ATTENTIUM AG: Bezugsangebot

ATTENTIUM AG

Osnabrück

Das vorliegende Bezugsangebot richtet sich ausschließlich an die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Bezugsangebots im Aktienregister der ATENTIUM AG eingetragenen Aktionäre.

Bezugsangebot

Die Hauptversammlung der ATTENTIUM AG eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 211583 (die Gesellschaft) hat am 30. November 2020 die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von EUR 1.407.500 um bis zu EUR 5.630.000 auf bis zu EUR 7.037.500 durch Ausgabe von bis zu 5.630.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 gegen Bareinlagen beschlossen (die Neuen Aktien). Die Neuen Aktien sind zunächst den Aktionären im Verhältnis ihrer Beteiligung am Grundkapital zum Bezug anzubieten, wobei jede bestehende Aktie eines Aktionärs diesen zum Bezug von bis zu vier Neuen Aktien (Bezugsverhältnis 1:4) berechtigt (das Bezugsrecht). Die Neuen Aktien sind von Beginn des bei Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres gewinnberechtigt.

Die Neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 2,25 Euro je Aktie ausgegeben.

Die Durchführung der Kapitalerhöhung kann innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses im Handelsregister erfolgen. Die Durchführung der Kapitalerhöhung kann in einzelnen Tranchen erfolgen und zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Dazu gehört auch die Festlegung der Bedingungen, zu denen nach Ablauf der für alle Aktionäre geltenden Bezugsfrist Aktionäre über ihr Bezugsrecht hinaus und Dritte die nicht gezeichneten Neuen Aktien mindestens zum beschlossenen Ausgabebetrag zeichnen und beziehen können.

Der Vorstand hat am 30. November 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 30. November 2020 die Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung beschlossen.

Dies vorausgeschickt, fordern wir hiermit unsere Aktionäre auf, ihr Bezugsrecht auf die Neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses von der Ausübung ihres Bezugsrechts in der Zeit

vom 4. Dezember 2020, 00:00 Uhr MEZ bis zum 18. Dezember 2020, 24:00 MEZ

(die Bezugsfrist) bei der ATTENTIUM AG, Winkelhausenstraße 13, 49090 Osnabrück, auszuüben.

Maßgeblich für die Berechnung der Anzahl der den Aktionären maximal jeweils zustehenden Bezugsrechte für Neue Aktien ist der jeweilige Bestand des Aktionärs an Aktien der Gesellschaft am 3. Dezember 2020, 23:59 Uhr MEZ. Das Bezugsverhältnis von 1:4 bedeutet, dass für jede gehaltene Aktie vier Neue Aktien aus der Kapitalerhöhung gezeichnet werden können.

Entscheidend für die Einhaltung der Bezugsfrist ist der Eingang der Zeichnungsscheine und der fristgemäße Eingang des vollständigen Gesamtbezugspreises bis zum 18. Dezember 2020, 24:00 Uhr (MEZ). Der Gesamtbezugspreis entspricht dem Preis je Neuer Aktie in Höhe von EUR 2,25 Euro multipliziert mit der Anzahl der durch den jeweiligen Aktionär gezeichneten Neuen Aktien (der Gesamtbezugspreis).

Zeichnungsscheine werden den Aktionären per Post zugesendet und auf Anfrage des Aktionärs per Email unter vorlaender@attentium.de oder per Fax unter +49 (0) 541 580 502 29 zur Verfügung gestellt. Wir bitten unsere Aktionäre ausdrücklich, diese Zeichnungsscheine zu verwenden.

Jede bezugswillige Person muss deshalb bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020

a.)

den Zeichnungsschein im Original (eigenhändig unterzeichnet) und in zweifacher Ausfertigung der Gesellschaft zugesandt haben sowie

b.)

den Gesamtbezugspreis der Gesellschaft überwiesen haben.

Nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte verfallen ersatzlos. Als nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte gelten solche, für die kein Zeichnungsschein innerhalb der Bezugsfrist zugegangen ist und/oder für die der Gesamtbezugspreis nicht innerhalb der Bezugsfrist bei der Gesellschaft eingegangen ist. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte wird nicht gewährt.

Zur Ausübung des Bezugsrechts bitten wir interessierte Bezugsrechtsinhaber/ Aktionäre:

1.) Das ihnen per Post zugesandte oder per Faxanforderung unter der Nr. +49 (0) 541 580 502 29 bzw. per Emailanforderung unter vorlaender@attentium.de bei der Gesellschaft erhältliche Formular des Zeichnungsscheins vollständig auszufüllen, rechtswirksam (eigenhändig) in doppelter Ausfertigung zu unterzeichnen und bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist (maßgeblich ist das Datum des Eingangs bei der Gesellschaft) im Original an die Gesellschaft ATTENTIUM AG, Winkelhausenstraße 13, 49090 Osnabrück zu übersenden.

