AFKEM AG – Bekanntmachung gemäß § 248a AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
AFKEM AG
Troisdorf
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 248a AktG 22.03.2019

AFKEM AG

Troisdorf

ISIN DE000A1EMBS3, WKN A1EMBS

Bekanntmachung gemäß § 248a AktG

Gemäß § 248a AktG geben wir bekannt, dass der Rechtsstreit, der vor dem Landgericht Köln, 2. Kammer für Handelssachen unter dem Az.: 82 O 147/18 aufgrund der von der Klägerin Frau Sabine Zwirner gegen den auf der Hauptversammlung am 26.10.2018 gefassten Beschluss zu Tagesordnungspunkt Nr. 4 erhobenen Klage, durch gerichtlich protokollierten Vergleich und damit einhergehender vorsorglicher Klagerücknahme beendet worden ist.

Durch Beschluss vom 1. März 2019 hat das Landgericht Köln festgestellt, dass die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich geschlossen haben.

Der Beschluss des Landgerichts Köln hat folgenden Wortlaut:

„Beschluss

In dem Rechtsstreit

der Frau Sabine Zwirner, Erwin-von-Witzleben-Str. 19A, 40474 Düsseldorf, Klägerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Conzelmann, Lichtentaler Str. 3. 76530 Baden-Baden,
gegen

die AFKEM Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, die Herren Christian Tietz, Prof. Dr. John Kim und Juan Antonio Bernal Canales und vertreten durch den Aufsichtsrat, die Herren Josef Gschwend, Klaus-Peter Gerharz und Detlef Dohmen, Brüsseler Str. 15, 53842 Troisdorf,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jörg Seehusen, Johann-Kröger-Straße 24, 22393 Hamburg

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber mit Einverständnis der Parteien gemäß § 349 III ZPO am 01.03.2019 beschlossen:

I.       Es wird festgestellt, dass die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgenden Vergleich geschlossen haben:

(1)     Sabine Zwirner, Erwin-von-Witzleben-Straße 19 A, 40474 Düsseldorf – „Klägerin“ –

vertreten durch Rechtsanwalt Axel Conzelmann, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden

und der

(2)     AFKEM AG, vertreten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat, Brüsseler Straße 15, 53842 Troisdorf – „Gesellschaft“ –

vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Seehusen, Johann-Kröger-str. 24, 22393 Hamburg

Die Parteien werden nachfolgend auch gemeinsam als die „Parteien“ bezeichnet.

Vorwort

(A)

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26.10.2018 hat zu Tagesordnungspunkt Nr. 4 mehrheitlich eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Volumen von bis zu € 9,0 Mio. beschlossen (nachfolgend: der „Hauptversammlungsbeschluss“).

(B)

Die Klägerin war als Aktionärin der Gesellschaft auf der Hauptversammlung vom 26.10.2018 vertreten und hat durch ihren Stimmrechtsvertreter gegen den vorgenannten Hauptversammlungsbeschluss sowie gegen alle anderen Hauptversammlungsbeschlüsse gestimmt und dagegen auch Widerspruch zur Niederschrift des beurkundenden Notars erklärt.

(C)

Sie hat gegen den Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt Nr. 4 Klage vor dem Landgericht Köln zum Az. 82 O 147/18 erhoben mit dem Antrag, den vorbezeichneten Beschluss für nichtig zu erklären. Mit ihrer Klage vertritt sie die Auffassung, dass die beschlossene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von derzeit € 750.000,00 durch Bareinlagen um bis zu € 9,0 Mio. angesichts nicht erteilter Informationen zum Verwendungszweck der Kapitalerhöhung und zur weiteren Ausrichtung der Gesellschaft die Aktionäre in ihren Rechten verletzt.

(D)

Die Gesellschaft hat mit Schriftsatz vom 18.01.2019 ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass der klageweise angegriffene Hauptversammlungsbeschluss weder gegen das Gesetz noch die Satzung verstößt und insgesamt rechtmäßig ist.

