Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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ABB AG Mannheim |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Bekanntmachung des Vorstands gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats | 13.11.2019 |
ABB AGMannheimBekanntmachung des Vorstands gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des AufsichtsratsDer Vorstand ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der ABB AG mit Sitz in Mannheim nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist. Der Aufsichtsrat ist nach Auffassung des Vorstands nach Maßgabe von §§ 96 Abs. 1 Var. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG zusammenzusetzen, also zu je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Der Aufsichtsrat wird nach den im vorstehenden Satz genannten Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.
Mannheim, 7. November 2019 ABB AG Der Vorstand |