ABB AG: Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
ABB AG
Mannheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG 04.02.2020

ABB AG

Mannheim

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

In Bezugnahme auf die Mitteilung im gedruckten Bundesanzeiger aus dem Jahre 1996 wird mitgeteilt:

1.

Der ABB Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Mannheim, gehört unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien an der ABB AG, ohne dass es hierfür einer Zurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG bedarf (§ 20 Abs. 1 und 3 AktG). Dadurch gehört der ABB Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, Mannheim, unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der ABB AG (§ 20 Abs. 4 AktG).

2.

Der ABB Asea Brown Boveri Ltd, Zürich/Schweiz, gehört – kraft Zurechnung der von der ABB Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH unmittelbar gehaltenen Aktien (§§ 20 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 4 AktG) – mehr als der vierte Teil der Aktien an der ABB AG, ohne dass es hierfür einer Zurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG bedarf (§ 20 Abs. 1 und 3 AktG). Dadurch gehört der ABB Asea Brown Boveri Ltd, Zürich/Schweiz, mittelbar – kraft Zurechnung der von der ABB Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH unmittelbar gehaltenen Aktien (§ 16 Abs. 4 AktG) – eine Mehrheitsbeteiligung an der ABB AG (§ 20 Abs. 4 AktG).

3.

Der ABB Ltd, Zürich/Schweiz, gehört – kraft Zurechnung der von der ABB Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH unmittelbar gehaltenen Aktien (§§ 20 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 4 AktG) – mehr als der vierte Teil der Aktien an der ABB AG, ohne dass es hierfür einer Zurechnung nach § 20 Abs. 2 AktG bedarf (§ 20 Abs. 1 und 3 AktG). Dadurch gehört der ABB Ltd, Zürich/Schweiz, mittelbar – kraft Zurechnung der von der ABB Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH unmittelbar gehaltenen Aktien (§ 16 Abs. 4 AktG) – eine Mehrheitsbeteiligung an der ABB AG (§ 20 Abs. 4 AktG).

 

Mannheim, im Januar 2020

ABB AG

Der Vorstand

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