AdCapital AG
Tuttlingen
Wertpapier-Kennnummer: 521 450
ISIN: DE0005214506
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 16. Mai 2023
Sehr geehrte Aktionäre,
wir laden Sie zur ordentlichen Hauptversammlung der AdCapital AG am Dienstag, den 16. Mai 2023 um 10:00 Uhr (MESZ) ein.
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz („EGAktG“) mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Aktiengesetz („AktG“) abgehalten und über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
im InvestorPortal in Bild und Ton live übertragen.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Studio der Firma Light & Sound ON TOUR in 78549 Spaichingen, Otto-Hahn-Straße 10.
Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt – durch die Aktionäre selbst oder durch Bevollmächtigte – ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Zu weiteren Einzelheiten vgl. die weiteren Angaben und Hinweise im Anschluss an die Tagesordnung.
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2022 der AdCapital AG sowie des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts der AdCapital AG zum 31. Dezember 2022 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen. Die genannten Unterlagen sind im Internet auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung weiterhin online zugänglich sein. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der AdCapital AG zum 31. Dezember 2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 2.206.941,42 auf neue Rechnung vorzutragen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr 2023 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das laufende Geschäftsjahr 2023 zu wählen. |
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6. |
Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen (Änderung von § 13 und § 16 der Satzung) Der durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt vom 26. Juli 2022, Seite 1166 ff.) neu eingeführte § 118a AktG ermöglicht es, in der Satzung vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Die Satzung kann den Vorstand auch ermächtigen, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft beträgt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat in den vergangenen Jahren bewährt hat und die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig virtuell abzuhalten, beibehalten werden sollte. Die virtuelle Hauptversammlung in dem durch die entsprechenden Neuregelungen im Aktiengesetz vorgesehenen Format wahrt in angemessener Weise die Rechte der Aktionäre und sieht insbesondere in Annäherung an die herkömmliche Präsenz-Hauptversammlung die direkte Interaktion zwischen Aktionären und Verwaltung während der Versammlung über Videokommunikation und elektronische Kommunikationswege vor. Allerdings kann es Hauptversammlungen mit Tagesordnungspunkten geben, bei denen eine Interaktion unter persönlicher Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten zweckmäßiger erscheint als die virtuelle Interaktion. Daher erscheint es sinnvoll, die Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht verpflichtend durch Satzungsregelung anzuordnen, sondern den Vorstand zu ermächtigen, im Vorfeld jeder Hauptversammlung zu entscheiden, ob die Versammlung als virtuelle oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung soll den Aufsichtsratsmitgliedern gemäß der gesetzlichen Neuregelung generell gestattet werden, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilzunehmen. Zudem soll § 16 Abs. 1 Satz 2 angepasst werden, um im Fall der Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung praktikabel zu sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG auch unter Ausschluss eines Andienungsrechts und zu deren Verwendung auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre sowie Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung Die von der Hauptversammlung zuletzt am 9. Juli 2010 gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung war bis zum 31. Dezember 2014 befristet und ist lange ausgelaufen. Der Gesellschaft soll erneut die Möglichkeit zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbener eigener Aktien befristet bis zum 15. Mai 2028 eingeräumt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
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8. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderung Das aktuelle Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 41.700.000,00 ist in 14.000.000 Stückaktien eingeteilt. Dies bedeutet, dass eine Stückaktie einen Anteil am Grundkapital von ca. EUR 2,9785 verkörpert. Da alle Stückaktien stets den gleichen Anteil am Grundkapital verkörpern, führt dieser krumme Betrag dazu, dass eine Kapitalerhöhung im Regelfall zu einem ungeraden Erhöhungs- und Grundkapitalendbetrag führen würde und Ermächtigungen aus genehmigten oder bedingten Kapitalia aus mathematischen Gründen nicht vollständig ausnutzbar sind. Um dies in Zukunft zu vermeiden, soll der anteilige Betrag einer Stückaktie am Grundkapital durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln auf EUR 3,00 angehoben und damit geglättet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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9. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und Schaffung eines Genehmigten Kapitals I und entsprechende Satzungsänderung Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft auch zukünftig jederzeit in der Lage ist, ihre Eigenkapitalausstattung nach den sich ergebenden Erfordernissen und Möglichkeiten flexibel und nachhaltig anpassen zu können, wird vorgeschlagen, ein Genehmigtes Kapital I zu schaffen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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10. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und Schaffung eines Genehmigtes Kapital II mit dem Zweck, insbesondere die Ausgabe von Belegschaftsaktien zu ermöglichen, und entsprechende Satzungsänderung Neben dem neu zu schaffenden Genehmigten Kapital I wird ein Genehmigtes Kapital II geschaffen mit dem Zweck, insbesondere die Ausgabe von Belegschaftsaktien zu ermöglichen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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11. |
Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital I und Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsplans 2023 für Mitglieder des Vorstands der AdCapital AG, Mitglieder der Geschäftsführungen von verbundenen Unternehmen sowie ausgewählte Führungskräfte Mitarbeiter der AdCapital AG und ihrer verbundenen Unternehmen; Änderung der Satzung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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12. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen und zum Aus-schluss des Bezugsrechts auf diese Options- oder Wandelschuldverschreibungen nebst gleichzeitiger Schaffung eines Bedingten Kapitals II und Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:
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II. Vorstandsberichte
1. |
Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 Der Vorstand hat zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5; 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die vorgeschlagenen Ermächtigungen zum Ausschluss eines Andienungs- und Bezugsrechts der Aktionäre erstattet. Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
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2. |
Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 9 Der Vorstand hat zu Punkt 9 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für das vorgeschlagene Genehmigte Kapital I erstattet. Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
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3. |
Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 10 Der Vorstand hat zu Punkt 10 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des hier vorgeschlagenen neuen Genehmigten Kapitals II erstattet. Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:
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4. |
Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4; 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei Begebung von Options und/oder Wandelschuldverschreibungen zu Tagesordnungspunkt 12 Der Vorstand hat gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG der Hauptversammlung folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für die in Punkt 12 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag erstattet. Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht: „Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen („Schuldverschreibungen“) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 9.000.000,00 sowie zur Schaffung des dazugehörigen bedingten Kapitals von bis zu EUR 6.000.000,00 soll die nachfolgend noch näher erläuterten Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und zeitnahen Finanzierung eröffnen. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien muss mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Ersetzungsbefugnis oder eine Wandlungspflicht vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten verbunden sind, ermittelten Börsenkurses entsprechen. Durch die Möglichkeit eines Zuschlags (der sich nach der Laufzeit der Options- bzw. Wandelanleihe erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Bedingungen der Wandel- bzw. Optionsanleihen den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe Rechnung tragen können. In den Fällen der Ersetzungsbefugnis und der Wandlungspflicht muss der Ausgabebetrag der neuen Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs der Stückaktie der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse während der fünf Börsentage vor dem Tag der Endfälligkeit oder dem anderen festgelegten Zeitpunkt entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, die Schuldverschreibungen an ein Kreditinstitut oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i.S. von § 186 Abs. 5 AktG). Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Wandlungsrechten und Optionsrechten hat den Vorteil, dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die bereits ausgegebenen Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre vollständig auszuschließen, wenn die Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen der Schuldverschreibung) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 S. 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze für Bezugsrechtsausschlüsse von 10 % des Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt einzuhalten. Das Volumen des Bedingten Kapitals II, das in diesem Fall höchstens zur Sicherung der Optionsrechte oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten zur Verfügung gestellt werden soll, darf 10 % des bei Wirksamwerden der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestehenden Grundkapitals nicht übersteigen. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls sichergestellt, dass auch im Fall einer Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze nicht überschritten wird, da nach der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10 % des Grundkapitals nicht überschritten werden darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer wird – im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Dabei werden eigene Aktien, die unter entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, die aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn die Veräußerung bzw. Ausgabe während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der Schuldverschreibungen mit Options- und/oder Wandlungsrechten oder -pflichten erfolgt, angerechnet und vermindern damit diesen Betrag entsprechend. Aus § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ergibt sich ferner, dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen eintritt, kann ermittelt werden, indem der hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem hypothetischen Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes der Aktien führt. Damit würde der rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. All dies stellt sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger Marktsituationen.“ |
III. Weitere Angaben zur Hauptversammlung
1. |
Virtuelle Hauptversammlung |
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 EGAktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.
