DFV Deutsche Familienversicherung AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025 (am 3. Juni 2025, um 10:00 Uhr)

von Red. WG

Artikel

DFV Deutsche Familienversicherung AG

Frankfurt am Main

Eindeutige Kennung des Ereignisses: DFV062025oHV

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2025

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der DFV Deutsche Familienversicherung AG, Frankfurt am Main, (nachfolgend auch „Gesellschaft“) ein, die am

Dienstag, den 3. Juni 2025, um 10:00 Uhr (MESZ)

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Reuterweg 47, 60323 Frankfurt am Main, stattfindet. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen.

Ausschließlich zum Zweck der besseren Lesbarkeit wird in diesem Dokument in der Regel auf die geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DFV Deutsche Familienversicherung AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2024, und des Lageberichts der DFV Deutsche Familienversicherung AG und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2024

Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deutsche-familienversicherung.de/​ueber-uns/​hauptversammlung/​

zugänglich. Zudem werden sie in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein und näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

2.1

Herrn Dr. Stefan M. Knoll (Vorsitzender) für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;

2.2

Frau Dr. Bettina Hornung für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;

2.3

Herrn Ansgar Kaschel für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;

2.4

Herrn Dr. Karsten Paetzmann für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

3.1

Frau Carola Theresia Paschola (Vorsitzende) für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;

3.2

Herrn Gordon Rapp für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;

3.3

Herrn Georg Glatzel für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen;

3.4

Herrn Luca Pesarini für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2024 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts für die Gesellschaft und den Konzern, jeweils für das Geschäftsjahr 2025

4.1

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 zu bestellen.

4.2

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts des Geschäftsjahres 2025 für die Gesellschaft und den Konzern zu bestellen.

Die Bestellung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass mit Wirkung zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/​2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 und der Richtlinien 2004/​109/​EG, 2006/​43/​EG und 2013/​34/​EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) in nationales Recht (CSRD-Umsetzungsgesetz) die Gesellschaft verpflichtet ist, für das Geschäftsjahr 2025 einen extern prüfungspflichtigen Nachhaltigkeitsbericht für die Gesellschaft und/​oder den Konzern zu erstellen und ein Prüfer für die Prüfung dieses Nachhaltigkeitsberichts durch die Hauptversammlung bestellt werden kann.

Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkte 4.1 und 4.2 einzeln abstimmen zu lassen.

5.

Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, eine anschließende ordentliche Kapitalherabsetzung, die Wiederherabsetzung des Bedingten Kapitals 2021 und damit verbundene Satzungsänderungen

Die Gesellschaft verfügt ausweislich ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2024 über gebundene Kapitalrücklagen gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von insgesamt EUR 39.718.294,00. Diese unterliegen strengen aktienrechtlichen Verwendungsbeschränkungen, die unter anderem einer Ausschüttung dieser Beträge im Rahmen von Dividendenzahlungen entgegenstehen.

Um ein effizientes Eigenkapitalmanagement zu ermöglichen, sollen die gebundenen Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe eines Teilbetrages von EUR 10.000.000,00 in eine freie Kapitalrücklage im Sinne von § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB umgewandelt werden.

Die Umwandlung von gebundenen Kapitalrücklagen in eine freie Kapitalrücklage erfordert ein mehrstufiges, einheitlich durchzuführendes Verfahren:

Zunächst ist in einem ersten Schritt über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zu beschließen. Dabei sollen EUR 10.000.000,00 aus den gebundenen Kapitalrücklagen zunächst in Grundkapital umgewandelt und das Grundkapital um diesen Betrag erhöht werden, ohne dass neue Aktien ausgegeben werden. Anschließend soll in einem zweiten Schritt das erhöhte Grundkapital im Wege einer ordentlichen Kapitalherabsetzung um den zuvor beschlossenen Kapitalerhöhungsbetrag in Höhe von EUR 10.000.000,00 herabgesetzt und damit wieder auf den ursprünglichen Betrag reduziert werden. Auch in diesem zweiten Schritt soll die Aktienzahl unverändert bleiben. Die ordentliche Kapitalherabsetzung erfolgt dabei zum Zweck der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in die freie Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).

