Phi-Stone AG
Kiel
Dorfstraße 2, 24247 Mielkendorf
Außerordentliche Hauptversammlung der Phi-Stone AG am 22.04.2025;
Geänderte Beschlussvorschläge der Verwaltung zu TOP 3
Änderung der Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat zu TOP 3
Die Verwaltung ändert ihre Beschlussvorschläge zu TOP 3 der Hauptversammlung. Zur Begründung wird auf die E-Mail des Vorstandes vom 07.04.2025 verwiesen, mit welcher die Änderungen bereits bekanntgemacht wurden:
Schaffung eines Genehmigten Kapitals I/2025
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.04.2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 80.000,00 € gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2025), und zwar durch Ausgabe von bis zu 80.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 € pro Aktie (im Folgenden auch „neue Stammaktien des Genehmigten Kapitals I/2025“). |
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand darf von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch machen, wenn von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 22.04.2025 zusätzlich zu diesem Genehmigten Kapital eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang von 40.000 neuen Aktien beschlossen wird und eine von der Hauptversammlung beschlossene Mindestanzahl von 30.000 gezeichneten Aktien innerhalb einer von der Hauptversammlung hierfür beschlossenen Frist erreicht wird. |
c) |
Macht der Vorstand von seiner Ermächtigung zum Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts Gebrauch, so gelten folgende Vorgaben für die Ausgabe der neuen Stammaktien des Genehmigten Kapitals I/2025: Für den Fall, dass die unter TOP 4 dieser Hauptversammlung beschlossene Barkapitalerhöhung daran scheitern sollte, dass bis zu einer von der Hauptversammlung hierfür beschlossenen Frist eine von der Hauptversammlung beschlossene Mindestanzahl an gezeichneten Aktien nicht erreicht wird (im Folgenden: „Scheitern der Barkapitalerhöhung“), so sind bei der Ausgabe der neuen Stammaktien des Genehmigten Kapitals I/2025 denjenigen Personen, welche im Rahmen der unter TOP 4 beschlossenen Barkapitalerhöhung vor deren Scheitern Aktien wirksam gezeichnet haben, neue Stammaktien des Genehmigten Kapitals I/2025 zum vorrangigen Bezug anzubieten, deren aufsummierter Ausgabepreis dem aufsummierten Ausgabepreis der von ihnen im Rahmen der Barkapitalerhöhung (TOP 4) vor deren Scheitern wirksam gezeichneten Aktien entspricht. Dabei wird nötigenfalls auf die nächstniedrigere Anzahl ganzer vorrangig anzubietender Aktien abgerundet. Die Unwirksamkeit von Zeichnungen wegen des Scheiterns der Barkapitalerhöhung bleibt bei dieser Vorgabe unberücksichtigt. |
d) |
Der Vorstand wird ermächtigt, die übrigen Bedingungen der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, des Inhalts der Aktienrechte sowie die Bedingungen der Aktienausgabe nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. |
e) |
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung des genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der tatsächlichen Erhöhung des Grundkapitals anzupassen. |
f) |
§ 3 der Satzung wird durch den folgenden Abs. 17 ergänzt: Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 21.04.2030 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 80.000,00 € gegen Bareinlagen durch Ausgabe von bis zu 80.000 neuen, auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien in Form von Stammaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von 1,00 € pro Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I/2025). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand darf von der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch machen, wenn von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 22.04.2025 zusätzlich zu diesem Genehmigten Kapital eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang von 40.000 neuen Aktien beschlossen wird und eine von der Hauptversammlung beschlossene Mindestanzahl von 30.000 gezeichneten Aktien innerhalb einer von der Hauptversammlung hierfür beschlossenen Frist erreicht wird. Für die Ausgabe der Aktien gelten die Vorgaben der Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, den Wortlaut der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung des Genehmigten Kapitals oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend der tatsächlichen Erhöhung des Grundkapitals anzupassen. |
Bei Fragen rund um die Hauptversammlung stehen Ihnen der Vorstand der Phi-Stone AG (vorstand@phi-stone.de) sowie Herr Rechtsanwalt Birger Sönnichsen (b.soennichsen@take-maracke.de) gern zur Verfügung.
Mit herzlichem Gruß, der Vorstand
Andreas Roth | Anja Niemann |
(CEO, Vorstandsvorsitzender) | (CFO, kaufmännischer Vorstand) |