APPICO AG – außerordentliche Hauptversammlung

APPICO AG

Hamburg

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am 7. Dezember 2015 um 12.00 Uhr im Notariat Ballindamm, Ballindamm 40, 20095 Hamburg, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

1)

Abberufung und Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Herr Philip Moffat hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats mit Wirkung zum 16. Juli 2015 niedergelegt. Herr Joshua Weinstein hat darum gebeten, als Mitglied des Aufsichtsrats abberufen zu werden. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 der Satzung erfolgt die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Somit endet die Amtszeit der Nachfolger mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 beschließt.

Der Aufsichtsrat setzt sich gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 6 Abs. 1 der Satzung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Personen zusammen. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Vorstand schlägt der Hauptversammlung daher vor,

a)

Herrn Joshua Weinstein als Mitglied des Aufsichtsrats mit sofortiger Wirkung abzuberufen und als Nachfolger Herrn Richard Peter Hubbard, Investor, Haute-Nendaz, Schweiz in den Aufsichtsrat zu wählen; sowie

b)

Herrn Thomas Schwarz, Steuerberater in der Schwarz Surborg that’s consulting Partnerschaftsgesellschaft, Hamburg als Nachfolger für Herrn Philip Moffat, in den Aufsichtsrat zu wählen.

2)

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG
Der Vorstand schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des derzeitigen Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die Ermächtigung darf nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausgenutzt werden. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden; sie gilt bis zum 6. Dezember 2020.

b)

Der Erwerb erfolgt mittels eines sämtlichen Aktionären zu unterbreitenden Kaufangebots bzw. mittels einer Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots. Dabei darf der Angebotspreis für den Erwerb der Aktien den Betrag von 1,00 Euro nicht unterschreiten und den Betrag von 2,00 Euro nicht überschreiten. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten (d.h. nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien) erfolgen.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Aktien der Gesellschaft, die erworben wurden, zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden. Insbesondere können die Aktien eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des anteiligen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

d)

Die Ermächtigungen unter lit. d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von § 71d AktG erworben wurden. Sie können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam auch durch auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.

3)

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und Satzungsänderung

Der Vorstand schlägt vor, Folgendes zu beschließen:

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 6. Dezember 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 750.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 750.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um Spitzenbeträge auszugleichen und/oder soweit die Kapitalerhöhung zum Zwecke des Unternehmenszusammenschlusses oder des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern im Wege der Sacheinlage erfolgt. Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

4)

Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Der Vorstand schlägt vor,

a)

dem Aktionär Richard Hubbard gem. § 101 Abs. 2 AktG das Recht einzuräumen, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, solange er mindestens fünf vom Hundert (5%) der Aktien der Gesellschaft hält;

b)

die Nennbetragsaktien auf Stückaktien umzustellen und

c)

die Satzung der Gesellschaft insgesamt vollständig neu zu fassen und ihr folgenden Wortlaut zu geben:

Satzung der
APPICO AG

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz und Dauer

1.1

Die Firma der Gesellschaft lautet:

APPICO AG.
1.2

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

2.1

Gegenstand des Unternehmens ist die Beteiligung an und Entwicklung von mobilen Diensten für Smartphones und Computer, sogenannte APPS.

2.2

Die Gesellschaft ist zu allen nicht erlaubnispflichtigen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen; ferner darf sie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.

II.
Grundkapital und Aktien

§ 3
Grundkapital

3.1

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1.500.000,00 Euro (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro).

3.2

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 1.500.000 (in Worten: eine Million fünfhunderttausend) Stückaktien.

§ 4
Bedingtes Kapital

Die Hauptversammlung kann die Durchführung einer oder mehrerer bedingter Kapitalerhöhungen, insbesondere zur Ausgabe von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen sowie zur Schaffung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms beschließen.