(E)

Die Parteien sind auf Initiative der Gesellschaft gemeinsam zu der Überzeugung gelangt, dass es unter Berücksichtigung der unternehmerischen Bedeutung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses im Interesse der Gesellschaft und ihren Aktionären liegt, rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Hauptversammlungsbeschluss zu vermeiden und das anhängige Anfechtungsverfahren zu beenden.

Sie haben gemeinsam einen Weg gefunden, den Bedenken der Klägerin einerseits Rechnung zu tragen und es der Gesellschaft andererseits zu ermöglichen, die geplante Barkapitalerhöhung vollumfänglich umzusetzen.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen auf Anraten und Empfehlung des Gerichts den nachfolgenden Vergleich („Vergleich„):

§ 1

(1)

Zur Verbesserung der Informationslage der Aktionäre im Vorfeld der von der Hauptversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen verpflichtet sich die Gesellschaft vor Anmeldung der vorgenannten Kapitalmaßnahme und nach der gerichtlichen Feststellung dieses Vergleichs, die nachfolgend abschließend aufgeführten Fragen, die auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 26.10.2018 nach Auffassung der Klägerin nicht, zumindest aber unzureichend beantwortet wurden, schriftlich zu beantworten und die Antworten allen Aktionären auf der Internethomepage der Gesellschaft (www.afkem.ag) im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Barkapitalerhöhung“ während eines Zeitraums von 3 Monaten ab dem 3. Bankarbeitstag nach der gerichtlichen Feststellung des Vergleichs zugänglich zu machen.

Zu beantworten sind die folgenden Fragen:

Wofür wird das Geld aus der Kapitalerhöhung konkret verwendet?

In welcher Beziehung stehen AFKEM AG und die Save the Planet AG?

Auf welche Weise wird die Kapitalerhöhung umgesetzt; wozu werden die Mittel aus der Kapitalerhöhung benötigt?

Warum ist eine Kapitalerhöhung in diesem Umfang notwendig und welche Unternehmensstrategie soll künftig verfolgt werden?

Über welche Qualifikation verfügen die handelnden Personen für die Umsetzung der Unternehmensstrategie?

Wie sieht die geplante wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft, wie die Umsatz- und Ergebnisplanung unter Berücksichtigung der geplanten Kapitalmaßnahme aus?

(2)

Die Verpflichtung nach Ziffer 1 besteht nicht, sofern die Gesellschaft ihren Aktionären die Antworten zu den vorbezeichneten Fragen vor der Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung auf einer ihrer kommenden Hauptversammlung in nachvollziehbarer Weise zur Kenntnis bringt.

(3)
Hinsichtlich der Beantwortung der Fragen gemäß Ziff. (1) unterwirft sich die Gesellschaft der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO.

§ 2

(1)

Die Regelungen aus diesem Vergleich werden mit Beschluss des Gerichts nach § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO wirksam.

(2)

Die Anfechtungsklage wird nach Maßgabe dieser Vereinbarung in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt und beendet erklärt, sofern nicht der Vergleich das Verfahren endgültig beendet. Die Klägerin und die Gesellschaft verzichten unwiderruflich auf die Fortführung des Klageverfahrens. Höchst vorsorglich nimmt die Klägerin hiermit ihre Anfechtungsklagen für den Fall zurück, dass die vorstehend abgegebene Erledigungserklärung und/oder der Vergleichsschluss das Verfahren nicht endgültig beendet.

(3)

Die Klägerin erklärt, dass sie mit Abschluss des Vergleichs gem. vorstehendem Abs. 1 auch ihren in der Hauptversammlung vom 26.10.2018 erklärten Widerspruch gegen den Hauptversammlungsbeschluss zu Tagesordnungspunkt Nr. 4 und die weiteren Beschlüsse der Hauptversammlung zurücknimmt und darauf verzichtet, direkt oder indirekt gegen die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit dieser Beschlüsse und ggf. die Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister Einwendungen zu erheben.

Die Klägerin wird nach Abschluss dieses Vergleichs weder direkt noch indirekt irgendwelche Rechte aus oder im Zusammenhang mit einer etwaigen Mangelhaftigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse und/oder ihrer Eintragung oder Durchführung geltend machen.

