesellschaft stärken, etwa wenn dies beim Verhandlungspartner zu Steuerersparnissen führt oder die Gegenseite aus anderen Gründen eher am Erwerb von Aktien als an einer Geldzahlung interessiert ist. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen häufig diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Der Erwerb von Unternehmen gegen Ausgabe von Aktien kann zudem aus Sicht der Gesellschaft eine liquiditätsschonende Gestaltung eines Unternehmenskaufs ermöglichen, die den Veräußerern eines Unternehmens ihrerseits die Möglichkeit eröffnet, am Unternehmenserfolg der Gesellschaft zu partizipieren, und daher zu vorteilhaften Erwerbspreisen für die Gesellschaft führen. Unternehmenskäufe können im Einzelfall eine schnelle und vertrauliche Abwicklung erfordern. Darauf muss die Gesellschaft vorbereitet sein. Dies ist gewährleistet, wenn der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt ist, weil eine Beschlussfassung über den Bezugsrechtsausschluss in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung – abgesehen von den damit verbundenen Kosten – vor Durchführung der Transaktion oftmals unmöglich wäre, die für den Erwerb gebotene Vertraulichkeit nicht eingehalten werden könnte und die damit verbundenen Unwägbarkeiten die Verhandlungsposition der Gesellschaft schwächen würden. Mit der Ermächtigung im Genehmigten Kapital 2025 wird dem Vorstand eine moderne Akquisitionswährung zur Verfügung gestellt, die ihn in die Lage versetzt, schnell und unkompliziert vorteilhafte Angebote und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zum (weiteren) externen Wachstum der Gesellschaft wahrzunehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu stärken. Zwar könnte der Vorstand entsprechend der nach Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Ermächtigung der Hauptversammlung auch eigene Aktien erwerben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern einzusetzen. Es kann sich für die Gesellschaft jedoch anbieten, neben oder anstelle des Erwerbs eigener Aktien neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung zu diesem Zweck zu verwenden. Dies hat für die Gesellschaft gegenüber dem Erwerb eigener Aktien den Vorteil, dass ihr zusätzliches Kapital zufließt und sie nicht umgekehrt zunächst liquide Mittel einsetzen muss, um eigene Aktien zu erwerben. Schließlich kann es sein, dass die Anzahl der frei verfügbaren eigenen Aktien für die Durchführung eines Unternehmenskaufs oder Beteiligungserwerbs nicht ausreicht, weil der Bestand an eigenen Aktien insgesamt (d.h. einschließlich der zu anderen Zwecken vorgehaltenen eigenen Aktien) auf 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt ist. Daher ist es sinnvoll, im Interesse der Gesellschaft ein genehmigtes Kapital vorzusehen, das dazu dient, neue Aktien als Akquisitionswährung zu schaffen. |
2.2 |
Bei Sachkapitalerhöhungen soll das Bezugsrecht zudem ausgeschlossen werden können, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung für die Übertragung von sonstigen sacheinlagefähigen Vermögensgegenständen einzusetzen. Die Ermächtigung kann beispielsweise für den Erwerb von Immaterialgüterrechten, Grundbesitz oder Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr abhängige Unternehmen genutzt werden. Die Gesellschaft kann an der Einbringung der genannten Vermögensgegenstände Interesse haben, wenn diese von Nutzen für die Gesellschaft ist und ein Erwerb gegen Barzahlung nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen möglich ist. |
Schließlich gilt die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zur Vermeidung von Spitzenbeträgen grundsätzlich auch für Sachkapitalerhöhungen. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Bezugsrechtsausschluss bei Barkapitalerhöhungen verwiesen werden, wobei dieser Bezugsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen eher selten genutzt wird.
