aap Implantate AG, Berlin – Bericht des Vorstands der aap Implantate AG an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8

aap Implantate AG

Berlin

Die aap Implantate AG, Berlin, hat ihre Aktionäre für den 1. Juni 2022 zur ordentlichen
Hauptversammlung 2022 eingeladen. In diesem Zusammenhang erstattet der Vorstand den
nachfolgenden Bericht zu Tagesordnungspunkt 8.

Bericht des Vorstands der aap Implantate AG an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs.
4, 186 Abs. 4 S. 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 8 – Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2022/​I

Unter Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung am 1. Juni 2022 schlagen der Vorstand
und der Aufsichtsrat vor, eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente) mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts
und ein neues Bedingtes Kapital 2022/​I zu schaffen. Gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz
in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt
8 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre bei Ausgabe von neuen Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(nachstehend gemeinsam „Schuldverschreibungen“) diesen Bericht:

Um das Spektrum der möglichen Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- oder Optionsrechte
verbriefen, auch entsprechend nutzen zu können, erscheint es sachgerecht, das zulässige
Emissionsvolumen in der Ermächtigung auf EUR 10.000.000,00 festzulegen. Das bedingte
Kapital, das der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten dient, soll EUR 2.625.091,00 betragen. Damit wird sichergestellt,
dass dieser Ermächtigungsrahmen voll ausgenutzt werden kann. Die Anzahl der Aktien,
die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten, Wandlungs- oder Optionspflichten
oder zur Gewährung von Aktien anstelle des fälligen Geldbetrags aus einer Schuldverschreibung
mit einem bestimmten Emissionsvolumen notwendig ist, hängt in der Regel vom Börsenkurs
der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt der Emission der Schuldverschreibung ab. Wenn
bedingtes Kapital in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, ist die Möglichkeit
zur vollständigen Ausnutzung des Ermächtigungsrahmens für die Begebung von Schuldverschreibungen
gesichert. Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für
die Entwicklung des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen
kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen,
um dem Unternehmen Kapital mit niedriger laufender Verzinsung zufließen zu lassen.
Durch die Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder Optionsrechten kann die Verzinsung
zum Beispiel auch an eine mögliche künftig gezahlte Dividende der Gesellschaft angelehnt
werden. Die erzielten Wandlungs- und Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der
Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige Finanzierungsinstrumente auch erst durch
die Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten platzierbar werden. Den Aktionären
ist bei der Begebung von Schuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen
(§ 221 Absatz 4 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz). Der Vorstand
kann von der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen an ein oder mehrere
Kreditinstitut(e) mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen
entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (sogenanntes mittelbares Bezugsrecht gemäß
§ 186 Absatz 5 Aktiengesetz). Es handelt sich hierbei nicht um eine Beschränkung des
Bezugsrechts der Aktionäre. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte
gewährt wie bei einem direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich
ein oder mehrere Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt. Der Vorstand soll jedoch
ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in den gesetzlich zulässigen Fällen
das Bezugsrecht ausschließen zu können. Er soll das Bezugsrecht insbesondere in den
folgenden Fällen ausschließen können:

 
(i)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht für Spitzenbeträge
ausschließen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf, die Abwicklung einer
Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch
ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der
Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt
ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand der Emission ohne einen
solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität
und der leichteren Durchführung einer Emission. Vorstand und Aufsichtsrat halten den
möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt
und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen.

(ii)

Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das
Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs-
oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- oder Optionspflichten zustünde.
Dies bietet die Möglichkeit, anstelle einer Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises
den Inhabern bzw. Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt bereits ausgegebenen oder noch
auszugebenden Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht als Verwässerungsschutz gewähren
zu können. Es entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit einem solchen
Verwässerungsschutz auszustatten.

(iii)

