Advanced Blockchain AG – Ordentliche Hauptversammlung

Advanced Blockchain AG

Frankfurt am Main

– ISIN DE000A0M93V6 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

30.6.2022 um 11 Uhr

als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räume des Notars Schmitz-Vornmoor, Alleestraße 72, 42853 Remscheid. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort verfolgen können.

Die Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, und ihre Bevollmächtigten live im Internet unter der unten genannten Internet-Adresse im passwortgeschützten HV-Bereich übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Tagesordnung

1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2021 mit dem Lagebericht und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021

2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn zur Stärkung der Eigenkapitalbasis vollständig in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.

3

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 erteilt.

4

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 erteilt.

5

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an die Mitarbeiter der Gesellschaft und der im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen (Aktienoptionsplan 2022) und Schaffung eines bedingten Kapitals (Bedingtes Kapital 2022/​1) sowie Satzungsänderung

Die Advanced Blockchain AG sieht in der Beteiligung der Mitarbeiter am Aktienkapital der Gesellschaft einen wichtigen Bestandteil einer an den Aktionärsinteressen ausgerichteten Geschäftspolitik. Daher beabsichtigt die Gesellschaft, Bezugsrechte für Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft und Mitarbeiter verbundener Unternehmen auszugeben.

Hierzu beabsichtigt die Gesellschaft, Bezugsrechte für Aktien auszugeben, die am Ende der Wartezeit mit Aktien der Gesellschaft bedient werden können. Durch das vorgeschlagene Modell sollen ausgewählte Mitarbeiter, d.h. Mitarbeiter der Gesellschaft und verbundener Unternehmen, mittel- und langfristig an dem künftigen Erfolg des Unternehmens beteiligt und die Verbundenheit der Mitarbeiter mit ihrer Gesellschaft gestärkt werden. Ziel ist es, eine langfristige, nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes zu erreichen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)
Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2022/​1

„Das Grundkapital wird um bis zu EUR 167.372,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 167.372 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Gewinnverteilung gefasst wurde, am Gewinn teil. Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Erfüllung von Bezugsrechten („Aktienoptionen“), die an Mitglieder des Vorstands und Mitarbeiter der Advanced Blockchain AG sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter mit der Advanced Blockchain AG zum Zeitpunkt der Ausgabe von Bezugsrechten im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundener Unternehmen ausgegeben werden, das Bezugsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aktienoptionen mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 29.6.2027 an die Bezugsberechtigten auszugeben. Soweit die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Advanced Blockchain AG erfolgt, ist ausschließlich der Aufsichtsrat ermächtigt. Die Ausgabe der Aktienoptionen kann einmalig oder in Tranchen erfolgen. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber der ausgegebenen Aktienoptionen ihr Bezugsrecht ausüben.“

b)
„Das Aktienoptionsprogramm 2022 hat folgende Eckpunkte:

Die Ausgabe der Aktienoptionen erfolgt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

aa)
Ausgabe der Aktienoptionen, Ausgabezeiträume

Die Ausgabe von Aktienoptionen erfolgt durch Beschluss des Vorstands und Zustimmungsbeschluss des Aufsichtsrates oder, soweit die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands erfolgt, ausschließlich durch Beschluss des Aufsichtsrates, sowie Abschluss von Bezugsrechtsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Bezugsberechtigten. Der Abschluss der Bezugsrechtsvereinbarung muss bis zum 29.6.2027 erfolgen, und im Übrigen während eines Erwerbszeitraumes erfolgen. Erwerbszeiträume sind

(i)
die ersten 30 Bankarbeitstage nach dem Tag der Eintragung des den Aktienoptionen zugrunde liegenden Bedingten Kapitals 2022/​1 in das Handelsregister (die „Initialtranche“) sowie

(ii)
die ersten 30 Bankarbeitstage nach der ordentlichen Hauptversammlung sowie nach der Veröffentlichung des Jahres- oder Halbjahresabschlusses eines Geschäftsjahrs der Advanced Blockchain AG (die „Folgetranchen“).