Mit der Kapitalherabsetzung findet also im Ergebnis lediglich ein Passivtausch innerhalb der Kapitalrücklagen der Gesellschaft statt. Im Ergebnis bleibt durch dieses Verfahren

das Grundkapital und die Anzahl der ausgegebenen Aktien unverändert und

es wird ein Betrag in Höhe von EUR 10.000.000,00 von gebundenen Kapitalrücklagen in eine freie Kapitalrücklage umgewandelt.

Gemäß § 218 AktG erhöht sich das Bedingte Kapital 2021 infolge der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kraft Gesetzes im gleichen Verhältnis wie das Grundkapital, mithin von EUR 14.587.780,00 um EUR 5.000.000,00 auf EUR 19.587.780,00. Eines gesonderten Beschlusses der Hauptversammlung bedarf es dafür nicht.

Demgegenüber führt die ordentliche Kapitalherabsetzung nicht zu einer automatischen Rückführung des Bedingten Kapitals 2021 auf dessen ursprünglichen Betrag, weil eine § 218 Satz 1 AktG entsprechende Anpassungsregelung in den Vorschriften zur ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG fehlt. Da das erhöhte Bedingte Kapital 2021 nach der erfolgten Kapitalherabsetzung zur Absicherung von Options- und Wandelschuldverschreibungen nicht erforderlich ist, soll zusammen mit der anschließenden Kapitalherabsetzung das Bedingte Kapital 2021 wieder auf den ursprünglichen Betrag in Höhe von EUR 14.587.780,00 herabgesetzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

5.1

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderung

a)

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 29.175.560,00 wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (§§ 207 ff. AktG) um EUR 10.000.000,00 auf EUR 39.175.560,00 erhöht durch Umwandlung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 10.000.000,00 der in der Bilanz zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Kapitalrücklagen gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Grundkapital. Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien durch Erhöhung des auf jede Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteils am Grundkapital der Gesellschaft. Durch die Kapitalerhöhung erhöht sich der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals entsprechend von EUR 2,00 je Stückaktie auf rund EUR 2,69 je Stückaktie.

Diesem Beschluss wird die Bilanz aus dem vom Vorstand aufgestellten und vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 zugrunde gelegt. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2024 wurde durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen.

b)

Änderung der Satzung der Gesellschaft

§ 4 (Grundkapital) Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 39.175.560,00 (in Worten: neununddreißig Millionen einhundertfünfundsiebzigtausendfünfhundertsechzig Euro) und ist eingeteilt in 14.587.780 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien).“

c)

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 5.1 beschlossene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister nur dann anzumelden, wenn auch der unter nachstehendem Tagesordnungspunkt 5.2 vorgeschlagene Beschluss über die Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung von der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wurde.

Für diesen Fall wird der Vorstand zudem angewiesen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 5.1 beschlossene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Satzungsänderung mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Satzungsänderung eingetragen werden, dies jedoch nur dann, wenn anschließend auch die unter nachstehendem Tagesordnungspunkt 5.2 beschlossene Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen werden.

5.2

Ordentliche Kapitalherabsetzung und entsprechende Satzungsänderung

a)

Kapitalherabsetzung

Das nach Wirksamwerden der Beschlussfassung unter Tagesordnungspunkt 5.1 erhöhte Grundkapital der Gesellschaft wird nach den Vorschriften des Aktiengesetzes über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) von EUR 39.175.560,00 um EUR 10.000.000,00 auf EUR 29.175.560,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Verringerung des auf jede einzelne Stückaktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals zum Zweck der Einstellung des Herabsetzungsbetrages in Höhe von insgesamt EUR 10.000.000,00 in die freie Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) der Gesellschaft. Durch die Herabsetzung verringert sich das auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Grundkapital entsprechend von rund EUR 2,69 je Stückaktie auf EUR 2,00 je Stückaktie. Eine Zusammenlegung von Stückaktien erfolgt nicht.

Der Vorstand wird ermächtigt, die näheren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalherabsetzung festzulegen.

b)

Änderung der Satzung der Gesellschaft

§ 4 (Grundkapital) Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 29.175.560,00 (in Worten: neunundzwanzig Millionen einhundertfünfundsiebzigtausendfünfhundertsechzig Euro) und ist eingeteilt in 14.587.780 auf den Inhaber lautende Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 2,00.“

c)

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 5.2 beschlossene Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister nur dann anzumelden, wenn auch der unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 5.1 vorgeschlagene Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Satzungsänderung von der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen wurde.

