Axel Springer SE – Hauptversammlung

Axel Springer SE
Berlin
ISIN DE0005501357 (WKN 550135)
ISIN DE0005754238 (WKN 575423)
Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur

ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2015
am 14. April 2015, um 10:00 Uhr

im Estrel Convention Center, Sonnenallee 225, 12057 Berlin, ein.

Tagesordnung:
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Axel Springer SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit dem zusammengefassten Lagebericht der Axel Springer SE und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2014 (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG1 zu den übernahmerechtlichen Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess nach §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats

1 Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die Axel Springer SE aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.

Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Axel Springer SE unter www.axelspringer.de/hv2015 zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung der Axel Springer SE zugänglich gemacht.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat.
2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn in Höhe von Euro 295.408.000,00 einen Betrag von Euro 178.092.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende für das Geschäftsjahr 2014 in Höhe von Euro 1,80 je dividendenberechtigte Stückaktie zu verwenden und den danach verbleibenden Betrag in Höhe von Euro 117.316.000,00 in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.

Derzeit hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien, sodass alle Aktien der Gesellschaft dividendenberechtigt sind. Bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien jedoch vermindern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von Euro 1,80 je dividendenberechtigte Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet.
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Axel Springer SE für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Axel Springer SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Axel Springer SE für das Geschäftsjahr 2014

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Axel Springer SE für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats in zwei Gruppen abstimmen zu lassen: zum einen über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Axel Springer SE außer Frau Dr. h.c. Friede Springer und zum anderen über die Entlastung von Frau Dr. h.c. Friede Springer als Mitglied des Aufsichtsrats der Axel Springer SE.
5.

Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts

Gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor zu beschließen:
a)

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.
b)

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, Niederlassung Berlin, wird zudem zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2015 bestellt.
6.

Schaffung eines genehmigten Kapitals (auch mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss) sowie entsprechende Änderung von § 5 (Grundkapital) der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a)

Schaffung eines genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 13. April 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 11.000.000,00 (in Worten: Euro elf Millionen) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO). Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – bei Beschlussfassung über die erstmalige Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien kann abweichend von § 60 AktG i.V.m. Art. 9 Absatz 1 lit c) ii) SE-VO bestimmt werden.

Von der Ermächtigung darf nach Wirksamwerden eines Formwechsels der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kein Gebrauch mehr gemacht werden.
b)

Satzungsänderung von § 5 (Grundkapital) der Satzung

§ 5 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 4 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 13. April 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 11.000.000,00 (in Worten: Euro elf Millionen) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen;

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der neuen Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO). Die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO ausgegebenen Aktien dürfen insgesamt 10% des bei Beschlussfassung der Hauptversammlung oder – falls dieser Wert geringer ist – bei Beschlussfassung über die erstmalige Ausnutzung des genehmigten Kapitals vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien kann abweichend von § 60 AktG i.V.m. Art. 9 Absatz 1 lit c) ii) SE-VO bestimmt werden.

Von der Ermächtigung darf nach Wirksamwerden eines Formwechsels der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kein Gebrauch mehr gemacht werden.“

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO

Der Vorstand erstattet der für den 14. April 2015 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 203 Abs. 2 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG i.V.m. Art. 5 SE-VO den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Schaffung eines genehmigten Kapitals:

Das genehmigte Kapital ermächtigt den Vorstand, das Grundkapital bis zum 13. April 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (einschließlich gemischter Sacheinlagen) einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt Euro 11.000.000,00 (in Worten: Euro elf Millionen) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Bei vollständiger Ausnutzung des genehmigten Kapitals entspricht das Volumen rund 10% des um Euro 11.000.000,00 erhöhten Grundkapitals.

Von der Ermächtigung darf nach Wirksamwerden eines Formwechsels der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kein Gebrauch mehr gemacht werden.

