Verschiedenes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft oder bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank während der üblichen Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.
Die Hinterlegung gilt auch dann als bei einer der genannten Stellen bewirkt, wenn Aktien mit Zustimmung einer solchen Stelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt werden. Die Hinterlegung hat spätestens am 7. Tage vor der Hauptversammlung zu erfolgen.
Im Falle der Hinterlegung bei einem Notar ist die von diesem hierfür auszustellende Bescheinigung (welche die hinterlegten Stücke nach Nummern und Betrag zu bezeichnen hat) spätestens am 1. Werktag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.
Aktionäre, die zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen.
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