Bankarbeitstag im Sinne dieses Beschlusses ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main geöffnet sind.

bb)
Aufteilung:

Die insgesamt möglichen Aktienoptionen auf bis zu 167.372 Aktien teilen sich wie folgt auf Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft sowie Geschäftsführungsmitglieder und Mitarbeiter mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen auf:

(i)
Den Mitgliedern des Vorstands der Advanced Blockchain AG dürfen Aktienoptionen auf bis zu 100.424 Aktien gewährt werden;

(ii)
den Geschäftsführungsmitgliedern (Vorstände, Geschäftsführer oder, bei Gesellschaften einer ausländischen Rechtsform, Personen in vergleichbarer Funktion) mit der Advanced Blockchain AG zum Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsrechte verbundener Unternehmen dürfen Aktienoptionen auf bis zu 33.474 Aktien gewährt werden;

(iii)
den Mitarbeitern der Advanced Blockchain AG und mit der Advanced Blockchain AG zum Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsrechte verbundener Unternehmen dürfen Aktienoptionen auf bis zu 33.474 Aktien gewährt werden.

Anderen Personen als Angehörigen der vorgenannten Gruppen (i) bis (iii) dürfen Aktienoptionen nicht angeboten werden.

Der genaue Kreis der Berechtigten und die Anzahl der jeweils angebotenen Aktienoptionen werden durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, ausschließlich durch den Aufsichtsrat festgelegt.

cc)
Basispreis:

Der bei der Ausübung der Bezugsrechte für den Bezug einer Aktie zu entrichtende Basispreis (der „Basispreis“) entspricht bei der Initialtranche (gemäß Abschnitt aa) (i) dieser Ermächtigung) und bei den Folgetranchen (gemäß Abschnitt aa) (ii) dieser Ermächtigung) jeweils 95% des durchschnittlichen Schlusskurses (arithmetisches Mittel) der Aktie der Gesellschaft im Börsenhandel der Wertpapierbörse mit dem höchsten Tagesumsatz an den fünf dem Ausgabezeitraum unmittelbar vorangehenden Börsentagen, mindestens jedoch dem rechnerischen Anteil einer Aktie der Gesellschaft am Grundkapital (geringster Ausgabebetrag gemäß § 9 Abs. 1 AktG), d.h. derzeit EUR 1,00.

Börsentage im Sinne dieses Beschlusses sind Handelstage der Frankfurter Wertpapierbörse.

dd)
Ausübungszeiträume, Wartezeit, letztmalige Ausübung:

Die Ausübung der Aktienoption ist jeweils nur an den 10 Bankarbeitstagen („Ausübungszeitraum“) nach

(i) der ordentlichen Hauptversammlung sowie

(ii) der Veröffentlichung eines Jahres- oder Halbjahresabschlusses eines jeden Geschäftsjahrs der Advanced Blockchain AG möglich.

Die Aktienoptionen dürfen erstmals im ersten Ausübungszeitraum nach Ablauf von vier Jahren („Wartezeit“) nach dem Ausgabezeitpunkt ausgeübt werden. Ausgabezeitpunkt der Bezugsrechte im Sinne dieser Regelung ist jeweils der letzte Tag des Ausgabezeitraums (gemäß Abschnitt aa) dieser Ermächtigung), in dem die Ausgabe der Option stattgefunden hat.

Letztmals können die Aktienoptionen am letzten Tag des letzten Ausübungszeitraums im fünften auf den Ausgabezeitpunkt der jeweiligen Bezugsrechte folgenden Jahr ausgeübt werden.

