Alexanderwerk AG – Hauptversammlung 2015

Alexanderwerk AG

Remscheid

ISIN DE0005032007/WKN 503200

EINLADUNG

Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am

Dienstag, 22. Dezember 2015, 10:00 Uhr
in der
Alte Schlossfabrik, Burgtalstraße 8, 42659 Solingen

ein.

I. TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2013 am 10. November 2015 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kippdorfstraße 6–24, 42857 Remscheid, sowie im Internet unter www.alexanderwerk.com über den Link „Investor Relations/Finanzberichte“ eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2014 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Zu Punkt 2 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2014 am 10. November 2015 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kippdorfstraße 6–24, 42857 Remscheid, sowie im Internet unter www.alexanderwerk.com über den Link „Investor Relations/Finanzberichte“ eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

6.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

7.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

8.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2010 Entlastung zu erteilen.

9.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.

10.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 Entlastung zu erteilen.

11.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

12.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.

13.

Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Nach § 10 Abs. 1 der Satzung besteht der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner nicht an Wahlvorschläge gebunden. Ein Aufsichtsratsmitglied wird nach dem Drittelbeteiligungsgesetz von den Arbeitnehmern gewählt.

Das Aufsichtsratsmitglied Jürgen F. Kullmann hat seit Amt mit Wirkung zum Schluss der nächsten ordentlichen Hauptversammlung (dies ist diese Hauptversammlung, da in dieser Hauptversammlung die Vorlage des Jahresabschlusses der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2014 erfolgt) niedergelegt. Vor diesem Hintergrund bedarf es insoweit einer Neuwahl durch die Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Herr Werner Pehlemann, Bankkaufmann, wohnhaft in Duisburg, Mitglied und Vorsitzender des Vorstands der Sincero AG, Düsseldorf, wird für die Zeit bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, zum Aufsichtsratsmitglied bestellt.“

Herr Pehlemann ist kein Mitglied gesetzlich zu bildender Aufsichtsräte oder vergleichbarer in- und ausländischer Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

14.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Max-Keith-Str. 66, 45136 Essen, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.

15.

Beschlussfassung über die vereinfachte Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke des Ausgleichs von Wertminderung und zu Deckung von sonstigen Verlusten und entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

„1. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.680.000,00, eingeteilt in EUR 1.800.000,00 Stückaktien ohne Nennbetrag wird um EUR 2.880.000,00 auf EUR 1.800.000,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG) um in der Gesamthöhe von EUR 2.880.000,00 Wertminderungen auszugleichen und sonstige Verluste zu decken. Die Kapitalherabsetzung wird gemäß § 222 Abs. 4 Satz 2 AktG in der Weise durchgeführt, dass der rechnerische Anteil der Stückaktien ohne Nennbetrag am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie auf EUR 1,00 je Aktie herabgesetzt wird.

2. § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirkung vom Tage der Eintragung des Beschlusses über die Kapitalherabsetzung geändert und erhält folgende neue Fassung:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.800.000,00 und ist zerlegt in 1.800.000,00 Stückaktien ohne Nennbetrag. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktien und Urkunden über mehrere Aktien auszustellen.““

16.

Genehmigtes Kapital

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss sowie die entsprechenden Satzungsänderungen

Die Satzung enthält in § 4 Abs. 2 die Ermächtigung des Vorstands, in der Zeit bis zum 01. Juni 2012 mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt € 2.340.000,00 durch Ausgabe von bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Zahl der Aktien muss sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöhen. Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates. Wegen weiterer, ergänzender Einzelheiten wird auf den Wortlaut der Satzung (§ 4 Abs. 2) verwiesen.

Die Frist für die Ausübung des vorgenannten genehmigten Kapitals ist abgelaufen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

„a)

§ 4 Abs. 2 der Satzung wird aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 1. Dezember 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 900.000,00 durch Ausgabe von bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag (Stammaktien) gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur zulässig zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 abzuändern.

c)

In der Satzung wird in § 4 Abs. 2 der bisherige Wortlaut durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 1. Dezember 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 900.000,00 durch Ausgabe von bis zu 900.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag (Stammaktien) gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur zulässig zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist ermächtigt, zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2015 abzuändern.“

§ 4 Abs. 3 der Satzung wird gestrichen.

d)

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehende Neufassung von § 4 Abs. 2 der Satzung mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die von der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Dezember 2015 unter Tagesordnungspunkt 16 lit. c) beschlossene Streichung des bisherigen § 4 Abs. 3 der Satzung zuvor im Handelsregister eingetragen sein muss.“

17.

Beschlussfassung über eine Sondervergütung von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Jahresabschlüsse der Gesellschaft zum 31. Dezember 2010, 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012 (Einzelabschlüsse), die Konzernabschlüsse nach IFRS-Standard zum 31. Dezember 2010, 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012 sowie die Jahresabschlüsse nachgeordneter Gesellschaften zum 31. Dezember 2010, 31 Dezember 2011 und 31. Dezember 2012 wurden jeweils auf Vorschlag des Vorstands der Alexanderwerk AG von einem dem früheren Vorsitzenden des Aufsichtsrates, Herrn Dipl.-Kfm. WP/StB Franz Bernd Daum, nahestehenden Unternehmen aufgestellt, da die Gesellschaft seinerzeit nicht über das dafür notwendige Know-how verfügte. Für diese Tätigkeit ist ein erheblicher Aufwand angefallen, den der Vorstand geprüft hat und für verkehrsgerecht und angemessen hält. Die Abrechnung des Aufwands zu marktüblichen und auch bei sonstigen Beratungsverträgen vereinbarten Stundensätzen würde zu einem Honorarvolumen in Höhe von EUR 230.345,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer führen.