Für diesen Fall wird der Vorstand zudem angewiesen, die unter diesem Tagesordnungspunkt 5.2 beschlossene Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst die unter vorstehendem Tagesordnungspunkt 5.1 beschlossene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Satzungsänderung eingetragen werden, dies jedoch nur dann, wenn anschließend auch die Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen werden.

5.3

Wiederherabsetzung des Bedingten Kapitals 2021 und entsprechende Satzungsänderung

a)

Herabsetzung des Bedingten Kapitals 2021

Das mit Wirksamwerden der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß Tagesordnungspunkt 5.1 kraft Gesetzes gemäß § 218 AktG auf EUR 19.587.780,00 erhöhte Bedingte Kapital 2021 wird hiermit wieder auf den Betrag von EUR 14.587.780,00 herabgesetzt, das heißt um einen Betrag von EUR 5.000.000,00 reduziert.

b)

Änderung der Satzung der Gesellschaft

§ 4 (Grundkapital) Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 14.587.780,00 durch Ausgabe von bis zu 7.293.890 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2021“).“

Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft unverändert.

c)

Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, bei der Anmeldung der unter diesem Tagesordnungspunkt 5.3 beschlossenen Wiederherabsetzung des Bedingten Kapitals 2021 zur Eintragung in das Handelsregister sicherzustellen, dass die Eintragung erst erfolgt, nachdem die unter Tagesordnungspunkt 5.1 beschlossene Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die entsprechende Satzungsänderung, die Erhöhung des Bedingten Kapitals 2021 kraft Gesetzes nach § 218 AktG und die unter Tagesordnungspunkt 5.2 beschlossene Kapitalherabsetzung und die entsprechende Satzungsänderung in das Handelsregister eingetragen wurden.

Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5.1, 5.2 und 5.3 einzeln abstimmen zu lassen.

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und Erteilung einer neuen Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung

Die Aktien der Gesellschaft sind nicht länger zum Handel im regulierten Markt zugelassen. Die bestehende, durch die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Mai 2021 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ersetzt werden, um den Besonderheiten einer solchen Ermächtigung für eine nichtbörsennotierte Gesellschaft Rechnung zu tragen.

Im Zusammenhang mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Verwendung der erworbenen eigenen Aktien erstattet der Vorstand § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre. Dieser Bericht ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Reuterweg 47, 60323 Frankfurt am Main) während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme der Aktionäre ausgelegt. Zudem wird er in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Aufhebung der bestehenden Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Die derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 19. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 lit. a) erteilte und bis zum 18. Mai 2026 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird, soweit diese noch nicht ausgenutzt wurde, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen unter nachstehendem lit. b) dieses Tagesordnungspunkts 6 vorgeschlagenen Ermächtigung aufgehoben.

b)

Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

Der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu jedem zulässigen Zweck eigene Aktien zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 2. Juni 2030. Sie ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann unmittelbar durch die Gesellschaft oder durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder durch von der Gesellschaft oder von der Gesellschaft abhängige oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen beauftragte Dritte ausgeübt werden und erlaubt den Erwerb eigener Aktien im ganzen Umfang oder in Teilbeträgen sowie den einmaligen oder mehrmaligen Erwerb. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

c)

Art und Weise des Erwerbs eigener Aktien

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt nach Wahl des Vorstands (aa) über die Börse (Freiverkehr einer inländischen Börse, sofern Handel mit Aktien der Gesellschaft in diesem Marktsegment erfolgt) oder (bb) mittels eines an alle Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten (der Erwerb gemäß (bb) im Folgenden auch „Öffentliches Erwerbsangebot“).

(aa)

Erwerb der Aktien über die Börse

Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den vom Skontroführer zu Beginn des Präsenzhandels eines jeweiligen Börsenhandelstages ermittelten Eröffnungspreis einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg mit dem höchsten Handelsvolumen für Aktien der Gesellschaft innerhalb der letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor dem Tag des Erwerbs der eigenen Aktien nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Ist kein Eröffnungspreis für Aktien der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel einer deutschen Börse feststellbar, ist der Kaufpreis, anhand des Eröffnungspreises einer Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg mit dem letzten Handelsumsatz von Aktien der Gesellschaft zu bestimmen, wobei der von der Gesellschaft bezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den jeweils maßgeblichen Eröffnungspreis nicht um mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten darf.

