AVW Immobilien AG Hamburg – außerordentliche Hauptversammlung

AVW Immobilien AG

Hamburg

ISIN DE 0005088900 – WKN 508890

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am 11. April 2018, 10:00 Uhr,
im Best Western Hotel Böttcherhof
Wöhlerstraße 2, 22113 Hamburg,

stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

I. Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts, Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 12.826.667,00 wird gegen Bareinlage von EUR 12.826.667,00 um EUR 5.000.000,00 auf EUR 17.826.667,00 durch Ausgabe von 5.000.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien, mit einem Anteil am Grundkapital von jeweils EUR 1,00, erhöht (nachfolgend die „Neuen Aktien“). Der Ausgabebetrag der Neuen Aktien wird auf jeweils EUR 1,00 festgesetzt. Die Neuen Aktien sind ab dem Beginn des bei Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres zum Gewinnbezug berechtigt.

b)

Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auf die Neuen Aktien ist ausgeschlossen.

c)

Die Neuen Aktien werden an die Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg, Braunschweig, ausgegeben, eingetragen im Genossenschaftsregister des Amtsgerichts Braunschweig unter GnR 100001, die allein zur Zeichnung und zum Bezug zugelassen wird.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung, ihrer Durchführung und der Bedingungen für die Ausgabe der Neuen Aktien festzusetzen.

e)

§ 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) der Satzung wird in Abs. 1 und 2 in Anpassung an die Kapitalerhöhung wie folgt neu gefasst:

„(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 17.826.667,00 (in Worten: Euro siebzehn Millionen achthundertsechsundzwanzigtausend sechshundertsiebenundsechzig).

(2)

Das Grundkapital ist eingeteilt in 17.826.667 (in Worten: siebzehn Millionen achthundertsechsundzwanzigtausend sechshundertsiebenundsechzig) Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag).

f)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Neuen Aktien nicht bis zum Ablauf des 30. April 2018 gezeichnet sind.

Bericht des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 1 über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der ordentlichen Barkapitalerhöhung

Der Vorstand hat gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der wesentliche Inhalt des Vorstandsberichts wird wie folgt bekannt gemacht:

Der Vorstand hat den Aktionären auf der vergangenen, ordentlichen Hauptversammlung am 19. Dezember 2017 von der Neuausrichtung der AVW Immobilien AG berichtet. In diesem Bericht wurde auch auf die Verlustsituation der Gesellschaft und deren Ursachen eingegangen. Im Ergebnis hat diese Verlustsituation der vergangenen Jahre dazu geführt, dass bereits zum 30. April 2017 das Grundkapital auf rund 60% des gezeichneten Kapitals reduziert worden war. Dieser Trend konnte kurzfristig bisher nicht umgekehrt werden, da die Erträge aus der bestehenden Projektpipeline überwiegend erst mit Realisierung dieser Projekte eintreten, so dass zwischenzeitlich fast das halbe Grundkapital aufgebraucht ist.

Prioritäres Ziel des aktuellen Vorstands ist es, die Verlustsituation zu beenden und die Gesellschaft wieder in die nachhaltige Profitabilität zu führen. Hierzu ist es insbesondere notwendig, neue Immobilienprojekte wirtschaftlich erfolgreich zu realisieren. Damit dies gelingt, sind verschiedene Voraussetzungen zu schaffen. Eine der Voraussetzungen ist es, über die notwendigen Ressourcen zu verfügen. Die AVW Immobilien AG verfügt über eine sehr vielversprechende Projektpipeline, bei der die erforderlichen Grundstücke bereits gesichert sind. Zudem verfügt die AVW Immobilien AG über das qualifizierte Personal, welches erforderlich ist, um die Immobilienprojekte wirtschaftlich erfolgreich zu realisieren. Bei der Ressource Kapital haben die Verluste der vergangenen Jahre dazu geführt, das die Kapitalbasis geschwächt ist. Damit stellt das benötigte Kapital den entscheidenden Engpassfaktor dar, um über die Realisierung von Immobilienprojekten wieder in die Gewinnzone zu gelangen. Dies ist insbesondere deshalb relevant, weil eine solide Kapitalbasis die Grundlage dafür bildet, dass kompetitive Fremdkapitalfinanzierungen für die einzelnen Projekte am Markt akquiriert werden können. Zudem steht die Gesellschaft vor der Herausforderung, dass aufgrund der in Teilen ausgebliebenen Projektentwicklungserfolge der vergangenen drei Geschäftsjahre sich die durch den aktuellen Vorstand angeschobenen Projekte überwiegend in einem ähnlichen Entwicklungsstadium befinden. Dies führt dazu, dass, im Vergleich zu einem eingeschwungenen Zustand, der Kapital- und Liquiditätsbedarf erhöht ist, um die Projekte parallel umzusetzen und zugleich Kapital bereitzustellen, um neue Projekte zu akquirieren.

