AXA S.A. – Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte 82 O 130/07, I-26 W 1/20 [AktE]

AXA S.A.

Paris, Frankreich

Bekanntmachung gemäß § 14 SpruchG
betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre
der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte
mit ergänzenden Hinweisen zu den Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten

– ISIN DE0008411000 –

In dem aktienrechtlichen Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Rahmen des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte, gibt die AXA S.A. gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den Beschluss des Landgerichts Köln vom 6. Dezember 2019, Az. 82 O 130/​07, sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2022, Az. I-26 W 1/​20 [AktE], bekannt:

I.

Beschluss des Landgerichts Köln

In dem Spruchverfahren gemäß § 327a AktG, § 1 Nr. 3 SpruchG

Beteiligte:

1. der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V, …
(Antragsteller)

Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln

– gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre –

gegen

die AXA (société anonyme à directoire et conseil de surveillance), vertreten durch den Verwaltungsrat, 25 avenue Matignon, 75008 Paris, Frankreich,

– Antragsgegnerin –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Lauber und den Handelsrichter Niemeier und den Handelsrichter Kind am 6. Dezember 2019 beschlossen:

Die angemessene Barabfindung für die am 21. Juli 2006 von der Hauptversammlung der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte beschlossene Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die AXA S.A. (Antragsgegnerin) wird auf EUR 2.693,45 je Aktie gerichtlich festgesetzt.

Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung und der Kosten des gemeinsamen Vertreters der ausgeschiedenen Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.

Sie trägt ferner die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 6 und 7 (Uta Scholz und Dr. Joachim Scholz) – sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Der gerichtliche Gegenstandwert wird auf EUR 914.261,54 festgesetzt.

II.

Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf

In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die durch Squeeze-out (§§ 327a, 327b AktG) auf die AXA S.A. übertragenen Aktien der Minderheitsaktionäre der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte,

an dem noch beteiligt sind:

1. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V, …
(Antragsteller und Beschwerdeführer)

gegen

die AXA S.A., vertreten durch den Verwaltungsrat, 25, Avenue Matignon, 75008 Paris, Frankreich,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hengeler Mueller, Benrather Straße 18-20, 40213 Düsseldorf

weiter beteiligt:

Rechtsanwalt Dr. Klocke, Theodor-Heuss-Ring 20, 50668 Köln

als gemeinsamer Vertreter der ausgeschiedenen Aktionäre

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht van Rossum, den Richter am Oberlandesgericht Tischner und die Richterin am Oberlandesgericht Kampshoff am 20. Juni 2022 beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 2), 3) und 5) sowie der Antragstellerin zu 4) vom 21.12.2019, der Antragsteller zu 1) und 27) vom 23.12.2019 sowie der Antragstellerinnen zu 25) und 26) vom 03.01.2020 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 6.12.2019 – 82 O 137/​07 – in Verbindung mit dem Berichtigungs- und dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.01.2020 werden zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Hinweise zur Abwicklung der sich gemäß vorstehendem Beschluss resultierenden Nachbesserungen

Nachfolgend werden die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem vorstehenden Beschluss ergebenden Zahlungsansprüche der ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte (die „Aktionäre“) bekannt gegeben:

Die Abwicklung der Erhöhung der Squeeze-Out-Barabfindung um € 396,13 je Namensaktie („Nachbesserung“) zuzüglich Zinsen hierauf wird von der

Deutsche Bank AG als Zentralabwicklungsstelle

ausschließlich über das Depotbankensystem durchgeführt. Die betroffenen Depotbanken werden gebeten, Ansprüche nachbesserungsberechtigter Aktionäre auf Vergütung des Nachbesserungsbetrags zuzüglich Zinsen umgehend zu ermitteln.

Die nachbesserungsberechtigten Aktionäre, die nach wie vor bei demselben Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über das seinerzeit die Barabfindung(en) abgewickelt wurde(n), brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachbesserung zuzüglich Zinsen nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.

Berechtigte Aktionäre der Gesellschaft, die zwischenzeitlich ihre Bankverbindung gewechselt haben oder aus sonstigen Gründen bis zum 18. November 2022 keine Nachbesserung zuzüglich Zinsen erhalten haben, werden gebeten, sich möglichst umgehend mit derjenigen Depotbank in Verbindung zu setzen, über welche seinerzeit die ursprüngliche Barabfindung im Zusammenhang mit der Übertragung der Aktien der Aktionäre der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte auf die AXA S.A. abgewickelt wurde, um dort ihre Ansprüche geltend zu machen und dieser ihre ggfs. neue Konto-/​Depotverbindung mitzuteilen. Gleichzeitig werden die berechtigten Aktionäre gebeten, ihrer aktuellen Depotbank die Berechtigung aus der Nachbesserung zu avisieren.

Berechtigte Aktionäre der Gesellschaft, die ihre Barabfindung über die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln erhalten haben, werden gebeten, sich direkt mit der Gesellschaft in Verbindung zu setzen (Aktionaere@axa.de).

1. Nachbesserung an die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre (Squeeze-Out)

Diejenigen Aktionäre, die die ursprüngliche Barabfindung von € 2.297,32 je Namensaktie (ggfs. zzgl. Zinsen) erhalten haben, erhalten eine Nachbesserung auf die Barabfindung in Höhe von € 396,13 je abgefundener Namensaktie (ISIN DE0008411000) zuzüglich Abfindungszinsen für die Zeit seit dem 11. Juli 2007 in Höhe von je 2 %-Punkten und ab dem 1. September 2009 von je 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hierauf.

Nachbesserungsberechtigte:

a)

Ehemalige Minderheitsaktionäre, die aufgrund der am 5. Juli 2007 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte beim Amtsgericht Köln ausgeschieden sind (Squeeze-Out) und die Barabfindung in Höhe von € 2.297,31 je Namensaktie erhalten haben, sofern sie ihre Nachbesserungsansprüche auf eine eventuelle Erhöhung der Squeeze-Out-Abfindung NICHT abgetreten haben.

b)

Ehemalige Aktionäre, die aufgrund der am 5. Juli 2007 erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Kölnische Verwaltungs-Aktiengesellschaft für Versicherungswerte beim Amtsgericht Köln ausgeschieden sind (Squeeze-Out) und ihre Barabfindung über die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Köln erhalten haben.

2. Allgemeines

Die Entgegennahme der Nachbesserungsbeträge zuzüglich Zinsen soll für die Aktionäre provisions- und spesenfrei sein.

Die Nachbesserung auf die ursprünglich erhaltene Barabfindung und die Zinsen auf die Nachbesserung gelangen ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung. Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung wird den berechtigten ehemaligen Minderheitsaktionären der Gesellschaft empfohlen, ihren steuerlichen Berater zu konsultieren.

Bei eventuellen Rückfragen werden die berechtigten Aktionäre der Gesellschaft gebeten, sich an ihre jeweilige Depotbank zu wenden. Die Auszahlung der Nachbesserung zuzüglich Zinsen erfolgt über die Depotbanken, die in geeigneter Weise von der zentralen Abwicklungsstelle über das Prozedere informiert werden.

 

Paris, Frankreich, im Oktober 2022

AXA S.A.

 

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