AGRAVIS RAIFFEISEN AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

AGRAVIS RAIFFEISEN AG

Münster

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

der AGRAVIS Raiffeisen AG

am Dienstag, 9. Mai 2023, um 10:00 Uhr

in der OsnabrückHalle in 49074 Osnabrück, Schlosswall 1 – 9

I. Tagesordnung

1.

Eröffnung und Begrüßung

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, der Lageberichte zum Jahresabschluss und zum Konzernabschluss, des Berichtes des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2022 sowie Bericht über die geschäftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2022 und in den ersten Monaten des Geschäftsjahres 2023

3.

Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2022

Nach Vornahme der Abschreibungen auf das Anlagevermögen, der Abschreibungen und Wertberichtigungen auf das Umlaufvermögen sowie der Bildung der notwendigen Rückstellungen verbleibt ein Jahresüberschuss in Höhe von 11.954.788,32 Euro.

Für das Geschäftsjahr 2022 ergibt sich unter Einbeziehung der Zuweisung in die gesetzlichen Rücklagen in Höhe von 598.000,00 Euro sowie unter der Berücksichtigung des Gewinnvortrags aus 2021 in Höhe von 710.564,67 Euro ein Bilanzgewinn von 12.067.352,99 Euro.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diesen Bilanzgewinn wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 1,28 Euro je Stückaktie
(bei 8.028.772 Stückaktien ohne eigene Aktien)
10.276.828,16 Euro
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen 1.000.000,00 Euro
Vortrag auf neue Rechnung 790.524,83 Euro
4.

Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 die

Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,

zu wählen.

7.

Satzungsänderungen – Änderung von § 2 Abs. (1), § 3 Abs. (1) und (6), § 5 Ziffer 5., § 6 Ziffer 4., § 12 Abs. (1), (2), (4) bis (6), § 14 Abs. (6) und (8), § 16 Abs. (1), (5) und (7), § 19 Abs. (1) und (5), § 20 Abs. (2) bis (4), § 21 Abs. (4), § 22 Abs. (3), § 23 Abs. (1), § 25 Abs. (2), § 27 Abs. (1) bis (3), § 28 Abs. (2) und (3), § 29 Abs. (2), § 35

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung folgende Beschlussfassungen vor:

a)

§ 2 Zweck und Gegenstand des Unternehmens

In Abs. (1) Satz 1 wird dem Wort „Aktionäre“ ein Sternchen hinzugefügt.
Die Satzung erhält auf Seite 1 demgemäß in der Fußzeile den Zusatz *Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

b)

§ 3 Grundkapital

In Abs. (1) wird die Zahl „20/​100“ ersetzt durch den Zusatz „und 20 Cent“.
Abs. (1) lautet demnach neu wie folgt:

„(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 205.536.563,20 € (i. W.: zweihundertfünf Millionen fünfhundertsechsunddreißigtausendfünfhundertdreiundsechzig Euro und 20 Cent) und ist in 8.028.772 Aktien ohne Nennwert (Stückaktien) eingeteilt.“

Abs. (6) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„(6) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital in der Zeit bis zum 8. Mai 2025 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 12.000.000,00 € (in Worten: zwölf Millionen Euro) durch Ausgabe neuer vinkulierter Namensstückaktien gegen Geld- oder Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Neue Aktien können auch an Mitarbeiter der Gesellschaft und Mitarbeiter der Konzernunternehmen ausgegeben werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre für Aktien, die durch Ausübung dieser Ermächtigung entstehen, ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.“

Bericht des Vorstandes gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 AktG

Die Ermächtigung des Vorstandes zur Kapitalerhöhung läuft per 3. Mai 2023 ab. Deshalb wird vorgeschlagen, die Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals in § 3 Abs. (6) neu zu fassen.

Die bei vergangenen Beschlussfassungen dargestellten Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts bestehen nach wie vor: Die Gesellschaft arbeitet nach § 2 ihrer Satzung nach den Grundsätzen des genossenschaftlichen Förderauftrags im Dienst der Aktionäre. Dem von der Gesellschaft verfolgten Auftrag entspricht umgekehrt die Verpflichtung der Aktionäre, die Gesellschaft in der Erfüllung dieser Aufgabe zu unterstützen.

