AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft – 106. Hauptversammlung

AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft
München
ISIN: DE000 764 7000
Wir laden hiermit
unsere Aktionäre ein zu der am
Montag, 15. Juni 2015
11.00 Uhr
im Festsaal des
Löwenbräukellers in München
Nymphenburger Straße 2
(Stiglmaierplatz)
stattfindenden
106. ordentlichen
Hauptversammlung
Tagesordnung:
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2014, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2014 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der AMIRA Verwaltungs AG, Brienner Straße 9, 80333 München, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung vor:
Bilanzgewinn € 4.186.326,50
7,00 € Dividende je AMIRA Stammaktie € 558.600,00
Vortrag auf neue Rechnung € 3.627.726,50
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Dr. Kleeberg & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
6.

Änderungen der Satzung

Die AMIRA Verwaltungs AG ist mit Wirkung zum 30. Dezember 2014 nicht mehr zum Handel im regulierten Markt notiert. Die Satzung soll daher mit den folgenden Beschlussvorschlägen an diese geänderten Rahmenbedingungen angepasst werden:
a)

Neufassung von § 18 Abs. 2 der Satzung

§ 18 Abs. 2 der Satzung lautet bisher:

Der Vorstand stellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr auf und legt ihn unverzüglich nach Aufstellung zusammen mit dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vor.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Wortlaut von § 18 Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

Der Vorstand stellt innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss, sowie, soweit gesetzlich erforderlich, den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr auf und legt den Jahresabschluss sowie gegebenenfalls den Lagebericht unverzüglich nach Aufstellung zusammen mit dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vor.
b)

Ersatzlose Streichung von § 20 der Satzung

§ 20 der Satzung lautet bisher:

§ 27 a Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den bisherigen § 20 der Satzung einschließlich der Überschrift des betreffenden Abschnitts „V. Inhaber wesentlicher Beteiligungen“ ersatzlos zu streichen.
c)

Neufassung von § 14 Satz 1 der Satzung

§ 14 Satz 1 der Satzung lautet bisher:

Die Hauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger einzuberufen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 14 Satz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

Die Hauptversammlung ist vom Vorstand innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen einzuberufen.

§ 14 der Satzung bleibt im Übrigen unberührt.
d)

Neufassung von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung

§ 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung lauten bisher:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen zugehen.

Die Anmeldung erfolgt in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des jeweiligen Aktionärs über den Anteilsbesitz ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich festgelegten Stichtag zu beziehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung durch Nachweis des Anteilbesitzes nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

Die Anmeldung erfolgt in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis des jeweiligen Aktionärs über den Anteilsbesitz ist durch eine in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erbringen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen.

§ 15 der Satzung bleibt im Übrigen unberührt.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich in Textform (§126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 25. Mai 2015 (0.00 Uhr MESZ) („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur Hauptversammlung bis spätestens zum Ablauf des 08. Juni 2015 (24.00 Uhr MESZ) unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

AMIRA Verwaltungs AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS 51 GM
80311 München
oder
Telefax: 089 / 5400 – 2519
oder
E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach dem fristgerechten Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz werden den Aktionären die Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht oder bestehen auch an diesem schwerwiegende Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung zurückweisen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können sich bei der Ausübung ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, auch durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG oder ein in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG mit Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder Unternehmen bevollmächtigt, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen ist.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.amira-ag.de über den Link ”Investor Relations/Hauptversammlung“ zum Download bereit und kann auch unter folgenden Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert werden:

AMIRA Verwaltungs AG
Brienner Str. 9
80333 München
oder
Telefax: 089 / 29 00 5459
oder
E-Mail: info@amira-ag.de

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:

AMIRA Verwaltungs AG
Brienner Str. 9
80333 München
oder
Telefax: 089 / 29 00 54 – 59
oder
E-Mail: info@amira-ag.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

München, im Mai 2015

AMIRA Verwaltungs AG

Der Vorstand

AMIRA Verwaltungs Aktiengesellschaft
Brienner Str. 9
80333 München

Telefon: 089 / 29 00 54 – 0
Telefax: 089 / 29 00 54 – 59

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