AFT Industries AG – Hinweis auf bevorstehende Verschmelzungen Gemäß § 62 Abs. 3 UmwG

AFT Industries AG

Schopfheim

Hinweis auf bevorstehende Verschmelzungen

Gemäß § 62 Abs. 3 UmwG wird folgendes bekannt gegeben:

Es ist beabsichtigt,

die AFT Industries GmbH mit Sitz in Schopfheim
als übertragende Gesellschaft

auf die

AFT Industries AG mit Sitz in Schopfheim
als übernehmende Gesellschaft

nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Der Verschmelzungsvertrag ist beim Registergericht hinterlegt und zusammen mit den sonstigen Unteralgen nach § 63 Abs. 1 UmwG zur Einsicht für die Gesellschafter in den Geschäftsräumen ausgelegt.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt die Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung der Verschmelzung beschlossen wird.

Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der zur Einsicht auszulegenden Unterlagen erteilt.

 

Schopfheim, im August 2015

AFT Industries AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.