Den Aktionären ist bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen.
a)

Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge

Das Bezugsrecht soll für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und daraus ergeben, dass es notwendig ist, ein technisch durchführbares Bezugsrechtsverhältnis darzustellen. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in aller Regel gering. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge zu vernachlässigen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss für die Gesellschaft deutlich höher, was zusätzliche Kosten verursacht. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen neuen auf den Namen lautenden Stückaktien werden bestmöglich im Interesse der Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität und Kosteneffizienz und erleichtert die Durchführung einer Emission.
b)

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen

Es soll außerdem die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder von Teilen von Unternehmen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch zum Erwerb anderer Sachwerte, wie beispielsweise Rechte oder Forderungen, schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Außerdem verlangen die Inhaber attraktiver Unternehmen oder anderer attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung häufig stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche Unternehmen oder andere Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er im Regelfall nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann.

Bei Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre wäre der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Rechten und Forderungen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen nicht möglich und die mit dem Erwerb für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile nicht erreichbar.

In einem solchen Fall wird der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Dabei wird der Vorstand der Gesellschaft sorgfältig prüfen, ob der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.

Ein Einsatzbereich für eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts ist die Ausübung einer Option zum Erwerb von 15% der Geschäftsanteile an der Axel Springer Digital Classifieds GmbH von dem globalen Wachstumsinvestor General Atlantic. Die Axel Springer Digital Classifieds GmbH, die zu 85% von Axel Springer gehalten wird, bündelt das in den vergangenen Jahren aufgebaute Portfolio führender Online-Rubrikenportale mit den Schwerpunkten Immobilien- und Stellenanzeigen. Zum Portfolio zählen unter anderem die Immobilienportale SeLoger, Immoweb und immonet.de, die Stellenportale StepStone, Totaljobs, Saongroup und YourCareerGroup sowie das Regionalportal meinestadt.de. Axel Springer war 2012 eine strategische Partnerschaft mit General Atlantic eingegangen, um das Wachstum in diesem strategisch wichtigen Bereich zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang hatte General Atlantic sich mit 30% an der Axel Springer Digital Classifieds GmbH beteiligt.

Durch eine Vereinbarung („Exit Agreement“) vom 8. Dezember 2014 hat General Atlantic der Gesellschaft bereits einen Anteil von 15% an der Axel Springer Digital Classifieds GmbH gegen Zahlung eines Kaufpreises von EUR 446 Mio. veräußert. In Bezug auf die verbleibenden, von General Atlantic gehaltenen 15% wurde der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, bis spätestens zum 30. September 2016 eine Erwerbsoption auszuüben, die als Gegenleistung für die Geschäftsanteile an der Axel Springer Digital Classifieds GmbH grundsätzlich die Gewährung von Aktien der Gesellschaft vorsieht. Die Gesellschaft hat im Fall der Optionsausübung ein Wahlrecht, ob sie bestehende Aktien oder neue Aktien aus einer Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gewähren möchte. Das Umtauschverhältnis zwischen den Geschäftsanteilen an der Axel Springer Digital Classifieds GmbH und den als Gegenleistung zu gewährenden Aktien der Gesellschaft ist nach dem Exit Agreement durch Unternehmensbewertungen sowohl der Axel Springer Digital Classifieds GmbH als auch der Gesellschaft zu ermitteln und ergibt sich aus dem objektiven Unternehmenswertverhältnis. Die Bewertungen sind von zwei unabhängigen Prüfern nach den Grundsätzen des Instituts Deutscher Wirtschaftsprüfer (IDW) zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) vorzunehmen. Die Gesellschaft und General Atlantic haben die Möglichkeit, die Bewertungen in einem schiedsgutachterlichen Verfahren durch einen dritten Wirtschaftsprüfer anhand derselben Maßstäbe überprüfen zu lassen.

Ein Erwerb gegen Barzahlung kommt nach dem Exit Agreement grundsätzlich nur in Betracht, wenn die nach dem ermittelten Umtauschverhältnis zu gewährenden Aktien der Gesellschaft den anteiligen Betrag von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft (vor Durchführung einer etwaigen Kapitalerhöhung) übersteigen. In diesem Fall kann die Gesellschaft anstelle dieses, den Betrag von 10% des Grundkapitals übersteigenden Teils eine Barzahlung als Gegenleistung gewähren. Ein ausschließlich gegen Barzahlung erfolgender Erwerb des von General Atlantic gehaltenen Anteilspakets ist nach dem Exit Agreement nur möglich, wenn die Gesellschaft trotz Einsatz aller zumutbaren Anstrengungen („reasonable best efforts“) nicht in der Lage ist, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung zu gewähren. In diesen Fällen ist für den Kaufpreis nicht der objektive Unternehmenswert nach IDW S 1, sondern der Betrag von EUR 446 Mio. zzgl. Zinsen maßgeblich.