3 |
Sonstiges Die Gesamtzahl der unter Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund der Ermächtigung gegen Bar- und/oder Sacheinlagen auszugebenden und ausgegebenen Aktien darf 20 Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung überschreiten; auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden oder aufgrund einer während der Laufzeit der Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss erfolgten Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind oder ausgegeben werden können, nicht jedoch solche Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund der von der Hauptversammlung vom 29. April 2025 unter Tagesordnungspunkt 3 lit. (b) (v) (§ 5 Abs. 5 lit. (v) der Satzung in der Fassung des genehmigten Kapitals 2025) beschlossenen Ermächtigung zur Vorbereitung oder im Zusammenhang mit einem Börsengang ausgeschlossen wurde oder werden kann. Durch diese Volumengrenze in Höhe von 20 Prozent soll das Interesse der Aktionäre, eine weitergehende Einbuße ihrer Beteiligungsquote auszuschließen, gewahrt werden. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des neuen Genehmigten Kapitals 2025 bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der Vorstand (und im Falle der Ausgabe von Aktien an den Vorstand der Aufsichtsrat) wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Soweit der Bezugsrechtsausschluss nicht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfolgt, wird der Vorstand (bzw. der Aufsichtsrat) den Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks angemessen festsetzen. Bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen wird er zudem darauf achten, dass der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien zufließt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2025 berichten. |
III.
Bericht des Vorstandes gemäß § 221 Abs. 4 AktG
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 4 der Tagesordnung
Zu Punkt 4 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß § 221 Abs. 4 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) über einen Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 600 Mio. mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft ausgeben zu können, und zwar gegen Barleistung oder Sacheinlagen. Dafür sollen bis zu 1.886.445 neue, auf den Namen lautende Stückaktien der Brainlab AG mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 1.886.445,00 aus dem neu zu schaffenden Bedingten Kapital 2025 zur Verfügung stehen.
Die Ermächtigung ist bis zum 28. April 2030 befristet.
Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine wesentliche Grundlage für die geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen attraktive Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt nutzen, etwa um der Gesellschaft Fremdkapital zukommen zu lassen, das unter Umständen in Eigenkapital umgewandelt wird und so der Gesellschaft erhalten bleibt. Ferner können durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, ggfs. in Ergänzung zum Einsatz anderer Instrumente wie einer Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen werden. Die vorgesehene Möglichkeit, neben der Einräumung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten auch Wandlungspflichten zu begründen, erweitert den Spielraum dieses Finanzierungsinstruments. Die vorgeschlagene Ermächtigung gibt der Gesellschaft die erforderliche Flexibilität, die Schuldverschreibungen selbst oder über abhängige Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG (Tochtergesellschaft) zu platzieren. Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern ausgegeben werden. Darüber hinaus soll die Erfüllung der Schuldverschreibungen durch die Lieferung von eigenen Aktien der Gesellschaft oder die Zahlung des Gegenwerts in Geld vorgesehen werden können.
Der Wandlungs- bzw. Optionspreis darf einen Mindestausgabebetrag nicht unterschreiten, dessen Errechnungsgrundlagen vorgegeben sind. Anknüpfungspunkt für die Berechnung ist jeweils der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Platzierung der Schuldverschreibungen bzw. im Fall einer Wandlungs- oder Optionspflicht ggfs. alternativ der Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft im zeitlichen Zusammenhang mit der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. Optionsscheine nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungen. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG und § 199 Abs. 2 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutz- oder Anpassungsklausel nach näherer Bestimmung der der jeweiligen Schuldverschreibung zugrundeliegenden Bedingungen angepasst werden, wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine z.B. zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt, etwa einer Kapitalerhöhung, einer Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit. Weiter können Verwässerungsschutz oder Anpassungen vorgesehen werden in Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Wandlungs- bzw. Optionsrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen bzw. der Optionsscheine eintreten (wie z.B. einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz oder Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs- bzw. Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.
Bei der Emission von Schuldverschreibungen haben die Aktionäre sowohl bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barleistung als auch gegen Sacheinlagen ein Bezugsrecht. Im Falle der Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barleistung soll zur Erleichterung der Abwicklung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die Schuldverschreibungen an ein oder mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 AktG).
