AlzChem Group AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

AlzChem Group AG

Trostberg

ISIN DE000A2YNT30
WKN A2Y NT3

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am

Donnerstag, den 5. Mai 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft)
abgehalten (zu Einzelheiten vgl. unten Teil IV.).

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft
in der
Dr.-Albert-Frank-Str. 32, 83308 Trostberg.

Teil I: Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und
des zusammengefassten Lageberichts für die AlzChem Group AG und den Konzern, jeweils
zum 31. Dezember 2021, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht des Vorstands zu
den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB, ferner die Erklärung zur Unternehmensführung
sowie die nichtfinanzielle Erklärung. Die Unterlagen sind, gemeinsam mit dem Vorschlag
des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns, im Internet unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2021 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses
für das Geschäftsjahr 2021 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher
nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der AlzChem Group AG
zum 31. Dezember 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 41.094.644,78 wie
folgt zu verwenden:

(i)

Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 10.135.754,00 entsprechend
einer Dividende in Höhe von EUR 1,00 für jede der 10.135.754 dividendenberechtigten
Stückaktien;

(ii)

Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 30.958.890,78.

Die Auszahlung einer von der Hauptversammlung beschlossenen Dividende erfolgt gemäß
§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am 10. Mai 2022.

Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 40.581 eigenen – und
damit nicht dividendenberechtigten – Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten
Aktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende
von EUR 1,00 je dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend angepassten
Gesamtausschüttungsbetrag und Gewinnvortrag vorsieht.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am 1. Januar 2022 begonnene
Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses
– vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Stuttgart, Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für
das am 1. Januar 2022 begonnene Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl
zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der
nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit
die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme
durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne
von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Aufgrund der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist gemäß § 162 AktG ein Vergütungsbericht von
Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs.
4 AktG zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG
durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben
nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist in Teil II. dieser Einladung abgedruckt. Er ist auch von
der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich.

7.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017; Beschlussfassung
über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 für allgemeine Zwecke gegen
Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und
entsprechende Neufassung der Satzung

Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. August 2017 geschaffene Genehmigte
Kapital 2017 läuft zum 31. Juli 2022 aus. Um der Gesellschaft auch zukünftig die erforderliche
Flexibilität für ein schnelles Handeln am Kapitalmarkt zu verschaffen, soll das Genehmigte
Kapital 2017 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2022 ersetzt werden.
Auch aus diesem neuen Genehmigten Kapital können Stückaktien in Höhe von maximal 10%
des Grundkapitals ausgegeben werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a.

Das bestehende Genehmigte Kapital 2017 wird mit Wirkung auf die Eintragung des neuen
Genehmigten Kapitals 2022 im Handelsregister aufgehoben.

b.

Die Gesellschaft erhält ein neues Genehmigtes Kapital 2022. Demgemäß wird das in §
5 Abs. 5 der Satzung bisher geregelte Genehmigte Kapital 2017 gestrichen und die Vorschrift
wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Mai 2027
mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.176.330
(in Worten: Euro zehn Millionen einhundertsechsundsiebzigtausend dreihundertunddreißig)
durch Ausgabe von bis zu 1.017.633 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen
Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2022). Dabei ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in
der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem durch den Vorstand bestimmten
Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen
werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht
der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss
des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen Aktien den Börsenpreis
der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich
unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals
10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens und der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen
Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Begrenzung von 10% des Grundkapitals
sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt
ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden;

zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; und/​oder

um Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen
gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr
verbundenen Unternehmens auszugeben, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe
bestehen muss.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten
der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte
und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden
Gewinnbeteiligung, festzulegen. Werden Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder
eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben, kann die Ausgabe der Aktien auch
in der Weise erfolgen, dass die auf sie zu leistenden Einlagen aus dem Teil des Jahresüberschusses
gedeckt werden, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen
einstellen könnten.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder
teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf des genehmigten Kapitals entsprechend
anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der
bestehenden Aktien.“

8.

Beschlussfassung über die Änderung der Firma (Satzungsänderung)

Aufgrund der umfassenden Neugestaltung von Corporate Identity und Logo der Alzchem
Gruppe soll auch die Firma der Gesellschaft geändert werden (Ersetzung des großen
durch ein kleines „c“).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Die Firma der Gesellschaft lautet künftig „Alzchem Group AG“. Demgemäß wird § 1 Abs.
(1) der Satzung wie folgt geändert (die übrigen Absätze des § 1 bleiben mit ihrem
bisherigen Inhalt fortbestehen):

„§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand

(1) Die Gesellschaft führt die Firma „Alzchem Group AG“.

Teil II: Vergütungsbericht

Unter Tagesordnungspunkt 6 wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen. Der Bericht lautet wie folgt:

Alzchem Group AG
Trostberg

Vergütungsbericht nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021

 
1.

Vorbemerkung

Gemäß den Vorgaben des § 162 AktG ist für das Geschäftsjahr 2021 erstmalig ein neu
gefasster Vergütungsbericht über die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat durch
den Vorstand und den Aufsichtsrat zu erstellen. Die Angaben zur Vergütung des Vorstands
und des Aufsichtsrats im zusammengefassten Lagebericht des Geschäftsjahres 2021 entfallen
damit.

Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich die den gegenwärtigen (und früheren)
Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der Alzchem Group AG im Geschäftsjahr
2021 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Klarstellend
sei darauf hingewiesen, dass keine gewährte oder geschuldete Vergütung für ehemalige
Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2021 und 2020
angefallen ist.

Dieser Vergütungsbericht für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Alzchem
Group AG wird auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​

veröffentlicht. Er ist ferner Gegenstand der Billigung durch die Hauptversammlung
2022. Da der Vergütungsbericht der Hauptversammlung erstmals auf diese Weise vorgelegt
wird, konnten in ihn noch keine Erläuterungen zu etwaigen früheren Billigungsbeschlüssen
der Hauptversammlung nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AktG aufgenommen werden.

Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht
nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht
genau die absoluten Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

 
2.

Relevante Entwicklungen im Geschäftsjahr 2021

2.1.

Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat

Dem Vorstand der Alzchem Group AG gehörten im Geschäftsjahr 2021 unverändert zum Vorjahr
die folgenden Personen an:

 

Andreas Niedermaier, Dipl. Wirtsch.-Ing. (FH) – CEO

Klaus Englmaier, Dipl.-Ing. (FH) – COO

Dr. Georg Weichselbaumer, Chemiker – CSO.