Angesichts dieser Situation ist die Gesellschaft darauf angewiesen, ihr Eigenkapital möglichst zeitnah zu stärken, um über die Realisierung der Projektpipeline wieder in die Gewinnzone zu gelangen. Dies wird durch eine Beteiligung der Volksbank eG Braunschweig Wolfsburg („Volksbank“) aber ermöglicht, die aufgrund der bisherigen Zusammenarbeit die Gesellschaft bereits kennt und deshalb bereit wäre, auch kurzfristig in dieser substantiellen Größenordnung zu investieren. Eine Barkapitalerhöhung mit einem langwierigen Bezugsrechtsangebot und einer damit verbundenen Prospektpflicht widerspricht in dieser Situation dem mit der Kapitalerhöhung verfolgten Ziel.

Der Bezugsrechtsausschluss dient aber nicht nur einer schnelleren Finanzierung, sondern vor allem auch dem Interesse der Gesellschaft an der Gewinnung der Volksbank als strategischem Investor. Durch die geplante Beteiligung der Volksbank im Rahmen einer Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss wird nicht nur die kurzfristige Kapitalgewinnung und Verbesserung der Eigenkapital- und Bilanzsituation der Gesellschaft gewährleistet, was für sich genommen schon allein den Ausschluss des Bezugsrechts rechtfertigen würde. Vor allem aber wird mit der Volksbank als Aktionär ein strategischer Ankerinvestor gewonnen, den die Gesellschaft schon länger aus der Zusammenarbeit kennt und der selbst seit vielen Jahren in der Projektentwicklung und -finanzierung erfolgreich agiert. Die Beteiligung der Volksbank an der Gesellschaft ist langfristig angelegt und bietet aus Sicht der Gesellschaft erhebliches Potential. Mit einer Bank als Ankerinvestor wird es der Gesellschaft deutlich leichter fallen als bisher, die erforderlichen Eigenmittel im Rahmen von Projektfinanzierungen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus erschließt sich die Gesellschaft mit der Volksbank über deren Netzwerk einen zusätzlichen Vertriebskanal signifikanter Reichweite. Die Volksbank wiederum ist aber nur zu einer Beteiligung bereit, wenn sie eine substantielle Beteiligungsquote erhält.

Der festgesetzte Ausgabebetrag der Neuen Aktien entspricht auch dem aktuellen Wert pro Aktie. Bereits die bilanzielle Situation verdeutlicht, dass sich die Gesellschaft aktuell in einer Umbruchphase befindet.

2.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts; Satzungsänderung

Nach § 5 Abs. 3 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 6.413.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014). Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug, auch im Wege des mittelbaren Bezugs nach § 186 Abs. 5 AktG, anzubieten. Der Vorstand ist überdies ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre aus den in der Satzung bestimmten Gründen auszuschließen und den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die Ermächtigung läuft am 31. November 2019 aus.