Der Vorstand soll weiterhin in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4
Aktiengesetz ermächtigt sein, bei einer Ausgabe von Schuldverschreibungen gegen Barleistung
dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen, wenn der Ausgabepreis
der Schuldverschreibungen ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dies kann
zweckmäßig sein, um günstige Börsensituationen rasch wahrnehmen und eine Schuldverschreibung
schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Da
die Aktienmärkte volatil sein können, hängt die Erzielung eines möglichst vorteilhaften
Emissionsergebnisses in verstärktem Maße oft davon ab, ob auf Marktentwicklungen kurzfristig
reagiert werden kann. Günstige, möglichst marktnahe Konditionen können in der Regel
nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum
gebunden ist. Bei Bezugsrechtsemissionen ist in der Regel ein nicht unerheblicher
Sicherheitsabschlag erforderlich, um die Erfolgschancen der Emission für den gesamten
Angebotszeitraum sicherzustellen. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 Aktiengesetz eine
Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Options- und Wandelanleihen der
Konditionen dieser Anleihe) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der
Volatilität der Aktienmärkte besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage,
das zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen führt. Auch
wird bei der Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der Ausübung (Bezugsverhalten)
eine alternative Platzierung bei Dritten erschwert bzw. wäre mit zusätzlichem Aufwand
verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen
der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine Veränderung der Marktverhältnisse
reagieren, was eine für die Gesellschaft ungünstigere Kapitalbeschaffung erforderlich
machen kann. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen
nicht wesentlich unter dem Marktwert ausgegeben werden dürfen. Der Marktwert ist nach
anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner
Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den
Abschlag vom Marktwert so gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert
eines Bezugsrechts so gering sein, dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss
kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Eine marktgerechte Festsetzung
der Konditionen und damit die Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung lassen
sich auch dadurch erzielen, dass der Vorstand ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren
durchführt. Bei diesem Verfahren werden die Investoren gebeten, auf der Grundlage
vorläufiger Anleihebedingungen Kaufanträge zu übermitteln und dabei zum Beispiel den
für marktgerecht erachteten Zinssatz und/​oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren.
Nach Abschluss der Bookbuilding-Periode werden auf Grundlage der von den Investoren
abgegebenen Kaufanträge die bis dahin noch offenen Bedingungen (zum Beispiel der Zinssatz)
marktgerecht nach Angebot und Nachfrage festgelegt. Auf diese Weise wird der Gesamtwert
der Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. Durch ein solches Bookbuilding-Verfahren
kann der Vorstand sicherstellen, dass keine nennenswerte Verwässerung des Werts der
Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss eintritt. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit,
ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen durch
einen Erwerb über die Börse aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen
angemessen gewahrt. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 Absatz
4 Satz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz gilt nur
für Schuldverschreibungen mit Rechten auf Aktien, auf die ein anteiliger Betrag des
Grundkapitals von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals entfällt, und zwar
weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung.
Auf die 10 %-Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien anzurechnen, sofern sie während
der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 71 Absatz
1 Nummer 8 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4
Aktiengesetz erfolgt. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen,
die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 203 Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186
Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden. Diese Anrechnung trägt dem Interesse
der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung.

(iv)

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, sofern
dies im Interesse der Gesellschaft liegt. In diesem Falle ist der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern
der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten
finanzmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen
steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen
auch als Gegenleistung bei Akquisitionen einsetzen zu können (zum Beispiel im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögenswerten).
So hat sich in der Praxis gezeigt, dass es in Verhandlungen vielfach notwendig ist,
nicht Geld, sondern auch oder ausschließlich andere Formen von Gegenleistungen anzubieten.
Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anbieten zu können, stärkt
damit die Position der Gesellschaft im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte
und erhöht den Spielraum, um Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen
oder sonstigen Vermögenswerten auch in größerem Umfang liquiditätsschonend ausnutzen
zu können. Ein solches Vorgehen kann auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen
Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig
prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen gegen Sacheinlage
mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn ein
solches Vorgehen im Interesse der Gesellschaft und damit im Interesse der Aktionäre
liegt.

Bei Abwägung aller zuvor genannten Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der
Gesellschaft geboten.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrechte
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt,
mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen,
wenn diese Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet
sind (das heißt wenn sie keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen,
keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht
auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende
berechnet wird). Zudem ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag
der Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung herrschenden
Marktbedingungen für vergleichbare Emissionen entsprechen. Wenn die genannten Voraussetzungen
erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für
die Aktionäre, da die Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen keine Mitgliedschaftsrechte
begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft
gewähren. Zwar kann vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom Vorliegen eines Jahresüberschusses,
eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. Jedoch wäre eine Regelung unzulässig,
wonach ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende
zu einer Erhöhung der Verzinsung führen würden. Daher werden durch die Ausgabe der
Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung
der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zudem
ergibt sich infolge der marktgerechten Ausgabebedingungen, die für diesen Fall des
Bezugsrechtsausschlusses verbindlich vorgeschrieben sind, kein nennenswerter Bezugsrechtswert.

Das vorgeschlagene bedingte Kapital dient dazu, Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder
Wandlungs- oder Optionspflichten auf Aktien der Gesellschaft aus Schuldverschreibungen
zu erfüllen oder den Gläubigern bzw. Inhabern von Schuldverschreibungen Aktien der
Gesellschaft anstelle der Zahlung des jeweils fälligen Geldbetrags zu gewähren. Es
ist zudem vorgesehen, dass die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder
Optionspflichten alternativ auch durch die Lieferung von eigenen Aktien oder von Aktien
aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden können. Sofern
der Vorstand während eines Geschäftsjahrs eine der vorstehenden Ermächtigungen zum
Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen ausnutzt,
wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

 

Berlin, im Mai 2022

aap Implantate AG

– Der Vorstand –

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