(bb)

Erwerb der Aktien mittels eines Öffentlichen Erwerbsangebots

Bei einem Erwerb im Wege eines Öffentlichen Erwerbsangebots kann die Gesellschaft einen festen Erwerbspreis oder eine Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) festlegen, innerhalb der sie bereit ist, Aktien zu erwerben. In dem Öffentlichen Erwerbsangebot kann die Gesellschaft eine Frist für die Annahme oder Abgabe des Angebots und die Möglichkeit und die Bedingungen für eine Anpassung der Kaufpreisspanne während der Frist im Fall nicht nur unerheblicher Kursveränderungen festlegen. Der Kaufpreis wird im Fall einer Kaufpreisspanne anhand der in den Annahme- bzw. Angebotserklärungen der Aktionäre genannten Verkaufspreise und des nach Beendigung der Angebotsfrist vom Vorstand festgelegten Erwerbsvolumens ermittelt.

(1)

Bei einem öffentlichen Kaufangebot der Gesellschaft darf der angebotene Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) oder die Kaufpreisspanne den volumengewichteten Durchschnitt der festgestellten Preise einer Aktie der Gesellschaft an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg mit dem höchsten Handelsvolumen für Aktien der Gesellschaft innerhalb dieses Zeitraums um nicht mehr als 20 % über- bzw. unterschreiten.

Im Falle einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.

(2)

Bei einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe von Verkaufsangeboten darf der auf der Basis der abgegebenen Angebote ermittelte Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie der Gesellschaft den volumengewichteten Durchschnitt der festgestellten Preise einer Aktie der Gesellschaft an den letzten fünf (5) Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots im Freiverkehrs-Handel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg mit dem höchsten Handelsvolumen für Aktien der Gesellschaft innerhalb dieses Zeitraums um nicht mehr als 20 % über- bzw. unterschreiten.

Im Fall einer Anpassung der Kaufpreisspanne durch die Gesellschaft wird auf die letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor der öffentlichen Ankündigung der Anpassung abgestellt.

(3)

Ist kein volumengewichteter Durchschnitt der Preise einer Aktie der Gesellschaft während der letzten fünf (5) Börsenhandelstage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Kaufangebots bzw. vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten im Freiverkehrs-Handel einer deutschen Börse feststellbar oder ist der Handel der Aktie der Gesellschaft im Freiverkehrs-Handel an sämtlichen deutschen Börsen eingestellt, ist der feste Kaufpreis oder die Kaufpreisspanne auf Grundlage des zuletzt feststellbaren volumengewichteten Durchschnitts der festgestellten Preise einer Aktie der Gesellschaft während fünf (5) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen im Freiverkehrshandel der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg maßgeblich, bei der vor Beendigung des Handels zuletzt an fünf (5) aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen ein Preis für Aktien der Gesellschaft festgestellt wurde.

(4)

Anstelle der volumengewichteten Durchschnittspreise der Aktie der Gesellschaft kann als Referenzwert zur Feststellung des festen Kaufpreises oder der Kaufpreisspanne auch auf den Wert je Aktie der Gesellschaft vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. vor der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten abgestellt werden, der (i) auf Grundlage einer von einem unabhängigen sachverständigen Gutachter durchgeführten Unternehmensbewertung gemäß dem IDW Standard 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1 in der Fassung 2008) oder (ii) auf Grundlage eines Bewertungsgutachtens von einer anerkannten Investmentbank festgelegt wurde oder (iii) auf einer sonstigen angemessenen Marktbewertung, insbesondere soweit diese auf mit einem oder mehreren Aktionären verhandelten Kaufpreis(en) basiert, beruht.

