aap Implantate AG, Berlin – Bericht des Vorstands der aap Implantate AG an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 – Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2022/I

aap Implantate AG

Berlin

Die aap Implantate AG, Berlin, hat ihre Aktionäre für den 1. Juni 2022 zur ordentlichen
Hauptversammlung 2022 eingeladen. In diesem Zusammenhang erstattet der Vorstand den
nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 9.

Bericht des Vorstands der aap Implantate AG an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs.
2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 – Schaffung eines Genehmigten
Kapitals 2022/​I

Unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung am 1. Juni 2022 schlagen der Vorstand
und der Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital 2022/​I (Genehmigtes Kapital
2022/​I) zu schaffen. Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit §
186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 9 der
Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien diesen Bericht:

Die Satzung sieht in § 5 Abs. 4 die Ermächtigung des Vorstands vor, das Grundkapital
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats noch um bis zu insgesamt EUR 103.368,00
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019/​I). Die Ermächtigung lautete ursprünglich auf
EUR 3.599.496,00 und ist teilweise in Höhe von EUR 3.496.128,00 ausgenutzt worden.
Diese Ermächtigung läuft am 24. Juni 2022 aus und soll aufgehoben und durch eine neue
Ermächtigung ersetzt werden.

Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel
gegen Bar- und/​oder Sacheinlage zu stärken, soll ein neues genehmigtes Kapital in
dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang geschaffen werden. Das Genehmigte Kapital
2022/​I soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 31. Mai 2027 um bis zu EUR 2.979.765,00 einmalig
oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 2.979.765 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien gegen Bar und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022/​I).

Das Genehmigte Kapital 2022/​I wird das einzige genehmigte Kapital der Gesellschaft
sein und einen anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von nahezu 50 % erreichen.
Das neue Genehmigte Kapital 2022/​I soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig
und umfassend das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an
den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel und zeitnah
ein günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen.
Da Entscheidungen über die Deckung des künftigen Kapitalbedarfs der Gesellschaft in
der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei
nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist
einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber
mit dem Instrument des genehmigten Kapitals Rechnung getragen. Bei der Ausnutzung
des neuen Genehmigten Kapitals 2022/​I zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen haben
die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht (§ 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung
mit § 186 Abs. 1 AktG), wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186
Abs. 5 AktG gewährt werden kann. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines solchen
mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss
anzusehen. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei
einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder
mehrere Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in allen gesetzlich zulässigen Fällen das
Bezugsrecht ausschließen zu können. Er soll das Bezugsrecht insbesondere in den folgenden
Fällen ausschließen können:

 
(i)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht für Spitzenbeträge
ausschließen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf ab, die Abwicklung
einer Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil
dadurch ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der
auf den einzelnen Aktionär entfallende Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering,
weshalb der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen ist. Demgegenüber
ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der
Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien
werden entweder durch eine Veräußerung über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich
für die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss
des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung
mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen.

(ii)

Das Bezugsrecht kann ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden, wenn die
Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft
nicht wesentlich unterschreitet und eine solche Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet (erleichterter Bezugsrechtsausschluss gemäß § 203 Abs. 1 Satz
1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz). Die Ermächtigung
versetzt die Gesellschaft in die Lage, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen
zu reagieren und die neuen Aktien auch sehr kurzfristig (das heißt ohne das Erfordernis
eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebots) platzieren zu können. Der Ausschluss
des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am
Börsenkurs und vermeidet somit den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Dadurch
wird die Grundlage geschaffen, um einen möglichst hohen Veräußerungsertrag und eine
größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erreichen. Die Ermächtigung
zum erleichterten Bezugsrechtsauschluss findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht
zuletzt in dem Umstand, dass durch ein solches Vorgehen häufig ein höherer Mittelzufluss
generiert werden kann. Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des Grundkapitals nicht
übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung. Der Beschlussvorschlag sieht zudem eine Anrechnungsklausel
vor. Auf die maximal 10 % des Grundkapitals, die dieser Bezugsrechtsausschluss betrifft,
sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten gemäß § 221 Absatz 4
Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden oder
unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des Beschlusses des Vorstandes über die Ausnutzung
des neuen Genehmigten Kapitals 2022/​I gültigen Wandlungspreises auszugeben sind, sofern
diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung von § 221 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz
in Verbindung mit 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden. Ferner ist die Veräußerung eigener
Aktien anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund einer
Ermächtigung gemäß § 71 Absatz 1 Nummer 8 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz in Verbindung
mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgt.
Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in direkter oder entsprechender Anwendung
von § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben oder veräußert wurden. Diese Anrechnung
geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer
Beteiligung. Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend voraus, dass der
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Ein
etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs oder vom volumengewichteten Börsenkurs
während eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags
wird, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, voraussichtlich nicht über
rund 5 % des entsprechenden Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem Schutzbedürfnis
der Aktionäre, eine wertmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung soweit als möglich zu
vermeiden, Rechnung getragen. Durch Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs
der Aktie der Gesellschaft wird sichergestellt, dass der Wert, den ein Bezugsrecht
für die neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering ist. Die Aktionäre haben zudem die
Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.