Die an einen Bezugsberechtigten im Rahmen einer Tranche ausgegebenen Aktienoptionen können während eines Ausübungszeitraums nur einmalig ausgeübt werden. Mehrere Ausübungserklärungen eines Bezugsberechtigten während eines Ausübungszeitraums sind ausgeschlossen.

ee)
Erfolgsziele:

Die Ausübung von Aktienoptionen ist darüber hinaus nur zulässig, wenn das Erfolgsziel zum jeweiligen Ausübungszeitraum erreicht wird. Dieses gilt als erreicht, wenn der Wert der Aktie der Gesellschaft vor dem Ausübungszeitraum mindestens 110 % des (ggf. um Effekte aus zwischenzeitlichen Kapitalmaßnahmen bereinigten) Basispreises für die jeweilige Tranche beträgt. Maßgeblicher Wert ist der durchschnittliche Schlusskurs (arithmetisches Mittel) der Aktie der Gesellschaft im Börsenhandel der Wertpapierbörse mit dem höchsten Tagesumsatz an den fünf dem Ausübungszeitraum unmittelbar vorangehenden Börsentagen.

ff)
Weitere Bestimmungen:

(i)
In den Bezugsrechtsvereinbarungen kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die ausgegebenen Aktienoptionen bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses des Bezugsberechtigten mit der Gesellschaft oder mit einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ganz oder teilweise kündigen kann, wenn die Beendigung nicht auf dem Eintritt in den Ruhestand oder auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Bezugsberechtigten beruht:

– falls das Anstellungsverhältnis innerhalb von zwei Jahren nach der Ausgabe der Aktienoption endet, ist die Kündigung aller Aktienoptionen möglich,

– falls das Anstellungsverhältnis des Bezugsberechtigten innerhalb von mehr als zwei Jahren aber weniger als drei Jahren nach der Ausgabe der Aktienoption endet, ist die Kündigung von 2/​3 der Aktienoptionen zulässig,

– falls das Anstellungsverhältnis innerhalb von mehr als drei Jahren aber weniger als vier Jahren nach der Ausgabe der Aktienoptionen endet, ist die Kündigung von 1/​3 der Aktienoptionen zulässig,

– falls das Anstellungsverhältnis des Bezugsberechtigten nach mehr als vier Jahren nach der Ausgabe der Aktienoptionen endet, ist die Kündigung der Aktienoptionen nicht mehr zulässig.

Eine Kündigung im Sinne der vorstehenden Spiegelstriche ist nicht mehr möglich, wenn die Advanced Blockchain AG nach Ausgabe der Aktienoptionen zu einem beherrschten Unternehmen im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG wird.

(ii)
In die Bezugsrechtsvereinbarungen sind Regelungen über die Anpassung der Ausübungsbedingungen bei Kapitalmaßnahmen der Gesellschaft aufzunehmen.

Im Übrigen ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates, soweit die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands erfolgt, ausschließlich der Aufsichtsrat, ermächtigt, weitere Einzelheiten, z.B. hinsichtlich der Durchführung der Ausübung der Aktienoption und der Kapitalerhöhung, festzulegen.“

c)
§ 4 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 5:

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 167.372,00 bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2022/​1“) durch Ausgabe von bis zu 167.372 neuen auf den Inhaber lautenden Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Erfüllung von Bezugsrechten, die an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 30.6.2022 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte ihr Bezugsrecht ausüben. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe noch kein Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst wurde, am Gewinn teil.“

d)
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2022/​1 anzupassen.

6

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Festlegung der Aufsichtsratsvergütung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Aufsichtsratsvergütung festzulegen und die Satzung zu ändern, um künftig auch eine elektronische Teilnahme an Hauptversammlungen zu ermöglichen, ferner für den Versand von Mitteilungen generell die elektronische Form festzulegen sowie Klarstellungen für Abstimmungsvorgänge auf der Hauptversammlung zu ergänzen.

a) § 10 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben.

b) In § 18 der Satzung werden die Absätze 3-4 durch die neuen Absätze 3-7 ersetzt:

„(3) Mitteilungen und Informationen der Gesellschaft nach § 125 AktG sowie sonstige Anmelde- und Teilnahmebestätigungen sowie andere Mitteilungen werden Aktionären, für diese handelnden Intermediären und sonstigen Vertretern ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation an die zuletzt mitgeteilte elektronische Anschrift versandt.

(4) Der Einberufende ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und/​oder sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(5) Der Einberufende ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

(6) Der Einberufende und der Versammlungsleiter sind jeweils ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.