Das Volumen des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung kann begrenzt werden. Sofern die von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien den Gesamtbetrag des Kaufangebots oder der Verkaufsaufforderung der Gesellschaft überschreiten, erfolgt die Berücksichtigung oder die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Kaufangebots bzw. der Verkaufsaufforderung zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Es kann aber vorgesehen werden, dass geringe Stückzahlen bis zu 150 angebotener Aktien je Aktionär bevorrechtigt erworben werden. Das Kaufangebot oder die Verkaufsaufforderung kann weitere Bedingungen vorsehen.

d)

Weitere Ausgestaltung

Die weiteren, nicht bereits in vorstehendem lit. c) genannten näheren Einzelheiten der Ausgestaltung des Angebots bzw. der an die Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gemäß des vorstehenden lit. c) bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

e)

Veräußerung und Verwendung eigener Aktien

Der Vorstand wird ermächtigt, die von der Gesellschaft aufgrund der vorstehenden und früher erteilten Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch in folgender Weise mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu verwenden:

(aa)

Sie können ganz oder teilweise eingezogen werden, ohne dass die Einziehung und ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Die Einziehung kann auch gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft gemäß § 8 Abs. 3 AktG erfolgen. Der Vorstand wird für diesen Fall zur Anpassung der Angabe der Anzahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt. Die Einziehung kann auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals herabzusetzen und die Angabe der Zahl der Aktien und des Grundkapitals in der Satzung entsprechend anzupassen.

(bb)

Sie können gegen Barzahlung an Dritte veräußert werden, wenn der Preis, zu dem die Aktien der Gesellschaft veräußert werden, den Börsenpreis (einschließlich der Notierung im Freiverkehr) einer Aktie der Gesellschaft zum Veräußerungszeitpunkt nicht wesentlich unterschreitet (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Der auf die Anzahl der aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf 20 % nicht übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert des Grundkapitals geringer ist – zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ferner anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden oder ausgegeben werden können, sofern die zugrunde liegenden Schuldverschreibungen künftig während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

(cc)

Sie können Dritten gegen Sachleistungen angeboten und übertragen werden, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften.

(dd)

Sie können als Belegschaftsaktien im Rahmen einer vereinbarten Vergütung oder gesonderten Programmen, einschließlich Aktienoptionsprogrammen, (aktuellen und ehemaligen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen sowie (aktuellen und ehemaligen) Organmitgliedern von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen angeboten und übertragen werden. Sie können den vorgenannten Personen und Organmitgliedern insbesondere entgeltlich oder unentgeltlich zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden. Die Aktien können dabei auch einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (Finanzinstitut) oder einem Konsortium solcher Kredit- bzw. Finanzinstitute übertragen werden, das die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie ausschließlich für die Zwecke nach Satz 1 dieses lit. (bb) zu verwenden.

(ee)

Sie können zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (Scrip Dividend) verwendet werden.

f)

Verwendung eigener Aktien durch den Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die von der Gesellschaft aufgrund der vorstehenden und früher erteilten Ermächtigungen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien wie folgt zu verwenden:

Sie können zur Bedienung von Erwerbspflichten oder Erwerbsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden, soweit diese mit Mitgliedern des Vorstands im Rahmen der Regelungen zur Vorstandsvergütung vereinbart werden oder im Rahmen der Teilnahme der Vorstandsmitglieder an einem Aktienoptionsprogramm entstehen sollten. Insbesondere können sie den Mitgliedern des Vorstands zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Vorstandsanstellungs- oder Organverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.

g)

Ausschluss des Bezugsrechts

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen unter lit. e) (bb) bis (ee) und lit. f) verwendet werden. Darüber hinaus kann bei einem Angebot zum Erwerb eigener Aktien an alle Aktionäre das Bezugsrecht für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechts ergeben, ausgeschlossen werden.

Durch die Ausnutzung der vorstehend unter lit. e) dd) und lit. f) enthaltenen Ermächtigungen darf ein anteiliger Betrag in Höhe von 20 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschritten werden, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorstehenden Ermächtigungen, noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigungen. Auf diese 20 %-Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die aus genehmigtem Kapital oder aus bedingtem Kapital an die Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführungen und Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigungen aus Beteiligungsprogrammen ausgegeben oder veräußert wurden.

h)

Ausübung der Ermächtigung

Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgenutzt werden. Sie erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die (i) aufgrund von § 71d Satz 5 AktG erworben, (ii) durch ein von der Gesellschaft abhängiges oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen oder (iii) durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung eines von der Gesellschaft abhängigen oder in ihrem Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens erworben werden.

7.

Beschlussfassung über die Umstellung von Inhaberaktien auf Namensaktien und die entsprechenden Satzungsänderungen sowie die Änderungen bestimmter Beschlüsse der Hauptversammlung

Nach dem Aktiengesetz lauten die Aktien einer Aktiengesellschaft auf den Namen oder auf den Inhaber.