Dem Aufsichtsrat der Alzchem Group AG gehörten im Geschäftsjahr 2021 unverändert zum
Vorjahr die folgenden Personen an:

 

Markus Zöllner (Vorsitzender)

Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer

Steve Röper

Dr. Caspar Freiherr von Schnurbein (stellv. Vorsitzender).

 
2.2.

Entwicklung der für die Vergütung relevanten Kennzahlen

Wie unter 3. Vergütung der Mitglieder des Vorstands erläutert, hängt die variable Vergütung des Vorstands von der Ergebniskennzahl EBITDA
und der langfristigen Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft ab.

Die Alzchem-Gruppe blickt auf ein sehr erfolgreiches Geschäftsjahr 2021 zurück. Das
für die Ermittlung der variablen Vorstandsvergütung relevante EBITDA des IFRS-Konzernabschlusses
der Alzchem Group AG entwickelte sich wie folgt:

 
In TEUR 01.01. – 31.12.2020 01.01. – 31.12.2021 Veränderung in %
EBITDA 53.805 62.046 15

Aufgrund der positiven Geschäftsentwicklung wurde in der Mitte des Geschäftsjahres
2021 vom Vorstand die Prognose unter anderem für die Kennzahl EBITDA angehoben. Die
angepasste Prognose für 2021 wurde erreicht.

Der Aktienkurs der Alzchem Group AG entwickelte sich wie folgt:

 
Kurs am 30.12.2020 EUR 21,40
Kurs am 30.12.2021 EUR 23,40
Veränderung 9 %

Dem in den Vorstandsdienstverträgen verankerten Grundsatz folgend, dass besondere
Leistungen angemessen honoriert werden und eine geringere Leistung zu einer deutlichen
Verringerung der Vergütung führen sollen („Pay for Performance“-Prinzip), resultierte
das sehr gute EBITDA des Geschäftsjahrs 2021 in einer deutlichen Steigerung der Tantieme
(Short Term Incentive – STI) und damit der variablen Vergütung der Vorstandsmitglieder
insgesamt. Dagegen konnte sich die positive Entwicklung des Aktienkurses (noch) nicht
in der Vergütung niederschlagen, da der erste Ausübungszeitraum für den von ihm beeinflussten
Bonus (Long Term Incentive – LTI) erst am 1. Januar 2023 beginnt.

 
3.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

3.1.

Überblick über das Vergütungssystem

a. Altes und neues Vorstandsvergütungssystem

Das aktuelle Vergütungssystem für alle drei im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitglieder
des Vorstands basiert auf den vertraglichen Vereinbarungen aus dem Geschäftsjahr 2019.
Die betreffenden Vorstandsdienstverträge wurden seitdem nicht geändert.

Den gesetzlichen Vorgaben gemäß hat der Aufsichtsrat im Jahr 2021 ein neues, sowohl
den Anforderungen des § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG als auch den Empfehlungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprechendes, klares und verständliches System
zur Vergütung der Vorstandsmitglieder verabschiedet und der Hauptversammlung gemäß
§ 120a AktG zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Hauptversammlung der Alzchem Group
AG vom 12. Mai 2021 hat dieses neue Vergütungssystem antragsgemäß gebilligt. Es gilt
für sämtliche im Anschluss daran erfolgenden Änderungen und Neuabschlüsse von Vorstandsdienstverträgen.

Die zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses neuen Vorstandsvergütungssystems bereits
abgeschlossenen Vorstandsdienstverträge genießen allerdings gesetzlichen Bestandsschutz
bis zum Ende der jeweils laufenden Amtsperiode. Die Vergütung der im Geschäftsjahr
2021 amtierenden Vorstandsmitglieder erfolgte somit auf Basis der vereinbarten Vorstandsdienstverträge
und des ihnen zugrundeliegenden „alten“ Vergütungssystems. Die Erläuterungen in diesem
Vergütungsbericht beziehen sich folglich auf die bestehenden Vorstandsdienstverträge.

 

b. Bestandteile der Vorstandsvergütung; Strategiebezug

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbausteinen
zusammen. Die feste Vergütung ist eine erfolgsunabhängige Vergütung und umfasst die
Grundvergütung, Sachbezüge, sonstige Zusatzleistungen und die betriebliche Altersversorgung.
Die variable Vergütung beinhaltet eine Tantieme (Short Term Incentive – STI) und einen
Bonus (Long Term Incentive – LTI).

Von diesem Vergütungssystem sowie seinen Bestandteilen wurde bei der Festsetzung und
Auszahlung der Vergütung nicht abgewichen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG). Die Vorstandsvergütung
wurde auch ausschließlich nach diesem Vergütungssystem gezahlt. Insbesondere wurden
einem Vorstandsmitglied keine Leistungen von einem Dritten im Hinblick auf seine Tätigkeit
als Vorstandsmitglied zugesagt oder im Geschäftsjahr 2021 gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr.
1 AktG).

§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG verlangt eine Erläuterung, in welcher Art und Weise
die Vergütungsbestandteile die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern.
Da die langfristige Entwicklung der Alzchem Group AG von der Entwicklung der gesamten,
von ihr als Führungsgesellschaft geleiteten Alzchem-Gruppe abhängig ist, geben wir
die Erläuterung bezogen auf die Geschäftsstrategie der gesamten Alzchem-Gruppe.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bestandteile des Vergütungssystems
für die Vorstandsmitglieder, die zugrundeliegenden Ziele (einschließlich des Strategiebezugs)
sowie ihre konkrete Ausgestaltung im Geschäftsjahr 2021:

 
Feste Vergütung
Bezug zur Strategie Die feste Vergütung muss wettbewerbsfähig sein und dazu beitragen, branchenerfahrene
Führungskräfte für eine Vorstandstätigkeit bei Alzchem zu gewinnen und sie nachhaltig
an das Unternehmen zu binden.
Grundvergütung Sachbezüge und sonstige Zusatzleistungen Betriebliche Altersversorgung
Verankerung im Vergütungssystem

Feste Jahresvergütung mit Orientierung an der Größe, Komplexität und Verantwortung
des jeweiligen Vorstandsmitglieds.

Auszahlung in zwölf monatlichen Raten.

Umfasst Sachbezüge und sonstige Zusatzleistungen, welche die Alzchem Group AG den
Vorstandsmitgliedern gewährt.

