ABB AG – Bekanntmachung des Vorstands gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ABB AG
Mannheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung des Vorstands gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats 13.11.2019

ABB AG

Mannheim

Bekanntmachung des Vorstands gemäß § 97 Abs. 1 AktG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Vorstand ist der Ansicht, dass der Aufsichtsrat der ABB AG mit Sitz in Mannheim nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist.

Der Aufsichtsrat ist nach Auffassung des Vorstands nach Maßgabe von §§ 96 Abs. 1 Var. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG zusammenzusetzen, also zu je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer.

Der Aufsichtsrat wird nach den im vorstehenden Satz genannten Vorschriften gebildet und zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

Mannheim, 7. November 2019

ABB AG

Der Vorstand

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