Die beantragte Ermächtigung sieht ferner vor, dass der Vorstand ermächtigt sein soll, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen.
Die Platzierung der Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ermöglicht es der Gesellschaft, kurzfristig günstige Kapitalmarktsituationen zu nutzen und so einen höheren und schnelleren Mittelzufluss als im Fall der Ausgabe unter Wahrung des Bezugsrechts zu erzielen. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre die erfolgreiche Platzierung wegen der Ungewissheit über die Ausnutzung der Bezugsrechte gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Sonst wäre, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der jeweiligen Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen, ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Bei der Aufnahme von Fremdwährungen lassen sich bei Ausschluss des Bezugsrechts und einem entsprechend verkürzten Angebotszeitraum überdies Einflüsse von Wechselkursschwankungen auf die Emission geringer halten.
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Bezugsrechtsausschluss bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barleistung Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung soll der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre zur Vermeidung von Spitzenbeträgen ausschließen können. Der Ausschluss des Bezugsrechtes für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Spitzenbeträge entstehen, wenn der Vorstand die Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen um einen bestimmten Betrag ausnutzen will, sich jedoch aufgrund der Anzahl der bestehenden und der neu auszugebenden Schuldverschreibungen bei dem angestrebten Betrag kein glattes Bezugsverhältnis für die Aktionäre ergibt. Um ein solches dennoch zu erreichen, kann der Vorstand denjenigen Anteil der Schuldverschreibungen reduzieren, auf den sich die Bezugsrechte beziehen. Der verbleibende Betrag bis zur Höhe des vollständigen Betrages der Schuldverschreibungen, die sogenannten freien Spitzen, ist in diesem Fall vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen. Damit wird die technische Durchführung der Ausgabe von Schuldverschreibungen wesentlich erleichtert und Kosten werden vermieden, die bei der banktechnischen Abwicklung von ungeraden Bezugsverhältnissen entstehen könnten. Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung soll der Vorstand das Bezugsrecht der Aktionäre ebenfalls ausschließen können, sofern die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben werden und der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung nach pflichtgemäßer Einschätzung des Vorstands deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die aufgrund von Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 Prozent des Grundkapitals weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung überschreiten. Auf diese Höchstgrenze von 10 Prozent des Grundkapitals soll der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen sein, der auf Aktien der Gesellschaft entfällt, die (i) während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrecht der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind oder ausgegeben werden können, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 3 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben werden. Dieser Bezugsrechtsausschluss liegt ebenfalls im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. Er ermöglicht der Gesellschaft, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und einen hierfür entstehenden Kapitalbedarf auch sehr kurzfristig zu decken. Die Gesellschaft erhält so die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, flexibel und kostengünstig neues Kapital aufzunehmen. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf der Gesellschaft für sich kurzfristig bietende Marktchancen zeitnah gedeckt werden. Für den Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen gilt nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von bis zu 20 Prozent des jeweiligen Grundkapitals wird aufgrund der ausdrücklichen Beschränkung der Ermächtigung nicht überschritten. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag von diesem Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen auf beinahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Außerdem haben Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft mittels eines Erwerbs der erforderlichen Aktien der Gesellschaft über die Börse zeitnah zur Festsetzung der Ausgabekonditionen der Schuldverschreibungen aufrechtzuerhalten. Schließlich soll das Bezugsrecht bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgeschlossen werden können, soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits zuvor ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. -pflichten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung dieser Rechte bzw. Erfüllung dieser Pflichten als Aktionär zustünde. Zur leichteren Platzierbarkeit von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt sehen die Anleihebedingungen üblicherweise einen Verwässerungsschutz vor. Dieser kann u.a. darin bestehen, dass die Inhaber der jeweiligen Options- oder Wandelschuldverschreibungen bei einer Kapitalerhöhung, bei der die Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt, als ob sie von ihrem Options- oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Wandlungspflichten bereits erfüllt worden wären. Da der Verwässerungsschutz in diesem Fall nicht im Wege einer Reduzierung des Options- bzw. Wandlungspreises gewährleistet werden muss, kann der ursprünglich vereinbarte Options- bzw. Wandlungspreis ungemindert aufrecht erhalten werden. Dieses Vorgehen setzt allerdings voraus, dass das Bezugsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen wird. Da die Platzierung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen bei Gewährung eines entsprechenden Verwässerungsschutzes erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. |
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Bezugsrechtsausschluss bei Sachkapitalerhöhungen Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen allgemein die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht auszuschließen, insbesondere wenn die Schuldverschreibungen als Gegenleistung zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen, einschließlich Immaterialgüterrechten und Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr abhängige Unternehmen im Sinne des § 17 AktG, ausgegeben werden sollen. Dies gilt auch für den Fall, dass als Gegenleistung für die Sacheinlage teils Schuldverschreibungen ausgegeben werden und teils eine Barzahlung oder eine andere Gegenleistung (ggf. auch eigene Aktien) erbracht werden. |
2.1 |
Im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen kann die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, die Verhandlungsposition der Gesellschaft stärken, etwa wenn dies beim Verhandlungspartner zu Steuerersparnissen führt oder die Gegenseite aus anderen Gründen eher am Erwerb von Schuldverschreibungen als an einer Geldzahlung interessiert ist. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen häufig diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Der Erwerb von Unternehmen gegen Ausgabe von Schuldverschreibungen kann zudem aus Sicht der Gesellschaft eine liquiditätsschonende Gestaltung eines Unternehmenskaufs ermöglichen, die den Veräußerern eines Unternehmens ihrerseits die Möglichkeit eröffnet, am Unternehmenserfolg der Gesellschaft zu partizipieren, und daher zu vorteilhaften Erwerbspreisen für die Gesellschaft führen. Unternehmenskäufe können im Einzelfall eine schnelle und vertrauliche Abwicklung erfordern. Darauf muss die Gesellschaft vorbereitet sein. Dies ist gewährleistet, wenn der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt ist, weil eine Beschlussfassung über den Bezugsrechtsausschluss in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung – abgesehen von den damit verbundenen Kosten – vor Durchführung der Transaktion oftmals unmöglich wäre, die für den Erwerb gebotene Vertraulichkeit nicht eingehalten werden könnte und die damit verbundenen Unwägbarkeiten die Verhandlungsposition der Gesellschaft schwächen würden. Mit der Ermächtigung wird dem Vorstand eine moderne Akquisitionswährung zur Verfügung gestellt, die ihn in die Lage versetzt, schnell und unkompliziert vorteilhafte Angebote und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zum (weiteren) externen Wachstum der Gesellschaft wahrzunehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu stärken. Zwar könnte der Vorstand entsprechend der nach Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Ermächtigung der Hauptversammlung auch eigene Aktien erwerben, um diese als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern einzusetzen. Es kann sich für die Gesellschaft jedoch anbieten, neben oder anstelle des Erwerbs eigener Aktien Schuldverschreibungen zu diesem Zweck zu verwenden. Dies hat für die Gesellschaft gegenüber dem Erwerb eigener Aktien den Vorteil, dass ihr zusätzliches Kapital zufließt und sie nicht umgekehrt zunächst liquide Mittel einsetzen muss, um eigene Aktien zu erwerben. Schließlich kann es sein, dass die Anzahl der frei verfügbaren eigenen Aktien für die Durchführung eines Unternehmenskaufs oder Beteiligungserwerbs nicht ausreicht, weil der Bestand an eigenen Aktien insgesamt (d.h. einschließlich der zu anderen Zwecken vorgehaltenen eigenen Aktien) auf 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt ist. Daher ist es sinnvoll, im Interesse der Gesellschaft eine Ermächtigung vorzusehen, das dazu dient, Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung zu schaffen. |
2.2 |
Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen soll das Bezugsrecht zudem ausgeschlossen werden können, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, Schuldverschreibungen der Gesellschaft als Gegenleistung für die Übertragung von sonstigen sacheinlagefähigen Vermögensgegenständen einzusetzen. Die Ermächtigung kann beispielsweise für den Erwerb von Immaterialgüterrechten, Grundbesitz oder Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr abhängige Unternehmen genutzt werden. Die Gesellschaft kann an der Einbringung der genannten Vermögensgegenstände Interesse haben, wenn diese von Nutzen für die Gesellschaft ist und ein Erwerb gegen Barzahlung nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen möglich ist. |
2.3 |
Schließlich gilt die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts zur Vermeidung von Spitzenbeträgen grundsätzlich auch für die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen eine Sacheinlage. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Bareinlage verwiesen werden, wobei dieser Bezugsausschluss bei Sacheinlagen eher selten genutzt wird. |
3 |
Sonstiges Die Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Bar- oder Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts darf nach der Ermächtigung nur erfolgen, wenn die Summe der neuen Aktien, die aufgrund solcher Schuldverschreibungen auszugeben sind oder ausgegeben werden können, rechnerisch einen Anteil von insgesamt 20 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben wurden oder aufgrund einer anderen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung auszugeben sind oder ausgegeben werden können, nicht jedoch solche Aktien, für die das Bezugsrecht aufgrund der von der Hauptversammlung vom 29. April 2025 unter Tagesordnungspunkt 3 lit. (b) (v) (§ 5 Abs. 5 lit. (v) der Satzung in der Fassung des genehmigten Kapitals 2025) beschlossenen Ermächtigung zur Vorbereitung oder im Zusammenhang mit einem Börsengang ausgeschlossen wurde oder werden kann. Durch diese Volumengrenze in Höhe von 20 Prozent soll das Interesse der Aktionäre, eine weitergehende Einbuße ihrer Beteiligungsquote auszuschließen, gewahrt werden. Das Bedingte Kapital 2025 wird benötigt, um mit entsprechend ausgestalteten Schuldverschreibungen verbundene Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. -pflichten oder Andienungsrechte in Bezug auf Aktien der Gesellschaft erfüllen zu können, soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Konkrete Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der Vorstand (und im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen an den Vorstand der Aufsichtsrat) wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Soweit der Bezugsrechtsausschluss nicht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG i.V.m. § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG erfolgt, wird der Vorstand (bzw. der Aufsichtsrat) den Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre sowie des jeweiligen Zwecks angemessen festsetzen. Bei einer Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlagen wird er zudem darauf achten, dass der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die Schuldverschreibungen zufließt. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen berichten. |
IV.
Bericht des Vorstandes gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 5 der Tagesordnung
Zu Punkt 5 der Tagesordnung erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Wiederausgabe eigener Aktien:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vorstand zu ermächtigen, bis zum 28. April 2030 eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der beantragten Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die eigenen Aktien sollen sowohl durch die Gesellschaft selbst als auch durch Gesellschaften der Brainlab-Gruppe oder durch für Rechnung der Gesellschaft oder für Rechnung von Gruppengesellschaften handelnde Dritte erworben werden können.
Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse, im Wege eines öffentlichen Erwerbsangebots oder auf andere Weise unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG erfolgen. Der vorgeschlagene Erwerb über die Börse oder im Wege des öffentlichen Erwerbsangebots trägt dem Grundsatz der Gleichbehandlung ebenfalls Rechnung. Sofern bei einem öffentlichen Erwerbsangebot die Anzahl der angedienten Aktien das von der Gesellschaft vorgesehene Erwerbsvolumen übersteigt, erfolgt der Erwerb quotal nach dem Verhältnis der angedienten Aktien zu der Summe aller angedienten Aktien. Dabei kann jedoch unabhängig von den von dem Aktionär angedienten Aktien ein bevorrechtigter Erwerb geringer Stückzahlen bis zu 100 Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss eingezogen werden oder aber über die Börse oder im Wege eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden können.