Leistung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer rückgedeckten Unterstützungskasse.

Übernahme der bereits vor der Vorstandstätigkeit erworbenen Anwartschaften im Rahmen
der Altersversorgung.

Dazu gehören:

Gestellung eines Mobiltelefons, auch zur privaten Nutzung

Gestellung eines Dienstwagens (gehobene Mittelklasse), auch zur privaten Nutzung

Übernahme bestimmter Versicherungen (u. a. D&O-Versicherung)

Anwendung im Geschäftsjahr 2021

Vorstandsvorsitzender: EUR 300.000 p.a.

Alle anderen Vorstandsmitglieder: EUR 230.000 p.a.

Die gewährten Nebenleistungen betrugen EUR 41.542. Die Einzahlungen betrugen EUR 145.977.
Der Dienstzeitaufwand nach IAS 19 betrug EUR 0.
 
Variable Vergütung
Tantieme

(Short Term Incentive – STI)

Bonus

(Long Term Incentive – LTI)

Bezug zur Strategie Ein starkes operatives Ergebnis (EBITDA) als wichtigste betriebswirtschaftliche Steuerungsgröße
führt zu einer sicheren Liquiditätsentwicklung und bildet die Grundlage für eine positive
Geschäftsentwicklung.
Unterstützt die langfristige wertorientierte Unternehmensentwicklung und berücksichtigt
zusätzlich die Interessen der Aktionäre an einer nachhaltigen Entwicklung ihres Investments.
Verankerung im Vergütungssystem

Jährliche Tantieme in Abhängigkeit von der Entwicklung des EBITDA des IFRS-Konzernabschlusses.

Nicht-operative Effekte können im EBITDA bereinigt werden.

Auszahlung im Folgejahr im Monat nach der Hauptversammlung.

Anspruch auf Zahlung des Bonus in Abhängigkeit von der Aktienkursentwicklung und der
gehaltenen Stock Appreciation Rights (SAR).

Ausübung je nach Vorstandsmitglied in zwei bzw. drei Ausübungszeiträumen im Januar
2023, 2024 bzw. 2025.

Berechnung pro gehaltenen SAR als Differenz zwischen einem Durchschnittskurs vor Ausübung
und einem Basiskurs aus 2019.

Zahlbar in bar sechs Wochen nach dem Ende des jeweiligen Ausübungszeitraums.

Anwendung im Geschäftsjahr 2021

CEO: EUR 425.850

COO: EUR 234.218

CSO: EUR 191.633

Keine Zuteilung neuer SAR.

Keine Ausübung von SAR.

Die Vorstandsdienstverträge beinhalten weder Regelungen zu einer möglichen Rückforderung
variabler Bestandteile noch wurde eine solche Rückforderung von Seiten der Gesellschaft
(des Aufsichtsrats) gestellt.

In den Vorstandsdienstverträgen ist weiterhin klar geregelt, dass sie keinen Anspruch
auf eine Abfindung begründen. Etwaige Abfindungsvereinbarungen im Falle einer vorzeitigen
Beendigung des Dienstvertrages sind auf zwei Jahresfestgehälter, höchstens jedoch
auf die Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages begrenzt. Keine Abfindung
ist in dem Fall zu zahlen, dass die Gesellschaft den Dienstvertrag aus wichtigem Grund
kündigt.

 
3.2.

Regelungen zur Maximalvergütung

Die Vorstandsdienstverträge enthalten individuelle Regelungen zur Maximalvergütung.
Maximalbeträge sind sowohl in die einzelnen Elemente der variablen Vergütung als auch
in die Vergütung über den gesamten Vertragszeitraum implementiert. Die verschiedenen
Maximalbeträge sind nicht exklusiv, sondern gelten nebeneinander.

Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die in den Vorstandsdienstverträgen
enthaltenen Klauseln zur Maximalvergütung je Vorstandsmitglied.

 
Andreas Niedermaier Klaus Englmaier Dr. Georg Weichselbaumer
in TEUR in TEUR in TEUR
Tantieme
(Short Term Incentive – STI); Maximalbetrag p.a.
700 400 300
Bonus
(Long Term Incentive – LTI); Maximalbetrag für alle Ausübungen
2.000 1.000 1.000
Gesamtvergütung über den Zeitraum des Vorstandsdienstvertrages 5.000 3.000 2.700

Die Maximalvergütung der Tantieme ist ein jährlicher Maximalbetrag. Für den Bonus
bezeichnet der Maximalbetrag den über sämtliche Ausübungszeiträume auszubezahlenden
Betrag. Die Gesamtvergütung über den Zeitraum des Vorstandsdienstvertrages umfasst
dabei sämtliche Vergütungsbestandteile aus fester und variabler Vergütung. Sollten
die Kennzahlen zu einem den Maximalbetrag übersteigenden Vergütungsteil oder zu einem
Übersteigen der maximalen Gesamtvergütung führen, verfällt der überschießende Betrag.

Sämtliche festgesetzten Maximalbeträge konnten im Geschäftsjahr 2021 eingehalten werden.

 
3.3.

Angemessenheit der Vergütung

Das Vergütungssystem für die Vorstände ist darauf ausgerichtet, eine nachhaltige Unternehmensentwicklung
zu fördern. Die Vergütungsstruktur richtet sich nach den Prinzipien der Angemessenheit
und der Leistungsorientierung. Diese Grundprinzipien betreffen nicht nur die Vergütung
des Vorstands, sondern auch diejenige des Aufsichtsrats sowie die Vergütungsstruktur
der Mitarbeiter des Unternehmens insgesamt.

Die individuelle Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder orientiert sich an der
Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, an den im Unternehmen
allgemein gezahlten Vergütungen sowie an der von den Vorstandsmitgliedern geforderten
Leistung. Zur Orientierung wurden Vorstandsvergütungssysteme und Vorstandsvergütungen
von vergleichbaren Unternehmen herangezogen. Die Verträge mit den Vorstandsmitgliedern
erfüllten zum Zeitpunkt ihres Abschlusses vollumfänglich die Anforderungen des Deutschen
Corporate Governance Kodex (in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 7. Februar
2017).

 
3.4.

