Agrar AG Rhinow – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Agrar Aktiengesellschaft Rhinow

Winsen (Aller)

Amtsgericht Lüneburg, HRB 209394

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Die Aktionäre werden hiermit zu der

am Freitag, den 12. August 2022 um 10:00 Uhr

im Konferenzgebäude in Schmalhorn 13, 29308 Winsen (Aller)

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow eingeladen.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

2.

Feststellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

Dr. Schlüter GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Haus Sentmaring 7, 48151 Münster

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Gemäß Satzung scheidet zum Schluss der ordentlichen Hauptversammlung Herr Jürgen Lindhorst jun., Landwirt, Winsen (Aller) aus dem Aufsichtsrat aus.

Da der Aufsichtsrat satzungsgemäß aus drei Mitgliedern zu bestehen hat, ist infolge des Ausscheidens ein Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung neu zu wählen. Der Aufsichtsrat der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow setzt sich nach § 96 Abs.1 des Aktiengesetzes nur aus von den Aktionären zu wählenden Mitgliedern zusammen; durch Arbeitnehmer werden keine Aufsichtsratsmitglieder gewählt.

Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Die Hauptversammlung schlägt vor, Herrn Jürgen Lindhorst jun., Landwirt, Winsen (Aller) mit einer Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

II. Teilnahme an der Hauptversammlung

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der im Besitz einer oder mehrerer Aktien an der Agrar Aktiengesellschaft Rhinow ist. Zur Ausübung des Stimmrechtes in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens am dritten Tag vor dem Versammlungstag bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Anschrift zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, die keiner Einhaltung einer besonderen Form bedarf, ist zu richten an:

Agrar Aktiengesellschaft Rhinow
Rechtsabteilung
Schmalhorn 13, 29308 Winsen (Aller)
oder per Telefax: 05143 9810-813
oder per E-Mail: rechtsabteilung@jlwag.de

Der Tag des Zugangs der Anmeldung bei der Gesellschaft wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Fällt der letzte Tag der Anmeldefrist auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Anmeldefrist den satzungsmäßigen Bestimmungen zufolge mit Ablauf des letzten diesem Tag vorangehenden Werktages.

Stimmrechtsvertretung

Die Ausübung des Stimmrechtes kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und diesen nach § 135 Abs. 8 und Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 des Aktiengesetztes gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und für den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung oder des Widerrufs gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 des Aktiengesetzes. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nebst Begründung gemäß § 126 Abs.1 des Aktiengesetzes sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern gemäß § 127 des Aktiengesetzes sind ausschließlich zu richten an:

Agrar Aktiengesellschaft Rhinow
Rechtsabteilung
Schmalhorn 13, 29308 Winsen (Aller)
oder per Telefax: 05143 9810-813
oder per E-Mail: rechtsabteilung@jlwag.de

Nur Anträge nebst Begründung sowie Wahlvorschläge, die bei der Gesellschaft mindestens vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung unter der vorgenannten Adresse eingegangen sind, werden gemäß § 126 Abs.1 des Aktiengesetzes den in § 125 Abs.1 bis 3 des Aktiengesetzes genannten Berechtigten zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder verspätete Anträge oder Wahlvorschläge werden insoweit nicht berücksichtigt. Der Tag des Zugangs des Antrags bzw. Wahlvorschlages bei der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet.

Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können gemäß § 122 Abs.2 des Aktiengesetzes verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens vierundzwanzig Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens wird hierbei nicht mitgerechnet.

Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 des Aktiengesetzes nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind die §§ 70 und 121 Abs. 7 des Aktiengesetzes zu beachten.

 

Winsen (Aller), im Juni 2022

 

Heiner Groß
Vorstand

 

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