Über die Ausübung der Erwerbsoption und den etwaigen Zeitpunkt des Erwerbs muss der Vorstand der Gesellschaft noch entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob im Falle einer Ausübung der Erwerbsoption als Gegenleistung Aktien unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals und unter Ausschluss des Bezugsrechts gewährt werden sollen. Bei diesen Entscheidungen wird der Vorstand auf Basis der IDW S 1-Bewertungen und des daraus abgeleiteten Umtauschverhältnisses sorgfältig prüfen, ob der Wert der als Sacheinlage einzubringenden Geschäftsanteile an der Axel Springer Digital Classifieds GmbH in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien der Gesellschaft steht. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Ausschluss des Bezugsrechts im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt, wird der Vorstand außerdem berücksichtigen, welche strategische Entwicklungschancen sich für das Geschäft mit Online-Rubrikenportalen im Zeitpunkt der Optionsausübung bieten. Übt der Vorstand die Erwerbsoption nicht aus, hat General Atlantic unter anderem das Recht, seinen verbleibenden Anteil ab dem 1. Januar 2018 zu veräußern oder einen Börsengang der Axel Springer Digital Classifieds GmbH nach dem 1. Januar 2020 zu verlangen.
c)

Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlage

Schließlich soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ausgeschlossen werden können, wenn die auf den Namen lautenden Stückaktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, sehr kurzfristig einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken und Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein schnelles Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs ohne die ansonsten wegen der hohen Volatilität an den Aktienmärkten üblichen Abschläge bei Bezugsrechtsemissionen. Dadurch lässt sich die zügige Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft noch weiter optimieren, zumal die schnellere Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem größeren Mittelzufluss führt. Daher liegt diese Form der Kapitalerhöhung auch im Interesse der Aktionäre.

Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die auf den Namen lautenden Stückaktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass der Abschlag vom Börsenkurs zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals nicht wesentlich sein, also keinesfalls mehr als 5% des aktuellen Börsenkurses betragen darf. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

Die Barkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG darf weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausübung 10% des jeweils bestehenden Grundkapitals übersteigen. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert wurden.

Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse liegt. Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand darüber berichten.
7.

Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Siebenundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH

Die Axel Springer SE und die Siebenundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Axel Springer SE, haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
8.

Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Achtundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH

Die Axel Springer SE und die Achtundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Axel Springer SE, haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.
9.

Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Axel Springer SE und der Neunundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH

Die Axel Springer SE und die Neunundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Axel Springer SE, haben einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen.

Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 9

Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (nachfolgend jeweils der Vertrag) zwischen der Axel Springer SE (als herrschende Gesellschaft) und der Siebenundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, der Achtundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, und der Neunundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Berlin, (nachfolgend jeweils beherrschte Gesellschaft) haben folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Leitung der beherrschten Gesellschaft wird der Axel Springer SE unterstellt. Die Axel Springer SE ist berechtigt, der Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

Beginnend mit dem Geschäftsjahr 2015 (bzw., falls der Vertrag erst nach dem 31. Dezember 2015 in das Handelsregister des Sitzes der beherrschten Gesellschaft eingetragen werden sollte, beginnend mit dem Geschäftsjahr, in welchem der Vertrag im Handelsregister des Sitzes der beherrschten Gesellschaft eingetragen wird) ist die beherrschte Gesellschaft verpflichtet, ihren ganzen nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn unter sinngemäßer Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Axel Springer SE abzuführen.

Die beherrschte Gesellschaft kann mit Zustimmung der Axel Springer SE Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind – soweit gesetzlich zulässig – auf Verlangen der Axel Springer SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung sonstiger Rücklagen – auch soweit sie während der Vertragsdauer gebildet wurden – oder ihre Heranziehung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages ist ausgeschlossen; Gleiches gilt für einen zu Beginn der Vertragsdauer etwa vorhandenen Gewinnvortrag.