Variable Vergütung im Geschäftsjahr 2021

3.4.1. Tantieme (Short Term Incentive – STI)

Die den Mitgliedern des Vorstands für das jeweilige Geschäftsjahr gewährte Tantieme
errechnet sich aus dem EBITDA des IFRS-Konzernabschlusses der Alzchem Group AG des
relevanten Geschäftsjahres. Sollten nicht-operative Sondereffekte im Geschäftsjahr
auftreten, wird die Kennzahl um diese bereinigt. Für den Vorstand ergibt sich die
Tantieme aus einem individuellen Prozentsatz des einen Mindest-Sockelbetrag übersteigenden
EBITDA.

Im Geschäftsjahr 2021 betrug das EBITDA aus dem IFRS-Konzernabschuss TEUR 62.046 (Vorjahr:
TEUR 53.805). Bereinigungen waren in beiden Berichtsperioden nicht notwendig. Mit
Ablauf des Geschäftsjahres werden vom Aufsichtsrat die konkrete Zielerreichung und
die daraufhin auszuzahlende Tantieme ermittelt.

Die auf Basis dieser Kennzahl ermittelte Tantieme stellt sich für die einzelnen Vorstandsmitglieder
wie folgt dar:

 
in TEUR Andreas Niedermaier Klaus Englmaier Dr. Georg Weichselbaumer
2020 2021 2020 2021 2020 2021
Tantieme 338 426 186 234 152 192
 

3.4.2. Bonus (Long Term Incentive – LTI)

Als Bonus bzw. „Long Term Incentive“ haben die Vorstandsmitglieder einmalig eine bestimmte
Anzahl sog. Stock Appreciation Rights (SAR) mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage erhalten.
Ein SAR gewährt dabei keinen Anspruch auf Übertragung von Aktien, sondern auf Zahlung
eines Bonus (LTI), wenn der Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Alzchem Group
AG in den letzten 30 Handelstagen vor dem jeweiligen Ausübungsstichtag (zzgl. der
bis dahin gewährten Dividenden) über dem Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der
Alzchem Group AG in den 60 Handelstagen vor dem 1. Januar 2020 liegt (wobei sich dieser
„Basiskurs“ ab dem 1. Januar 2020 jedes Jahr um 3 Prozentpunkte erhöht). In den je
nach Vorstandsmitglied zwei bzw. drei Ausübungszeiträumen im Januar 2023, 2024 bzw.
2025 kann bei Vorliegen der dafür gegebenen Voraussetzungen jeweils ein bestimmter
Teil der SAR ausgeübt, das heißt in einen innerhalb von sechs Wochen nach Ende des
jeweiligen Ausübungszeitraums auszuzahlenden Barbetrag umgewandelt werden. Am Ende
des letzten Ausübungszeitraums nicht eingelöste SAR verfallen.

Die Berechtigung, SAR zu erhalten, war an den bis zum Ende des Geschäftsjahres 2019
erfolgten Erwerb einer bestimmten Anzahl von Alzchem-Aktien geknüpft („Eigenaktien
1“). Darüber hinaus hat sich jedes Vorstandsmitglied dienstvertraglich verpflichtet,
eine weitere Tranche Aktien der Gesellschaft („Eigenaktien 2“) zu erwerben.

Im Rahmen des LTI wurden den Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2019 insgesamt
250.000 SAR gewährt. In den Geschäftsjahren 2020 und 2021 wurden vertragsgemäß keine
weiteren SAR ausgegeben. Die folgende Übersicht zeigt die jeweils zum 31. Dezember
gehaltenen SAR je Vorstandsmitglied sowie den nach IFRS 2 (Anteilsbasierte Vergütung)
ermittelten Zeitwert und die Warte- und Ausübungsfristen zum Stichtag:

 
Andreas Niedermaier Klaus Englmaier Dr. Georg Weichselbaumer
31.12.2020 31.12.2021 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2020 31.12.2021
Gehaltene SAR in Stück 100.000 100.000 75.000 75.000 75.000 75.000
Zeitwert nach IFRS 2 in TEUR 101 190 72 106 72 107
Wartefrist bis 31.12.2022 31.12.2022 31.12.2022
Ausübungszeitraum 1 01.01.-31.01.2023
40 % der SAR
01.01.-31.01.2023
60 % der SAR
01.01.-31.01.2023
60 % der SAR
Ausübungszeitraum 2 01.01.-31.01.2024
40 % der SAR
01.01.-31.01.2024
40 % der SAR
01.01.-31.01.2024
40 % der SAR
Ausübungszeitraum 3 01.01.-31.01.2025
20 % der SAR
keine Anwendung keine Anwendung
 
3.5.

Betriebliche Altersversorgung

Für die Mitglieder des Vorstands zahlt die Alzchem Group AG Beiträge in eine rückgedeckte
Unterstützungskasse. Darüber hinaus haben einige Vorstandsmitglieder Anspruch auf
eine bereits vor ihrem Eintritt in den Vorstand erworbene betriebliche Altersversorgung,
für welche die Alzchem Group AG die Bedienung der Anwartschaften übernimmt.

Die folgende Tabelle zeigt die im Geschäftsjahr gezahlten Beiträge, den nach IAS 19
erdienten Dienstzeitaufwand der Periode und den ebenfalls nach IAS 19 ermittelten
Anwartschaftsbarwert der Pensionsansprüche:

 
in TEUR Andreas Niedermaier Klaus Englmaier Dr. Georg Weichselbaumer
2020 2021 2020 2021 2020 2021
Beiträge 57 60 39 43 37 43
Dienstzeitaufwand 0 0 3 0 0 0
Anwartschaftsbarwert 365 372 973 960 0 0
 
3.6.

Gewährte und geschuldete Vergütung

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Mitgliedern des Vorstands in den Geschäftsjahren
2020 und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach
enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum
tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“) beziehungsweise alle rechtlich
fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung“).

Der variable Gehaltsbestandteil Tantieme wird als „geschuldete Vergütung“ betrachtet,
da die zugrunde liegende Leistung im Geschäftsjahr erbracht wurde. Somit werden die
Auszahlungsbeträge der Tantieme für das Berichtsjahr angegeben, in welchem der Anspruch
des Vorstands entsteht, wenngleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen
Berichtsjahrs erfolgt. Dies ermöglicht eine transparente und verständliche Berichterstattung
und stellt die Verbindung zum Erdienungszeitraum besser her.