§ 5
Genehmigtes Kapital

Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 6. Dezember 2020 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 750.000 Euro durch Ausgabe von bis zu 750.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um Spitzenbeträge auszugleichen und/oder soweit die Kapitalerhöhung zum Zwecke des Unternehmenszusammenschlusses oder des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Wirtschaftsgütern im Wege der Sacheinlage erfolgt. Über den weiteren Inhalt der jeweiligen Aktienrechte einschließlich der Gattung der auszugebenden Aktien und die sonstigen Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

§ 6
Aktien

6.1

Die Aktien der Gesellschaft lauten auf den Inhaber. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen, sofern nicht etwas anderes beschlossen wird.

6.2

Die Form und den Inhalt von Aktienurkunden sowie von etwaigen Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen, Schuldverschreibungen und Zinsscheinen bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

6.3

Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die mehrere Aktien verbriefen (Sammelurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien und Gewinnanteile ist ausgeschlossen.

III.
Vorstand

§ 7
Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat. Auch wenn das Grundkapital der Gesellschaft mehr als drei (3) Millionen Euro beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.

§ 8
Vertretung der Gesellschaft

8.1

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft einzeln. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.

8.2

Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen, die Gesellschaft einzeln zu vertreten.

8.3

Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern generell oder für den Einzelfall die Befugnis erteilen, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.

IV.
Aufsichtsrat

§ 9
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

9.1

Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch Gesetz, Satzung oder in sonstiger Weise, insbesondere durch eine Geschäftsordnung, zugewiesen werden. Er hat insbesondere den Vorstand bei seiner Geschäftsführung zu überwachen und zu beraten.

9.2

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem durch das Gesetz festgelegten Umfang zu berichten. Weitergehende Berichtspflichten können in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

9.3

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

§ 10
Zusammensetzung und Amtsniederlegung

10.1

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Herr Richard Hubbard, Haute Nendaz, Schweiz, hat das Recht, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, sofern und solange er mindestens fünf vom Hundert (5%) der Aktien der Gesellschaft hält und die Aktien der Gesellschaft nicht an einer Börse bzw. im Freiverkehr gehandelt werden. Im übrigen werden die Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt.

10.2

Die Aufsichtsratsmitglieder können ihr Amt mit Monatsfrist zum Monatsende auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann einer Verkürzung der Frist zustimmen.

§ 11
Aufsichtsratsvorsitzender und Stellvertreter

11.1

Der Aufsichtsrat wählt einen Aufsichtsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter.

11.2

Scheidet der Aufsichtsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich einen Nachfolger zu wählen.

11.3

Der Aufsichtsratsvorsitzende und im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung.

§ 12
Innere Ordnung des Aufsichtsrats

12.1

An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse kann der Vorstand mit beratender Stimme teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht etwas anderes beschließt. Ferner können Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.

12.2

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Aufsichtsratsmitglieder können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden auch per Telefon oder Videokonferenz an einer Sitzung des Aufsichtsrats teilnehmen. Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung ferner teilnehmen, indem sie durch ein in der Sitzung persönlich anwesendes Aufsichtsratsmitglied oder eine andere an der Sitzung nach Abs. 1 teilnehmende Person schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen.

12.3

Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernmündlicher, fernschriftlicher (Telefax) oder elektronischer (E-Mail) Abstimmung – sowie durch eine Kombination dieser Kommunikationsmedien herbeiführen, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende dies anordnet und kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht.

12.4

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit bestimmt.

12.5

Die weiteren Einzelheiten seiner inneren Ordnung kann der Aufsichtsrat in einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat regeln.

§ 13
Vergütung des Aufsichtsrats

13.1

Die Vergütung des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung festgelegt.

13.2

Die Gesellschaft ersetzt den Aufsichtsratsmitgliedern deren Auslagen und die auf diese und die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, soweit die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben. Sie trägt ferner die Kosten einer auf die Pflichten als Aufsichtsrat bezogenen Haftpflichtversicherung der Aufsichtsratsmitglieder.

§ 14
Vertraulichkeit

14.1

Die Aufsichtsratsmitglieder haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt fort. Am Ende der Amtszeit sind alle vertraulichen Unterlagen an den Aufsichtsratsvorsitzenden zurück zu geben.