Die Axel Springer SE hat die Verluste der beherrschten Gesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu übernehmen.

Der Vertrag steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Axel Springer SE und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft und wird mit Eintragung im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft wirksam. Die Gesellschafterversammlung jeder beherrschten Gesellschaft hat bereits ihre Zustimmungen erteilt.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der beherrschten Gesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) volle Zeitjahre nach Beginn des Geschäftsjahres der beherrschten Gesellschaft, in dem dieser Vertrag mit Eintragung im Handelsregister der beherrschten Gesellschaft wirksam wird, abläuft.

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Veräußerung oder Einbringung von Anteilen an der beherrschten Gesellschaft durch die Axel Springer SE, jeweils soweit hierdurch die finanzielle Eingliederung der beherrschten Gesellschaft in die Axel Springer SE i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG wegfällt, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der beherrschten Gesellschaft oder der Axel Springer SE und die Umwandlung der beherrschten Gesellschaft in eine Rechtsform, die nicht Organgesellschaft i.S.d. § 14 KStG sein kann.

Der Vorstand der Axel Springer SE hat zu den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen gemäß § 293a AktG zusammen mit der Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft jeweils einen gemeinsamen Bericht erstattet, in dem der Abschluss des Vertrags und sein Inhalt im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden.

Da es sich bei den beherrschten Gesellschaften um hundertprozentige Tochtergesellschaften der Axel Springer SE handelt, war eine Prüfung der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gemäß § 293b Abs. 1 AktG nicht erforderlich.

Ausliegende Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 7 bis 9

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der Axel Springer SE und den beherrschten Gesellschaften, die Jahresabschlüsse der erst in 2014 gegründeten beherrschten Gesellschaften, die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Axel Springer SE (bzw. Axel Springer Aktiengesellschaft) für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014 sowie die gemeinsamen Berichte des Vorstands der Axel Springer SE und der jeweiligen Geschäftsführung der beherrschten Gesellschaft nach § 293 a AktG über die Internetseite der Axel Springer SE unter www.axelspringer.de/hv2015 zugänglich und liegen in den Geschäftsräumen der Siebenundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, der Achtundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH und der Neunundsiebzigste „Media“ Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, jeweils Axel-Springer-Straße 65, 10888 Berlin, zur Einsichtnahme aus.

Die vorstehend genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 14. April 2015 zugänglich gemacht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 98.940.000,00 und ist in 98.940.000 nennwertlose, auf den Namen lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte somit jeweils auf 98.940.000.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien hält.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts ist jeder im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionär berechtigt, wenn die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft mindestens vier Tage vor der Hauptversammlung zugeht, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft daher spätestens am Donnerstag, dem 9. April 2015, 24:00 Uhr, (Anmeldeschlusstag) in Textform per Post, Telefax oder E-Mail wie folgt zugehen:

Axel Springer SE
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: 09628/9299872
E-Mail: as@anmeldestelle.net

Ein Anmeldeformular wird unseren Aktionären direkt übersandt.

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des wirtschaftlichen Eigentümers der Aktien ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen und sonstige, Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellte Personen und Personenvereinigungen.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine Auswirkungen auf die Übertragbarkeit der betreffenden Aktien. Die Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen; die Regelung in § 5 Abs. 3 der Satzung, wonach die Übertragung von Aktien der Zustimmung der Gesellschaft bedarf, bleibt unberührt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Hinweis zum Umschreibestopp im Aktienregister

Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Anmeldeschlusstag (9. April 2015, 24:00 Uhr) bei der Gesellschaft eingehen, werden aus organisatorischen Gründen bis zum Schluss der Hauptversammlung nicht in das Aktienregister eingetragen (Umschreibestopp). Sie können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte bis zur Umschreibung noch bei dem für die betreffenden Aktien im Aktienregister eingetragenen Aktionär.