Die Einziehung der eigenen Aktien führt grundsätzlich zur Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft. Der Vorstand wird aber auch ermächtigt, die eigenen Aktien ohne Herabsetzung des Grundkapitals gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG einzuziehen.
Dadurch würde sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG (rechnerischer Nennbetrag) anteilig erhöhen. Bei den beiden genannten Veräußerungswegen wird der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt.
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Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung in anderer Weise gegen Barzahlung Die erworbenen eigenen Aktien sollen vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch gegen Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in anderer Weise als über die Börse oder durch ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußert werden können, sofern der Veräußerungspreis je Aktie den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, schnell und flexibel die Chancen günstiger Marktsituationen zu nutzen und durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Wiederverkaufspreis zu erzielen und damit eine größtmögliche Stärkung des Eigenkapitals zu erreichen oder neue Investorenkreise zu erschließen. Die Ermächtigung gilt mit der Maßgabe, dass die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten eigenen Aktien insgesamt 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Diese Beschränkung dient der Begrenzung der Verwässerung der Beteiligungsquote der bestehenden Aktien, und in diesem Rahmen hält der Gesetzgeber es für zumutbar, dass die Altaktionäre ihre Beteiligungsquote durch Käufe am Markt aufrechterhalten. Da die unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerten Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet haben interessierte Aktionäre grundsätzlich die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote zu vergleichbaren Bedingungen durch einen Kauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre somit angemessen gewahrt Auf diese Grenze von 10 Prozent des Grundkapitals sind außerdem diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Wiederveräußerungsermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen veräußert oder ausgegeben wurden und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird oder aufgrund einer während der Laufzeit dieser erfolgten Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen auszugeben sind oder ausgegeben werden können und dabei das Bezugsrecht entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. Eine mehrfache Ausnutzung der 10Prozent-Grenze ist mithin insgesamt ausgeschlossen. |
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Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung oder Übertragung an Mitarbeiter Weiterhin sollen die erworbenen eigenen Aktien dazu verwendet werden können, sie Mitarbeitern der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften zum Erwerb anzubieten. Dies kann anstelle einer Kapitalerhöhung eine wirtschaftlich sinnvolle Alternative darstellen. Die Ausgabe von Mitarbeiteraktien liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der Mitarbeiter mit dem Unternehmen und die Übernahme von Mitverantwortung gefördert werden. Um den Mitarbeitern eigene Aktien zum Erwerb anbieten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Bei der Bemessung des von den Mitarbeitern zu entrichtenden Kaufpreises kann eine bei Mitarbeiteraktien übliche Vergünstigung gewährt werden. Die eigenen Aktien können auch an Dritte übertragen werden, die mit der technischen Abwicklung von Mitarbeiterprogrammen beauftragt sind, wenn und soweit rechtlich gewährleistet ist, dass die Aktien durch den Dritten an die vorgenannten Personen zum Erwerb angeboten werden. |
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Bezugsrechtsausschluss bei Veräußerung gegen Sachleistungen Der Vorstand soll darüber hinaus ermächtigt werden, erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sachleistungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu übertragen, insbesondere wenn die eigenen Aktien als Gegenleistung zur Durchführung von Unternehmenszusammenschlüssen oder für den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen einlagefähigen Vermögensgegenständen, einschließlich Immaterialgüterrechten und Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr abhängige Unternehmen im Sinne des § 17 AktG veräußert oder übertragen werden sollen. |
3.1 |
