AGS Portfolio AG – Bekanntmachung durch Aktionär gemäß § 122 Abs. 3 AktG zur Erweiterung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

AGS Portfolio AG

Düsseldorf

ISIN DE000A0TGJT6
WKN A0TGJT

Bekanntmachung durch Aktionär gemäß § 122 Abs. 3 AktG zur
Erweiterung der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung

 

Der Vorstand der Gesellschaft hat durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 1. Juli 2015 zur ordentlichen Hauptversammlung der AGS Portfolio AG, Düsseldorf, am 6. August 2015, um 15:00 Uhr im Hotel Darmstädter Hof, An der Walkmühle 1 in 60437 Frankfurt am Main – Nieder Eschbach (Eingang über Deuil-La-Barre-Straße) eingeladen.

Aufgrund der mir vom Amtsgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 31. Juli 2015, HRB 56491, erteilten Ermächtigung mache ich hiermit als Aktionär der Gesellschaft für die Hauptversammlung am 6. August 2015 die folgende Ergänzung der Tagesordnung einschließlich Beschlussvorschläge bekannt:

 

Tagesordnungspunkt 10:
Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 147 Abs. 1 AktG, insbesondere i.V.m. § 93, § 116 und § 117, AktG gegen den Vorstand, den Aufsichtsrat sowie die VCI Venture Capital und Immobilien AG, sowie über die Bestellung eines Besonderen Vertreters gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG
Ich schlage vor, die Hauptversammlung möge folgende Beschlüsse fassen, wobei ich mir vorbehalte, Anträge in der Hauptversammlung gegebenenfalls in modifizierter Form zu stellen:

1.

Es werden Ersatzansprüche im Sinne des § 147 Abs. 1 AktG geltend gemacht gegen den Vorstand Herrn Wolfgang W. Reich gemäß § 147 Abs. 1 AktG i.V.m § 93 AktG aus der Geschäftsführung, gegen die Mitglieder des Aufsichtrats Herrn Hans-Jochen Grüninger, Frau Marion Kostinek und Herrn Gerhard Proksch gemäß § 147 Abs. 1 AktG i.V.m § 116 AktG und § 93 AktG aus der Geschäftsführung sowie gegen die VCI Venture Capital und Immobilien AG (deren gesetzlicher Vertreter wiederum Herr Wolfgang W. Reich ist) gemäß § 147 Abs. 1 AktG i.V.m § 117 AktG wegen unzulässiger und nachteiliger Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf den Kauf von 57’070 Aktien der Beteiligungen im Baltikum AG zum Preis von 4,42 Euro je Aktie.

Die Geltendmachung kann Beweissicherungsmaßnahmen, Feststellungsklagen und sonst die Verjährung hemmende Maßnahmen umfassen oder kann sich gegebenenfalls zunächst auch darauf beschränken.

2.

Zum besonderen Vertreter zur Geltendmachung dieser Ersatzansprüche wird Herr Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, geschäftsansässig Barer Straße 48, 80799 München bestellt.

 

Begründung:
Der damalige Aufsichtsrat der Beteiligungen im Baltikum AG trat im Frühjahr 2014 geschlossen zurück, nachdem er erfahren hatte, dass der damalige Vorstand sein Aktienpaket an die VCI Venture Capital und Immobilien AG verkauft hatte. Auf Antrag von VCI bestellte das Registergericht in Rostock drei VCI-getreue Personen in den Aufsichtsrat, welcher sodann eine weitere VCI-getreue Person zum Vorstand berief und wenig später den vorherigen Vorstand abberief. Bei Bekanntwerden dieser Vorgänge verlor die Aktie, wie nicht anders zu erwarten war, enorm an Wert, und zwar von etwa 4 Euro bis auf unter 2 Euro Ende April. Nichtsdestotrotz kaufte die AGS Portfolio AG im Frühjahr 2014 57’070 Aktien der Beteiligungen im Baltikum AG zu einem Preis von 4,42 Euro je Aktie, nicht nur erheblich höher als der Börsenkurs, sondern auch höher als der NAV.
Dieses Geschäft wurde augenscheinlich unter Einflussnahme und im Interesse der VCI Venture Capital und Immobilien AG getätigt, und zwar um dieser die Kontrolle und Hauptversammlungsmehrheit zu sichern. Ein Interesse der Gesellschaft an diesem Geschäft ist nicht erkennbar, zumal neben dem überhöhten Preis auch der nicht zur Portfoliostrategie der AGS Portfolio AG passende Investitionsfokus der Beteiligungen im Baltikum AG (nämlich das Baltikum) dagegen spricht, dass dieses Geschäft im Sinne der Gesellschaft war.
Durch diesen Kauf ist der Gesellschaft ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden.

 

Tagesordnungspunkt 11:
Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft
Ich schlage vor zu beschließen:

Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2015 aufgelöst.

Begründung:

Die Verwaltung der Gesellschaft verursacht Kosten, denen keinerlei Mehrwert gegenübersteht. Die Streubesitzaktionäre haben kein Interesse daran, in dieser Gesellschaft unter der aktuellen Führung investiert zu sein. Nicht nur aufgrund der nicht mehr bestehenden Freiverkehrsnotiz gibt es keinen Markt für ihre Anteile, sondern der Verkaufswert der Aktien wäre schon allein aufgrund der verheerenden Reputation des Managements weit unter dem Wert des NAV, der infolge der schlechten Portfoliozusammenstellung in den letzten 3 Jahren ohnehin schon sehr gelitten hat.

 

Seeheim, den 1. August 2015

Dr. Volkmar Kreibich

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