AGROB Immobilien AG, Ismaning – Dividendenbekanntmachung (ISIN DE0005019004 / WKN 501900 & ISIN DE0005019038 / WKN 501903 – EUR 0,05 je bzw. EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie)

AGROB Immobilien AG

Ismaning

ISIN DE0005019004 /​ WKN 501900
ISIN DE0005019038 /​ WKN 501903

Veröffentlichungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG
Dividendenbekanntmachung

 

 

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 13. Juni 2022 hat u.a. beschlossen, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von insgesamt EUR 2.101.440,59 eine Dividende von EUR 0,05 je dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie (ISIN: DE0005019038, WKN 501 903) und von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie (Stamm-Stückaktie (ISIN: DE0005019004, WKN 501 900) und Vorzugs-Stückaktie (ISIN: DE0005019038, WKN 501 903)) auszuschütten. Der Restbetrag von EUR 1.048.220,59 wurde in andere Gewinnrücklagen eingestellt.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 17. Juni 2022 durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, über die Depotbanken. Hauptzahlstelle ist die Quirin Privatbank AG, Berlin.

Die Dividende wird grundsätzlich unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und des hierauf entfallenden Solidaritätszuschlages von 5,5% (Gesamtabzug 26,375%) und gegebenenfalls der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ausbezahlt.

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für Kapitalerträge von Privatpersonen grundsätzlich als abgegolten. Unabhängig davon kann auf Antrag die Dividende zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt (sog. Günstigerprüfung).

Bei inländischen (unbeschränkt steuerpflichtigen) Aktionären erfolgt die Auszahlung der Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (sowie gegebenenfalls Kirchensteuer), wenn sie ihrem inländischen depotführenden Kreditinstitut rechtzeitig eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder zum Teil für Aktionäre, die ihrer inländischen Depotbank einen sog. Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angegebene Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag, beispielsweise nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Wohnsitzstaat des Aktionärs, ermäßigen.

 

Ismaning, den 14. Juni 2022

AGROB Immobilien AG

Der Vorstand

 

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