AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft – Außerordentliche Hauptversammlung 2016

AKN Eisenbahn Aktiengesellschaft

Kaltenkirchen

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

der Aktionäre unserer Gesellschaft
am Donnerstag, den 22. September 2016 um 12:00 Uhr
im Konferenzraum des Betriebszentrums Kaltenkirchen,
Rudolf-Diesel-Straße 2, 24568 Kaltenkirchen

EINZIGER TAGESORDNUNG

Veröffentlichung von Bezügen des Vorstands und des Aufsichtsrates
bei der AKN Eisenbahn AG und ihrer Tochtergesellschaften

Vorbemerkung:

Durch das im Juli 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein wurde unter anderem die Landeshaushaltsordnung (LHO) geändert und der neue § 65a eingefügt.

Nach § 65a (1) LHO wirkt das Land bei Unternehmen in der Rechtsform privaten Rechts, an denen es unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und sonstigen Leistungen im Sinne von § 285 Nr. 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung unter Namensnennung, zusammengefasst aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die Veröffentlichung ausschließlich auf der Internetseite des Finanzministeriums vorzunehmen. Dies gilt auch für

1.

Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,

2.

Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,

3.

während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

4.

Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Ferner gilt dies nach Abs. 3 entsprechend für die an Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen.

Am Stammkapital der AKN Eisenbahn AG sind das Land Schleswig-Holstein zu 49,89 % und die Freie und Hansestadt Hamburg zu 50 % beteiligt, 0,11 % befinden sich im Streubesitz, so dass diese keine Mehrheitsbeteiligung des Landes Schleswig-Holstein darstellt. Nach § 65a (2) LHO soll das Land allerdings auch auf eine Veröffentlichung nach § 65a (1) hinwirken, wenn es nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 % an dem Unternehmen beteiligt ist.

Diese Offenlegung durch das Unternehmen bedarf darüber hinaus stets einer Regelung in dem Vertrag mit dem Vorstand oder zumindest dessen Einverständnis.

Die an die Mitglieder des Aufsichtsrates auf Grundlage der derzeit geltenden Regelungen gezahlten Sitzungsgelder fallen nicht unter die offenzulegenden Bezüge oder sonstigen Leistungen.

Beschlussvorschlag:

1.

Die Hauptversammlung beschließt, dass die AKN Eisenbahn AG die Offenlegung der Bezüge und sonstigen Leistungen, wie in § 65a LHO Schleswig-Holstein geregelt, vornimmt. Bei der nächsten Änderung der Satzung soll diese Pflicht auch dort verankert werden.

2.

Die Hauptversammlung bittet den Aufsichtsrat der AKN Eisenbahn AG, darauf hinzuwirken, dass der Vorstand der AKN Eisenbahn AG sein Einverständnis zur Offenlegung seiner Bezüge und sonstigen Leistungen, wie in § 65a LHO Schleswig-Holstein geregelt, bereits ab dem Geschäftsjahr 2015 erklärt.

3.

Darüber hinaus bittet die Hauptversammlung den Aufsichtsrat der AKN Eisenbahn AG, darauf hinzuwirken, dass in allen künftigen Verträgen mit Geschäftsführern eine solche Regelung aufgenommen wird.

4.

Die AKN Eisenbahn AG wird verpflichtet, bei ihren Tochtergesellschaften

NBE nordbahn Eisenbahngesellschaft mbH und Co. KG

NBE nordbahn Eisenbahn-Verwaltungsgesellschaft mbH

1. nordbahn Fahrzeuggesellschaft mbH und Co. KG

ENFG Verwaltungsgesellschaft mbH

zusammen mit der Mitgesellschafterin BeNEX GmbH gemäß § 65a (2) auf eine gleichlautende Erklärung zur Veröffentlichung gemäß § 65a (1) LHO hinzuwirken.

Hierzu gehören insbesondere,

1.

ein Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Veröffentlichung,

2.

das Einholen der Einverständniserklärung der Geschäftsführung zur Veröffentlichung oder eine entsprechende Anpassung deren Verträge,

3.

die Verankerung der Veröffentlichung in den Gesellschaftsverträgen bei deren nächsten Änderung und

4.

die Berücksichtigung einer Veröffentlichung von künftigen Geschäftsführungen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Stellung von Anträgen und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am 19. September 2016 bei der Gesellschaft, einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank hinterlegt haben.

Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist die Bescheinigung über die erfolgte Hinterlegung spätestens am 21. September 2016 bei der Gesellschaft einzureichen.

 

Kaltenkirchen, den 12. August 2016

Der Vorstand

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