2.) Den Gesamtbezugspreis in Höhe von EUR 2,25 Euro je Neuer Aktie multipliziert mit der Anzahl der gezeichneten Neuen Aktien bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist, also bis 18. Dezember 2020 (Zahlungseingang bei der Gesellschaft) auf folgendes Konto der Gesellschaft bei der Sparkasse Osnabrück , zu überweisen:

IBAN: DE82 2655 0105 1552 0391 64
BIC: NOLADE22XXX
Verwendungszweck: Kapitalerhöhung ATTENTIUM und [Name des Zeichners]

Die Bezugsrechte sind nach den Bestimmungen des deutschen Rechts übertragbar. Die ATTENTIUM AG wird den An- und/oder Verkauf von Bezugsrechten nicht vermitteln.

Den bezugsberechtigten Aktionären wird über ihr Bezugsrecht hinaus ein Mehrbezugsrecht für diejenigen der Neuen Aktien eingeräumt, für die Bezugsrechte nicht innerhalb der Bezugsfrist durch Bezugsberechtigte ausgeübt wurden (das Mehrbezugsrecht). Die bezugsberechtigten Aktionäre können das Mehrbezugsrecht innerhalb der Bezugsfrist durch Bezugserklärungen in Form des zur Ausübung des gesetzlichen Bezugsrechts von der Gesellschaft bereitgestellten Zeichnungsscheins (vgl. Ausführungen auf S. 2 dieses Bezugsangebots), ausüben. Die Bezugserklärungen für die Ausübung des Mehrbezugsrechts müssen in einem separaten Zeichnungsschein im Original (eigenhändig unterzeichnet und in zweifacher Ausfertigung) der Gesellschaft zugesendet werden, es ist keine Ausübung von Mehrbezugsrechten in denselben Zeichnungsscheinen möglich, in denen bereits das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeübt wird, sondern es bedarf eines separat ausgefüllten Zeichnungsscheins (in zweifacher Ausfertigung) für die Ausübung des Mehrbezugsrechts. Bezugserklärungen, die auf einen Mehrbezug gerichtet sind (die Mehrbezugserklärungen), sind nur gültig, wenn der gesamte vom jeweiligen Bezugsberechtigten zu zahlende Gesamtbezugspreis (einschließlich des gesamten zusätzlichen Ausgabebetrags pro Aktie für die Anzahl von Neuen Aktien, für welche das Mehrbezugsrecht ausgeübt wurde) bis spätestens zum Ablauf der Bezugsfrist auf das in diesem Bezugsangebot genannte Konto der Gesellschaft eingegangen ist.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Gesellschaft denjenigen Bezugsberechtigten, die eine gültige Mehrbezugserklärung abgegeben haben, Neue Aktien zuteilen, soweit nach Erfüllung des Bezugsrechts der Bezugsberechtigten noch nicht zugeteilte Neue Aktien verfügbar sind. Sollten alle Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben bzw. alle gesetzlichen Bezugsrechte ausgeübt werden, wäre ein Mehrbezug nicht möglich. Über die Zuteilung der aufgrund des Mehrbezugsrechts gezeichneten Neuen Aktien entscheidet die Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen. Sollten Mehrbezugserklärungen für eine höhere Anzahl von Neuen Aktien abgegeben werden, als zur Erfüllung des gesamten angemeldeten Mehrbezugs verfügbar sind, werden Mehrbezugserklärungen anteilig im Verhältnis des jeweils angemeldeten Mehrbezugs zu den insgesamt zur Erfüllung des gesamten angemeldeten Mehrbezugs verfügbaren Neuen Aktien, unter Wahrung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, zugeteilt.

Soweit keine Zuteilung von Neuen Aktien, für die Mehrbezugsrechte ausgeübt wurden, erfolgt, erhalten die entsprechenden Bezugsberechtigten überschüssig gezahlte Beträge ohne die Zahlung von Zinsen zurückerstattet.

Das Bezugsangebot wird ausschließlich nach deutschem Recht durchgeführt. Es wird nach den maßgeblichen aktienrechtlichen Bestimmungen in Verbindung mit der Satzung der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Weitere Bekanntmachungen, Registrierungen, Zulassungen oder Genehmigungen von oder bei Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind weder für die Neuen Aktien noch für die Bezugsrechte noch für das Bezugsangebot vorgesehen. Die Bekanntmachung des Bezugsangebots dient ausschließlich der Einhaltung der zwingenden Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland und bezweckt weder die Abgabe oder Veröffentlichung des Bezugsangebots nach Maßgabe von Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland noch eine gegebenenfalls den Vorschriften anderer Rechtsordnungen als der der Bundesrepublik Deutschland unterfallende öffentliche Werbung für das Bezugsangebot.

 

Osnabrück, den 01. Dezember

ATTENTIUM AG

Der Vorstand

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