(iii)

Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht ausschließen
können, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu gewähren. Schuldverschreibungen mit Wandlungs-
oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten sehen in ihren Bedingungen
regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden
Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien
gewährt. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen
mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der
Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung
der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen
Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten
der Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen den Vorteil, dass im Falle einer
Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw.
Gläubiger bereits bestehender Schuldverschreibungen nicht nach den jeweiligen Bedingungen
der Schuldverschreibungen ermäßigt zu werden braucht.

(iv)

Das Bezugsrecht kann zudem bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausgeschlossen
werden. Die Gesellschaft soll auch weiterhin insbesondere Unternehmen, Betriebe, Unternehmensteile,
Beteiligungen oder sonstige Vermögensgegenstände oder Ansprüche auf den Erwerb von
Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre
Konzerngesellschaften erwerben können oder auf Angebote zu Akquisitionen bzw. Zusammenschlüssen
reagieren können, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken sowie die Ertragskraft und
den Unternehmenswert zu maximieren. Die Praxis zeigt, dass die Gesellschafter attraktiver
Unternehmen zum Teil ein starkes Interesse haben, Stückaktien der Gesellschaft als
Gegenleistung zu erwerben (zum Beispiel zur Wahrung eines gewissen Einflusses auf
das erworbene Unternehmen bzw. den Gegenstand der Sacheinlage). Für die Möglichkeit,
die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern auch oder allein in Aktien zu erbringen,
spricht unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur zudem, dass
in dem Umfang, in dem neue Aktien als Gegenleistung bei Akquisitionen verwendet werden
können, die Liquidität der Gesellschaft geschont und eine Fremdkapitalaufnahme vermieden
wird, während die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Das führt
zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft bei Akquisitionen.
Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung bei Akquisitionen einzusetzen,
eröffnet der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, solche Opportunitäten
schnell und flexibel zu ergreifen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere Unternehmen
gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht der Aktionäre
ausgeschlossen werden können. Da solche Akquisitionen häufig kurzfristig erfolgen
müssen, ist es wichtig, dass sie nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden
Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates schnell zugreifen kann. Entsprechendes
gilt für die Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
aus Schuldverschreibungen, die ebenfalls zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen
gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt dabei gegen
Sacheinlagen, entweder in Form der einzubringenden Schuldverschreibung oder in Form
der auf die Schuldverschreibung geleisteten Sacheinlage. Dies führt zu einer Erhöhung
der Flexibilität der Gesellschaft bei der Bedienung der Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten. Das Angebot von Schuldverschreibungen anstelle
oder neben der Gewährung von Aktien oder von Barleistungen kann eine attraktive Alternative
darstellen, die aufgrund ihrer zusätzlichen Flexibilität die Wettbewerbschancen der
Gesellschaft bei Akquisitionen erhöht. Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss
mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen
oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen
auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder ihre Konzerngesellschaften zeigen, wird der Vorstand in jedem Fall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien
Gebrauch machen soll. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung der Bewertungsrelation
zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Unternehmensbeteiligung oder den sonstigen
Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der
weiteren Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital
2022/​I nur dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass der jeweilige Zusammenschluss
bzw. Erwerb des Unternehmens, des Betriebs, des Unternehmensanteils oder der Beteiligungserwerb
oder der Erwerb von Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich
Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften gegen Gewährung
von neuen Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre
liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er
ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt.

(v)

Das Bezugsrecht kann ferner bei der Durchführung von Aktiendividenden (auch als Scrip
Dividend bekannt) ausgeschlossen werden, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch
teilweise- und/​oder wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre
verwendet werden. Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende
zu optimalen Bedingungen auszuschütten. Bei einer Aktiendividende wird den Aktionären
angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen
Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft
einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Ausschüttung
einer Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der
Bestimmungen in § 186 Abs. 1 AktG (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs.
2 AktG (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist)
erfolgen. Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig
sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand
zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen
Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres
Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht
gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt
ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Ausschüttung der
Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 203 Abs. 1 AktG in Verbindung
mit § 186 Abs. 1 und 2 AktG und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands,
dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge
durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss
in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen.

Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der
Gesellschaft geboten. Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden
Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem
neuen Genehmigten Kapital 2022/​I ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung
hierüber berichten.

 

Berlin, im Mai 2022

aap Implantate AG

– Der Vorstand –

TAGS:
Comments are closed.