Im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen kann die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, die Verhandlungsposition der Gesellschaft stärken, etwa wenn dies beim Verhandlungspartner zu Steuerersparnissen führt oder die Gegenseite aus anderen Gründen eher am Erwerb von Aktien als an einer Geldzahlung interessiert ist. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen häufig diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Der Erwerb von Unternehmen gegen Übertragung von eigenen Aktien kann zudem aus Sicht der Gesellschaft eine liquiditätsschonende Gestaltung eines Unternehmenskaufs ermöglichen, die den Veräußerern eines Unternehmens ihrerseits die Möglichkeit eröffnet, am Unternehmenserfolg der Gesellschaft zu partizipieren, und daher zu vorteilhaften Erwerbspreisen für die Gesellschaft führen. Unternehmenskäufe können im Einzelfall eine schnelle und vertrauliche Abwicklung erfordern. Darauf muss die Gesellschaft vorbereitet sein. Dies ist gewährleistet, wenn der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Bezugsrechtsausschluss ermächtigt ist, weil eine Beschlussfassung über den Bezugsrechtsausschluss in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung oder in einer außerordentlichen Hauptversammlung – abgesehen von den damit verbundenen Kosten – vor Durchführung der Transaktion oftmals unmöglich wäre, die für den Erwerb gebotene Vertraulichkeit nicht eingehalten werden könnte und die damit verbundenen Unwägbarkeiten die Verhandlungsposition der Gesellschaft schwächen würden. Mit der Wiederveräußerungsermächtigung wird dem Vorstand eine moderne Akquisitionswährung zur Verfügung gestellt, die ihn in die Lage versetzt, schnell und unkompliziert vorteilhafte Angebote und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zum (weiteren) externen Wachstum der Gesellschaft wahrzunehmen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu stärken. |
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Bei Veräußerungen gegen Sachleistungen soll das Bezugsrecht zudem ausgeschlossen werden können, um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, eigene Aktien als Gegenleistung für die Übertragung von sonstigen sacheinlagefähigen Vermögensgegenständen einzusetzen. Die Ermächtigung kann beispielsweise für den Erwerb von Immaterialgüterrechten, Grundbesitz oder Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von ihr abhängige Unternehmen genutzt werden. Die Gesellschaft kann an der Einbringung der genannten Vermögensgegenstände Interesse haben, wenn diese von Nutzen für die Gesellschaft ist und ein Erwerb gegen Barzahlung nicht oder nicht zu angemessenen Konditionen möglich ist. |
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Sonstiges Konkrete Pläne für die Verwendung der eigenen Aktien zu diesen Zwecken bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob die Wiederveräußerung oder Überlassung von eigenen Aktien und der damit verbundene Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre im Interesse der Gesellschaft liegt. Dabei wird der Vorstand den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen. Er wird dabei insbesondere auch sicherstellen, dass bei der Festlegung der Bewertungsrelation die Interessen der Aktionäre gewahrt bleiben. |
V.
Weitere Angaben zur Einberufung
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Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen Diese Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung ist ab Einberufung der Hauptversammlung und auch während der Hauptversammlung im Internet unter
zugänglich. Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht. Über die E-Mail-Adresse investor.relations@brainlab.com können die Aktionäre die Zugangsdaten zu der Internetseite
beantragen. Die Aktionäre erhalten dann Username und Passwort in separaten E-Mails zugeschickt. |
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Namensaktien am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Umschreibungen im Aktienregister finden in dem Zeitraum zwischen dem Ablauf des 22. April 2025 und dem Ablauf des 29. April 2025 nicht statt. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform spätestens bis
unter einer der nachfolgend genannten Adressen zugehen:
oder per E-Mail: michaela.oberrecht@brainlab.com |
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Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne von §§ 126, 127 AktG bitten wir ebenfalls an eine der in vorstehender Ziffer 2 genannten Adressen zu übersenden; anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. |
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Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Ausübung des Stimmrechts auch durch einen Bevollmächtigten oder durch eine Vereinigung von Aktionären erfolgen kann. Vollmachten sind in Textform zu erteilen und an die vorgenannte E-Mail-Adresse zu übersenden; Vollmachten müssen der Gesellschaft spätestens mit Beginn der Hauptversammlung zugehen. Für den Fall, dass ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt wird, bedarf die Vollmacht weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft einer bestimmten Form; die Vollmacht ist jedoch nachprüfbar festzuhalten. |
München, im März 2025
Der Vorstand