AKASOL AG: Außerordentliche Hauptversammlung 2021

AKASOL AG

Darmstadt

Wertpapier-Kenn-Nummer A2JNWZ
International Securities Identification Number DE000A2JNWZ9

Außerordentliche Hauptversammlung 2021

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu einer außerordentlichen Hauptversammlung der AKASOL AG ein, die am Freitag, den 17. Dezember 2021, ab 10:30 Uhr MEZ, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) stattfindet. Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten über das HV-Portal der Gesellschaft, erreichbar über die Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse

www.akasol.com/​de/​

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“, live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt „Weitere Angaben und Hinweise“ enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der AKASOL AG, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt.

Tagesordnung

1.

Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG mindestens neun Zehntel des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin), so kann gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).

Die ABBA BidCo AG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 121819, hält unmittelbar 5.634.459 der insgesamt 6.061.856 Aktien an der AKASOL AG. Das entspricht rund 92,95 % des Grundkapitals der AKASOL AG und damit mehr als neun Zehnteln des Grundkapitals der AKASOL AG. Sie ist damit Hauptaktionärin der AKASOL AG im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Die ABBA BidCo AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out im Hinblick auf die AKASOL AG Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat die ABBA BidCo AG mit Schreiben vom 2. August 2021 dem Vorstand der AKASOL AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG beabsichtigt, und gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der AKASOL AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der AKASOL AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Die ABBA BidCo AG hat am 29. Oktober 2021 die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der AKASOL AG für die Übertragung ihrer Aktien auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 119,16 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der AKASOL AG festgelegt.

Die ABBA BidCo AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet wird (Übertragungsbericht). Demnach hat die ABBA BidCo AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der AKASOL AG durch die Kroll GmbH (vormals firmierend unter Duff & Phelps GmbH), Frankfurt am Main, festgelegt. Die gutachtliche Stellungnahme der Kroll GmbH zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 17. Dezember 2021 und zur Höhe der angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 1 AktG vom 29. Oktober 2021 ist Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als Anlage vollständig beigefügt.

Mit konkretisierendem Schreiben vom 29. Oktober 2021 hat die ABBA BidCo AG ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der AKASOL AG bestätigt und konkretisiert und ihn über die Höhe der festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung für einen Tag einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen. Zusammen mit dem konkretisierenden Squeeze-out-Verlangen und damit vor Einberufung der Hauptversammlung hat die ABBA BidCo AG zudem dem Vorstand der AKASOL AG eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG vom 28. Oktober 2021 übermittelt. Die Deutsche Bank AG hat damit unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der ABBA BidCo AG übernommen, den Minderheitsaktionären der AKASOL AG die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der AKASOL AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes der AKASOL AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der ABBA BidCo AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Die Barabfindung ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit einem jährlichen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Am 1. November 2021 haben die ABBA BidCo AG und die AKASOL AG zur Niederschrift der Notarin Dr. Sabine Funke mit Amtssitz in Frankfurt am Main (Urkundenrolle Nr. 1339/​2021 F) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die AKASOL AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die ABBA BidCo AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG erfolgen soll. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der ABBA BidCo AG wirksam wird, in das Handelsregister des Sitzes der AKASOL AG eingetragen wird.

Die Vorstände der AKASOL AG und der ABBA BidCo AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG gemäß § 8 UmwG erstattet.

Die Angemessenheit der von der ABBA BidCo AG festgelegten Barabfindung wurde durch die HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, geprüft, die das Landgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 26. August 2021 (Geschäftsnummer: 3-05 O 177/​21) auf Antrag der ABBA BidCo AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der ABBA BidCo AG und der AKASOL AG als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat. HLB Dr. Stückmann und Partner mbB hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG erstattet. HLB Dr. Stückmann und Partner mbB kommt in diesem Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen ist. HLB Dr. Stückmann und Partner mbB hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der ABBA BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der AKASOL AG als übertragender Gesellschaft erstattet.

Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschließt, muss der Vorstand der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der AKASOL AG anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der AKASOL AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 327a ff. des Aktiengesetzes gegen Gewährung einer von der ABBA BidCo AG mit Sitz in Frankfurt am Main (Hauptaktionärin) zu gewährenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 119,16 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der AKASOL AG auf die Hauptaktionärin übertragen.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an können gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG sowie gemäß § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ und in den Geschäftsräumen der AKASOL AG, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt, eingesehen werden:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

der Jahresabschluss und der Lagebericht der AKASOL AG für das Geschäftsjahr 2018, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte, die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der AKASOL AG, jeweils für die Geschäftsjahre 2019 und 2020, sowie der Halbjahresfinanzbericht der AKASOL AG gemäß § 115 WpHG vom 16. August 2021;

