ara AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

ara AG

Langenfeld

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
am 03.12.2020 um 16.00 Uhr

in den Räumen der Ebbtron GmbH & Co. KG, Dunkelnberger Straße 39,
42697 Solingen

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur außerordentlichen Hauptversammlung der ara AG an dem vorgenannten Termin an vorgenanntem Ort ein und geben folgende

Tagesordnung

bekannt:

1.

Beschlussfassung über die Einstandsverpflichtung der ara AG gegenüber der ara Shoes AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass sich die ara AG bereit erklärt, gemäß § 264, Absatz 3 HGB entsprechend § 302 AktG für die bei der ara Shoes AG bis zum Abschlussstichtag des Geschäftsjahres 2019 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr (2020) einzustehen.

2.

Beschlussfassung über die Einstandsverpflichtung der ara AG gegenüber der Lloyd Shoes GmbH

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass sich die ara AG bereit erklärt, gemäß § 264, Absatz 3 HGB entsprechend § 302 AktG für die bei der Lloyd Shoes GmbH bis zum Abschlussstichtag des Geschäftsjahres 2019 eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr (2020) einzustehen.

3.

Beschlussfassung über die Umwandlung von Inhaberaktien in Namensaktien, sowie die entsprechenden Satzungsänderungen

Die sämtlichen Aktien der Gesellschaft lauten derzeit auf den Inhaber. Die Gesellschaft hat 462.000 nennwertlose Aktien (Stückaktien) ausgegeben. Vor dem Hintergrund der steigenden Anforderungen insbesondere von Kreditinstituten an die Transparenz der Beteiligungsstruktur (sog. KYC) sind Vorstand und Aufsichtsrat der Auffassung, dass Namensaktien im Vergleich zu Inhaberaktien eine effektivere und sichere Kommunikation der Gesellschaft mit ihren Aktionären und eine höhere Transparenz der Beteiligungsverhältnisse ermöglichen. Die Hauptgesellschafterin, die Roots Fashion GmbH & Co. KG, hat sich dieser Beurteilung angeschlossen und in ihrer Gesellschafterversammlung vom 20.05.2020 die Umwandlung der Inhaber- in Namensaktien ausdrücklich befürwortet. Vor diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in Namensaktien umgewandelt werden. Die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien erfordert die Einrichtung eines Aktienregisters. In diesem Zusammenhang ist die Gesellschaft auf Informationen der Aktionäre angewiesen.

Im Zuge der Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien sind § 7 Ziffer (1) und § 17 der Satzung, wie aus dem Nachfolgenden ersichtlich, zu ändern:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

1.

Die bisher auf den Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft werden in Namensaktien umgewandelt.

Der Vorstand wird ermächtigt, alles Erforderliche und Notwendige für die Umwandlung der Inhaberaktien in Namensaktien zu veranlassen.

2.

Die Satzung der Gesellschaft wird (zur Umstellung auf Namensaktien) wie folgt geändert:

a)

§ 7 Absatz (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Die Aktien lauten auf den Namen.“

b)

An § 7 der Satzung wird folgende neue Ziffer (3) angefügt:

„Die Gesellschaft führt entsprechend § 67 AktG ein elektronisches Aktienregister. Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum und soweit es sich um juristische Personen oder (teil)rechtsfähige Gesellschaften handelt, ihren Namen oder ihre Firma, ihren Sitz und ihre Geschäftsanschrift sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien der Gesellschaft und – sofern vorhanden – ihre elektronische Postadresse anzugeben. Mitzuteilen ist ferner, inwieweit die Aktien demjenigen, der als Inhaber im Aktienregister eingetragen werden soll, auch gehören und, sofern eine oder mehrere Aktien nicht dem Eingetragenen gehören, die vorstehenden Daten der jeweiligen Eigentümer und die Zahl und Nummern der Aktien, die jeweils in ihrem Eigentum stehen.“

c)

§ 17 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben.

(2)

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

(3)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Bevollmächtigung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung von der Textform bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt.

(4)

Hat die Gesellschaft Stimmrechtsvertreter benannt und werden diese Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, kann die Vollmacht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in jeder von der Gesellschaft zugelassenen Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die Bevollmächtigung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

(5)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und Verfahren der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.“

3.

Ferner schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzung der Gesellschaft in Bezug auf die Zulässigkeit von Aufsichtsratssitzungen in der Form von Video- und Telefonkonferenzen sowie sog. Hybridsitzungen wie folgt zu ändern:

§ 13 Ziffer (5) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(5)

Sitzungen des Aufsichtsrats können auch in Form von Video- und/oder Telefonkonferenzen abgehalten werden, soweit der Vorsitzende dies in der Einladung zur Sitzung festlegt. Zulässig ist auch die Abhaltung einer Sitzung (Hybridsitzung) in der Weise, dass sowohl die physische als auch die Teilnahme per Video- und/oder Telefonkonferenz zulässig ist.“

Teilnahmevoraussetzungen und Stimmrecht

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 der Satzung sind jedoch nur Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens bis zur Hauptversammlung bei der Gesellschaftskasse oder einem deutschen Notar oder einer deutschen Wertpapiersammelbank hinterlegt haben. Die Aktien müssen bis zur Beendigung der Hauptversammlung bei der Hinterlegungsstelle belassen werden.

Bis Montag, 30. November 2020, 15.00 Uhr, können die Aktien bei der Gesellschaft, in deren Geschäftsräumen, Zur Schlenkhecke 4, 40764 Langenfeld, und am Tage der Hauptversammlung ab 10.00 Uhr an dem Ort der Hauptversammlung hinterlegt werden.

Die Bescheinigung über die Hinterlegung von Aktien bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank ist spätestens mit Ablauf der Hinterlegungsfrist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei der Gesellschaft einzureichen.

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch schriftliche Bevollmächtigung eines Dritten ausüben lassen. Die Vollmacht ist zusammen mit der Hinterlegung der Aktien bzw. der Hinterlegungsbescheinigung vorzulegen und kann nur schriftlich widerrufen werden.

Unterlagen, Informationen

Entsprechende Unterlagen liegen ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre in den Räumen der Gesellschaft (Zur Schlenkhecke 4, 40764 Langenfeld) aus.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122, Abs. 2 AktG sind unter den vorgenannten Voraussetzungen eingehend mindestens 24 Tage vor der Versammlung zu richten an die Gesellschaft z. Hd. von Frau Axning (e-mail: b.axning@ara-shoes.de).

Gegenanträge zu Beschlussvorschlägen des Vorstandes und/oder des Aufsichtsrates i.S.d. § 126, Abs. 1 AktG nebst Begründung sind eingehend 14 Tage vor der Versammlung bei der Gesellschaft z. Hd. von Frau Axning (e-mail: b.axning@ara-shoes.de) einzureichen.

 

Langenfeld, den 29. Oktober

Der Vorstand

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