(7) Mitglieder des Aufsichtsrats können im Falle ihrer Abwesenheit im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen.“

c) § 21 Abs. 2-4 der Satzung werden wie folgt neu gefasst:

„(2) Soweit das Gesetz nicht zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt, bedürfen Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und -herabsetzung (§§ 182 – 240 AktG) sowie mit diesen Maßnahmen verbundene Satzungsänderungen der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. Im Übrigen bestimmen sich die für Beschlüsse der Hauptversammlung erforderlichen Mehrheiten der abgegebenen Stimmen und des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt.

(4) Abhängig vom durch den Versammlungsleiter, die Geschäftsordnung oder die Hauptversammlung festgelegten Abstimmungsverfahren und der Abstimmungsreihenfolge kann bei Wahlen solange abgestimmt werden, bis Kandidaten für sämtliche zu besetzende Positionen mit Mehrheit gewählt wurden.“

d) § 25 der Satzung wird um folgenden Satz ergänzt:

„Sofern eine direkte Mitteilung an Aktionäre, für diese handelnde Intermediäre oder sonstige Vertreter vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung ausschließlich in elektronischer Form, hierfür haben die Empfänger der Gesellschaft rechtzeitig eine gültige elektronische Anschrift in Textform mitzuteilen.“

e) Die Vergütung des Aufsichtsrats wird gemäß § 15 Abs. 1 der Satzung ab dem Geschäftsjahr 2022 auf insgesamt EUR 40.000 pro Jahr für sämtliche Aufsichtsratsmitglieder zusammen festgelegt. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder festzulegen.

7

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Abstoß & Wolters GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mönchengladbach, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

8

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Martin Rubensdörffer und Michael Ganser endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Sam Winkel, Vorstand der Axiomity AG, Son Servera, Spanien

Prof. Dr. Marcus Deetz, Hochschullehrer, Bremen

bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 96, 101 AktG ausschließlich aus Vertretern der Aktionäre zusammen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung

Es ist international und in Deutschland weithin üblich, den Führungskräften und Mitarbeitern eines Unternehmens, deren Tätigkeit und Entscheidungen für die Entwicklung und den Erfolg des Unternehmens von entscheidender Bedeutung sind, Leistungsanreize zu bieten, die sie auch noch näher an ihr Unternehmen binden. Nach Überzeugung der Verwaltung ist ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm dringend erforderlich, damit die Gesellschaft auch künftig für qualifizierte Führungskräfte attraktiv bleibt. Den Führungskräften und den Mitarbeitern der Gesellschaft soll eine entsprechende Vergütungskomponente durch die Ausgabe von Aktienoptionen (nachfolgend gemeinsam „Mitarbeiteroptionen“) angeboten werden. Auf diese Weise soll die Attraktivität der Gesellschaft im Wettbewerb um qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter weiter gefördert und gesteigert werden. Durch die Gewährung der Mitarbeiteroptionen soll ein besonderer Leistungsanreiz geschaffen werden, dessen Maßstab sich der im Kurs der Aktie der Gesellschaft zeigende und zu steigernde Wert des Unternehmens ist. Die Interessen der Führungskräfte und Mitarbeiter sind daher ebenso wie die Interessen der Aktionäre der Gesellschaft auf die Steigerung des Unternehmenswertes gerichtet. Dies kommt auch grundsätzlich den Aktionären durch hiervon ausgehende positive Wirkungen auf den Börsenkurs der Aktien sowie eine Steigerung eines etwaigen zukünftigen Gewinns der Gesellschaft und damit etwaig einhergehende höhere Dividendenausschüttungen zugute. Durch die Wahrnehmung der Mitarbeiteroptionen können die Führungskräfte und Mitarbeiter hieran partizipieren.

Mit der Ausnutzung eines bedingten Kapitals ist von Gesetzes wegen ein Ausschluss des Bezugsrechts für die Altaktionäre verbunden. Vorstand und Aufsichtsrat sind jedoch der Auffassung, dass die Rahmenbedingungen des vorgelegten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms einen ausreichenden Schutz gegen eine übermäßige Verwässerung bieten, da diese anspruchsvolle Erfolgsziele beinhalten und der festgesetzte Ausübungspreis angemessen ist. Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung darüber hinaus ein relativ detailliertes Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zur Beschlussfassung vor, um die Aktionäre über die wesentlichen Rahmenbedingungen selbst entscheiden zu lassen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschlussvorschlag verwiesen.