Neben der Höhe der Vergütung ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch der relative
Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung anzugeben.
Die hier angegebenen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten
und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Auch wenn der Dienstzeitaufwand für die betriebliche Altersversorgung und die Veränderung
der Zeitwerte der im Rahmen des Bonus (LTI) gewährten SAR nicht als gewährte und geschuldete
Vergütung nach § 162 AktG zu klassifizieren sind, werden diese aus Gründen der Transparenz
in den nachfolgenden Tabellen zusätzlich ausgewiesen:

 
Andreas Niedermaier
2020 2021
in TEUR Anteil in TEUR Anteil
Feste Vergütung Grundvergütung 300 42 % 300 37 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen 21 3 % 21 3 %
Versorgungsaufwand 57 8 % 60 7 %
Feste Vergütung 378 53 % 381 47 %
Variable Vergütung Tantieme 338 47 % 426 53 %
Bonus 0 0 % 0 0 %
Variable Vergütung 338 47 % 426 53 %
Gesamtvergütung i.S. § 162 AktG 716 100% 807 100 %
Dienstzeitaufwand 0 0
Zeitwertänderung SAR 70 89
Gesamtvergütung 786 896
 
Klaus Englmaier
2020 2021
in TEUR Anteil in TEUR Anteil
Feste Vergütung Grundvergütung 230 49 % 230 44 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen 13 3 % 12 2 %
Versorgungsaufwand 39 8 % 43 8 %
Feste Vergütung 282 60 % 285 54 %
Variable Vergütung Tantieme 186 40 % 234 46 %
Bonus 0 0 % 0 0 %
Variable Vergütung 186 40 % 234 46 %
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 AktG 468 100 % 519 100 %
Dienstzeitaufwand 3 0
Zeitwertänderung SAR 49 35
Gesamtvergütung 520 554
 
Dr. Georg Weichselbaumer
2020 2021
in TEUR Anteil in TEUR Anteil
Feste Vergütung Grundvergütung 230 53 % 230 49 %
Sachbezüge und sonstige Leistungen 11 3 % 9 2 %
Versorgungsaufwand 37 9 % 43 9 %
Feste Vergütung 278 65 % 282 60 %
Variable Vergütung Tantieme 152 35 % 192 40 %
Bonus 0 0 % 0 0 %
Variable Vergütung 152 35 % 192 40 %
Gesamtvergütung i. S. d. § 162 AktG 430 100 % 474 100 %
Dienstzeitaufwand 0 0
Zeitwertänderung SAR 49 35
Gesamtvergütung 479 509
 
4.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats der Alzchem Group AG ist zuletzt von der Hauptversammlung
2020 geändert worden. Das dadurch geschaffene System der Aufsichtsratsvergütung ist
gegenüber der Hauptversammlung 2021 offengelegt und die den Aufsichtsratsmitgliedern
auf dieser Grundlage gezahlte Vergütung von ihr bestätigt worden.

Die von der Hauptversammlung bestätigte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gilt
in dieser Form seit dem 1. Januar 2020 und ist gemäß § 14 der Satzung im Einzelnen
wie folgt geregelt:

Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält für jedes volle Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit
zum Aufsichtsrat eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in
Höhe von EUR 20.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der
stellvertretende Vorsitzende das 1,5-Fache dieses Betrages.

Die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird mit zusätzlichen 10 %
der Grundvergütung des jeweiligen Aufsichtsrats vergütet. Dies setzt jedoch voraus,
dass der jeweilige Ausschuss in dem Geschäftsjahr mindestens zweimal in Sitzungen
getagt und das Aufsichtsratsmitglied daran teilgenommen hat.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
oder einem Ausschuss angehört haben oder nur während eines Teils des Geschäftsjahres
das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses oder des stellvertretenden
Vorsitzenden des Aufsichtsrats innehatten, erhalten eine anteilige Vergütung (bei
unveränderter Gültigkeit des Mindest-Sitzungserfordernisses) unter Aufrundung auf
volle Monate.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz
der auf ihre Vergütung und ihre Auslagen etwa zu entrichtenden Umsatzsteuer. Sie werden
überdies in eine Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte
Führungskräfte (D&O-Versicherung) einbezogen, sofern die Gesellschaft eine solche
unterhält; die Prämien für die D&O-Versicherung trägt die Gesellschaft.

Aufsichtsratsmitglieder, die zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats einer anderen Gesellschaft
der Alzchem-Gruppe sind, müssen sich die Vergütung, die sie in ihrer Eigenschaft als
Aufsichtsrat der Alzchem Group AG erhalten, auf die ihnen in der anderen Gesellschaft
etwa zustehende Aufsichtsratsvergütung anrechnen lassen.

Markus Zöllner (als Vorsitzender), Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer, Steve Röper und
Dr. Caspar Freiherr von Schnurbein (als stellv. Vorsitzender) waren im Geschäftsjahr
2021 zu Aufsichtsräten sowohl der Alzchem Group AG als auch der konzernzugehörigen
Alzchem Trostberg GmbH – dort gemeinsam mit zwei Arbeitnehmervertretern – bestellt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den aktiven Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft
im Geschäftsjahr 2020 und 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs.
1 Satz 1 AktG:

 
Grundvergütung Ausschussvergütung Gesamtvergütung
in TEUR Anteil in TEUR Anteil in TEUR
Markus Zöllner 2020 40 91 % 4 9 % 44
2021 40 100 % 0 0 % 40
Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer 2020 20 100 % 0 0 % 20
2021 20 100 % 0 0 % 20
Steve Röper 2020 20 100 % 0 0 % 20
2021 20 100 % 0 0 % 20
Dr. Caspar Freiherr von Schnurbein 2020 52 95 % 3 5 % 55
2021 30 100 % 0 0 % 30

Dem Aufsichtsratsmitglied Dr. Freiherr von Schnurbein wurden im Vorjahr TEUR 22 für
den von ihm im Jahr 2019 ausgeübten stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat nachgezahlt.

 
5.

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Änderung der Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung
der Alzchem-Gruppe, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung
der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten zwei Geschäftsjahre
seit 2020 dar. Gemäß der Erleichterungsvorschrift des § 26j EGAktG wird der Vergleichszeitraum
nicht über die letzten fünf Geschäftsjahre dargestellt, sondern beginnt im Geschäftsjahr
2020.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der für die Vergütung wichtigen Konzern-Kennzahl
EBITDA des IFRS-Konzernabschlusses der Alzchem Group AG dargestellt. Ergänzend dazu
wird die Entwicklung des Jahresüberschusses der Alzchem Group AG gemäß HGB dargestellt.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gemäß diesem
Vergütungsbericht dargestellt.

Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die
Belegschaft der Alzchem-Unternehmen in Deutschland, einschließlich der Auszubildenden,
abgestellt. Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst dabei den Personalaufwand
für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung
sowie für jegliche dem Geschäftsjahr zuzurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile.
Somit herrscht bei der Angabe Einheitlichkeit mit der Vergütung des Vorstands und
des Aufsichtsrats.

Ertragsentwicklung

 
In TEUR 01.01. – 31.12.2020 01.01. – 31.12.2021 Veränderung in %
EBITDA IFRS-Konzernabschluss 53.805 62.046 15
Jahresüberschuss HGB Alzchem Group AG 15.111 20.540 36

Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer

 
In TEUR 01.01. – 31.12.2020 01.01. – 31.12.2021 Veränderung in %
Vergütung Arbeitnehmer in Deutschland 80,8 81,5 1
Anzahl Arbeitnehmer 1.475 1.482 < 1

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

 
In TEUR 01.01. – 31.12.2020 01.01. – 31.12.2021 Veränderung in %
Andreas Niedermaier (Vorsitzender) 716 807 13
Klaus Englmaier 468 519 11
Dr. Georg Weichselbaumer 430 474 10

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 
In TEUR 01.01. – 31.12.2020 01.01. – 31.12.2021 Veränderung in %
Markus Zöllner (Vorsitzender) 44 40 – 9
Steve Röper 20 20 0
Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer 20 20 0
Dr. Caspar Freiherr von Schnurbein (stellv. Vorsitzender) 55 30 – 45

Trostberg, im Februar 2022

Für den Aufsichtsrat
Markus Zöllner
(Vorsitzender des Aufsichtsrats)

Für den Vorstand

Andreas Niedermaier              Klaus Englmaier               Dr. Georg Weichselbaumer

 

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfungdes Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die AlzChem Group AG

PRÜFUNGSURTEIL

Wir haben den Vergütungsbericht der AlzChem Group AG für das Geschäftsjahr vom 1.
Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach §
162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs.
3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

GRUNDLAGE FÜR DIE PRÜFUNGSURTEILE

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

VERANTWORTUNG DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

VERANTWORTUNG DES WIRTSCHAFTSPRÜFERS

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

UMGANG MIT ETWAIGEN IRREFÜHRENDEN DARSTELLUNGEN

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

München, 17. Februar 2022

 
Ebner Stolz GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Josef Eberl

Wirtschaftsprüfer

Olga Resnik

Wirtschaftsprüferin

 

Teil III: Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 (Aufhebung
des Genehmigten Kapitals 2017; Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 für
allgemeine Zwecke gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts und entsprechende Neufassung der Satzung)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7
die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 in Hohe von insgesamt bis zu EUR
10.176.330,00 vor. Es soll für Bar- und/​oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen
und das Genehmigte Kapital 2017 ersetzen.

Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, erstattet der Vorstand
gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen
Bericht:

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 haben die Aktionäre grundsätzlich
ein Bezugsrecht. Es kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass
die neuen Aktien von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem
Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären
der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.

In den folgenden Fällen soll der Vorstand jedoch unter bestimmten Bedingungen – allerdings
stets nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats – das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen
können:

 

Das Bezugsrecht soll zunächst bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können.
Wie in der Vergangenheit soll für die Gesellschaft insoweit auch weiterhin die Möglichkeit
bestehen, insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen gegen Hingabe
von Aktien an den bzw. die Verkäufer zu erwerben. Gegebenenfalls bieten sich für die
Gesellschaft attraktive Chancen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Finanzposition
zu verbessern oder die Ertragskraft zu steigern. Ungeachtet günstiger Möglichkeiten
der Fremdmittelbeschaffung stellen Aktien aus genehmigtem Kapital für eine Unternehmensakquisition
häufig eine sinnvolle, weil liquiditätsschonende, und nicht selten von den Verkäufern
sogar ausdrücklich geforderte Gegenleistung dar. Die Möglichkeit, eigene Aktien aus
genehmigtem Kapital als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den
notwendigen Spielraum, um derartige Erwerbschancen ohne Beanspruchung der Börse schnell
und flexibel zu nutzen. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er
in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen
werden. Auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in
diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Es bedarf hierfür
vielmehr eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand schnell und flexibel zurückgreifen
kann.

Weiter soll das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen im Rahmen des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG dann ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien zu einem
Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese
Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, sehr kurzfristig und flexibel
günstige Börsenverhältnisse zu nutzen und durch eine schnelle Platzierung junger Aktien
einen etwaigen Kapitalbedarf zu decken. Nur der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht
ein rasches Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne den bei Bezugsrechtsemissionen
üblichen Abschlag. Ohne die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts
kann dadurch meist ein höherer Mittelzufluss erreicht werden. Barkapitalerhöhungen
unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dürfen jedoch weder zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch der Ausübung dieser Ermächtigung 10% des bestehenden
Grundkapitals übersteigen. Das bedeutet zum Beispiel, dass auch bei mehreren Kapitalerhöhungen
innerhalb des Ermächtigungszeitraums das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung
für nicht mehr als insgesamt 10% des Grundkapitals ausgeschlossen werden kann. Da
der Ermächtigungsbeschluss ausdrücklich vorgibt, dass die 10%-Grenze auch im Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung nicht überschritten werden darf, ist ferner sichergestellt,
dass selbst im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze nicht überschritten
wird. Auf die 10%-Grenze sind im Übrigen die Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft
im Zeitraum dieser Ermächtigung neu ausgibt oder die die Gesellschaft während der
Laufzeit dieser Ermächtigung erwirbt und anschließend wieder veräußert, jeweils wenn
und soweit dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgeschlossen ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass aus dem genehmigten Kapital
keine Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr
als 10% des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre im Wege des vereinfachten
Bezugsrechtsausschlusses ausgeschlossen wird.

Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Abschlag auf den Börsenpreis
der ausgegebenen Aktien so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung
vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Dadurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre
nach einem Schutz vor Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Da die neuen
Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann daher jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung
seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd den gleichen Bedingungen erwerben,
wie sie die Emission der neuen Aktien vorsieht.

Außerdem soll der Vorstand ermächtigt sein, bei Barkapitalerhöhungen Spitzenbeträge,
die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der Abwicklung vom
Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Das ist allgemein üblich, aber auch sachlich
gerechtfertigt, weil die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem
vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen und der mögliche Verwässerungseffekt
wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge kaum spürbar ist.

