Arn. Georg Aktiengesellschaft, Neuwied – Dritte Aufforderung zur Einreichung der unrichtig gewordenen, auf den Inhaber lautenden Aktienurkunden der Arn. Georg Aktiengesellschaft

Arn. Georg Aktiengesellschaft

Neuwied

Amtsgericht Montabaur, HRB 10019

Dritte Aufforderung zur Einreichung der unrichtig gewordenen, auf den Inhaber lautenden
Aktienurkunden der Arn. Georg Aktiengesellschaft, Hofgründchen 66-70, 56564 Neuwied

– ISIN DE0005865505 –

 
1.

Ausschluss des Anspruchs der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils, Umstellung der
Börsennotierung, Überführung der auf den Inhaber lautenden Stückaktien in ausschließlich
Girosammelverwahrung und Änderung der Lieferbarkeit.

 

Gemäß § 5 Absatz 3 der Satzung der Arn. Georg Aktiengesellschaft ist der Anspruch
des Aktionärs auf Verbriefung seiner Aktien ausgeschlossen. Die Satzung ist am 3.
September 2009 in das Handelsregister beim Amtsgericht Montabaur unter HRB 10019 eingetragen
worden.

Auf Grundlage von § 5 Absatz 3 der Satzung der Arn. Georg Aktiengesellschaft wurde
vom Vorstand beschlossen, dass mit Wirkung vom 01.04.2022 (Ex-Tag) an der Wertpapierbörse
zu Düsseldorf die Umstellung der Lieferbarkeit der Aktien der Arn. Georg Aktiengesellschaft
in ausschließlich Girosammelverwahrung erfolgt. Bis zu diesem Stichtag vorliegende
Börsenaufträge werden durch die Umstellung der Lieferbarkeit in ausschließlich Girosammelverwahrung
nicht berührt.

Das Grundkapital ist nunmehr in vollem Umfang durch eine Globalurkunde verbrieft,
die bei der Clearstream Banking AG hinterlegt wurde. Die Aktionäre unserer Gesellschaft
werden an dem bei der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand an Aktien unserer
Gesellschaft entsprechend ihrem Anteil als Miteigentümer beteiligt.

Der bisherige Anteil eines Aktionärs am Grundkapital der Gesellschaft bleibt unverändert.

 
2.

Dritte Aufforderung zur Einreichung der unrichtig gewordenen auf den Inhaber lautenden
Aktienurkunden der Arn. Georg Aktiengesellschaft

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden daher hiermit aufgefordert und gebeten,
in der Zeit vom 01.04.2022 bis 01.07.2022 (einschließlich) ihre Aktienurkunden nebst
Erneuerungsschein (Mantel und Bogen) bei ihrer jeweiligen inländischen Depotbank einzureichen.

Von Aktionären, deren Aktien bei einem Kreditinstitut in einem Girosammeldepot verwahrt
werden, ist nichts zu veranlassen. Aktionäre, die ihre Aktien durch ihre Depotbank
im Streifbanddepot verwahren lassen, werden gebeten, ihre Aktien durch ihre Depotbanken
in die Girosammelverwahrung überführen zu lassen. Aktionäre, die ihre Aktienurkunden
selbst verwahren, werden gebeten, ihre Aktienurkunden nebst Erneuerungsschein (Mantel
und Bogen) innerhalb der oben genannten Frist bei der eigenen Depotbank einzureichen.

Anstelle der eingereichten Aktienurkunden erhalten die Aktionäre nach Prüfung der
Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Aktienurkunden entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung
Miteigentum am Sammelbestand an Aktien unserer Gesellschaft bei der Clearstream Banking
AG. Die entsprechende Depotgutschrift wird den Aktionären über die Quirin Privatbank
AG bei ihrer Depotbank verschafft. Der Aktionär trägt die Kosten für die Umstellung
auf Girosammelverwahrung selber. Kosten, die gegebenenfalls im Rahmen der Eröffnung
und Einrichtung eines zwingend notwendigen Wertpapierdepots anfallen, sind von den
einreichenden Aktionären ebenfalls selbst zu tragen.

Ab dem 01.04.2022 sind die Aktien der Gesellschaft nur noch im Girosammelwege lieferbar.

Da die bisherigen Aktienurkunden somit unrichtig geworden sind, werden die trotz dreimaliger
Veröffentlichung diese Aufforderung nicht bis zum 01.07.2022 (einschließlich) zur
Überführung in Girosammelverwahrung eingelieferten Aktien anschließend gemäß § 73
AktG für kraftlos erklärt. Die erforderliche Genehmigung ist durch Beschluss des Amtsgerichts
Montabaur vom 7. März 2022 erteilt worden.

 

Neuwied, den 01.06.2022

Arn. Georg Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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