AQUANOVA AGDarmstadtEinladung an unsere Aktionäre
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Vorlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 und des Lageberichtes für die Die Unterlagen können in den Geschäftsräumen am Sitz der AQUANOVA AG, Birkenweg 8-10, |
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Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2021 Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von 2.393.076,69 € bildet mit Der Vorstand schlägt dem Aufsichtsrat gemäß § 170 II AktG vor, den Bilanzgewinn aus
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Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Dem Mitglied des Vorstandes wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt. |
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TOP 4: |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: Den Mitgliedern des Aufsichtsrates wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt. |
Teilnahme an der Hauptversammlung
Die Anmeldung zur Hauptversammlung muss der Gesellschaft schriftlich an die in der
Einladung hierfür mitgeteilte Adresse bis spätestens Freitag, 22. April 2022, 24:00
Uhr, unter Angabe des Anteilsbesitzes zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Anteilsbesitzes einen geeigneten Nachweis
zu verlangen. Bestehen an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des
Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.
Die Anmeldung muss in deutscher Sprache erfolgen.
Alternativ kann der Aktionär erklären an der Hauptversammlung in elektronischer Form
teilzunehmen. Die Gesellschaft wird dem Aktionär hiernach die Zugangsdaten für diese
Form der Teilnahme in Schriftform übermitteln.
Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung in elektronischer Form:
Aufgrund der gegenwärtig bestehenden COVID-19-Pandemie hat der Vorstand gemäß Artikel
2 § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19- Pandemie
(kurz: COVZvRMG) vom 27.03.2021 in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG entschieden,
auch eine Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation
zu ermöglichen. Dies umfasst auch die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates
nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG. Soweit sich Aktionäre für eine Teilnahme an der Hauptversammlung
in elektronischer Weise entscheiden, erfolgt die Stimmrechtsausübung und die Fragemöglichkeit
ebenfalls in elektronischer Form.
Darmstadt, im März 2022
AQUANOVA AG
Der Vorstand