14.2

Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied Informationen über den Inhalt und Verlauf einer Aufsichtsratssitzung oder einer sonstigen Beschlussfassung des Aufsichtsrats aus besonderem Grund an Dritte weiter zu geben, so hat es sich zuvor mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden über die Weitergabe der Informationen zu verständigen.

V.
Hauptversammlung

§ 15
Einberufung, Ort, Auskünfte

15.1

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch die in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen hierzu Berechtigten unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen einberufen.

15.2

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt. Die Hauptversammlung kann auch an einem anderen Ort stattfinden, wenn sich alle Aktionäre damit einverstanden erklären.

15.3

Der Vorstand kann vor der Hauptversammlung Auskünfte auf der Internetseite der Gesellschaft erteilen, die dort mindestens sieben Tage vor Beginn und ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Hauptversammlung durchgängig verfügbar sein müssen. Ebenso müssen diese Auskünfte in der Hauptversammlung selbst durchgängig zugänglich sein.

§ 16
Voraussetzung für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt.

§ 17
Versammlungsleitung

17.1

Die Hauptversammlung wird von dem Aufsichtsratsvorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von einem von ihm bestimmten anderen Aufsichtsratsmitglied geleitet. Ist der Aufsichtsratsvorsitzende verhindert und hat er keinen Vertreter bestimmt, so leitet der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende die Hauptversammlung. Ist keine der vorbezeichneten Personen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der Aktionär oder Aktionärsvertreter, der die meisten Stimmen vertritt, die Versammlung und lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen.

17.2

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmungen. Er kann die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen und das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

17.3

Sofern dies in der Einberufung der Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie die Teilnahme an der Hauptversammlung, an deren Abstimmungen und die Wahrnehmung weiterer Mitwirkungsrechte der Aktionäre über elektronische oder andere Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 18
Stimmrecht und Beschlussfassung

18.1

Je eine Stückaktie gewährt eine Stimme.

18.2

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordert. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

18.3

Bei Wahlen entscheidet die verhältnismäßige Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine engere Wahl unter denjenigen Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit auch im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

VI.
Sonstiges

§ 19
Geschäftsjahr und Gewinnverwendung

19.1

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

19.2

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den verwendbaren Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen, bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreichen.

19.3

Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung. Sie kann auch Sachausschüttungen beschließen.

19.4

Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Bei der Ausgabe neuer Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden.

§ 20
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

§ 21
Gründungsaufwand

Die durch die Errichtung der Gesellschaft entstehenden Kosten (Notar, Gericht, Beratung) übernimmt die Gesellschaft bis zur Höhe von EUR 5.000,00.

***

Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 3
gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG

Die vorgeschlagene Ermächtigung für ein genehmigtes Kapital von 750.000 Euro soll der Gesellschaft allgemein dazu dienen, sich bei Bedarf zügig und flexibel Eigenkapital zu günstigen Konditionen zu beschaffen. Bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht gewährt. Das Bezugsrecht kann jedoch vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates in folgenden Fällen ausgeschlossen werden:

– Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen. Diese Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese zur Erfüllung von Ansprüchen aus Vorbereitung, Durchführung, Vollzug oder Abwicklung von rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Erwerbsvorgängen anbieten zu können, insbesondere um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können. Der Erwerb eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung erfordert in der Regel eine rasche Entscheidung. Durch die vorgesehene Ermächtigung wird dem Vorstand die Möglichkeit gegeben, bei entsprechend sich bietenden Gelegenheiten zur Akquisition rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote reagieren zu können.

– Außerdem kann das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden, die nicht gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei der Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung und die Ausübung des Bezugsrechts erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Vorstand wird jedoch versuchen, die Entstehung von Spitzenbeträgen bei den Bezugsrechten zu vermeiden.

TEILNAHMEVORAUSSETZUNGEN

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 7 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft jeder Aktionär berechtigt.

 

Hamburg, im Oktober 2015

APPICO AG

Der Vorstand

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