Der Vorstand soll schließlich auch ermächtigt werden, bei einer Erhöhung des Grundkapitals
das Bezugsrecht auszuschließen, um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines
mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben. Die Ermächtigung soll dem Vorstand die
Möglichkeit eröffnen, den Mitarbeitern der AlzChem-Gruppe Aktien der Gesellschaft
zum Erwerb anzubieten. Durch die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter wird eine verstärkte
Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen und eine erhöhte Motivation bewirkt, was
dem Unternehmen und damit auch den Aktionären der Gesellschaft zugutekommt. Die Aktien
können den Arbeitnehmern mit einem angemessenen Abschlag auf den Marktwert überlassen
werden. Gegebenenfalls kann die Ausgabe der Aktien auch in der Weise erfolgen, dass
die auf sie eigentlich von den zeichnungsberechtigten Arbeitnehmern zu leistenden
Einlagen aus dem Teil des Jahresüberschusses der Gesellschaft gedeckt werden, den
Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen
könnten. Das kann gegebenenfalls eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
darstellen.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022, zumal unter Ausschluss
des Bezugsrechts, bestehen derzeit nicht. Dennoch könnte aber jederzeit ein entsprechender
Bedarf für eine Kapitalerhöhung entstehen. Entsprechende Vorratsbeschlüsse sind bei
börsennotierten Gesellschaften daher national und international allgemein üblich.
Ungeachtet dessen wird der Vorstand in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre liegt.
Auch der Aufsichtsrat muss sich hierzu eine eigene, unabhängige Meinung bilden. Sollte
es unterjährig zu einer Ausnutzung der Ermächtigung kommen, wird der Vorstand der
nächsten Hauptversammlung hierüber ausführlich berichten.

Teil IV: Weitere Angaben zur Einberufung

 
1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
10.176.335 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung an.
Jede Aktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach im
Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 10.176.335 Stimmen. Die Gesellschaft
hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 40.581 eigene Aktien, aus
denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

2.

Virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung
in Form einer virtuellen Hauptversammlung i.S.v. § 1 Abs. 2 und 6 des zuletzt durch
Artikel 15 des sog. „Aufbauhilfegesetzes“ vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
geänderten „Gesetz[es] über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,
Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570) in seiner zum Zeitpunkt der Einberufung gültigen
Fassung (im Folgenden „PandemieG“), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten, abzuhalten.

Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im Internet zu verfolgen, sowie die
Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung, einschließlich der Voraussetzungen für
ihre Ausübung – entweder durch den Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten
–, werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben.

a)

Anmeldung zur Hauptversammlung

Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die unter b) – e) genannten Rechte
nur ausüben, wenn sie sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben. Das
Anmeldeverfahren ist in Ziff. 3 (i.V.m. Ziff. 4.b)) detailliert beschrieben.

b)

Bild- und Tonübertragung

Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich
einer etwaigen Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten
Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten („HV-Ticket“) erhalten
die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt.
Andere Personen als die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung
nicht im Internet verfolgen.

Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung
i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Die Rechte der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
in der Hauptversammlung ergeben sich vielmehr aus den folgenden Abschnitten c) – e).

c)

Stimmrechtsausübung

Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege
der Briefwahl oder durch die hierzu von ihnen bevollmächtigten, mit entsprechenden
Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Beide Möglichkeiten
der Stimmrechtsausübung sind in Ziff. 4 detailliert beschrieben.

d)

Fragerecht

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft
an die Verwaltung stellen, soweit deren Beantwortung zur sachgemäßen Erledigung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Um eine Beantwortung der Fragen unter
den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind diese in Übereinstimmung
mit § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG bis spätestens Mittwoch, den 4. Mai 2022, 10:00 Uhr (MESZ), in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

bei der Gesellschaft einzureichen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang
der Frage(n) bei der Gesellschaft.

Der Vorstand wird gemäß § 1 Abs. 2 PandemieG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen
entscheiden, wie er die Fragen beantwortet.

e)

Einlegung von Widersprüchen

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht gemäß c) ausgeübt haben,
haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über den passwortgeschützten
Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

bis zur Schließung der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen.

3.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag

Zur Ausübung der unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß §
18 der Satzung der AlzChem Group AG i.V.m. § 1 Abs. 2 PandemieG diejenigen Aktionäre
berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter Beifügung eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes
in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes
nach § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft
spätestens am Donnerstag, den 28. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
zugehen:

AlzChem Group AG

c/​o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Fax: +49 (0)89 889 690 633

E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Für die Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung,
also auf Donnerstag, den 14. April 2022, 00:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen
Rechte als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft
ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht, nicht mit dem
richtigen Inhalt oder nicht in der gehörigen Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen; sie muss dies jedoch nicht tun, soweit sie den Nachweis
– unter Wahrung der Gleichbehandlung der Aktionäre – sachlich für ausreichend erachtet.

Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder der Anmeldung zur Hauptversammlung
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere
haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der unter
Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte keine Bedeutung. Entsprechendes gilt
für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem
Nachweisstichtag Aktionär werden, stehen die unter Ziff. 2.b) – e) beschriebenen Aktionärsrechte
nicht zu. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz
werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle
ihre jeweiligen individuellen Zugangsdaten („HV-Ticket“) für den passwortgeschützten
Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

übersandt. Über den Internetservice kann der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte seine
Briefwahlstimme abgeben, ändern oder widerrufen, Vollmacht und ggf. Weisung, auch
an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, erteilen, ändern oder widerrufen, Fragen
zu den Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft richten und Widerspruch zu Protokoll
des Notars erklären.

Um den rechtzeitigen Erhalt ihrer individuellen Zugangsdaten sicherzustellen, bitten
wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe; Stimmrechtsvertretung

a)

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben.
Hierfür können sie ihre Stimme bis spätestens Mittwoch, den 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift:

AlzChem Group AG

c/​o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

oder bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung (Donnerstag, 5. Mai 2022) über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

abgeben, ändern oder widerrufen. Für die Fristwahrung ist der Eingang des jeweiligen
Votums bei der Gesellschaft entscheidend.