Die Gesellschaft betreibt in der Rechtsform der AG als Gegenstand ihres Unternehmens eine genossenschaftliche Warenzentrale. Damit unterscheidet sich die genossenschaftlich strukturierte Gesellschaft, in welcher Aktionäre regelmäßig Kunden und Lieferanten der Gesellschaft sind, wesentlich von den meisten anderen Aktiengesellschaften.

Die besondere Pflege geschäftlicher Beziehungen der Gesellschaft zu den sie im Wesentlichen tragenden Aktionären erfordert in Verbindung mit dem anhaltenden Strukturwandel bei den Aktionären und der sie tragenden Landwirtschaft individuelle Regelungen zur Bemessung der jeweiligen Beteiligungsquote bestehender Aktionäre.

Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, auf die Veränderungen durch den Strukturwandel der Aktionäre und die Veränderungen auf den Agrarmärkten flexibel eingehen zu können. Hierzu kann zur Stärkung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit eventuellen neuen Marktpartnern im Einzelfall auch der Erwerb von Beteiligungen notwendig werden. Solche potenziellen Partner sind häufig nicht an der Veräußerung gegen Geld interessiert, sondern streben mit wechselseitigen Beteiligungen eine dauerhafte Kooperationsplattform an. Die Übernahme der einen oder anderen Beteiligung setzt deshalb die schnelle und jederzeitige Verfügbarkeit von Aktien als Gegenleistung voraus.

Darüber hinaus soll es den Mitarbeitenden des AGRAVIS-Konzerns auch zukünftig ermöglicht werden, Aktien zu zeichnen. Das erhöht die Identifikation unserer Belegschaft mit dem Unternehmen, bietet einen besonderen Leistungsanreiz und fördert eine langfristige Bindung, deren erhoffte positive Auswirkung auf das Unternehmen allen Aktionären zugutekommt.

Der Ausschluss des Bezugsrechts ist auch deshalb zulässig, weil er geeignet und erforderlich ist, um das mit der Kapitalerhöhung verfolgte Ziel zu erreichen: Sie dient letztlich der Schaffung einer ausgewogenen Beteiligungsstruktur und erfolgt nur unter strikter Einhaltung der Satzungsvorgaben zur Zusammensetzung des Aktionärskreises. Danach ist vorgeschrieben, dass die genossenschaftlichen Aktionäre mehr als 60 % des stimmberechtigten Grundkapitals halten.

c)

§ 5 Rechte der Aktionäre

Ziffer 5. wird wie folgt neu gefasst:

„5. ab Einberufung der Hauptversammlung den Jahresabschluss der Gesellschaft, den Lagebericht und den Bericht des Aufsichtsrates über die Internetseite der Gesellschaft einzusehen;“

d)

§ 6 Pflichten der Aktionäre

Es wird folgende Ziffer 4. hinzugefügt:

„4. für die Eintragung in das Aktienregister Name, Postanschrift, eine elektronische Anschrift des Aktionärs (E-Mailadresse) und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum mitzuteilen. Änderungen dieser Daten sind ebenfalls der Gesellschaft bekannt zu geben.“

e)

§ 12 Willensbildung (Vorstand)

In Abs. (1) wird folgender Satz 2 hinzugefügt: „Die Sitzungen können als persönliche Zusammenkunft, per Video- bzw. Telefonkonferenz oder in einer hybriden Form stattfinden.“

Abs. (2) Satz 2 wird wie folgt neu formuliert: „Der Vorsitzende kann in dringenden Fällen mündlich oder fernmündlich einladen.“

Abs. (4) wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in angemessener Weise in schriftlicher oder digitaler Form zu archivieren. Dabei ist sicherzustellen, dass Datum und Reihenfolge der Beschlüsse nachvollzogen werden und die Beteiligten keine nachträglichen Änderungen vornehmen können.“

Als neuer Abs. (5) wird eingefügt:

