ABO Invest AG – Hauptversammlung 2015

ABO Invest AG
Wiesbaden
ISIN DE000A1EWXA4

Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am Donnerstag, 16. Juli 2015, 16:00 Uhr, in den Räumen des Museums Wiesbaden, Friedrich-Ebert-Allee 2, 65185 Wiesbaden, ein.

I. Tagesordnung:
TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der ABO Invest AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 21. Mai 2015 gebilligt. Der Jahresabschluss ist gemäß § 172 AktG mit der Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt.
TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der ABO Invest AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 488.129,09 in voller Höhe in die Gewinnrücklage einzustellen.
TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
TOP 5:

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF ARBICON ZINK KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Oldenburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
TOP 6:

Beschlussfassung über die Änderung von § 22 der Satzung

§ 22 der Satzung der ABO Invest AG regelt die Gewinnverwendung. Absatz 2 dieser Satzungsbestimmung bezieht sich auf eine gesetzliche Rücklage. Für deren Bildung sind die Vorschriften des Aktiengesetztes (§ 150 Abs. 2 AktG) maßgeblich. Von dieser gesetzlichen Bestimmung sollte die vorbezeichnete Satzungsregelung nicht abweichen. Insbesondere war und ist die Bildung einer satzungsmäßigen Rücklage nicht beabsichtigt. Durch die Änderung von § 22 der Satzung der Gesellschaft soll klargestellt werden, dass im Hinblick auf die Gewinnverwendung die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 22 der Satzung der ABO Invest AG wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
㤠22 Gewinnverwendung

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns.“
TOP 7:

Beschlussfassung über eine ordentliche Kapitalerhöhung gegen Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 15.000.000,– durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,– je Aktie gegen Bareinlage erhöht. Die neuen Aktien sind ab 1. Januar 2015 gewinnberechtigt. Der Ausgabepreis je Aktie darf den zum Zeitpunkt der Zeichnung der neuen Aktien aktuellen Börsenkurs um maximal EUR 0,01 unterschreiten. Als aktueller Börsenkurs gilt der Börsenschlusskurs an der Börse Düsseldorf am letzten Handelstag vor dem Tag des Zugangs der Zeichnung bei der Gesellschaft. Der Ausgabepreis je Aktie beträgt mindestens EUR 1,42.
b)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die neuen Aktien werden interessierten Investoren zur Zeichnung angeboten.
c)

Die Frist der Zeichnung beginnt am 1. September 2015 und endet mit Ablauf des 28. Februar 2016.
d)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 28. Februar 2016 neue Aktien gezeichnet worden sind.
e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen der Ausgabe der Aktien einschließlich der Festlegung des endgültigen Ausgabebetrages und eines Mindestbetrages je Investor, festzulegen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung kann auch schon nach der Zeichnung von Teilbeträgen hinsichtlich der Teilbeträge zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
f)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
TOP 8:

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2014 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2015 sowie die entsprechende Satzungsänderung

Um die Gesellschaft weiterhin in die Lage zu versetzen, für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Finanzmittelbedarf entsprechend den geschäftlichen Erfordernissen schnell und flexibel decken zu können, soll das Genehmigte Kapital 2014 aufgehoben und mit dem nachfolgenden Ermächtigungsvorschlag ein neues Genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2015) im gesetzlich zulässigen Umfang von annähernd 50 Prozent des Grundkapitals geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:
a)

Das in der Hauptversammlung vom 17. Juli 2014 geschaffene Genehmigte Kapital 2014 gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung wird hiermit, soweit noch nicht ausgenutzt, im Hinblick auf die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2015 unter nachfolgenden Absätzen mit Wirkung auf den Zeitpunkt dessen Eintragung im Handelsregister aufgehoben.
b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juli 2020 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 20.000.000,– durch die Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.
c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.
d)

§ 4 Abs. 4 der Satzung wird entsprechend den vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu gefasst:
„(4)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juli 2020 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 20.000.000,– durch die Ausgabe von bis zu 20.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge auszugleichen;

wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.“

II. Berichte an die Hauptversammlung

Schriftlicher Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 7

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 die Durchführung einer ordentlichen Barkapitalerhöhung im Umfang von bis zu EUR 15.000.000,– durch Ausgabe von bis zu 15.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,– je Aktie vor. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre soll ausgeschlossen und die neuen Aktien interessierten Investoren angeboten werden.

Mit der vorgeschlagenen Beschlussfassung wird der Vorstand in die Lage versetzt, bis spätestens zum Ablauf des 28. Februar 2016 die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft durch Platzierung neuer Aktien bei interessierten Investoren den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Der vorgesehene Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, in den kommenden Monaten sich bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts kann der Eigenkapitalbedarf aus sich kurzfristig bietenden Marktchancen zeitnah gedeckt und es können zusätzlich neue Aktionärsgruppen gewonnen werden. Durch die Festlegung eines Mindestausgabepreises von EUR 1,42 je neuer Aktie einerseits und die Vorgabe, dass der Ausgabepreis je Aktie den zum Zeitpunkt der Zeichnung der neuen Aktien aktuellen Börsenkurs um maximal EUR 0,01 unterschreiten darf, soll sichergestellt werden, dass die neuen Aktien nicht zu einem unangemessen niedrigen Ausgabepreis an neue Investoren ausgegeben werden. Der Vorstand wird im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft festlegen, zu welchem Ausgabepreis die neuen Aktien ausgegeben werden. Insgesamt ist damit sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bei der Durchführung dieser Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Bei Abwägung all dieser Umstände ist die vorgesehene Beschlussfassung zum Bezugsrechtsausschluss in den beschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Schriftlicher Bericht des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 8

Die vorgeschlagene Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 ist eine marktübliche Maßnahme – angepasst an das gewachsene Geschäftsvolumen – zur Erhöhung der Handlungsflexibilität einer Aktiengesellschaft, um Beschlussfassungen über die Durchführung einer Kapitalerhöhung auch unabhängig von einer zeit- und kostenintensiven Hauptversammlung zu ermöglichen. Mit dem Genehmigten Kapital kann die Eigenkapitalbasis des Unternehmens zeitsparend und kostengünstig erweitert werden.