Diejenigen, die ihre Briefwahlstimme per Post abgeben wollen, werden gebeten, hierzu
das ihnen übersandte Briefwahlformular zu verwenden. Das Briefwahlformular wird den
Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und
ist außerdem im Internet unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

abrufbar.

b)

Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können hiermit auch
einen hierzu bereiten Bevollmächtigten, z.B. ihre depotführende Bank oder ein sonstiges
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, betrauen.
Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen, in Ziff. 3 näher beschriebenen
Anmeldung zur Hauptversammlung (einschließlich des Nachweises des Anteilsbesitzes).
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der
Hauptversammlung teilnehmen.

Vollmachten können elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

oder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der
Gesellschaft erteilt werden.

Die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung kann bis spätestens Mittwoch, den 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse

AlzChem Group AG

c/​o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Fax: +49 (0)89 889 690 655

E-Mail: alzchem@better-orange.de

sowie vor und während der Hauptversammlung (Donnerstag, 5. Mai 2022) über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erfolgen. Für die Fristwahrung ist der Eingang der Bevollmächtigung bzw. des Nachweises
bei der Gesellschaft entscheidend.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten oder – soweit
sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern
und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen
einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten erfolgt gemäß den unter a) beschriebenen
Formen und Fristen; die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice durch den
Bevollmächtigten setzt voraus, dass er die entsprechenden Zugangsdaten („HV-Ticket“)
erhält. Statt selbst die Stimme abzugeben, kann der Bevollmächtigte auch einen Dritten,
wie z.B. den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (unten e)), unterbevollmächtigen.

c)

Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die unter b) zu deren Erteilung
gemachten Ausführungen entsprechend.

d)

Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß
angemeldeten Personen übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über den passwortgeschützten
Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars
zu erteilen.

e)

Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten an, sich durch
die von der AlzChem Group AG benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diejenigen,
die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht erteilen möchten, müssen
ihre Aktien ebenfalls gemäß den unter Ziff. 3 genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß
zur Hauptversammlung anmelden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich
berechtigt, gemäß den ihnen von dem vollmachtgebenden Aktionär erteilten Weisungen
abzustimmen. Ohne eine eindeutige Weisung werden die Stimmrechtsvertreter der AlzChem
Group AG das Stimmrecht zu den betreffenden Gegenständen der Tagesordnung nicht ausüben.

Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben b) angegebenen Postanschrift,
Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens Mittwoch, den 4. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), oder über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung (Donnerstag, 5. Mai 2022) zugehen; Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und
Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft.

Für die Bevollmächtigung und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
die nicht über den passwortgeschützten Internetservice vorgenommen wird, bitten wir
Sie, das ihnen übersandte Formular zu verwenden. Es wird den Aktionären bzw. ihren
Bevollmächtigten auf Verlangen auch jederzeit zugesandt und ist außerdem im Internet
unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

abrufbar.

Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Antrag- und
Fragenstellung sowie zur Einlegung von Widersprüchen ausgeschlossen ist.

5.

Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

a)

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 50.000 AlzChem-Aktien)
erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht
werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens
Montag, den 4. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, und zwar bevorzugt an folgende Adresse:

AlzChem Group AG

– Der Vorstand –

c/​o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem
im Internet unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz
3 AktG mitgeteilt.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG i.V.m. § 1
Abs. 2 Satz 3 PandemieG

Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von
Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden.
Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung
schriftlich, per Fax oder per E-Mail an

AlzChem Group AG

c/​o Better Orange IR & HV AG

Haidelweg 48

81241 München

Deutschland

Fax: +49 (0)89 889 690 655

E-Mail: antraege@better-orange.de

zu senden oder über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

an die Gesellschaft zu übermitteln.

Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Mittwoch, den 20. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), auf den genannten Kommunikationswegen eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige
Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags
bei der Gesellschaft entscheidend.

Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich
gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen
strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen
Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen
Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen
enthält. Die Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Zugänglich zu machende Gegenanträge, die von ordnungsgemäß legitimierten und zur Hauptversammlung
angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten stammen, gelten gemäß § 1 Abs.
2 Satz 3 PandemieG als in der Hauptversammlung gestellt. Sie werden demgemäß vom Versammlungsleiter
bekanntgegeben und für den Verlauf der Versammlung berücksichtigt, auch wenn sie aufgrund
der virtuellen Art der Versammlung (die ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer
Bevollmächtigten stattfindet) dort nicht noch einmal gestellt werden können.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern
gelten die vorstehenden Absätze, einschließlich der Angaben zur Adressierung und der
Berücksichtigung in der Hauptversammlung, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorstand
den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht
den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen angibt (§ 127 AktG).

c)

Fragerecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PandemieG

In einer Hauptversammlung, die gem. § 1 Abs. 2 PandemieG ohne physische Präsenz der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet, können die angemeldeten Aktionäre
bzw. ihre Bevollmächtigten Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung
stellen, soweit deren Beantwortung zur sachgemäßen Erledigung der Gegenstände der
Tagesordnung erforderlich ist. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten
Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind die Fragen in Übereinstimmung
mit § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG bis spätestens Mittwoch, den 4. Mai 2022, 10:00 Uhr (MESZ), in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

bei der Gesellschaft einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt, insbesondere während der
Hauptversammlung, können keine Fragen mehr gestellt werden.

Das Fragerecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung
u.a. der Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich
das Fragerecht auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen.

Der Vorstand wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen
entscheiden, wie er die Fragen beantwortet.

Unter bestimmten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere
insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen
Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft
strafbar machen würde.

Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126
Abs. 1, 127, 137 und 131 Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. § 1 Abs. 2 PandemieG, sind auch
im Internet unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

abrufbar.

6.

Informationen nach § 124a AktG; Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren
in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich.

7.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die AlzChem Group AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name und Vorname, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte
(„HV-Ticket“) und Zugangsdaten zum Internetservice des Aktionärs sowie Name, Vorname,
Anschrift , E-Mail-Adresse und Zugangsdaten zum Internetservice des vom jeweiligen
Aktionär ggf. benannten Vertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze,
um den Aktionären und ihren Vertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht bereits von den Aktionären
oder ihren Vertretern selbst, insbesondere im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung,
angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank (Letztintermediär) sie an die
Gesellschaft.

Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang
mit der Hauptversammlung sowie zu Ihren diesbezüglichen Rechten finden Sie auch unter

www.alzchem.com/​de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Gerne senden wir Ihnen diese auch per Post zu.

 

Trostberg, im März 2022

AlzChem Group AG

Der Vorstand

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