der von der ABBA BidCo AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der AKASOL AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung vom 1. November 2021 einschließlich seiner Anlagen;

die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, § 327b Abs. 3 AktG vom 28. Oktober 2021;

der gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. §§ 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4, 293e AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der AKASOL AG auf die ABBA BidCo AG vom 1. November 2021;

der Verschmelzungsvertrag zwischen der ABBA BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der AKASOL AG als übertragender Gesellschaft vom 1. November 2021;

die Eröffnungsbilanz der ABBA BidCo AG zum 22. Januar 2021 und die Zwischenbilanz der ABBA BidCo AG zum 31. August 2021;

der gemäß § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der ABBA BidCo AG und der AKASOL AG vom 1. November 2021 einschließlich seiner Anlagen und

der gemäß § 60 i.V.m. § 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Frankfurt am Main ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers HLB Dr. Stückmann und Partner mbB, Bielefeld, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der ABBA BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der AKASOL AG als übertragender Gesellschaft vom 1. November 2021.

Die Unterlagen werden auch während der außerordentlichen Hauptversammlung der AKASOL AG am 17. Dezember 2021 in der Hauptversammlung ausliegen und auf der Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich sein.

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen (einschließlich der bereits oben bei Tagesordnungspunkt 1 genannten) und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ abrufbar. Hier finden Sie zudem die weiteren Informationen gemäß § 124a AktG. Diese Informationen und Unterlagen liegen ferner vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt, und in der Hauptversammlung aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen übersandt.

Etwaige bei der AKASOL AG eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten und verkündeten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Über die Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ ist auch das passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft erreichbar, das für die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Aktienbesitz nachweisenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte u.a. vor und während der Hauptversammlung bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) eine Ausübung des Stimmrechts ermöglicht. Über das HV-Portal können die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte die Hauptversammlung am 17. Dezember 2021 ab 10:30 Uhr MEZ in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen.

2.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der AKASOL AG insgesamt EUR 6.061.856,00 und ist eingeteilt in 6.061.856 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 6.061.856. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien.

3.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters), Übertragung in Bild und Ton

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die außerordentliche Hauptversammlung am 17. Dezember 2021 auf Grundlage von § 1 Abs. 2 und 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, erlassen als Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 27. März 2020 auf den Seiten 569 ff., in der Fassung der Änderungen durch Art. 15 Aufbauhilfegesetz 2021 vom 10. September 2021, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt, Teil I, vom 14. September 2021 auf den Seiten 4147 ff., („COVID-19-Gesetz“) aufgrund eines Beschlusses des Vorstands mit Zustimmung des Aufsichtsrats als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) mit der Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung für ordnungsgemäß angemeldete und ihren Anteilsbesitz nachweisende Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton im Internet und Stimmrechtsausübung der Aktionäre – gegebenenfalls unter Einschaltung ihres Bevollmächtigten – ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durchgeführt.

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können jedoch bei ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung über das unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugängliche passwortgeschützte HV-Portal verfolgen; diese Bild- und Tonübertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG und keine elektronische Teilnahme im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. COVID-19-Gesetz.

Die Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit von Versammlungsleiter, Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats und des mit der Niederschrift beauftragten Notars sowie eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters in den Geschäftsräumen der AKASOL AG, Kleyerstraße 20, 64295 Darmstadt, statt.

Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle einer Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechtsausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem die individuellen Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten das unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugängliche passwortgeschützte HV-Portal nutzen können.

4.

Passwortgeschütztes HV-Portal

Unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ ist ab dem 26. November 2021 ein passwortgeschütztes HV-Portal zugänglich. Über dieses können die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre (oder gegebenenfalls deren Bevollmächtigte) unter anderem die Hauptversammlung in Bild und Ton verfolgen, ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Um das HV-Portal nutzen zu können, müssen Sie oder muss Ihr Bevollmächtigter sich mit den individuellen Zugangsdaten, die Sie mit Ihrer Stimmrechtskarte erhalten, einloggen. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Rechte erscheinen dann in Form von Schaltflächen auf der Benutzeroberfläche des HV-Portals.

Weitere Informationen zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte und im Internet unter

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

5.