Wir bitten die Aktionäre deshalb um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und von weiteren Aktionärsrechten:
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Für Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und legitimiert haben, wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, live mit Bild und Ton im Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
im passwortgeschützten InvestorPortal übertragen (siehe „3. Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung“). |
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Voraussetzung für den Zugang zur Übertragung der Hauptversammlung im Internet und die Ausübung der versammlungsbezogenen Rechte der Aktionäre ist die ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung und der Nachweis der Berechtigung. Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis der Berechtigung werden den Aktionären mit der Anmeldebestätigung (entsprechend einer Eintrittskarte) individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals der Gesellschaft übersandt (siehe „2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). |
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Das Stimmrecht können alle ordnungsgemäß angemeldeten und legitimierten Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten im Wege der elektronischer Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe „4. Ausübung des Stimmrechts“). |
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Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform oder im Videoformat im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung in dem passwortgeschützten InvestorPortal auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht (siehe „5. Einreichung von Stellungnahmen“). |
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Zu den Möglichkeiten, Anträge zu stellen und Wahlvorschläge zu unterbreiten siehe „6. Anträge und Wahlvorschläge“, zum Rede- und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung siehe „7. Rederecht“ und „8. Auskunftsrecht“. |
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Die frist- und formgerecht angemeldeten und zu der Versammlung zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten können im passwortgeschützten InvestorPortal während der Dauer der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars einlegen (siehe „9. Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung“). |
2. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig anmelden und ihre Berechtigung nachweisen. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG oder eine andere in Textform (§126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs über den Anteilsbesitz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 25. April 2023, 00:00 Uhr (MESZ), zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 9. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ) zugehen:
AdCapital AG |
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären Anmeldebestätigungen mit den Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der oben genannten Adresse Sorge zu tragen.
3. |
Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung |
Die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, können die Hauptversammlung am Dienstag, den 16. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) live im Internet über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
im passwortgeschützten InvestorPortal nach Eingabe ihrer Zugangsdaten verfolgen. Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten InvestorPortal erhalten angemeldete Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung.
Die Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals durch einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Bei Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung am 16. Mai 2023 sind die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltet.
4. |
Ausübung des Stimmrechts |
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (elektronisch oder in Textform) oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. In beiden Fällen ist frist- und formgemäße Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes wie oben unter 2. beschrieben erforderlich.
a. |
Stimmabgabe durch Briefwahl |
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können die Stimmabgabe mittels Briefwahl vornehmen, die wahlweise elektronisch über das InvestorPortal oder in Textform per Post oder E-Mail abgegeben, geändert oder widerrufen werden kann.
Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl kann unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals unter der Adresse
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
nach Eingabe der Zugangsdaten gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen bis zum Zeitpunkt der Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 16. Mai 2023 abgegeben, geändert und widerrufen werden.
Briefwahlstimmen können der Gesellschaft auch in Textform unter nachfolgender Adresse oder E-Mail-Adresse übersandt werden:
AdCapital AG |
Auf diese Weise abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Montag, den 15. Mai 2023, 18:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch auf diese Weise geändert oder widerrufen werden. Briefwahlstimmen können aber auch noch danach und auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Schluss der Abstimmung unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals abgegeben, geändert und widerrufen werden.
Aus abwicklungstechnischen Gründen wird darum gebeten, für die Briefwahl in Textform das dafür von der Gesellschaft bereitgestellte Formular zu nutzen. Das Formular wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt.
b. |
Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft |
Wir bieten unseren Aktionären wieder an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Dabei bitten wir zu beachten, dass der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nur zu denjenigen Punkten der Tagesordnung ausüben kann, zu denen die Aktionäre Weisung erteilen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Die Erteilung von Vollmachten nebst Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie der Widerruf oder die Änderung dieser Vollmachten nebst Weisungen bedürfen der Textform.
Die Erteilung von Vollmachten nebst Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals unter der Adresse
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
nach Eingabe der Zugangsdaten gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmachten und Weisungen noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Schluss der Abstimmung abgegeben, geändert und widerrufen werden.
Vollmachten nebst Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können der Gesellschaft auch unter nachfolgender Adresse oder E-Mail-Adresse übersandt werden:
AdCapital AG |
Auf diese Weise erteilte Vollmachten nebst Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 15. Mai 2023, 18:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch auf diese Weise geändert oder widerrufen werden. Ferner können Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Schluss der Abstimmung erteilt, geändert und widerrufen werden.
Für die Vollmachts- und Weisungserteilung kann das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden. Das Vollmachts- und Weisungsformular befindet sich auf der Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt werden.
Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
c. |
Vollmachtserteilung an Dritte |
Die Aktionäre, die die Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts erfüllt haben, können ihr Stimmrecht in der virtuellen Hauptversammlung auch unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre nur im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl wie oben ausgeführt oder durch (Unter-) Bevollmächtigung des weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilbesitzes zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre (also z. B. Kreditinstitute) und – soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen.
Die Erteilung von Bevollmächtigungen kann unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals unter der Adresse
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
nach Eingabe der Zugangsdaten gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmachten noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende Hauptversammlung erteilt, geändert und widerrufen werden.