Der vorgeschlagene Maximalbetrag erreicht annähernd die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze von 50 Prozent des Grundkapitals und ist auf fünf Jahre befristet, um den größtmöglichen Handlungsspielraum zu erreichen. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage versetzt, künftig im Rahmen des Genehmigten Kapitals die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen. Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es wird jedoch vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für folgende Fälle auszuschließen:
a)

für Spitzenbeträge:

Für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen sind ausschließlich technische Gründe maßgeblich. Hierdurch soll es dem Vorstand im Einzelfall ermöglicht werden, ein glattes Bezugsverhältnis herzustellen. Dies erleichtert die Abwicklung von Bezugsrechten und erspart zusätzlichen Aufwand.
b)

wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden:

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus Genehmigtem Kapital soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen Unternehmen beziehungsweise Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft zu erwerben oder sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen. Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter Zuhilfenahme flexibler und liquiditätsschonender Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf entsprechende vorteilhafte Angebote oder sich bietende Gelegenheiten reagieren zu können, dient dabei auch dem Erhalt und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. Die Ermächtigung erstreckt sich insbesondere auf den Erwerb von Beteiligungen durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen sowie auf die Übernahme eines Unternehmens oder Unternehmensteils mittels Erwerb der sie bestimmenden Vermögensgegenstände, Rechte, Vertragspositionen und Ähnlichem. Die Möglichkeit, im Einzelfall Forderungen gegen die Gesellschaft durch die Ausgabe von Aktien der Gesellschaft zurückzuführen, hat ebenfalls den Vorteil, dass eine Belastung der Liquidität vermieden wird. Da eine Kapitalerhöhung in den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung für jeden einzelnen Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch aus Kosten- und Zeitgründen nicht praktikabel.
c)

wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen:

Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand die Möglichkeit, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese Ermächtigung ermöglicht eine kurzfristige Aktienplatzierung unter flexibler Ausnutzung günstiger Marktverhältnisse und führt in der Regel zu einem deutlich höheren Mittelzufluss als im Fall einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da bei der Festlegung des Platzierungsentgelts kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum der Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Der Vorstand soll mit dieser Form der Kapitalerhöhung in die Lage versetzt werden, die für die zukünftige Geschäftsentwicklung erforderliche Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu optimalen Bedingungen vornehmen zu können. Dadurch, dass der Ausgabepreis der Aktie den Börsenkurs jeweils nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Interesse der Aktionäre an einem wertmäßigen Verwässerungsschutz Rechnung getragen. Der Vorstand wird den Ausgabepreis so nahe an dem dann aktuellen Börsenkurs festlegen, wie dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt möglich ist, und sich um eine marktschonende Platzierung der neuen Aktien bemühen. Der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist mit zu berücksichtigen.

III. Teilnahmebedingungen

Nach § 121 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind nicht-börsennotierte Aktiengesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe der Firma, des Sitzes der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der nachfolgenden Adressen verpflichtet. Im Übrigen erfolgen nachfolgende Hinweise freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

1. Teilnahmevoraussetzung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 9. Juli 2015, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen (Anmeldestelle):

ABO Invest AG, Herrn Alexander Koffka
Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden
Fax: +49(0) 611 267 65 – 599
Mail: info@abo-invest.de

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist durch einen in Textform in englischer oder deutscher Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 25. Juni 2015, 0:00 Uhr (MESZ), zu beziehen (Nachweisstichtag).

Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anfordern, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären die Eintrittskarten übersandt.

2. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. (auch) durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird.

Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten stehen nachfolgend genannte Kontaktdaten zur Verfügung:

ABO Invest AG, Herrn Alexander Koffka
Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden
Fax: +49(0) 611 267 65 – 599
Mail: info@abo-invest.de

Zudem bieten wir unseren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dies nutzen möchten, müssen hierzu ebenfalls sich fristgemäß anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen.

Wenn der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt ausschließliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit eine solche Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet weisungsgebunden abzustimmen und nimmt keine Vollmachten zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte entgegen. Einzelheiten wie auch ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit der Eintrittskarte.

Die Vollmacht mit den Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 15. Juli 2015, 24:00 Uhr (MESZ), bei dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft unter der in diesem Abschnitt genannten Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen.

3. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. spätestens bis zum 1. Juli 2015, 24.00 Uhr (MESZ), an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

ABO Invest AG, Herrn Alexander Koffka
Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden
Fax: +49(0) 611 267 65 – 599
Mail: info@abo-invest.de

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Wahlvorschläge oder Gegenanträge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sind nur dann gestellt, wenn sie während der Hauptversammlung gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

4. Ausgelegte Unterlagen

Der festgestellte Jahresabschluss, der Lagebericht der ABO Invest AG, der gebilligte Konzernabschluss, der Konzernlagebericht der ABO Invest AG, der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr, der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie die Berichte des Vorstands über den Ausschluss des Bezugsrechts in den Tagesordnungspunkten 7 und 8 sind den Aktionären vom Tag der Einberufung an im Internet unter
www.buergerwindaktie.de/investoren/hauptversammlung.html
zugänglich und werden während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

Wiesbaden, im Mai 2015

ABO Invest AG

Der Vorstand

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