Aufgrund der verbesserten Möglichkeiten der Unternehmensinformation und Kommunikation der Gesellschaft mit ihren namentlich bekannten Aktionären ist beabsichtigt, die derzeit bestehenden Inhaberaktien in Namensaktien umzuwandeln, bei denen der Name des Aktionärs zukünftig im Aktienregister festgehalten wird. Bei Namensaktien gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur, wer als Aktionär im Aktienregister eingetragen ist. Zum Zwecke der Umstellung auf Namensaktien müssen die Satzung der Gesellschaft sowie bestimmte Beschlüsse der Hauptversammlung wie nachfolgend vorgeschlagen angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die bestehenden auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft werden unter Beibehaltung der bisherigen Stückelung in Namensaktien umgewandelt.

b)

§ 5 (Aktien) Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Die Aktien lauten auf den Namen.“

c)

In § 4 (Grundkapital) Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft werden die Worte „auf den Inhaber lautende Stammaktien“ durch die Worte „auf den Namen lautende Stammaktien“ ersetzt.

d)

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 6 lit. b) über die Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien (Genehmigtes Kapital 2021) wird dahingehend geändert, dass sich die entsprechende Ermächtigung anstelle zur Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien auf die Ausgabe von auf den Namen lautenden Stückaktien bezieht.

e)

In § 4 (Grundkapital) Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft werden die Worte „auf den Inhaber lautender Stückaktien“ durch die Worte „auf den Namen lautender Stückaktien“ ersetzt. Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft unberührt.

f)

Der Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Mai 2021 zu Tagesordnungspunkt 7 lit. a) über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-, Options- und/​oder Gewinnschuldverschreibungen und/​oder Genussrechten (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) wird dahingehend geändert, dass sich die entsprechende Ermächtigung anstelle der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien auf die Ausgabe von auf den Namen lautenden Stückaktien bezieht.

g)

In § 4 (Grundkapital) Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft werden die Worte „auf den Inhaber lautenden Stückaktien“ durch die Worte „auf den Namen lautenden Stückaktien“ ersetzt. Im Übrigen bleibt § 4 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft unberührt.

h)

§ 18 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts) Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben.“

Im Übrigen bleibt § 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft unberührt.

i)

§ 18 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts) Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben. Der bisherige § 18 Abs. 4 wird zu § 18 Abs. 3, der bisherige § 18 Abs. 5 wird zu § 18 Abs. 4 und der bisherige § 18 Abs. 6 wird zu § 18 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft.

j)

Für den Fall, dass die Hauptversammlung am 3. Juni 2025 die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Satzungsänderungen mit der erforderlichen Mehrheit fasst, wird der Vorstand angewiesen, bei der Anmeldung der Beschlussfassungen gemäß vorstehenden lit. b) bis lit. e) und lit. g) bis lit. i) zur Eintragung in das Handelsregister sicherzustellen, dass die Eintragung erst erfolgt, nachdem die unter Tagesordnungspunkt 5 beschlossenen Satzungsänderungen eingetragen wurden.

8.

Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat die Satzung der Gesellschaft umfassend überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Satzung an diversen Stellen vereinfacht werden kann. Dementsprechend soll die Satzung der Gesellschaft inhaltlich und redaktionell angepasst werden. Im Zuge dieser Anpassungen soll unter anderem auch die bestehende Ermächtigung des Vorstands, Hauptversammlungen in virtueller Form abzuhalten, vorzeitig verlängert werden.

Eine Vergleichsfassung, in der sämtliche der unter diesem Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Änderungen der Satzung der Gesellschaft gegenüber der aktuellen Satzung der Gesellschaft kenntlich gemacht sind, ist ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deutsche-familienversicherung.de/​ueber-uns/​hauptversammlung/​

zugänglich. Zudem wird sie in der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Überschrift des § 3 (Bekanntmachungen und Informationsübermittlung) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

§ 3
Informationsübermittlung

§ 3 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. Die Absatzbezeichnung im bisherigen § 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.

b)

§ 6 (Organe der Gesellschaft) der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

c)

Der bisherige § 7 (Zusammensetzung und Geschäftsordnung) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 6 der Satzung der Gesellschaft. Die bisherigen § 7 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft werden ersatzlos gestrichen; der bisherige § 7 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 6 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft.

d)