Bevollmächtigungen und Nachweise von Vollmachten können der Gesellschaft auch unter nachfolgender Adresse oder E-Mail-Adresse übersandt werden:
AdCapital AG |
Auf diese Weise übersandte Bevollmächtigungen und Nachweise von Vollmachten müssen der Gesellschaft bis spätestens Montag, den 15. Mai 2023, 18:00 Uhr (MESZ) zugegangen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie auch auf diese Weise geändert oder widerrufen werden. Vollmachten können aber auch noch danach und auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals erteilt, geändert und widerrufen werden.
Für die Erteilung und den Nachweis einer Vollmacht kann das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Vollmachtsformular verwendet werden. Das Vollmachtsformular befindet sich auf der Anmeldebestätigung, die den Aktionären nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes übersandt werden. Die Nutzung dieses Formulars ist nicht zwingend. Es obliegt den Aktionären, ihrem Bevollmächtigten ihre Zugangsdaten zum InvestorPortal mitzuteilen, damit dieser die Hauptversammlung verfolgen und insbesondere das Stimmrecht ausüben kann.
d. |
Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung |
Sollten Stimmrechte durch Briefwahl fristgemäß auf mehreren Wegen (per Brief, per E-Mail, elektronisch über das InvestorPortal oder über einen Intermediär gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212) ausgeübt bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen fristgemäß auf mehreren Wegen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das InvestorPortal, 2. über einen Intermediär gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, 3. per E-Mail und 4. per Brief.
Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsauübung eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und Weisungen an Dritte, insbesondere einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person.
5. |
Einreichung von Stellungnahmen |
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Absatz 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung in Textform im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Dafür steht ihnen die E-Mail Adresse
stellungnahme2023@adcapital.de
zur Verfügung.
Stellungnahmen sind in Textform gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren als Datei im Dateiformat PDF einzureichen. Wir bitten darum, bei Stellungnahmen in Textform einen Umfang von 10.000 Zeichen nicht zu überschreiten. Mit dem Einreichen erklärt sich der Aktionär bzw. sein Bevollmächtigter damit einverstanden, dass die Stellungnahme unter Nennung seines Namens im InvestorPortal zugänglich gemacht wird.
Die Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, also spätestens am 10. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, einzureichen. Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, bis spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens am 11. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, in dem nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte mit den entsprechenden Zugangsdaten zugänglichen passwortgeschützten InvestorPortal unter
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen bzw. Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung ist ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.
6. |
Anträge und Wahlvorschläge |
Anträge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:
AdCapital AG |
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die bis zum 1. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, unter dieser Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sind und die weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG erfüllen, und eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden den anderen Aktionären auf der Website der Gesellschaft unter
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten, die gemäß § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt über das passwortgeschützte InvestorPortal ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß legitimiert oder nicht frist- und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag bzw. Wahlvorschlag in der Versammlung nicht behandelt werden.
Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben darüber hinaus das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation Anträge und Wahlvorschläge im Rahmen ihres Rederechts zu stellen (dazu nachstehend unter „7. Rederecht“).
7. |
Rederecht |
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation. Ab Beginn der Hauptversammlung wird über das passwortgeschützte InvestorPortal unter
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
ein virtueller Wortmeldetisch geführt, über den die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten ihren Redebeitrag anmelden können. Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht, Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG zu stellen (vgl. dazu bereits oben unter „6. Anträge und Wahlvorschläge“), sowie das Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG (vgl. dazu unten „8. Auskunftsrecht“).
Gemäß § 16 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlich angemessenen Rahmen für den Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten oder für den einzelnen Frage- und Redebeitrag zu setzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
8. |
Auskunftsrecht |
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des AdCapital-Konzerns und der in den AdCapital-Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Leiter der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1f AktG festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts ausgeübt werden darf.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist.
Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet sind, ein eventuelles Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal unter
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten in der Hauptversammlung übermitteln können.
9. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung |
Die frist- und formgerecht angemeldeten und zu der Versammlung zugeschalteten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über das passwortgeschützte InvestorPortal unter der Adresse
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren mit den entsprechenden Zugangsdaten während der Hauptversammlung, d.h. von der Eröffnung der Hauptversammlung an bis zu ihrer Schließung, Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen.
10. |
Information zum Datenschutz |
Die Gesellschaft erhebt und verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung personenbezogene Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen. Einzelheiten hierzu können auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse
https://www.adcapital.de/hauptversammlung
abgerufen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Information zum Datenschutz zu informieren.
Waldbronn, im März 2023
AdCapital AG
Der Vorstand