Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft
München
Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats
– Durchführung eines Statusverfahrens gemäß § 97 AktG für die Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft mit Sitz in München
Der Vorstand der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft macht Folgendes bekannt:
1) |
Dem sechsköpfigen Aufsichtsrat der Allianz Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft gehören bisher gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Unterabs. 4, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz vier Anteilseignervertreter und zwei Arbeitnehmervertreter an. Der Vorstand der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft ist der Ansicht, dass der derzeit nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zusammengesetzte Aufsichtsrat der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft nicht mehr nach den für ihn maßgebenden gesetzlichen Vorschriften zusammengesetzt ist und künftig ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz einzurichten ist. |
2) |
Die Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft beschäftigt nunmehr in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Maßgebend für die Errichtung und die zukünftige Zusammensetzung des Aufsichtsrats sind daher die §§ 95, 96 Abs. 1 Unterabs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz. Danach ist bei der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft ein Aufsichtsrat einzurichten, der jeweils zur Hälfte aus Arbeitnehmervertretern und Anteilseignervertretern besteht. Gemäß den vorstehenden Regelungen setzt sich der Aufsichtsrat der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft folglich aus zwölf Mitgliedern zusammen, von denen sechs Mitglieder Arbeitnehmervertreter und sechs Mitglieder Anteilseignervertreter sind. |
3) |
Der Aufsichtsrat der Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft wird nach den §§ 95, 96 Abs. 1 Unterabs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 Abs. 2 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 Aktiengesetz innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 Aktiengesetz zuständige Gericht (Landgericht München I) anrufen. |
4) |
Diese Bekanntmachung wird gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz im Bundesanzeiger und gleichzeitig durch Aushang in allen inländischen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen veröffentlicht. |
München, 4. August 2022
Allianz Private Krankenversicherungs-Aktiengesellschaft
Der Vorstand