Der bisherige § 8 (Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 7 der Satzung der Gesellschaft; der bisherige § 8 Abs. 1 (künftig § 7 Abs. 1) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand zu führen. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands leitet jedes Vorstandsmitglied den ihm durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Geschäftsbereich selbständig.“

e)

Der bisherige § 9 (Beschlussfassung) der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

f)

Der bisherige § 10 (Zusammensetzung, Wahlen, Amtsdauer) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 8 der Satzung der Gesellschaft. Die Überschrift des bisherigen § 10 (künftig § 8) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„§ 8
Wahlen, Amtsdauer“

Die bisherigen § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft werden ersatzlos gestrichen; der bisherige § 10 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft und der bisherige § 10 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft.

g)

Der bisherige § 11 (Aufsichtsratsvorsitzender und Stellvertreter) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 9 der Satzung der Gesellschaft. Der bisherige § 11 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen; der bisherige § 11 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 9 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft.

h)

Der bisherige § 12 (Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 10 der Satzung der Gesellschaft. Der bisherige § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen; der bisherige § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft, der bisherige § 12 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 10 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft und der bisherige § 12 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 10 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft.

i)

Der bisherige § 14 (Sitzungen und Beschlussfassung des Aufsichtsrats) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 12 der Satzung der Gesellschaft. Die bisherigen § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12 werden ersatzlos gestrichen; der bisherige § 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft und der bisherige § 14 Abs. 13 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 12 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft.

j)

Der bisherige § 16 (Verschwiegenheit) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 14 der Satzung der Gesellschaft. Der bisherige § 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. Die Absatzbezeichnung im bisherigen § 16 Abs. 2 (künftig § 14) der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben.

k)

Der bisherige § 17 (Ort und Einberufung) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 15 der Satzung der Gesellschaft und wie folgt neu gefasst:

„§ 15
Ort; Virtuelle Hauptversammlung
(1)

Die Hauptversammlung findet nach Wahl des einberufenden Organs am Sitz der Gesellschaft oder in einer Stadt im Umkreis von bis zu 100 km statt.

(2)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlungen der Gesellschaft, die bis zum Ablauf des 2. Juni 2030 stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).“

l)

Unter der aufschiebenden Bedingung, dass die unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung am 3. Juni 2025 vorgeschlagene Satzungsänderung nicht von der Hauptversammlung am 3. Juni 2025 beschlossen wird, wird der bisherige § 18 Abs. 3 Satz 1 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts) der Satzung der Gesellschaft (künftig § 16 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft) wie folgt neu gefasst:

„Der Nachweis des Aktienbesitzes nach § 16 Abs. 1 dieser Satzung ist durch einen durch den Letztintermediär in Textform ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs zu erbringen.“

Falls die unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung am 3. Juni 2025 vorgeschlagene Satzungsänderung beschlossen wird, wird dieser lit. l) gegenstandslos.

m)

Der bisherige § 23 (Jahresabschluss) der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen.

n)

Der bisherige § 24 (Gewinnverwendung und ordentliche Hauptversammlung) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 21 der Satzung der Gesellschaft. Die Überschrift des bisherigen § 24 (künftig § 21) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„§ 21
Gewinnverwendung“

Die bisherigen § 24 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden ersatzlos gestrichen; der bisherige § 24 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 21 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft und der bisherige § 24 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird zu § 21 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft.

o)

Die Nummerierung der Paragraphen der Satzung der Gesellschaft in den durch die vorstehenden lit. a) bis n) sowie gegebenenfalls in den durch Tagesordnungspunkt 5 und Tagesordnungspunkt 7 geänderten Fassungen wird aufgrund der gemäß diesem Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Satzungsänderungen darüber hinaus wie folgt angepasst, damit eine durchgehende Nummerierung der Paragraphen der Satzung der Gesellschaft sichergestellt ist:

§ 13 (Geschäftsordnung und Ausschüsse) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 11 der Satzung der Gesellschaft;

§ 15 (Vergütung) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 13 der Satzung der Gesellschaft;

§ 18 (Teilnahme und Ausübung des Stimmrechts) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 16 der Satzung der Gesellschaft;

§ 19 (Leitung der Hauptversammlung) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 17 der Satzung der Gesellschaft;

§ 20 (Übertragung der Hauptversammlung) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 18 der Satzung der Gesellschaft;

§ 21 (Beschlussfassung) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 19 der Satzung der Gesellschaft; und

§ 22 (Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr) der Satzung der Gesellschaft wird zu § 20 der Satzung der Gesellschaft.

p)

Der Vorstand wird angewiesen, die Beschlussfassungen gemäß diesem Tagesordnungspunkt 8 mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Eintragung erst erfolgt, nachdem die gegebenenfalls unter Tagesordnungspunkt 5 und Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Satzungsänderungen eingetragen wurden.

