Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft München – Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats – Durchführung eines Statusverfahrens gemäß § 97 AktG

Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft

München

Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
– Durchführung eines Statusverfahrens gemäß § 97 AktG für die Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in München

Der Vorstand der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft macht Folgendes bekannt:

1)

Dem sechsköpfigen Aufsichtsrat der Allianz Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft gehören bisher gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Unterabs. 4, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz vier Anteilseignervertreter und zwei Arbeitnehmervertreter an. Der Vorstand der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass der derzeit nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammengesetzte Aufsichtsrat der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist und künftig ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz einzurichten ist.

2)

Die Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft beschäftigt nunmehr in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Maßgebend für die Errichtung und die zukünftige Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind daher die §§ 95, 96 Abs. 1 Unterabs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz. Danach ist bei der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft ein Aufsichtsrat einzurichten, der jeweils zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern und Anteilseignervertretern besteht. Gemäß den vorstehenden Regelungen setzt sich der Aufsichtsrat der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft folglich aus zwölf Mitgliedern zusammen, von denen sechs Mitglieder Arbeitnehmervertreter und sechs Mitglieder Anteilseignervertreter sind.

3)

Der Aufsichtsrat der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft wird nach den §§ 95, 96 Abs. 1 Unterabs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht (Landgericht München I) anrufen.

4)

Diese Bekanntmachung wird gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz im Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang in allen inländischen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen veröffentlicht.

 

München, 4. August 2022

Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

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