„(5) Außerhalb von Sitzungen können in dringenden Fällen Beschlüsse insbesondere auch im Umlaufverfahren in schriftlicher Form, mündlich oder per Telefon, Telefax oder E-Mail, virtuell (Videotelefonie, Telefonkonferenz etc.) oder auch in entsprechend kombinierten Beschlussverfahren und -formen gefasst werden.“

Der bisherige Abs. (5) wird zu Abs. (6).

f)

§ 14 Zusammensetzung und Wahl (Aufsichtsrat)

In Abs. (6) werden die Worte „als Mitglied der Gesellschaft oder eines Aktionärs gem. § 4 Abs. 1 Ziffer 1. der Satzung ausgeschieden ist oder“ gestrichen und die Worte „einem sonstigen“ durch das Wort „dem“ ersetzt.
Abs. (6) lautet demnach neu wie folgt:

„(6) Die Amtszeit eines von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedes und eines Ersatzmitgliedes endet vorzeitig, wenn es aus dem Amt ausscheidet, welches für seine Wahl in den Aufsichtsrat bzw. für seine Wahl als Ersatzmitglied bestimmend gewesen ist, und zwar mit dem Ende der nächstfolgenden Hauptversammlung.“

In Abs. (8) Satz 1 wird das Wort „ordentlich“ ergänzt.
Abs. (8) Satz 1 lautet demnach neu wie folgt:

„Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen ihr Amt vor Ablauf der Amtsdauer nur nach rechtzeitiger Ankündigung ordentlich niederlegen.“

g)

§ 16 Sitzungen und Beschlussfassung (Aufsichtsrat)

Abs. (1) Satz 2 wird wie folgt neu formuliert: „Der Vorsitzende kann diese Frist in dringenden Fällen abkürzen und ggf. mündlich oder fernmündlich einladen.“

In Abs. (1) werden folgende Sätze 4 und 5 ergänzt: „Sie können als persönliche Zusammenkunft, per Video- bzw. Telefonkonferenz oder in einer hybriden Form stattfinden. Der Vorsitzende entscheidet in seiner Einladung über die Sitzungsform.“

In Abs. (5) Satz 2 wird das Wort „insoweit“ ergänzt.
Abs. (5) Satz 2 lautet demnach neu wie folgt:

„Stimmenthaltungen gelten insoweit als nicht abgegebene Stimmen.“

In Abs. (7) erhält Satz 1 folgende neue Fassung:

„Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse fernmündlich, schriftlich, per Telefax oder digital gefasst und Abstimmungen vorgenommen werden, wenn kein Mitglied dieser Art der Abstimmung und Beschlussfassung widerspricht.“

In Abs. (7) Satz 2 wird das Wort „Fernmündlich“ ersetzt durch das Wort „Derart“.
Abs. (7) Satz 2 lautet demnach neu wie folgt:

„Derart gefasste Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Niederschrift durch den Vorsitzenden.“

h)

§ 19 Zusammensetzung, Wahl, Sitzungen, Aufgaben des Beirats

In Abs. (1) wird der vierte Absatz „Auf regionaler Ebene werden Geschäftsführerkreise gebildet, die mindestens zweimal jährlich tagen. Die Sprecher dieser Arbeitskreise sollten Mitglieder des Beirates sein.“ gestrichen.

Abs. (5) erhält folgende neue Fassung:

„(5) Eine Sitzung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Beirates, der Aufsichtsrat oder der Vorstand unter Angabe der zur Verhandlung zu stellenden Gegenstände die Einberufung schriftlich beantragen.“

i)

§ 20 Teilnahmerecht und Stimmrecht (Hauptversammlung)

Abs. (2) erhält folgende neue Fassung:

„(2) Ist der Aktionär eine natürliche Person, so kann er an der Hauptversammlung entweder persönlich teilnehmen und sein Stimmrecht ausüben oder einen Dritten zur Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigen. Bevollmächtigt der Aktionär eine natürliche Person, so soll es sich um einen anderen Aktionär oder seinen Ehegatten oder einen Nachkommen handeln. Bevollmächtigt der Aktionär eine juristische Person, so soll diese die ihr übertragenen Rechte nur durch ein Mitglied ihres vertretungsberechtigten Organs, durch ein Mitglied ihres Aufsichtsrats oder einen ihrer Angestellten ausüben.“

