Augusta Technologie Aktiengesellschaft – außerordentliche Hauptversammlung

Augusta Technologie Aktiengesellschaft
München
ISIN: DE000A0D6612
WKN: A0D661
Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der
am Montag, den 19. Januar 2015, um 11:00 Uhr (MEZ)
im Hotel Novotel München Messe, Willy-Brandt-Platz 1, 81829 München,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Augusta Technologie Aktiengesellschaft mit Sitz in München auf die TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out)

Gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) kann im Zusammenhang mit der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft durch Aufnahme auf eine andere Aktiengesellschaft (§§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG) ein Verfahren zum Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach den §§ 327a bis 327f Aktiengesetz (AktG) (sog. verschmelzungsrechtlicher Squeeze Out) durchgeführt werden, wenn der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionärin) mindestens 90 % des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft gehören und die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Das Grundkapital der Augusta Technologie Aktiengesellschaft mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 169036 (nachfolgend „Augusta AG“), beträgt EUR 8.821.064,00 und ist eingeteilt in 8.821.064 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 (nachfolgend „Augusta-Aktien“).

Die TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Krefeld unter HRB 13868 (nachfolgend „Hauptaktionärin“ oder „TKH AG“), hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar 7.275.338 Augusta-Aktien. Die Augusta AG hält 843.551 eigene Aktien. Damit gehören der Hauptaktionärin Augusta-Aktien im Umfang von rund 82,5 % des gesamten Grundkapitals und der gesamten Stimmrechte und rund 91,2 % des gemäß § 62 Absatz 1 Satz 2 UmwG um die eigenen Aktien reduzierten effektiv stimmberechtigten Grundkapitals der Augusta AG (Grundkapital abzüglich eigener Aktien der Augusta AG). Die TKH AG ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG.

Die TKH AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze Out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 11. Juli 2014 dem Vorstand der Augusta AG mitgeteilt, dass sie zum Zwecke der Vereinfachung der Konzernstruktur eine Verschmelzung der Augusta AG als übertragender Rechtsträger auf die TKH AG als übernehmender Rechtsträger anstrebt, und vorgeschlagen, in Verhandlungen über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags einzutreten. Zugleich hat die TKH AG ein Verlangen im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG an die Augusta AG gerichtet, die Hauptversammlung der Augusta AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TKH AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären nach § 62 Absatz 1 und Absatz 5 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. AktG beschließen zu lassen. In dem Schreiben vom 11. Juli 2014 erklärte die TKH AG, dass sie unmittelbar 7.223.449 der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Augusta AG hält und sie damit unter Absetzung der eigenen Aktien, welche die Augusta AG hält, mit rund 90,55 % am Grundkapital der Augusta AG beteiligt ist. Ihren Aktienbesitz hat die TKH AG durch eine Depotbestätigung der Commerzbank Aktiengesellschaft nachgewiesen. Die Augusta AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung vom 11. Juli 2014 bekannt gemacht.

Auf der Grundlage einer Unternehmensbewertung der Augusta AG, durchgeführt von der PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, als neutralem Gutachter, hat die TKH AG eine angemessene Barabfindung für die Minderheitsaktionäre in Höhe von EUR 30,49 je Augusta-Aktie festgelegt.

Nach Festlegung der Höhe der angemessenen Barabfindung hat die TKH AG ihr Verlangen vom 11. Juli 2014 mit Schreiben vom 17. November 2014 unter Angabe der Höhe der Barabfindung bestätigt und konkretisiert. In dem Schreiben vom 17. November 2014 erklärte die TKH AG, dass sie nunmehr 7.275.338 der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Augusta AG hält und sie damit unter Absetzung der eigenen Aktien, welche die Augusta AG hält, mit rund 91,2 % am Grundkapital der Augusta AG beteiligt ist. Ihren Aktienbesitz hat die TKH AG durch eine Depotbestätigung der Commerzbank Aktiengesellschaft nachgewiesen. Dieses konkretisierte Übertragungsverlangen ist der Augusta AG am 17. November 2014 zugegangen. Die Augusta AG hat den Erhalt dieses Schreibens mit Ad-hoc-Mitteilung vom selben Tag bekannt gemacht.