Darüber hinaus können auch Anträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die zeitnah vor dem oder am 9. April 2015 bei der Gesellschaft eingehen, im Hinblick auf die der Umschreibung des Aktienregisters vorgeschaltete erforderliche Überprüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung zum Aktienerwerb gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung ggf. nicht mehr zu einer rechtzeitigen Eintragung des Erwerbers in das Aktienregister führen, um eine Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl, insbesondere auch durch ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen für den betreffenden Aktienbestand die oben beschriebenen Teilnahmevoraussetzungen erfüllt werden.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch eine sonstige, Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 oder 10 AktG gleichgestellte Person oder Personenvereinigung bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht der Textform. Dasselbe gilt für den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft und einen eventuellen Widerruf der Vollmacht.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und sonstigen, Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest; die Aktionäre werden daher gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.

Jeweils zusammen mit dem Anmeldeformular und der Eintrittskarte sowie auf Verlangen wird den Aktionären ein Formular übersandt, das zur Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann.

Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.

Für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung, an welche insbesondere auch eine elektronische Übermittlung per E-Mail erfolgen kann:

Axel Springer SE
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Telefax: 09628/9299872
E-Mail: as@anmeldestelle.net

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorgewiesen wird. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis.

Als Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. In diesem Fall müssen mit der Vollmacht Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ein Vollmachts- und Weisungsformular wird unseren Aktionären direkt übersandt. Vollmachten, die im Vorfeld der Hauptversammlung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden sollen, müssen der Gesellschaft mit den Weisungen spätestens am 9. April 2015, 24:00 Uhr, unter der oben für die Erteilung und den Widerruf der Vollmacht sowie die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bzw. deren Widerruf angegebenen Adresse zugehen.

Rechte der Aktionäre (Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen)

Erweiterung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 (entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 14. März 2015, 24:00 Uhr, zugehen. Die für Aktionäre einer deutschen Aktiengesellschaft geltende Mindesthaltedauer von drei Monaten gilt nicht für die Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE).

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:

Axel Springer SE
z. Hd. des Vorstands
Axel-Springer-Straße 65
10888 Berlin

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter www.axelspringer.de/hv2015 veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie der Gesellschaft mit Begründung mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum 30. März 2015, 24:00 Uhr, wie folgt zugehen:

Axel Springer SE
Investor Relations
Axel-Springer-Straße 65
10888 Berlin
Telefax: 030/2591 77422
E-Mail: ir@axelspringer.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht zugänglich gemacht.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter www.axelspringer.de/hv2015 veröffentlicht.

Die vorstehenden Ausführungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (soweit dies Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung ist) oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort nochmals mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen bzw. zu unterbreiten, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Axel Springer SE zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Axel Springer Konzerns und der in den Konzernabschluss der Axel Springer SE einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Ferner ist der Versammlungsleiter nach näherer Maßgabe von § 20 Abs. 3 Sätze 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sind im Internet unter www.axelspringer.de/hv2015 abrufbar.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Nach § 22 der Satzung der Gesellschaft kann die Hauptversammlung auf Anordnung des Versammlungsleiters auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden.

Es ist beabsichtigt, Aktionären der Gesellschaft und anderen Interessierten die Möglichkeit zu geben, die Rede des Vorstandsvorsitzenden auf der Hauptversammlung im Internet unter www.axelspringer.de/hv2015 in Ton und Bild live zu verfolgen. Eine vollständige Übertragung der Hauptversammlung in Ton oder Bild ist jedoch nicht vorgesehen. Nach der Hauptversammlung wird im Internet unter der vorstehend genannten Adresse eine Aufzeichnung der Rede des Vorstandsvorsitzenden zur Verfügung stehen.

Veröffentlichung der Einladung zur Hauptversammlung sowie sonstiger Dokumente im Zusammenhang mit der Hauptversammlung

Die gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machenden Informationen, insbesondere die Einberufung der Hauptversammlung, die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge von Aktionären und weitere Informationen stehen im Internet unter www.axelspringer.de/hv2015 zur Verfügung.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Diese Einberufung der Hauptversammlung wird am 4. März 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Den Aktionären der Gesellschaft wird die Einladung zur Hauptversammlung direkt übersandt.

Berlin, im März 2015

Axel Springer SE

Der Vorstand

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