In Abs. (3) Satz 2 wird das Wort „können“ ersetzt durch das Wort „sollen“.
Abs. (3) Satz 2 lautet demnach neu wie folgt:

„Bevollmächtigte sollen nur Aktionäre sein.“

In Abs. (4) Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ ersetzt durch das Wort „Textform.“
Abs. (4) Satz 1 lautet demnach neu wie folgt:

„Die Vollmacht bedarf der Textform.“

j)

§ 21 Frist und Tagungsort (Hauptversammlung)

Als neuer Abs. (4) wird ergänzt:

„(4) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) abgehalten wird. Die vorstehende Ermächtigung ist befristet und endet mit Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamwerden dieser Satzungsregelung durch Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister.“

k)

§ 22 Einberufung und Tagesordnung (Hauptversammlung)

In Abs. (3) Satz 1 wird das Wort „elektronischen“ gestrichen.
Abs. (3) Satz 1 lautet demnach neu wie folgt:

„Die Hauptversammlung wird – unbeschadet einer unmittelbaren Benachrichtigung sämtlicher Aktionäre – durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger einberufen.“

l)

§ 23 Vorsitz (Hauptversammlung)

Abs. (1) Satz 2 erhält folgende neue Fassung:

„Ohne eine solche Benennung wird von den Aktionärsvertretern im Aufsichtsrat ein Aufsichtsratsmitglied als Versammlungsleiter bestimmt.“

m)

§ 25 Mehrheitserfordernisse (Hauptversammlung)

Abs. (2) Ziffer 2. erhält folgende neue Fassung:

„2. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;“

In Abs. (2) Ziffer 4. werden die Worte „soweit das Gesetz dieses fordert“ gestrichen.
Abs. (2) Ziffer 4. lautet demnach neu wie folgt:

„4. Auflösung oder Umwandlung der Gesellschaft.“

n)

§ 27 Abstimmungen und Wahlen (Hauptversammlung)

Abs. (1) Satz 1 „Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzettel durchgeführt.“ wird gestrichen. In Satz 2 wird das Wort „Abstimmung“ durch das Wort „Abstimmungen“ ersetzt und die Worte „und Wahlen“ hinzugefügt.
Abs. (1) lautet demnach neu wie folgt:

„(1) Der Versammlungsleiter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Weise der Abstimmungen und Wahlen.“

Abs. (2) Satz 1 erhält folgende neue Fassung:

„Es ist die Einzelwahl, die Listenwahl und die Simultanwahl zulässig.“

Abs. (3) „Der Gewählte hat unverzüglich der Gesellschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.“ wird ersatzlos gestrichen.

o)

§ 28 Auskunftsrecht (Hauptversammlung)

In Abs. (2) wird als neue Ziffer 6. ergänzt:

„6. soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.“

In Abs. (3) wird als neuer Satz 2 ergänzt:

„Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.“

p)

§ 29 Protokoll (Hauptversammlung)

In Abs. (2) Satz 2 werden die Worte „Das Verzeichnis der Teilnehmer an der Versammlung sowie“ gestrichen und das Wort „Anlagen“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
Abs. (2) Satz 2 lautet demnach neu wie folgt:

„Die Belege über die Einberufung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen.“

q)

§ 35 Bekanntmachungen

In § 35 wird das Wort „elektronischen“ gestrichen.

§ 35 lautet demnach neu wie folgt:

„Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.“

8.

Neufestsetzung der Aufsichtsratsvergütung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Budget für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates neu festzusetzen und ab 01.01.2024 auf 550.000,00 € p. a. zuzüglich Nebenkosten und Auslagenersatz zu erhöhen.

Dem Aufsichtsrat wird überlassen, die Vergütungen für die Mitglieder unter Beachtung dieses Rahmens festzulegen.