Eine Abrechnung des vorgenannten Aufwands über einen geschlossenen oder noch zu schließenden Beratungsvertrag ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, da die Erstellung des Jahresabschlusses und/oder des Konzernabschlusses nicht Gegenstand eines Beratungsvertrags zwischen der Aktiengesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied oder einem mit einem Aufsichtsratsmitglied verbundenen Unternehmens sein kann. Aus diesen Gründen soll die Hauptversammlung der Gesellschaft darüber entscheiden, ob im Hinblick auf die vorgenannte, sehr intensive und nach Einschätzung des Vorstands weit überobligationsmäßige Tätigkeit des früheren Aufsichtsratsvorsitzenden eine Sondervergütung im Sinne von § 113 AktG festgesetzt werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen nach alledem vor, wie folgt zu beschließen:

„Die Hauptversammlung beschließt die Zahlung einer Sondervergütung an das vormalige Mitglied und vormaligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Herrn Dipl.-Kfm. WP/StB Franz-Bernd Daum, in Höhe von EUR 230.345,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, insbesondere im Hinblick auf die in den Geschäftsjahren 2010 bis 2012 und dort insbesondere im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse der Gesellschaft zum 31. Dezember 2010, 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012 (Einzelabschlüsse), der Konzernabschlüsse nach IFRS-Standard zum 31. Dezember 2010, 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012 sowie der Jahresabschlüsse nachgeordneter Gesellschaften zum 31. Dezember 2010, 31. Dezember 2011 und 31. Dezember 2012 erbrachten Leistungen.“

II. Bericht zu TOP 16

Bericht des Vorstands der Alexanderwerk AG zu Tagesordnungspunkt 16 (Genehmigtes Kapital) der Einladung zur Hauptversammlung am 22. Dezember 2015

Zu der vorgeschlagenen Ermächtigung des Vorstandes, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre im Falle der Ausnutzung des genehmigten Kapitals ganz oder teilweise auszuschließen, erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:

„Der Vorstand soll in bestimmten Fällen ermächtigt sein, das grundsätzlich bestehende Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Eine solche Befugnis besteht hier nur in einer Fallkonstellationen:

Der Ausschuss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert die technische Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre und führt zu Kosteneinsparungen.

Über den Ausschluss des Bezugsrechts wird der Vorstand jeweils im Einzelfall mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheiden und bei seiner Entscheidung auch die Bedeutung des gesetzlichen Bezugsrechts und die Interessen der Aktionäre an der Einräumung eines Bezugsrechts entscheiden. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates unter ausgewogener Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt.

Konkrete Vorhaben, von dem beantragten Genehmigten Kapital und/oder den darin enthaltenen Möglichkeiten zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch zu machen, bestehen derzeit nicht.“

Remscheid, den 11. November 2015

III. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 1.800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.800.000 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter unten genannter Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den

1. Dezember 2015 (0:00 Uhr),

zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung spätestens am

15. Dezember 2015 (24:00 Uhr)

unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse:

Alexanderwerk AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
FMS Corporate Actions/C & S
Am Markt 14–16
28195 Bremen
Telefax +49-(0)421-36 03 153
E-Mail: HV@neelmeyer.de

zugegangen sein. Die Bankhaus Neelmeyer AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten – z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären – ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben „Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts“). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden:

Alexanderwerk AG
c/o Bankhaus Neelmeyer AG
FMS Corporate Actions/C & S
Am Markt 14–16
28195 Bremen
Telefax +49-(0)421-36 03 153
E-Mail: HV@neelmeyer.de

Die Bankhaus Neelmeyer AG ist für den Nachweis der Bevollmächtigung die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft.

Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Die Benutzung dieses Formulars ist nicht zwingend.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte und stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 21. Dezember 2015 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.

Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127, § 131 Abs. 1 AktG)

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 90.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Alexanderwerk AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum

21. November 2015
(24:00 Uhr)

zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vorstand der Alexanderwerk AG
Kippdorfstraße 6–24
42857 Remscheid, Deutschland

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von drei Monaten (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3, 142 Abs. 2 Satz 2 AktG sowie § 70 AktG) sind und diese bis zur Entscheidung über das Verlangen halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ veröffentlicht.

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an

Alexanderwerk AG
– Investor Relations –
Kippdorfstraße 6–24
42857 Remscheid, Deutschland
Fax: +49 (0)2191 / 795 – 202
E-Mail: ir@alexanderwerk.com

zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens

7. Dezember 2015
(24:00 Uhr)

bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Nach § 21 Satz 5 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“.

Sonstige Hinweise

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.alexanderwerk.com über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Die Einladung zur Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten, und sie ist im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 

Remscheid, im November 2015

Alexanderwerk AG

Der Vorstand

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