II.

Weitere Angaben und Hinweise

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Aktienbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben.

Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu erbringen. Dieser Nachweis hat sich gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung, auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den 12. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 27. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

DFV Deutsche Familienversicherung AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder

per E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu

Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs nach § 67c Abs. 3 AktG sicherzustellen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Aktienbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Aktienbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes unter einer der oben genannten Kontaktmöglichkeiten werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt. Anders als die Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Aktienbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.

Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht, deren Änderung oder ihr Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so kann die Erklärung an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten gerichtet werden:

DFV Deutsche Familienversicherung AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder

per E-Mail: deutsche-familienversicherung@linkmarketservices.eu

Die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung kann an eine der oben für die Erteilung von Vollmachten angegebenen Kontaktmöglichkeiten erfolgen. Um den Nachweis der Bevollmächtigung eindeutig zuordnen zu können, bitten wir Sie, den vollständigen Namen bzw. die Firma, den Wohnort bzw. die Geschäftsanschrift und die Eintrittskartennummer des Aktionärs anzugeben.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann auch dadurch erbracht werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorzeigt. Der Widerruf der Vollmacht kann auch durch die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung oder durch die Erteilung einer Vollmacht an einen anderen Bevollmächtigten erfolgen.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht benutzt werden kann, wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Formulare zur Vollmachtserteilung stehen auch während der Hauptversammlung zur Verfügung.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe hierzu Abschnitt II. Ziffer 1 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Dies schließt – vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme bzw. nehmen nicht an der Abstimmung teil; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.

Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf der Eintrittskarte, die den Aktionären nach form- und fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft übermittelt wird, abgedruckt.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen, ihre Änderung und ihr Widerruf müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 2. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

DFV Deutsche Familienversicherung AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder

per E-Mail: deutsche-familienversicherung@linkmarketservices.eu

Nach Ablauf des 2. Juni 2025, 24:00 Uhr (MESZ), ist für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte vor Ort die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter spätestens bis zur Eröffnung der Abstimmung in der Hauptversammlung durch Abgabe eines Vollmachts- und Weisungsformulars an der Ein- und Ausgangskontrolle möglich.

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) E-Mail und (2) Papierform.

Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis des Aktienbesitzes erforderlich (siehe hierzu Abschnitt II. Ziffer 1 „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“).

4.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

a)

Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital (dies entspricht 250.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 9. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:

DFV Deutsche Familienversicherung AG
Der Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deutsche-familienversicherung.de/​ueber-uns/​hauptversammlung/​

veröffentlicht.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/​oder Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers oder des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts (Tagesordnungspunkte 4.1 und 4.2) zu machen.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens bis zum 19. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft eingehen, werden den anderen Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deutsche-familienversicherung.de/​ueber-uns/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht:

DFV Deutsche Familienversicherung AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland

oder

per E-Mail: antraege@linkmarketservices.eu

Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deutsche-familienversicherung.de/​ueber-uns/​hauptversammlung/​

veröffentlicht.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) nicht zugänglich gemacht zu werden.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der teilnahmeberechtigten Aktionäre, auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu Gegenständen der Tagesordnung zu stellen, bleibt unberührt.

c)

Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und dessen Vertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit diese Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG).

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern.

Gemäß § 19 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

5.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Wenn sich Aktionäre für die Hauptversammlung anmelden und ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung ausüben oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erhebt die Gesellschaft personenbezogene Daten über die Aktionäre und/​oder ihre Bevollmächtigten, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten als verantwortliche Stelle unter Beachtung der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit den personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Aktionäre gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.deutsche-familienversicherung.de/​ueber-uns/​hauptversammlung/​

 

Frankfurt am Main, im April 2025

DFV Deutsche Familienversicherung AG

Der Vorstand

 

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