Die eintretende Verwässerung der Aktionäre wird durch die damit gleichzeitig verbundene Wertsteigerung der Aktie ausgeglichen. Hinzu kommt, dass der Verwässerungseffekt, der bei einer Inanspruchnahme des bedingten Kapitals eintritt, angesichts der Unternehmenswertsteigerung, die mit der Anreizwirkung der Mitarbeiteroptionen verbunden ist, relativ gering ist. Dabei sind Vorstand und Aufsichtsrat davon überzeugt, dass das vorgeschlagene Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in besonderem Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz für die Mitarbeiter der Gesellschaft zu bewirken und damit im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre zu einer signifikanten Steigerung des Unternehmenswertes der Gesellschaft beizutragen.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den bei der Umsetzung des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms auf der Grundlage des vorgeschlagenen neuen Bedingten Kapitals 2021 eintretenden gesetzlichen Ausschluss des Bezugsrechts und den Ausübungspreis auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVMG, Bundesgesetzblatt I Nr. 14 2020, S. 569) wurde, angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen, zuletzt durch Art. 15 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (AufbhG 2021, Bundesgesetzblatt I Nr. 63, S. 4147) verlängert, und eröffnet nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 und § 5 COVMG in Verbindung mit Art. 15 AufbhG 2021 somit wieder die Möglichkeit, bis zum 31. August 2022 stattfindende Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der weiterhin auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie und deren ungewisser Fortentwicklung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung auch in diesem Jahr wieder Gebrauch zu machen. Die Erwägungsgründe für die Beschlussfassung des Vorstands und der Zustimmung des Aufsichtsrats sind – neben dem Ziel der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft – auch die Unsicherheiten über die Modalitäten der Durchführung einer physischen Hauptversammlung sowie die damit verbundene Planungsunsicherheit. Es ist nicht absehbar, welche (gesetzlichen) Verhaltensregeln zum Zeitpunkt der Hauptversammlung voraussichtlich gelten werden und ob beispielsweise die AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmaske) oder eine Zugangsbeschränkung über 3G, 2G bzw. 2G-plus im Termin der Hauptversammlung durchzusetzen sind. Sofern die AHA-Regeln einzuhalten sind, ist auch unklar, zu welchen Modalitäten diese Regeln genau umzusetzen sind, was wiederum bei der Raumplanung hinsichtlich der erforderlichen Raumgröße zu Unsicherheiten führt, zumal ebenso wenig vorhersehbar ist, wie viele Aktionäre schlussendlich zur Hauptversammlung erscheinen werden. Darüber hinaus besteht auch bei der vorgenannten Zugangsbeschränkung über 3G, 2G bzw. 2G-plus oder ggfls. weitere G-Regelungen ein erhöhtes Anfechtungsrisiko durch einen potentiell dadurch ausgeschlossenen Aktionär.

Für die angemeldeten Aktionäre und deren Bevollmächtigte erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten virtuellen Hauptversammlung am 30.6.2022 ab 11.00 Uhr im Internet unter

https:/​/​hv.blockchain-ag.de/​

im passwortgeschützten HV-Bereich.

Es können nur diejenigen Aktionäre oder deren Bevollmächtigte die gesamte Hauptversammlung im Internet im passwortgeschützten HV-Bereich verfolgen, die sich in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zur Hauptversammlung angemeldet haben. Dies gilt entsprechend für die Ausübung des Stimmrechts. Eine Anmeldebestätigung und Zugangsdaten zum passwortgeschützten HV-Bereich erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach ihrer Anmeldung.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Verfolgung der gesamten Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist für Aktien, die in die Girosammelverwahrung einbezogen sind, ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich.