Vor dem Hintergrund der vorstehend vorgeschlagenen ordentlichen Kapitalerhöhung soll das derzeit in § 5 Abs. 3 der Satzung geregelte Genehmigte Kapital 2014 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2018 ersetzt werden. Den Aktionären soll für das Genehmigte Kapital 2018 grundsätzlich ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen.

Dies vorausgeschickt schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die in der Hauptversammlung vom 14. November 2014 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe von Aktien aus Genehmigtem Kapital 2014 – soweit sie zum Zeitpunkt dieser Hauptversammlung noch nicht ausgenutzt worden ist – sowie § 5 Abs. 3 der Satzung werden mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter lit. b) zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals 2018 aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird für den Zeitraum bis zum 31. März 2023 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 8.913.000,00 (in Worten: Euro acht Millionen neunhundertdreizehntausend) durch Ausgabe von bis zu 8.913.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; oder

(ii)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der im Freiverkehr gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind (mit Ausnahme der heute zu TOP 1 zu beschließenden ordentlichen Kapitalerhöhung); oder

(iii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Projekten, Grundstücksflächen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital, einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte, festzulegen.

c)

§ 5 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) der Satzung wird in Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

„(3)

Der Vorstand ist für den Zeitraum bis zum 31. März 2023 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig insgesamt um bis zu EUR 8.913.000,00 (in Worten: Euro acht Millionen neunhundertdreizehntausend) durch Ausgabe von bis zu 8.913.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen; oder

(ii)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der anteilige Betrag des Grundkapitals der neuen Aktien insgesamt, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der im Freiverkehr gehandelten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind (mit Ausnahme der in der Hauptversammlung vom 11. April 2018 beschlossenen ordentlichen Kapitalerhöhung); oder

(iii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen, Projekten, Grundstücksflächen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital einschließlich des weiteren Inhalts der jeweiligen Aktienrechte festzulegen.

Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 2 über die Gründe zur Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Rahmen der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018

Der Vorstand hat gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 2 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der Bericht wird mit seinem wesentlichen Inhalt wie folgt bekannt gemacht:

Grundsätzlich soll den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ein Bezugsrecht eingeräumt werden. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann dies auch in der Weise erfolgen, dass die neuen Aktien an ein oder mehrere oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung ausgegeben werden, den Aktionären die neuen Aktien entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht, §§ 203 Abs. 1 Satz 1, 186 Abs. 5 AktG).

Die erbetene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, auf sich am Markt ergebende Erfordernisse in folgenden Fällen flexibel und zeitnah reagieren zu können:

a)

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der hierbei möglicherweise entstehende Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

b)

Zudem soll das Bezugsrecht ausgeschlossen werden können, wenn bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10% des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits im Freiverkehr gehandelten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG). Ein etwaiger Abschlag vom maßgeblichen Börsenpreis wird voraussichtlich maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen.

Bei der Berechnung der 10 %-Grenze ist der anteilige Betrag am Grundkapital anzurechnen, der auf neue Aktien entfällt, die in den vorausgegangenen zwölf Monaten vor der Ausnutzung unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind; nicht zu berücksichtigen sein sollen aber die Aktien, die im Rahmen der Hauptversammlung zu TOP 1 zu beschließenden ordentlichen Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit und deutlich geringeren Transaktionskosten erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss zugunsten der Gesellschaft als eine unter Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgende Kapitalerhöhung.

c)

Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll insbesondere dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, Projekten, Grundstücksflächen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Gesellschaft muss zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition jederzeit in der Lage sein im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition oder Projekte oder Grundstücksflächen für weitere Geschäftschancen zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Möglichkeit besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran oder von Projekte oder Grundstücksflächen über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft und damit für die Gesellschaft liquiditätsschonend durchzuführen. In der Praxis kann es mit Blick auf Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte ein Wettbewerbsvorteil sein, als Gegenleistung für eine Veräußerung auch die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft anbieten zu können. Um auch solche Unternehmen oder Vermögensgegenstände erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, neue Aktien als Gegenleistung gewähren zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll daher der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Projekten, Grundstücksflächen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen, Projekten, Grundstücksflächen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar.

Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen Beteiligungen, Projekten, Grundstücksflächen, Forderungen oder sonstigen Vermögensgegenständen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem Genehmigten Kapital zum Zweck deren Erwerbs gegen Ausgabe neuer Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Erwerb gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zulasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

II. Teilnahmevoraussetzungen

Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nichtbörsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der nachgenannten Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären der AVW Immobilien AG die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 15 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens

Mittwoch, 4. April 2018, 24:00 Uhr,

bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung nachweisen.

Als Berechtigungsnachweis ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut zu erbringen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung (der „Nachweisstichtag“), d.h.

Mittwoch, 21. März 2018, 00:00 Uhr,

zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der AVW Immobilien AG unter der folgenden Adresse bis spätestens

Mittwoch, 4. April 2018, 24:00 Uhr,

zugehen:

 

AVW Immobilien AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin AG
Wertpapierabwicklung
Kirchstraße 35
73033 Göppingen
Telefax: 07161 – 969317
E-Mail: bgross@martinbank.de

 

Im Verhältnis zur AVW Immobilien AG gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat.

III. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht und/oder ihre sonstigen Rechte unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären oder ein Kreditinstitut, ausüben lassen. Auch in diesem Fall bedarf es einer fristgerechten Anmeldung und des ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes gemäß den vorstehenden Bestimmungen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der AVW Immobilien AG bedürfen der Schriftform. Ein Vollmachtsvordruck befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte.

Soweit die Vollmacht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleich gestellten Personen erteilt wird, können abweichende Formerfordernisse bestehen, die durch den Aktionär bei dem jeweiligen Kreditinstitut, der Aktionärsvereinigung oder den in § 135 AktG gleichgestellten Personen zu erfragen sind.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, den von der AVW Immobilien AG benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (der „benannte Stimmrechtsvertreter“) bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall kann die Vollmacht auch per Telefax oder per E-Mail erteilt werden. Der benannte Stimmrechtsvertreter steht nur für die Stimmrechtsvertretung, nicht für die Ausübung sonstiger Rechte zur Verfügung. Die Aktionäre, die dem benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, müssen sich ebenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Hauptversammlung anmelden.

Aktionäre, die den benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts mit Hilfe des vorbereiteten Vollmachts- und Weisungsformulars erteilen. Vollmachten und Weisungen an den benannten Stimmrechtsvertreter, die vor der Hauptversammlung erteilt werden, müssen der AVW Immobilien AG aus organisatorischen Gründen zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, 10. April 2018, 12:00 Uhr, unter der folgenden Anschrift zugehen:

 

AVW Immobilien AG
c/o UBJ. GmbH
AVW aoHV 2018
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 – 6378 – 5423
E-Mail: hv@ubj.de

 

Dies gilt auch für einen Widerruf oder die Änderung von an den benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmachten und Weisungen. Das Recht zum Widerruf oder der Änderung der an den benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmachten und Weisungen durch den persönlich an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionär bleibt unberührt. Eine Übergabe von Vollmachten und Weisungen an den benannten Stimmrechtsvertreter ist auch während der Hauptversammlung möglich.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung kann zu den üblichen Geschäftszeiten unter der Telefon-Nummer 040-6378-5410 angefordert werden.

IV. Anträge von Aktionären

Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 AktG sind schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ausschließlich an folgende Adresse zu übersenden:

 

AVW Immobilien AG
Rothenburgsorter Marktplatz 1
20539 Hamburg
Telefax: 040 – 790 246 200
E-Mail: weisselberg@avw-ag.de

 

Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden. Ordnungsgemäße Anträge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis

Dienstag, 27. März 2018, 24:00 Uhr,

eingegangen sind sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden unter den Voraussetzungen des § 126 AktG allen Aktionären nach Eingang durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zugänglich gemacht.

 

Hamburg, im Februar 2018

AVW Immobilien AG

Der Vorstand

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