AVW Immobilien AG
Hamburg
ISIN DE 0005088900 – WKN 508890
Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der
am 11. April 2018, 10:00 Uhr,
im Best Western Hotel Böttcherhof
Wöhlerstraße 2, 22113 Hamburg,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
1. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts, Satzungsänderung Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 1 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der ordentlichen Barkapitalerhöhung Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der wesentliche Inhalt des Vorstandsberichts wird wie folgt bekannt gemacht: Der Vorstand hat den Aktionären auf der vergangenen, ordentlichen Hauptversammlung am 19. Dezember 2017 von der Neuausrichtung der AVW Immobilien AG berichtet. In diesem Bericht wurde auch auf die Verlustsituation der Gesellschaft und deren Ursachen eingegangen. Im Ergebnis hat diese Verlustsituation der vergangenen Jahre dazu geführt, dass bereits zum 30. April 2017 das Grundkapital auf rund 60% des gezeichneten Kapitals reduziert worden war. Dieser Trend konnte kurzfristig bisher nicht umgekehrt werden, da die Erträge aus der bestehenden Projektpipeline überwiegend erst mit Realisierung dieser Projekte eintreten, so dass zwischenzeitlich fast das halbe Grundkapital aufgebraucht ist. Prioritäres Ziel des aktuellen Vorstands ist es, die Verlustsituation zu beenden und die Gesellschaft wieder in die nachhaltige Profitabilität zu führen. Hierzu ist es insbesondere notwendig, neue Immobilienprojekte wirtschaftlich erfolgreich zu realisieren. Damit dies gelingt, sind verschiedene Voraussetzungen zu schaffen. Eine der Voraussetzungen ist es, über die notwendigen Ressourcen zu verfügen. Die AVW Immobilien AG verfügt über eine sehr vielversprechende Projektpipeline, bei der die erforderlichen Grundstücke bereits gesichert sind. Zudem verfügt die AVW Immobilien AG über das qualifizierte Personal, welches erforderlich ist, um die Immobilienprojekte wirtschaftlich erfolgreich zu realisieren. Bei der Ressource Kapital haben die Verluste der vergangenen Jahre dazu geführt, das die Kapitalbasis geschwächt ist. Damit stellt das benötigte Kapital den entscheidenden Engpassfaktor dar, um über die Realisierung von Immobilienprojekten wieder in die Gewinnzone zu gelangen. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil eine solide Kapitalbasis die Grundlage dafür bildet, dass kompetitive Fremdkapitalfinanzierungen für die einzelnen Projekte am Markt akquiriert werden können. Zudem steht die Gesellschaft vor der Herausforderung, dass aufgrund der in Teilen ausgebliebenen Projektentwicklungserfolge der vergangenen drei Geschäftsjahre sich die durch den aktuellen Vorstand angeschobenen Projekte überwiegend in einem ähnlichen Entwicklungsstadium befinden. Dies führt dazu, dass, im Vergleich zu einem eingeschwungenen Zustand, der Kapital- und Liquiditätsbedarf erhöht ist, um die Projekte parallel umzusetzen und zugleich Kapital bereitzustellen, um neue Projekte zu akquirieren. Angesichts dieser Situation ist die Gesellschaft darauf angewiesen, ihr Eigenkapital möglichst zeitnah zu stärken, um über die Realisierung der Projektpipeline wieder in die Gewinnzone zu gelangen. Dies wird durch eine Beteiligung der Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg („Volksbank“) aber ermöglicht, die aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit die Gesellschaft bereits kennt und deshalb bereit wäre, auch kurzfristig in dieser substantiellen Größenordnung zu investieren. Eine Barkapitalerhöhung mit einem langwierigen Bezugsrechtsangebot und einer damit verbundenen Prospektpflicht widerspricht in dieser Situation dem mit der Kapitalerhöhung verfolgten Ziel. Der Bezugsrechtsausschluss dient aber nicht nur einer schnelleren Finanzierung, sondern vor allem auch dem Interesse der Gesellschaft an der Gewinnung der Volksbank als strategischem Investor. Durch die geplante Beteiligung der Volksbank im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss wird nicht nur die kurzfristige Kapitalgewinnung und Verbesserung der Eigenkapital- und Bilanzsituation der Gesellschaft gewährleistet, was für sich genommen schon allein den Ausschluss des Bezugsrechts rechtfertigen würde. Vor allem aber wird mit der Volksbank als Aktionär ein strategischer Ankerinvestor gewonnen, den die Gesellschaft schon länger aus der Zusammenarbeit kennt und der selbst seit vielen Jahren in der Projektentwicklung und -finanzierung erfolgreich agiert. Die Beteiligung der Volksbank an der Gesellschaft ist langfristig angelegt und bietet aus Sicht der Gesellschaft erhebliches Potential. Mit einer Bank als Ankerinvestor wird es der Gesellschaft deutlich leichter fallen als bisher, die erforderlichen Eigenmittel im Rahmen von Projektfinanzierungen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erschließt sich die Gesellschaft mit der Volksbank über deren Netzwerk einen zusätzlichen Vertriebskanal signifikanter Reichweite. Die Volksbank wiederum ist aber nur zu einer Beteiligung bereit, wenn sie eine substantielle Beteiligungsquote erhält. Der festgesetzte Ausgabebetrag der Neuen Aktien entspricht auch dem aktuellen Wert pro Aktie. Bereits die bilanzielle Situation verdeutlicht, dass sich die Gesellschaft aktuell in einer Umbruchphase befindet. |
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2. |