Voraussetzungen für die Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts

Zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind diejenigen Aktionäre oder deren Bevollmächtigte berechtigt, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß § 67c Abs. 3 AktG zu erbringen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 26. November 2021 (0:00 Uhr MEZ), dieser Zeitpunkt nachfolgend auch „Nachweisstichtag“ genannt, zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter folgender Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse

AKASOL AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bis spätestens zum Ablauf des 10. Dezember 2021 (24:00 Uhr MEZ) zugehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen zumindest der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Wir empfehlen unseren Aktionären, frühzeitig ihr depotführendes Institut zu kontaktieren, um einen ordnungsgemäßen und fristgemäß bei der Gesellschaft eingehenden Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG sicherzustellen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung des Aktionärs und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Ausübung von Aktionärsrechten, die Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung des Aktionärs und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, gelten im Verhältnis zur AKASOL AG für die Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und die Ausübung sonstiger hauptversammlungsbezogener Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, nicht als Aktionär. Der Nachweisstichtag jedoch hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse werden den berechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Ausübung der Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung einschließlich der individuellen Zugangsdaten für das HV-Portal zum Zwecke der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton und zur Ausübung der Aktionärsrechte im Hinblick auf die Hauptversammlung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen.

6.

Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl

Ordnungsgemäß angemeldete und ihren Anteilsbesitz nachweisende Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können das Stimmrecht im Wege elektronischer Briefwahl ausüben.

Vor und während der Hauptversammlung bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl das unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ erreichbare passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Ab dem 26. November 2021 bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) ist die elektronische Briefwahl ausschließlich über das HV-Portal möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Briefwahl“ vorgesehen. Bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) können Sie oder Ihr Bevollmächtigter über das HV-Portal auch etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

Bei nicht formgültig erteilten Stimmabgaben per Briefwahl ist die Stimmabgabe per Briefwahl ungültig.

Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.

7.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als besonderen Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter auch bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen bzw. unterzubevollmächtigen, wobei bei der Hauptversammlung (nur) einer der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter anwesend sein wird. Auch in diesem Fall sind eine ordnungsgemäße Anmeldung des Aktienbestands zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen dafür zum einen das mit der Stimmrechtskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Darüber hinaus kann das Vollmachts- und Weisungsformular auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ heruntergeladen werden. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses zumindest in Textform (§ 126b BGB) ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln und muss dort bis spätestens am 16. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, zugehen:

AKASOL AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf einer an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisung.

Ein zusätzlicher Nachweis einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist nicht erforderlich.

Vor und während der Hauptversammlung bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) steht Ihnen für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugängliche passwortgeschützte HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Ab dem 26. November 2021 bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) ist die Vollmachts- und Weisungserteilung über das HV-Portal möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch vor und während der Hauptversammlung bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) eine zuvor erteilte Vollmacht und ihre Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ändern oder widerrufen. Dies gilt auch für mittels des Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte Vollmachten und Weisungen.

Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Erklärung von Widersprüchen oder zur Stellung von Anträgen oder Fragen ist nicht möglich.

Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand mehrere Weisungen, werden die zuletzt erteilten formgültigen Weisungen als verbindlich erachtet. Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Weisungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform. Bei nicht formgültig erteilten Vollmachten oder Weisungen wird der Stimmrechtsvertreter die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch Briefwahlstimmen vorliegen, werden stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; der Stimmrechtsvertreter wird insoweit von einer ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten. Soll nach Abgabe einer Briefwahlstimme eine Vollmacht und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für den gleichen Aktienbestand erfolgen, muss zuvor die Briefwahlstimme widerrufen werden.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.

8.

Bevollmächtigung eines Dritten zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen hauptversammlungsbezogenen Rechte auch durch Bevollmächtigte, z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist eine ordnungs-, insbesondere fristgemäße, Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes nebst entsprechendem Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte von Aktionären können das Stimmrecht ihrerseits durch elektronische Briefwahl oder Untervollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben (siehe oben). Eine physische Teilnahme der Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist nicht möglich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen, sofern noch ein Bevollmächtigter übrig bleibt.

Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, ist die Vollmacht der Gesellschaft gegenüber nachzuweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen zumindest der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär, z.B. eine Depotbank oder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG oder eine mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird.

Für die Erteilung oder den Widerruf der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft oder die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erklärten Bevollmächtigung stehen die für die Anmeldung oben genannte Anschrift, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie das passwortgeschützte HV-Portal (hierzu siehe unten) zur Verfügung.

Bei Bevollmächtigung von Intermediären, z.B. einer Depotbank oder eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters gemäß § 134a Abs. 1 Nr. 3 AktG oder einer mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Textformerfordernis weder nach der Satzung der Gesellschaft noch nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Aktiengesetzes. Das allgemeine Textformerfordernis für die Vollmacht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG findet bei diesen Vollmachtsempfängern nach überwiegender Auffassung keine Anwendung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen der Vollmachtsempfänger eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich gegebenenfalls mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, per Telefax oder E-Mail, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis 16. Dezember 2021, 24:00 Uhr MEZ, zugehen. Eine Übermittlung über das unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugängliche passwortgeschützte HV-Portal ist noch bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) möglich.

Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Stimmrechtskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der AKASOL AG unter

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht möglichst dieses Formular zu verwenden. Vollmachten können bis kurz vor Schließung durch den Versammlungsleiter der Abstimmung in der Hauptversammlung (durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vor Ort) auch elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal erteilt, widerrufen oder nachgewiesen werden. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht an Dritte“ vorgesehen.

Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten über das HV-Portal sowie die dortige Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton setzen voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten erhält.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der für die Anmeldung genannten Adresse zu melden.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf der Stimmrechtskarte, welche die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten.

9.

Erläuterungen zu Rechten der Aktionäre

a)

Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren Bevollmächtigte haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz). Etwaige Fragen sind bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021 (24:00 Uhr MEZ), über das unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugängliche HV-Portal der Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Frage einreichen“ vorgesehen. Eine Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er Fragen beantwortet (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 COVID-19-Gesetz).

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Während der virtuellen Hauptversammlung können ebenfalls keine Fragen mehr gestellt werden.

Wir weisen darauf hin, dass wir im Rahmen der Beantwortung von Fragen an die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen werden, wenn diese bei der Übermittlung ihrer Fragen hierzu ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt haben. Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zum Datenschutz im Internet unter

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“.

b)

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausüben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugängliche HV-Portal der Gesellschaft auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Widerspruch einlegen“ vorgesehen.

c)

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 16. November 2021 (24:00 Uhr MEZ) zugegangen sein. Bitte richten Sie ein entsprechendes Verlangen an:

AKASOL AG
Der Vorstand
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der AKASOL AG unter

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

d)

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 und § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und/​oder Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden, wobei darauf hingewiesen wird, dass derzeit keine Wahlen auf der Tagesordnung stehen. Solche Anträge und Wahlvorschläge (jeweils nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich zu richten an:

AKASOL AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: +49 89 21027298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis zum Ablauf des 2. Dezember 2021 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft unter der oben genannten Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im Internet unter

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ einschließlich des Namens des Aktionärs und der etwaigen Begründung unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls im Internet unter der Internetadresse

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im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ veröffentlicht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag und dessen etwaige Begründung nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus gemäß § 127 Abs. 1 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält und, bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, die Angabe über die Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG. Die Begründung eines Gegenantrags oder Wahlvorschlags braucht auch nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.

Da die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) durchgeführt wird, können während der virtuellen Hauptversammlung keine Anträge gestellt werden.

Ein gemäß §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag gilt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt bzw. unterbreitet, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat.

Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder Wahlvorschläge erledigt.

e)

Kein Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Da die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 und 6 COVID-19-Gesetz stattfindet, gibt es kein Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG.

Es besteht lediglich ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz. Auf die Erläuterungen oben bei Ziffer 9 a) wird verwiesen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der AKASOL AG unter der Internetadresse

www.akasol.com/​de/​

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“ zugänglich gemacht.

10.

Hinweis zum Datenschutz für Aktionäre

Um Aktionären oder ihren Bevollmächtigten die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet und die Ausübung ihres Stimmrechts sowie ihre sonstigen Rechte betreffend die Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die AKASOL AG personenbezogene Daten von Aktionären und ggf. ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert.

In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten anlässlich der Hauptversammlung übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die Datenschutzhinweise finden Sie im Internet unter

www.akasol.com/​de/​

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“.

11.

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Nutzung des HV-Portals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie oder Ihr Bevollmächtigter eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Nutzen Sie oder Ihr Bevollmächtigter zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, wird ein Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer benötigt.

Für den Zugang zum passwortgeschützten HV-Portal der Gesellschaft benötigen Sie oder Ihr Bevollmächtigter Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit der Stimmrechtskarte erhalten, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes unaufgefordert übersendet bekommen. Mit diesen Zugangsdaten können Sie oder Ihr Bevollmächtigter sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im HV-Portal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 26. November 2021 möglich.

Weitere Informationen zum HV-Portal und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Stimmrechtskarte und im Internet unter

www.akasol.com/​de/​

im Bereich „Investor Relations“ unter der Rubrik „Hauptversammlung“.

12.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die ordnungsgemäß angemeldeten und ihren Anteilsbesitz nachweisenden Aktionäre oder Ihre Bevollmächtigten können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 17. Dezember 2021 ab 10:30 Uhr MEZ in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder abzubrechen.

 

Darmstadt, im November 2021

AKASOL AG

Der Vorstand

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