Der vom Landgericht München I mit Beschluss vom 28. Juli 2014 gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit §§ 327c Absatz 2 Satz 2, 3, 293c Absatz 1 AktG ausgewählte und bestellte sachverständige Prüfer MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, hat die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt.

Am 17. November 2014 hat die Augusta AG ferner eine Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt a.M., im Sinne des § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 3 AktG erhalten. Die Commerzbank Aktiengesellschaft hat damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der TKH AG übernommen, den Minderheitsaktionären der Augusta AG unverzüglich, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Augusta AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes der Augusta AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der TKH AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist, die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 2 AktG zu zahlen.

Die Barabfindung ist nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 2 AktG mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die TKH AG hat für die Hauptversammlung der Augusta AG in einem schriftlichen Bericht die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet.

Die Augusta AG und die TKH AG haben am 1. Dezember 2014 zur Niederschrift des Notars Dr. Michael Bohrer in München einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die Augusta AG ihr Vermögen als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die TKH AG überträgt. Die Verschmelzung erfolgt als Konzernverschmelzung ohne Anteilsgewährung. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe gemäß § 62 Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Augusta AG erfolgen soll. Der Verschmelzungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Beschluss der Hauptversammlung der Augusta AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die TKH AG als Hauptaktionärin in das Handelsregister der Augusta AG mit dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG eingetragen wird.

Nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG ist die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Augusta AG mit dem Vermerk zu versehen, dass der Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der TKH AG wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat der Augusta AG schlagen vor, gemäß dem Verlangen der TKH AG folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Augusta Technologie Aktiengesellschaft mit Sitz in München werden gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der TKH Technologie Deutschland AG mit Sitz in Nettetal (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 30,49 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Augusta Technologie Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen.“

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen der Augusta AG folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Augusta AG jeweils für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;

die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Augusta AG jeweils für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;

die Jahresabschlüsse der TKH AG jeweils für die Geschäftsjahre 2012 (Rumpfgeschäftsjahr) und 2013 (frühere Jahresabschlüsse sind aufgrund der Gründung im Jahr 2012 nicht verfügbar);

eine Zwischenbilanz der Augusta AG und eine Zwischenbilanz der TKH AG, jeweils zum 30. September 2014;

der von der TKH AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der Augusta AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht vom 17. November 2014 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Augusta AG auf die TKH AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung;

die Gewährleistungserklärung der Commerzbank Aktiengesellschaft gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 3 AktG vom 17. November 2014;

der gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der Augusta AG auf die TKH AG vom 17. November 2014;

der Verschmelzungsvertrag zwischen der Augusta AG und der TKH AG vom 1. Dezember 2014;

der nach § 8 Umwandlungsgesetz vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der Augusta AG und der TKH AG vom 1. Dezember 2014; und

der nach §§ 60, 12 Umwandlungsgesetz vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers MAZARS GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der TKH AG als übernehmender Gesellschaft und der Augusta AG als übertragender Gesellschaft vom 1. Dezember 2014.

Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/dokumente.php zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung den Aktionären zugänglich gemacht. Jeder Aktionär erhält auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Entsprechende Anfragen bitten wir zu richten an:

Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Willy-Brandt-Platz 3
81829 München
oder Telefax: +49 (0)89 4357155 – 77
oder E-Mail: investor-relations@augusta-ag.com
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Weitere Angaben zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 8.821.064 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 8.821.064. Die Gesellschaft hält 843.551 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Zum Nachweis der Berechtigung bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 29. Dezember 2014 (0:00 Uhr MEZ) zu beziehen („Nachweisstichtag“). Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache spätestens am
Montag, 12. Januar 2015, 24:00 Uhr (MEZ),

unter der folgenden Adresse zugehen:

Augusta Technologie Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
oder Telefax: +49 (0)89 30903 – 74675
oder E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die zur Teilnahme berechtigten Personen erhalten nach der Anmeldung Eintrittskarten. Die Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts.