(4)
Die Klägerin stimmt der Handelsregistereintragung des Hauptversammlungsbeschlusses zu Tagesordnungspunkt Nr. 4 sowie – soweit notwendig – aller weiteren Hauptversammlungsbeschlüsse der Hauptversammlung vom 26.10.2018 ausdrücklich und unwiderruflich zu und verpflichtet sich, die Handelsregistereintragung weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge noch in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.

§ 3

(1)

Die Parteien verpflichten sich, im Verhältnis zueinander keine Kostenanträge zu stellen und kein Kostenfestsetzungsverfahren durchzuführen.

(2)
Die Gesellschaft trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Sie trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und dieses Vergleichs auf der Basis eines Verfahrensstreitwertes, der bei Feststellung des Vergleichs nach Maßgabe des § 247 Abs. 1 AktG gerichtlich festzusetzen ist. Der Vergleich hat einen Mehrwert, der im Zuge der Vergleichsfeststellung ebenfalls durch das Prozessgericht festgesetzt werden soll. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der aus dieser Vereinbarung einen eigenen Anspruch gegen die Gesellschaft erwirbt, wird der Gesellschaft nach Abschluss dieses Vergleichs eine Abrechnung der gesetzlichen Gebühren und Auslagen nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer einschließlich der ausgelegten Vorschüsse auf die Gerichtskosten übersenden, die zehn Bankarbeitstage nach Zugang zur Zahlung fällig wird. Nach Vergleichsschluss bzw. nach Rücknahme der Klagen ggf. überschießende Gerichtsgebühren, die der Klägerin oder ihrem Prozessbevollmächtigten von Seiten der Gerichtskasse zurückerstattet werden, leitet diese nach Eingang unaufgefordert an die Gesellschaft an folgende Bankverbindung bei der Raiffeisenbank Neustadt eG [IBAN DE43 5706 9238 0000 0632 80, BIC GENODET1ASN, Kontoinhaber: AFKEM AG] weiter.

§ 4

Die Gesellschaft verpflichtet sich, diesen Vergleich im vollständigen Wortlaut auf ihre Kosten im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Sollte die Bekanntmachung unterbleiben oder unvollständig sein, bleiben alle in diesem Vergleich geregelten Pflichten der Parteien davon unberührt. Sollte die Gesellschaft den Abschluss dieses Vergleichs nicht binnen 20 Bankarbeitstagen veröffentlichen, ist die Klägerin berechtigt, die Veröffentlichung namens und auf Kosten der Gesellschaft im Bundesanzeiger zu veranlassen.

§ 5

(1)

Es bestehen keine Nebenabreden zu dieser Vereinbarung.

Änderungen, Ergänzungen oder eine Aufhebung dieses Vergleichs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Das gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(2)

Die Gesellschaft versichert, dass im Zusammenhang mit diesem Vergleich der Klägerin über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine Sondervorteile gewährt, zugesagt oder in Aussicht gestellt worden sind. Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich hinaus keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen und keine Leistungen erbracht oder in Aussicht gestellt wurden, welche gemäß § 248a AktG i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären. Für den Fall, dass dennoch weitere Leistungen erbracht wurden, sind sich die Parteien darüber einig, dass eine Rückforderung etwaiger Leistungen nach § 814 BGB ausgeschlossen ist. Entsprechendes gilt für Leistungen Dritter, die der Aktionärin oder der Gesellschaft nahestehen.

(3)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder sollte der Vergleich eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt diejenige rechtlich zulässige Bestimmung als rückwirkend vereinbart, die so weit wie möglich dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten oder nach Sinn und Zweck dieser Vereinbarung von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der betreffenden Bestimmung bzw. die Regelungslücke bedacht hätten.

II.       Streitwert Hauptsache: 50.000,00 €

Mehrwert Vergleich: 10.000,00 €

III.      Der Termin vom 24.05.2019 wird im Hinblick auf den Vergleich aufgehoben.

Der Vorsitzende, Dr. Lauber, Vorsitzender Richter am Landgericht“

 

Troisdorf, im März 2019

AFKEM AG

Der Vorstand

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