Aureum Realwert AG – Hauptversammlung 2018

Aureum Realwert AG

Berlin

WKN A0N3FJ | ISIN DE000A0N3FJ3

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Mittwoch, 07. November 2018, um 11.00 Uhr in den Räumen des Scandic Berlin Hotels Potsdamer Platz, Gabriele-Tergit-Promenade 19, 10963 Berlin, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung
mit Vorschlägen zur Beschlussfassung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nach HGB (in seiner geänderten Fassung) sowie des freiwilligen Lageberichts der Aureum Realwert AG für das Geschäftsjahr 2016 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand nach HGB aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 in seiner geänderten Fassung am 12. Juni 2018 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt und der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 in seiner ursprünglichen Fassung aufgehoben. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt entfällt damit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 f. AktG).

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nach HGB sowie des freiwilligen Lageberichts der Aureum Realwert AG für das Geschäftsjahr 2017 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand nach HGB aufgestellten Jahresabschluss am 28. August 2018 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt entfällt damit entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 f. AktG).

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Aureum Realwert AG für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 131.332,18 in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

Freiwillige Hinweise zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaften sind nach §§ 121 Abs. 3 und 124 AktG in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung, der Tagesordnung und von Ergänzungsverlangen sowie der Adressen für die Anmeldung zur Hauptversammlung, der Übersendung des Anteilsbesitznachweises sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen der Aktionäre und verpflichtet.

Die nachfolgenden Hinweise erfolgen mit Ausnahme der anzugebenden Adressen der Gesellschaft freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.000.000 und ist in 1.000.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil von je EUR 1,00 am Grundkapital eingeteilt. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind 1.000.000 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

2.

Hinweis auf verfügbare Unterlagen

Die folgenden Unterlagen liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und sind ab der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.aureum.de

veröffentlicht:

der Geschäftsbericht 2017 einschließlich

des Jahresabschlusses nach HGB sowie des freiwilligen Lageberichts der Aureum Realwert AG für das Geschäftsjahr 2017; und

des Berichts des Aufsichtsrats

sowie

der Geschäftsbericht 2016 (in geänderter Fassung) einschließlich

des Jahresabschlusses nach HGB sowie des freiwilligen Lageberichts der Aureum Realwert AG für das Geschäftsjahr 2016; und

des Berichts des Aufsichtsrats.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und die der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse einen von ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen Nachweis ihres Anteilsbesitzes in Textform (§ 126b BGB) zu übermitteln:

Aureum Realwert AG
Kemperplatz 1, 10785 Berlin
Telefax: +49 30 2575 6799
E-Mail: hauptversammlungen@aureum.de

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung („Nachweisstichtag“ oder „Record Date“), somit auf den Beginn des 17. Oktober 2018, 0.00 Uhr (MESZ), beziehen.

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens vier Tage vor der Hauptversammlung, somit spätestens bis zum Ablauf des 02. November 2018, 24.00 Uhr (MEZ), zugehen. Der Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Eintrittskarten sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen Teilnahmevoraussetzungen dar.

4.

Bedeutung des Nachweisstichtages

Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußert haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können dagegen nur an der Hauptversammlung teilnehmen, wenn sie hierzu von einem Aktionär bevollmächtigt werden, der einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Wir weisen darauf hin, dass auch für die Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich sind.

Bevollmächtigung eines Dritten

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB). Der Widerruf kann auch durch die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung erfolgen. Zur Bevollmächtigung und Weisungserteilung kann der entsprechende Abschnitt auf der Eintrittskarte verwendet werden, die den Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung durch die Gesellschaft übersandt wird.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen der in § 135 Abs. 8 und 10 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Danach sind die vorgenannten Personen oder Institutionen insbesondere verpflichtet, die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Darüber hinaus sind in diesen Fällen möglicherweise weitere Besonderheiten zu beachten. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 AktG diesen gleichgestellten Person rechtzeitig mit der zu bevollmächtigten Person wegen etwaiger weiterer Besonderheiten der Bevollmächtigung abzustimmen.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Gesellschaft benennt als Stimmrechtsvertreter für die diesjährige Hauptversammlung:

Frau Ielyzaveta Zubkova,
Aureum Realwert AG,
Kemperplatz 1, 10785 Berlin,
Telefax: +49 30 2575 6799,
E-Mail: hauptversammlungen@aureum.de

Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen dazu eine Vollmacht und in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die formgerecht ausgefüllte Vollmacht bis spätestens 06. November 2018, 24:00 Uhr (MEZ), an die vorgenannte Anschrift senden oder an die angegebene Faxnummer oder E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermitteln.

Vollmachten

Auf Verlangen stellt die Gesellschaft Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung zur Verfügung. Anforderungen zur Übersendung von Formularen sind zu richten an: Aureum Realwert AG, Kemperplatz 1, 10785 Berlin, Fax +49 30 2575 6799, hauptversammlungen@aureum.de.

Des Weiteren kann der Vordruck auch von unserer Internetseite

www.aureum.de

abgerufen und ausgedruckt werden.

6.

Rechte der Aktionäre

Tagesordnungsergänzungsverlangen, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AktG schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 13. Oktober 2018, 24.00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/sie Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien für die Dauer der gesetzlich angeordneten Mindestbesitzzeit von 90 Tagen (§§ 122 Abs. 2, 122 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 121 Abs. 7 sowie § 70 AktG) ist/sind und die betreffenden Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverfahren hält/halten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, zu unterzeichnen. Aktionäre werden gebeten, die folgende Postanschrift und – bei Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) – die folgende E-Mail-Adresse zu verwenden:

Aureum Realwert AG
– Der Vorstand –
Kemperplatz 1, 10785 Berlin
E-Mail: hauptversammlungen@aureum.de

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht (§ 124 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 121 Abs. 4 AktG). Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.aureum.de

veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung zu übersenden. Sollten die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 23. Oktober 2018, 24.00 Uhr (MESZ), ausschließlich an folgende Adresse zu übermitteln:

Aureum Realwert AG
– Der Vorstand –
Kemperplatz 1, 10785 Berlin
E-Mail: hauptversammlungen@aureum.de

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.aureum.de

veröffentlicht.

Gegenanträge werden nur dann veröffentlicht, wenn sie mit einer Begründung versehen sind.

In den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen müssen ein Gegenantrag und dessen Begründung von der Gesellschaft nicht zugänglich gemacht werden. Danach muss ein Gegenantrag unter anderem dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde oder wenn der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Auskunftsrecht, § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär und Aktionärsvertreter ist auf Verlangen gemäß § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, wenn diesbezüglich die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist.

Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen und die Auskunft ablehnen. Die Auskunft kann unter anderem etwa verweigert werden, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit der Vorstand sich durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde. Die Auskunft kann auch verweigert werden, soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht oder wenn die begehrte Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an die Gesellschaft unter vorgenannter Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

7.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.aureum.de

zugänglich.

Gemäß § 3 der Satzung werden Mitteilungen der Gesellschaft nach § 125 Abs. 1 und Abs. 2 AktG ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation übermittelt.

 

Berlin, im September 2018

– Der Vorstand –

Comments are closed.