Bedeutung des Nachweisstichtags/Freie Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von einem berechtigten Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden.

Aktionäre können zur Vollmachtserteilung das Formular verwenden, das die Gesellschaft im Internet unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php bereithält oder auf Verlangen übermittelt. Anforderungen sind an die nachfolgend in diesem Abschnitt genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefaxnummer zu richten. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber ebenfalls der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch) genügen, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch sonstige in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigt werden.

Wir bieten unseren Aktionären an, die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft auf einem der nachfolgend genannten Wege an die Gesellschaft zu übermitteln:

Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Willy-Brandt-Platz 3
81829 München
oder Telefax: +49 (0)89 4357155 – 77
oder E-Mail: investor-relations@augusta-ag.com

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft können aber auch am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erfolgen.

Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen besteht das Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen, Institute oder Unternehmen bevollmächtigen wollen, über die Form der Vollmacht mit diesem/dieser ab. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannten Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellter Personen, Institute oder Unternehmen beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Auch im Fall der Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (vgl. „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.

Als Service für ihre Aktionäre hat die Gesellschaft außerdem die Augusta-Mitarbeiter Frau Petra Bähr und Herrn Martin Aman als Stimmrechtsvertreter benannt, die Sie ebenfalls mit der Stimmabgabe bevollmächtigen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat bis spätestens Donnerstag, 15. Januar 2015, 24:00 Uhr (MEZ) (Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die in diesem Abschnitt oben genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefaxnummer zu erfolgen. Bitte verwenden Sie hierfür das den Anmeldeunterlagen beigefügte sowie unter der Internetadresse http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php zugängliche Formular, das die Gesellschaft auf Verlangen (zu richten an die in diesem Abschnitt vorgenannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefaxnummer) auch übermittelt. Nach Ablauf des 15. Januar 2015 ist die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem die Aktionäre das im Stimmkartenbogen integrierte Formular ausfüllen und spätestens bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung am dafür vorgesehenen Tisch abgeben.

Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehend genannten Bestimmungen erforderlich.

Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch die Vollmachten nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können keine Weisungen zu Verfahrensanträgen oder anderen, nicht im Vorfeld angekündigten Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen; ebenso wenig nehmen sie Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG

Ergänzung zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (das entspricht 441.053 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen sind schriftlich an den Vorstand zu richten und müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 19. Dezember 2014, 24:00 Uhr (MEZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§ 142 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 AktG).

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an die folgende Adresse zu übermitteln:

Augusta Technologie Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
Willy-Brandt-Platz 3
81829 München

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php bekannt gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern, soweit solche Wahlen auf der Tagesordnung vorgesehen sind, übersenden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 4. Januar 2015, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung unverzüglich im Internet unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls dort veröffentlicht. Gegenanträge werden – anders als Wahlvorschläge – nur dann zugänglich gemacht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.

Etwaige Gegenanträge (nebst Begründung) oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übermitteln:

Augusta Technologie Aktiengesellschaft
Willy-Brandt-Platz 3
81829 München
oder Telefax: +49 (0)89 4357155 – 77
oder E-Mail: investor-relations@augusta-ag.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Anträge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Nach § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php zur Verfügung.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen nach § 124a AktG sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft http://www.augusta-ag.com/de/investor-relations/squeeze-out/ausserordentliche-hauptversammlung-2015.php zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Die zugänglich zu machenden Unterlagen liegen darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Augusta Technologie Aktiengesellschaft, Willy-Brandt-Platz 3, 81829 München, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften der ausliegenden Unterlagen erteilt.

Die Einberufung der Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

München, im Dezember 2014

Augusta Technologie Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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