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts; Satzungsänderung Nach § 5 Abs. 3 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 6.413.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug, auch im Wege des mittelbaren Bezugs nach § 186 Abs. 5 AktG, anzubieten. Der Vorstand ist überdies ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre aus den in der Satzung bestimmten Gründen auszuschließen und den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die Ermächtigung läuft am 31. November 2019 aus. Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen ordentlichen Kapitalerhöhung soll das derzeit in § 5 Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2014 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2018 ersetzt werden. Den Aktionären soll für das Genehmigte Kapital 2018 grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen. Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 2 über die Gründe zur Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 2 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht: Grundsätzlich soll den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann dies auch in der Weise erfolgen, dass die neuen Aktien an ein oder mehrere oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung ausgegeben werden, den Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG). Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich am Markt ergebende Erfordernisse in folgenden Fällen flexibel und zeitnah reagieren zu können:
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen. |
II. Teilnahmevoraussetzungen
Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nichtbörsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der nachgenannten Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären der AVW Immobilien AG die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens
Mittwoch, 4. April 2018, 24:00 Uhr,
bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.
Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (der „Nachweisstichtag“), d.h.
Mittwoch, 21. März 2018, 00:00 Uhr,
zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der AVW Immobilien AG unter der folgenden Adresse bis spätestens
Mittwoch, 4. April 2018, 24:00 Uhr,
zugehen:
AVW Immobilien AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Wertpapierabwicklung
Kirchstraße 35
73033 Göppingen
Telefax: 07161 – 969317
E-Mail: bgross@martinbank.de
Im Verhältnis zur AVW Immobilien AG gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.
III. Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der AVW Immobilien AG bedürfen der Schriftform. Ein Vollmachtsvordruck befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte.
Soweit die Vollmacht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleich gestellten Personen erteilt wird, können abweichende Formerfordernisse bestehen, die durch den Aktionär bei dem jeweiligen Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung oder den in § 135 AktG gleichgestellten Personen zu erfragen sind.
Als Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der AVW Immobilien AG benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (der „benannte Stimmrechtsvertreter“) bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall kann die Vollmacht auch per Telefax oder per E-Mail erteilt werden. Der benannte Stimmrechtsvertreter steht nur für die Stimmrechtsvertretung, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte zur Verfügung. Die Aktionäre, die dem benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Hauptversammlung anmelden.
Aktionäre, die den benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts mit Hilfe des vorbereiteten Vollmachts- und Weisungsformulars erteilen. Vollmachten und Weisungen an den benannten Stimmrechtsvertreter, die vor der Hauptversammlung erteilt werden, müssen der AVW Immobilien AG aus organisatorischen Gründen zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, 10. April 2018, 12:00 Uhr, unter der folgenden Anschrift zugehen:
AVW Immobilien AG
c/o UBJ. GmbH
AVW aoHV 2018
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 – 6378 – 5423
E-Mail: hv@ubj.de
Dies gilt auch für einen Widerruf oder die Änderung von an den benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmachten und Weisungen. Das Recht zum Widerruf oder der Änderung der an den benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmachten und Weisungen durch den persönlich an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionär bleibt unberührt. Eine Übergabe von Vollmachten und Weisungen an den benannten Stimmrechtsvertreter ist auch während der Hauptversammlung möglich.
Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung kann zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Telefon-Nummer 040-6378-5410 angefordert werden.
IV. Anträge von Aktionären
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:
AVW Immobilien AG
Rothenburgsorter Marktplatz 1
20539 Hamburg
Telefax: 040 – 790 246 200
E-Mail: weisselberg@avw-ag.de
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden. Ordnungsgemäße Anträge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis
Dienstag, 27. März 2018, 24:00 Uhr,
eingegangen sind sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden unter den Voraussetzungen des § 126 AktG allen Aktionären nach Eingang durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zugänglich gemacht.
Hamburg, im Februar 2018
AVW Immobilien AG
Der Vorstand