Der Nachweis hat sich für Aktien, die in die Girosammelverwahrung einbezogen sind, auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), d.h. auf den 9.6.2022 (0:00 Uhr), zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 28.6.2022 (24:00 Uhr) unter folgender Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen:

Advanced Blockchain AG
Scharnhorststraße 24
10115 Berlin
Telefax: 030-13880174
E-Mail: ir@advancedblockchain.com

Für Aktien, die zum Nachweisstichtag nicht verbrieft oder noch nicht ausgehändigt worden sind, genügt die Anmeldung der Aktionäre innerhalb der vorgenannten Frist bei der Gesellschaft.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes in der vorstehend beschriebenen Weise erbracht hat; insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für den Umfang und die Ausübung der gesetzlichen Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, des bisherigen Aktionärs. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt.

Nach fristgemäßer Anmeldung einschließlich des Nachweises des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär eine Anmeldebestätigung sowie die Zugangsdaten zum passwortgeschützten HV-Bereich der Gesellschaft. Es wird bei Anmeldung um Angabe einer E-Mail-Adresse des Aktionärs bzw. Bevollmächtigten gebeten.

Die Gesellschaft ist nicht börsennotiert im Sinne des § 3 Absatz 2 AktG. Soweit die Gesellschaft im Rahmen dieser Einberufung Inhalte mit aufgenommen hat, die gesetzlich nur für börsennotierte Gesellschaften im Sinne des Aktiengesetzes rechtlich zwingend sind, so erfolgen die entsprechenden Angaben freiwillig und ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.

Vollmachten; Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/​oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person, vertreten lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte ist die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.

Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten, die dem Aktionär nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilbesitzes zugesendet werden, vom Vollmachtgeber erhält.

Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform und können an die oben genannte Adresse per Post, Telefax oder E-Mail an

ir@advancedblockchain.com

vor dem Ende der Abstimmungen übermittelt werden.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Soweit Aktionäre die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, müssen sie diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können an die oben genannte Adresse per Post, Telefax oder E-Mail an

ir@advancedblockchain.com

bis zum Ende der Abstimmungen erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular (dessen Verwendung nicht zwingend ist) steht im passwortgeschützten HV-Bereich der Internet-Seite

https:/​/​hv.blockchain-ag.de/​

zum Download zur Verfügung.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen auch im Wege elektronischer Kommunikation oder schriftlich abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl ist die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.

Briefwahlstimmen können an die oben genannte Adresse per Post, Telefax oder E-Mail an

ir@advancedblockchain.com

übermittelt werden und müssen spätestens bis zum Ende der Abstimmungen eingehen.

Ein entsprechendes Formular (dessen Verwendung nicht zwingend ist) steht auch im passwortgeschützten HV-Bereich der Internet-Seite

https:/​/​hv.blockchain-ag.de/​

zum Download zur Verfügung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.

Fragerecht

Die Aktionäre können ihr Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Der Vorstand der Gesellschaft hat beschlossen, dass Fragen spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind, um einen reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Dementsprechend werden nur solche Fragen berücksichtigt, die von angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten rechtzeitig in Textform im Wege elektronischer Kommunikation per Telefax 030-13880174 oder E-Mail an

ir@advancedblockchain.com

übermittelt werden. Die Fragenbeantwortung erfolgt durch den Vorstand in der Hauptversammlung.

Erklärung Widerspruch

Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert ausgeübt haben, haben abweichend von § 245 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, ohne Erscheinen in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, vor dem Ende der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehend im Wege elektronischer Kommunikation per Telefax 030-13880174 oder E-Mail an

ir@advancedblockchain.com

erklärt.

Zugänglichmachung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen

Gegenanträge von Aktionären zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats werden – soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind – bei Nachweis der Aktionärseigenschaft unverzüglich im Internet unter

https:/​/​hv.blockchain-ag.de/​

veröffentlicht, wenn sie mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung an die oben genannte oben genannte Adresse per Post, Telefax oder E-Mail an

ir@advancedblockchain.com

bei der Gesellschaft eingereicht werden.

 

Frankfurt/​Main, im Juni 2022

Der Vorstand

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