9.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1 AktG, § 7 Abs. 1 Satz 2 MitbestG i. V. m. § 14 der Satzung aus je zehn Vertretern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen.

Das Amt von Herrn Urban Jülich, Oschersleben, Landwirt, endet mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat schlägt in Abstimmung mit dem Beirat der Hauptversammlung vor, Herrn Urban Jülich für die kommende Amtszeit als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat wiederzuwählen.

Weiterhin schlägt der Aufsichtsrat vor, Herrn Maik Bilke, Kemberg, Landwirt, als Ersatzmitglied für das Mandat von Herrn Urban Jülich wiederzuwählen. Das Ersatzmitglied ist an dessen Mandat gebunden.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

10.

Wahlen zum Beirat

Kandidaten für die Zuwahl bzw. die Wiederwahl in den Beirat werden gemäß § 19 Abs. (1) der Satzung von den Aktionären unter Berücksichtigung regionaler Gesichtspunkte vorgeschlagen und von der Hauptversammlung gewählt.

Das Amt der nachfolgenden Beiratsmitglieder endet mit Beendigung der diesjährigen Hauptversammlung:

Hartmut Brunkhorst

Ralf Gumpert

Andreas Hansen

Ulrich Kemmer

Bernward Resing (Mandatsniederlegung)

Hermann Schmidt (Erreichen Altersgrenze)

Johannes Schulze Höping

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Personen für die kommende Amtszeit in den Beirat zu wählen:

a)

Dirk Breul, Sendenhorst-Albersloh, in seinem Amt als geschäftsführendes Vorstandsmitglied Raiffeisen Hohe Mark Hamaland eG (Neuwahl)

b)

Hartmut Brunkhorst, Lindhorst, Landwirt (Wiederwahl)

c)

Moritz Ehle, Salzhemmendorf, Landwirt (Neuwahl)

d)

Franziska Gravenhorst, Berge, Landwirtin (Neuwahl)

e)

Dr. Christina Große-Frericks, Iserlohn-Leckingsen, Landwirtin (Neuwahl)

f)

Ralf Gumpert, Arnstadt, Landwirt (Wiederwahl)

g)

Andreas Hansen, Zahna-Elster, Landwirt (Wiederwahl)

h)

Ulrich Kemmer, Edemissen, Landwirt (Wiederwahl)

i)

Johannes Schulze Höping, Senden, Landwirt (Wiederwahl)

11.

Verschiedenes

Anmerkungen:

Anmeldung zur Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Maßgeblich sind die Eintragungen zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung. Alle im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten im Vorfeld der ordentlichen Hauptversammlung individuelle Zugangsdaten, bestehend aus Aktionärsnummer und Passwort, womit sie sich im Hauptversammlungsportal unter folgender Internetadresse zur Hauptversammlung einloggen und anmelden können:

https:/​/​www.agravis.de/​hv

Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt ausschließlich in Präsenz und nicht über das Portal.

Sollten Aktionäre keine postalische Einladung mit entsprechenden Zugangsdaten erhalten haben, können diese sich unter Angabe von Aktionärsnummer, Name, Adresse (und bei natürlichen Personen Geburtsdatum) unter der folgenden E-Mail-Adresse melden:

AGRAVIS@better-orange.de

Im Falle der Stellvertretung/​Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts ist die Vorlage der schriftlichen Vollmacht spätestens bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung bei unserer Gesellschaft erforderlich (§ 20 Abs. (4) der Satzung). Erläuterungen zur Hauptversammlung sowie Einzelheiten und Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden wir unseren Aktionären mit Zusendung der Einladung mitteilen.

Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung können gerichtet werden an

AGRAVIS Raiffeisen AG
– Vorstand –
Industrieweg 110
48155 Münster

Hinweis zum Datenschutz

Der Schutz persönlicher Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich und kompakt zusammengefasst. Unsere Datenschutzhinweise stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse:

https:/​/​www.agravis.de/​de/​ueber-agravis/​datenschutzerklaerung

zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

 

Münster, im April 2023

AGRAVIS Raiffeisen AG

Der Vorstand

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